Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00096


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1964 geborene Y.___ ist gelernte Musikpädagogin und war nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 1993 an verschiedenen Musikschulen erwerbstätig (Urk. 12/1, Urk. 12/82 S. 1). Ab 2003 reduzierte die Versicherte ihr Pensum als angestellte Musiklehrerin und übte einen Teil des Arbeitspensums als selbständig Erwerbstätige aus (Urk. 12/82 S. 2). Im Sommer 2017 erlitt die Versicherte eine Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) mit Hemiparese rechts (Erstdiagnose am 15. Juni 2017: Urk. 12/10, Urk. 12/1 S. 6). In der Zeit vom 29. Juni bis 2. August 2017 weilte sie zur Neurorehabilitation am Rehazentrum Z.___ (Urk. 12/10/7) mit anschliessender Fortführung der Therapien im ambulanten Setting (Urk. 12/11 S. 7); die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 9. November 2017 (Urk. 12/1).

1.2    Mit Mitteilung vom 21. März 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 12/23). Aufgrund der bereits erfolgten Eingliederung hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 24. September 2019 weiter fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen aufgenommen würden (Urk. 12/49). Im Rahmen der Abklärungen gab die IV-Stelle die Erstellung eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende in Auftrag (Bericht vom 14. Februar 2020; Urk. 12/61). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2020 stellte sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 30. Juni 2019 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 12/66) und hielt an diesem Entscheid, nach ergänzenden Abklärungen (Urk. 12/89), mit Verfügung vom 14. Januar 2022 fest (Urk. 2 = Urk. 12/109).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 15. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab Juni 2018 eine unbefristete ganze Rente, eventualiter ab Juni 2018 eine ganze und ab September 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Vorliegend hat sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2022 zugetragen, zudem wurde die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts im Dezember 2021 abgeschlossen, sodass vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.67).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab Juni 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Ab dem 5. Juni 2019 sei aus medizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei sei von einem Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) von Fr. 15'549.-- auszugehen, wobei für die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der nicht mehr möglichen Konzertauftritte ein Betrag von Fr. 1'120.-- hiervon abzuziehen sei. Ausgehend von einem zuvor ausgeübten Unterrichtspensum von 37 % führe dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu einem rentenausschliessenden Invalideneinkommen von Fr. 19'498.-- (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin ihr Angestelltenpensum als Musiklehrerin ab 2003/2004 zugunsten des Aufbauversuchs einer selbständigen Tätigkeit reduziert habe; dies sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. So habe die nach der FSME-Erkrankung aufgenommene psychotherapeutische Behandlung gezeigt, dass bereits seit 2003 von einer die Arbeitsfähigkeit tangierenden Gesundheitseinschränkung auszugehen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin gar nie in der Lage gewesen, ein Pensum von 90 oder 100 % auszuüben (Urk. 1 S. 2). Die Sicherung der Existenz ab 2004 sei nur mit Hilfe der Eltern möglich gewesen (S. 3). Entsprechend der fachärztlichen Einschätzung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 35 % auszugehen, welche sich seit dem Bericht im Juli 2021 nicht verändert habe. Dass die Beschwerdeführerin schon länger gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, ergebe sich auch aus den ärztlichen Berichten der Jahre 1999 bis 2001. Die mittlerweile diagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe sich bereits 2003 in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, der Eintritt des Gesundheitsschadens sei entsprechend auf 2003 festzusetzen, die FSME-Erkrankung sei dabei als zweiter Gesundheitsschaden zu betrachten (S. 4). Bezüglich des Valideneinkommens sei vom Jahreseinkommen per 2002 auszugehen, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2016 zu einem Einkommen von Fr. 50'008.10 führe. Bei einer 100%igen Anstellung bei der Musikschule A.___ könnte die Beschwerdeführerin heute ein Einkommen von Fr. 118'540.80 erzielen. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden sowie des Alters sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, weiter schöpfe sie die ihr verbleibenden Möglichkeiten voll aus bei einem Resterwerbseinkommen von Fr. 8'754.95 (S. 5). Bei Annahme einer 35%igen Arbeitsfähigkeit führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 82.49 %, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu einem solchen von 61.01 % (S. 6).


3.

3.1    In der Zeit vom 29. Juni bis 2. August 2017 weilte die Beschwerdeführerin zur Neurorehabilitation am Rehazentrum Z.___. Der für den Bericht vom 11. Dezember 2017 verantwortliche Chefarzt diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine akute FSME, Erstdiagnose am 15. Juni 2017, sowie einen Verdacht auf eine virale Polyradikulitis C8>C7>C6 rechts. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine arterielle Hypertonie gegeben. Im stationären Setting sei es zu deutlichen funktionellen Verbesserungen gekommen. So sei die Beschwerdeführerin bei Austritt an Walking-Stöcken gehfähig und in der Lage gewesen, einfache Haushaltsaktivitäten bimanuell durchzuführen; komplexe Aktivitäten mit der rechten Hand seien noch nicht möglich gewesen. Grundsätzlich seien die neurologischen Ausfälle besserungsfähig über die kommenden Monate. Inwieweit eine Remission erreichbar sei, sei derzeit offen. Nach der stationären Rehabilitation erfolge eine intensive ambulante Therapie mit Physio- und Ergotherapie, medizinischer Trainingstherapie sowie ambulanter Neuropsychologie. Vom 15. Juni bis 13. November 2017 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuches als Musiklehrerin ab dem 14. November 2017 sei mit einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 bis 20 % zu rechnen (Urk. 12/11).

3.2    Am 24. Mai 2019 fand am Zentrum für ambulante Neurorehabilitation der Klinik B.___ eine neuropsychologische Untersuchung statt.

    Die für den Bericht vom 25. Juni 2019 verantwortlichen Fachpersonen gingen in diagnostischer Hinsicht von einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung (ICD-10 F06.7) aus (Urk. 12/48/18). Im Vordergrund des Störungsbildes stehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit (Urk. 12/48/15). Verglichen mit der Untersuchung im Dezember 2018 gehe es tendenziell mit kleinen Schritten aufwärts (Urk. 12/48/16). Neben dem täglichen Üben von 2-3 Stunden unterrichte sie an der Musikschule 4-5 Lektionen, wobei sie sich gut vorstellen könne, ihr Pensum leicht zu erhöhen, wenn sie nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unterrichten müsse. Allerdings gebe es derzeit nicht genug Anmeldungen für den Klarinettenunterricht. Seit der FSME fehle ihr die Energie, um Schüler zu akquirieren, zudem habe sie die Mitwirkung in Trios sowie im Orchester aufgeben müssen, da es nicht möglich sei, ein Konzert auf professionellem Niveau zu spielen (Urk. 12/48/17-19). Der Neurologe Dr. med. C.___, leitender Arzt an der Klinik B.___, sprach sich am bereits am 5. Juni 2019 und neuerlich am 29. August 2019 dafür aus, dass der Beschwerdeführerin der Musikunterricht im bisherigen Pensum (zirka 6 Schüler an der Musikschule und zirka 3 Privatschüler) auf mehrere Tage verteilt zumutbar wäre, nicht mehr aber die frühere Tätigkeit als Profi-Klarinettistin (inklusive Konzerte; Urk. 12/44/2, 12/48/7).

3.3    Im Rahmen der Abklärung für Selbständigerwerbende (Bericht vom 14. Februar 2020) gab die Beschwerdeführerin an, im Dezember 2017 den Arbeitsversuch mit einem Pensum von 1.5 Stunden pro Woche gestartet zu haben. Dieses Pensum habe sie dann auf 5 Schüler pro Woche steigern können, der Arbeitsversuch sei per 13. Juni 2019 beendet worden. Aktuell unterrichte sie an der Musikschule Schüler und zu Hause bald zwei, wobei sie für den Heimbereich weiter Werbung betreibe. Konzertauftritte seien nicht mehr möglich, üben könne sie durchschnittlich noch für 3 Stunden am Tag (Urk. 12/61 S. 3). Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie gar nie in der Lage gewesen, zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 3 f.).

3.4    Med. pract. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 26. Juli 2021 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 12/89 S. 5):

- leichte kognitive Störung bei Status nach durchgemachter FSME 2017 (ICD-10 F06.7)

- Persönlichkeitsstörung mit depressiven, asthenischen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0)

- Anamnestisch neurologisch: bekannte anhaltende Kraft- und Feinmotorikdefizite und Stimulus-sensitive Myoklonien am rechten Arm

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen:

- Anamnestisch einmalig aufgetretene, akute psychotische Krise im jungen Erwachsenenalter, aufgrund der Beschreibung am ehesten einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zuzuordnen

- Anamnestisch Status nach Anorexia nervosa im Jugendalter (ICD-10 F50.0)

    Aktuell betreue die Beschwerdeführerin an der Musikschule 2 Schüler bei einer Unterrichtszeit von total 70 Minuten, daneben aktuell 3-4 Schüler à 50-60 min auf privater Basis (S. 6). In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 35 % auszugehen, was einer Tätigkeit von rund 3 Stunden pro Tag entspreche (Musikschulpensum von 28 Wochenstunden entspricht 100 %). Nach einem schrittweisen Aufbau sei von einer Arbeitszeit von höchstens 4 Stunden pro Tag auszugehen (S. 8).


4.

4.1    Wie sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt, hat die Beschwerdeführerin nach durchlaufener Rehabilitation sowie durchgeführtem längerem Arbeitsversuch ihre angestammte Tätigkeit als Musiklehrerin in leicht vermindertem Umfang wieder aufgenommen. Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage (E. 3.2 und 3.4) nicht in Frage zu stellen ist dabei, dass in der angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin nach zunächst gänzlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit mit einhergehendem Anspruch auf eine ganze Rente jedenfalls ab Juni 2018 zumindest von einer Arbeitsfähigkeit von 35 % auszugehen ist (vgl. Urk. 1 S. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin auch nach Abschluss ihrer Ausbildung ab 1993 nie in vollem Ausmass erwerbstätig war, ist dabei vorerst zu prüfen, ob das Pensum, insbesondere ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 2003, aus gesundheitlichen Gründen reduziert wurde, was für die Bemessung des Valideneinkommens von entscheidender Bedeutung ist.

4.2    Nach Aufnahme der teilweisen selbständigen Tätigkeit ab 2003 erzielte die Beschwerdeführerin ab 2010 bis 2016 sehr regelmässige Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 20'000.-- (Urk. 12/82). Dabei sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre nicht sehr einträgliche Tätigkeit als Musiklehrerin aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Vor diesem Hintergrund ist das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des IK-Auszugs zu ermitteln. Zu prüfen bleibt allein, ob die Reduktion des Pensums respektive die Umstellung auf eine teilweise selbständige Einkommenserzielung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.

    Bezüglich den beschwerdeweise geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen, welche schon früh eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätten, ist den medizinischen Akten das Folgende zu entnehmen: Gemäss med. pract. D.___ habe die Beschwerdeführerin im Alter von 17 Jahren eine anorektische Phase durchlaufen, welche aber im Rahmen einer ambulanten Therapie habe stabilisiert werden können. Weiter sei es im Alter von etwa 23 Jahren zu psychotischen Episoden gekommen, welche im Zuge eines E.___-Aufenthalts hätten stabilisiert werden können (Urk. 12/89 S. 3 f.). Die anamnestisch erwähnten psychischen Ereignisse liegen weit vor dem Abschluss der Ausbildung zur Musiklehrerin im Jahre 1993, welcher zweifelsohne eine volle Leistungsfähigkeit erfordert hat. Dass die Beschwerdeführerin dabei aufgrund der Störungen an der Schwelle des Erwachsenenalters generell in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, erscheint dabei nicht nachvollziehbar. Auch med. pract. D.___ misst den anamnestisch erhobenen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/89 S. 5).

    Weiter liess die Beschwerdeführerin medizinische Akten betreffend die Jahre 1999 bis 2002 einreichen, aus welchen auf eine gesundheitsbedingte Umstellung in der Erwerbstätigkeit geschlossen werden könne (Urk. 3/5-8). Auch wenn aus diesen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin in dieser Phase zeitweise in chiropraktischer und psychotherapeutischer Behandlung stand, ergeben sich daraus keine Hinweise, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Pensumsreduktion empfohlen worden wäre. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan und nachträglich überwiegend wahrscheinlich auch nicht mehr erstellbar, dass die Aufnahme einer teilweise selbständigen Erwerbstätigkeit ab 2003 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.

    Auch die anamnestische Angabe der Beschwerdeführerin, dass es im Zuge einer psychischen Krise im Jahr 2013 zu einem Einbruch der Erträge aus selbständiger Tätigkeit gekommen sei (vgl. Urk. 12/89 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. So konnte sie in den Jahren 2010 bis 2016 sehr regelmässige Jahreseinkommen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 20'000.-- erzielen (Urk. 12/82).

    Insgesamt ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht auf eine Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen zu schliessen.

4.3    Hinsichtlich des vor der FSME-Erkrankung geleisteten Pensums gab die Beschwerdeführerin an, an der Musikschule durchschnittlich 3-4 Stunden unterrichtet zu haben, daneben habe sie zu Hause 2-6 Schüler unterrichtet. Bei durchschnittlich zwei Konzerten pro Jahr habe sie weiter je Fr. 560.-- an Einkommen erzielen können. Damit sie das Klarinettenspiel auf einem professionellen Niveau habe halten können, habe sie zudem immer rund 4 Stunden pro Tag üben müssen (Urk. 12/61 S. 2).

    Auch aus diesen Angaben kann für die Zeit vor der Erkrankung nicht auf eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Allein das Üben nimmt dabei rund ein 50%iges Pensum in Anspruch, unter Berücksichtigung der Musikstunden sowie der Konzertvorbereitungen ergibt bereits dies allein ein Pensum von 70-80 %. Daneben gab die Beschwerdeführerin weiter an, dass sie ihr Arbeitspensum schon immer habe aufstocken wollen und deshalb eigentlich auch jedes Jahr einen entsprechenden Antrag bei der Musikschule A.___ gestellt habe. Sie habe immer mindestens 8 Stunden dort unterrichten wollen. Aufgrund der Schülerzahlen und der Lehrpersonen sei aber eine Steigerung des Arbeitspensums nie möglich gewesen (Urk. 12/61 S. 3).

    Die Erzielung der bescheidenen Jahreseinkommen insbesondere in den Jahren 2010 bis 2016 steht dabei auch unter Berücksichtigung der erwerblichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit gesundheitlichen Gründen. So sind die geringen Schülerzahlen eine direkte Folge der wirtschaftlichen Nachfrage. Dass die Beschwerdeführerin ihre erhebliche Übungstätigkeit wirtschaftlich nicht besser verwerten konnte – etwa durch mehr Konzerte – ist ebenfalls auf IV-fremde Gründe zurückzuführen. Nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Musikerin und Musikpädagogin trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage nicht aufgeben wollte. Dies führt aber aufgrund der Aktenlage zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht in eine besser bezahlte Tätigkeit gewechselt hätte.

    Bezüglich des Valideneinkommens ist demnach von den in den Jahren 2010 bis 2016 erzielten Jahreseinkommen auszugehen, welche sich jeweils zwischen Fr. 18'483.-- (2012) und Fr. 21'534.-- (2014) bewegt haben (Urk. 12/82).


5.

5.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

5.2    Im Rahmen der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 6. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Dezember 2017 einen Arbeitsversuch an der Musikschule mit einem Pensum von 1.5 Stunden angetreten habe; in der Folge habe sie dieses Pensum auf 5 Schüler pro Woche steigern können. Aktuell würde sie 3 Schüler unterrichten und einen Bruttolohn von Fr. 501.15 erzielen. Auf selbständiger Basis werde sie demnächst zwei Schüler à 60 Minuten alle zwei Wochen unterrichten. Das Unterrichten zu Hause sei für sie einfacher, weshalb sie dafür auch Werbung mache. Arbeitsbemühungen im Bereich Musikunterricht betreibe sie nicht, da sie leider nicht mehr wie ein Profi unterrichten könne. Es gebe leider nur noch wenige Musikschulen und dadurch seien auch diese Lehrerstellen rar geworden, sodass die Schulen die Besten von den Besten aussuchen könnten und sie mit ihren Beschwerden keine Chance mehr habe. Konzertauftritte seien ihr nicht mehr möglich, weiter habe sie das eigene Üben und Proben auf 3 Stunden pro Tag reduzieren müssen (Urk. 12/61 S. 3).

    Gestützt auf die Angaben von med. pract. D.___ ist in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 35 % auszugehen, was ausgehend von 28 Unterrichtsstunden bei einer vollen Anstellung einem Pensum von rund 10 Stunden pro Woche entspricht. Die 3 Schüler an der Musikschule entsprechen in etwa einem Aufwand von 2 Stunden (vgl. Urk. 12/61 S. 2, 6 Schüler bei 3-4 Stunden Aufwand). Unter Berücksichtigung der privaten Schüler ergibt dies pro Woche einen Aufwand von 3-4 Stunden. Die Beschwerdeführerin schöpft damit die ihr verbleibenden Möglichkeiten nicht voll aus, sodass das effektiv erzielte Einkommen nicht zur Bestimmung des Invalideneinkommens dienen kann. Dies entspricht auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die ausbleibende Erhöhung der Pensen auch wirtschaftliche Gründe habe und sie sich – zumindest im selbständigen Bereich – um zusätzliche Schüler bemühe.

    Bei Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit wäre es der Beschwerdeführerin möglich, eine Unterrichtstätigkeit in der Grössenordnung der Jahre 2010 bis 2016 auszuüben, als sie an der Musikschule rund 4 Stunden und zu Hause maximal 6 Schüler unterrichtete. Unbestritten ist dabei, dass eine Konzerttätigkeit nicht mehr möglich ist, was zu einer jährlichen Einbusse von Fr. 1'120.-- führt (vgl. Urk. 12/61 S. 2). Dies würde sich aber bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Grössenordnung von Fr. 20'000.-- nicht rentenrelevant auswirken.

5.3    Soweit man davon ausginge, dass eine Steigerung der angestammten Tätigkeit unrealistisch ist, wäre das Invalideneinkommen praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018) zu ermitteln.

    Aufgrund der höheren Ausbildung der Beschwerdeführerin ist dabei zumindest vom Kompetenzniveau 2 auszugehen, was zu einem monatlichen Einkommen per 2018 von Fr. 4‘849.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], LSE 2018, TA1 tirage skill level, Anforderungsniveau 2, Total, Frauen) und nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung per 2019 (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39, Frauen, Stand 2018: 2732, Stand 2019: 2759) zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 61'260.50 führt. Bei einem zumutbaren Pensum von mindestens 35 % führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 21'441.15. Selbst unter Berücksichtigung des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 25 % wäre es der Beschwerdeführerin noch möglich, ein Einkommen von Fr. 16'080.85 zu erzielen.

    Geht man hinsichtlich des Valideneinkommens zugunsten der Beschwerdeführerin vom per 2014 erzielten Einkommen von Fr. 21'534.-- aus (E. 4.3), führte dies unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, a.a.O, Stand 2014: 2673, Stand 2019: 2759) per 2019 zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 22'226.85. Die vorstehend ermittelten Vergleichseinkommen führen dabei zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % ([Fr. 22'226.85 - Fr. 16'080.85] x 100 / Fr. 22'226.85 = 27.65).

5.4    Zu prüfen bleibt abschliessend der Zeitpunkt der Verbesserung nach erfolgter Rehabilitation. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2019 eine ganze Rente zu; dies unter Annahme einer von PD Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) statuierten Zustandsverbesserung per Juni 2019 (Urk. 12/94 S. 8), welcher offensichtlich die Beurteilung von Dr. C.___ vom 5. Juni 2019 (Urk. 12/44) zugrunde lag. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass bei Annahme einer Verbesserung per Juni 2019 die ganze Rente zumindest bis August 2019 auszurichten sei (Urk. 1 S. 6).

    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).

    Dem Bericht der Fachärzte der Klinik B.___ vom 25. Juni 2019 (Untersuchung vom 24. Mai 2019) ist zu entnehmen, dass es verglichen mit der Untersuchung im Dezember 2018 tendenziell mit kleinen Schritten aufwärts gehe. Neben dem täglichen Üben von 2-3 Stunden unterrichte die Beschwerdeführerin an der Musikschule 4-5 Lektionen, wobei sie sich gut vorstellen könne, ihr Pensum leicht zu erhöhen, wenn sie nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unterrichten müsse. Allerdings gebe es derzeit nicht genug Anmeldungen für den Klarinettenunterricht. Seit der FSME fehle ihr die Energie, um Schüler zu akquirieren, zudem habe sie die Mitwirkung in Trios sowie im Orchester aufgeben müssen, da es nicht möglich sei, ein Konzert auf professionellem Niveau zu spielen (vgl. E. 3.2). Das im Bericht beschriebene Tätigkeitspensum entspricht im Wesentlichen der Formulierung von med. pract. D.___ (vgl. E. 3.4) und wurde im Rahmen eines Arbeitsversuches ausgeübt, welcher bereits im Dezember 2017 gestartet wurde (Urk. 12/61 S. 3). Den Akten ist dabei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits Anfang 2019 ein ähnliches Pensum zu leisten vermochte, wie dies von den Fachärzten der Klinik B.___ im Nachgang zur Untersuchung vom 24. Mai 2019 beschrieben wurde (vgl. Gesprächsnotiz vom 27. März 2018, Urk. 12/38; Eingliederungsberatung vom 18. April 2019, Urk. 12/50 S. 3). Vor diesem Hintergrund konnte per Ende Juni 2019 ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die beschriebene Verbesserung schon einige Zeit angehalten hat und auch darüber hinaus für längere Zeit anhalten wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).

    Die von der Beschwerdeführerin verfügte Rentenzusprache für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2019 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen bleibt.

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 119 der Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 16 GSVGer).

    Für eine Einzelperson ist praxisgemäss von einem Vermögensfreibetrag von Fr. 10'000.-- auszugehen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist per 31. Dezember 2021 von einem Vermögen von Fr. 18'757.70 auszugehen (Urk. 9/4/4), was den Freibetrag deutlich übersteigt, zumal vorliegend allein die Prozesskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu bestreiten sind. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, wie es sich mit der auf die Beschwerdeführerin lautenden Liegenschaft verhält (Steuerbares Vermögen in anderen Kantonen: Fr. 169'000.--, lebenslanges Wohnrecht der Eltern; vgl. Urk. 9/3).

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch vom 15. Februar 2022 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty