Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00097


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 1. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war seit dem 1. Februar 2001 als Transportmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/10/1). Am 1. Februar 2019 erlitt der Versicherte bei einem Leitersturz eine mehrfache Fraktur des rechten Handgelenks (Urk. 8/9/131). In der Folge wurde er deswegen mehrmals operiert, zuletzt am 19. Juni 2019 (Urk. 8/9/49 und Urk. 8/9/117-118).

    Am 26. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Am 1. November 2019 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 8/4). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 8/9, Urk. 8/15 und Urk. 8/17). Am 27. Dezember 2019 teilte sie mit, der Versicherte sei gemäss eigenen Angaben einverstanden, dass die Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes vorerst beendet werde (Urk. 8/13). Per 31. Oktober 2020 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Versicherten aufgelöst (vgl. Urk. 8/26/3).

    Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 sprach die Suva dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % mit Wirkung ab dem 1. November 2020 eine Invalidenrente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/26). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 14. Januar 2021 ab (Urk. 8/31). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2021 Beschwerde (vgl. Verfahren Nr. UV.2021.00049).

    Am 1. März 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Kosten einer Potenzialabklärung vom 1. bis zum 31. März 2021 bei der Stiftung Z.___ übernommen würden (Urk. 8/33; vgl. auch Abschlussbericht der Stiftung Z.___ vom 31. März 2021, Urk. 8/39). Mit Mitteilung vom 16. Juli 2021 hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden (Urk. 8/42). In der Folge zog sie weitere Akten der Suva bei (Urk. 8/44) und holte den Bericht von dipl. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. August 2021 (Urk. 8/45) ein. Mit Vorbescheid vom 10. September 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/48), wogegen dieser am 11. Oktober 2021 Einwand erhob (Urk. 8/51; vgl. auch Urk. 8/49).

Mit Urteil UV.2021.00049 vom 22. November 2021 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 15. Februar 2021 ab. Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde.

Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die Verfügung vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 42 % zuzusprechen.

2. Eventuell sei die Verfügung vom 24. Januar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung des Invaliditätsgrades und anschliessender Neuverfügung.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Am 24. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2022 angezeigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

Mit Urteil 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 wies das Bundesgericht die
Beschwerde des Versicherten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2021.00049 vom 22. November 2021 ab.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Transportmitarbeiter und Mitarbeiter im Gebäudeunterhalt seit dem Unfallereignis vom 1. Februar 2019 nicht mehr zumutbar sei. Seit dem 26. September 2019 (ambulante Kontrolle durch Dr. med. B.___, FMH Chirurgie) könne von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen der Potenzialabklärung bei der Stiftung Z.___ von März 2021 habe sich ergeben, dass weitere berufliche Massnahmen nötig seien, um herauszufinden, welche Tätigkeiten er noch ausüben könne. Dem Beschwerdeführer seien konkrete Vorschläge von weiterführenden Massnahmen unterbreitet worden. Leider habe er sich jedoch nicht vorstellen können, an weiteren Eingliederungsmassahmen teilzunehmen. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils bestehe kein Grund zur Annahme, dass er die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen bemesse sich nach den Angaben des langjährigen Arbeitgebers, der Y.___ AG, und betrage im Jahr 2020 Fr. 86'000.--. Das Einkommen mit den gesundheitlichen Einschränkungen berechne sich nach dem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer). Nach Gewährung eines Abzuges von 10 % für die verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung resultiere dabei ein Einkommen von Fr. 62'093.--. Die Erwerbseinbusse betrage damit Fr. 23'907.-- und der Invaliditätsgrad 28 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der Heilungsprozess nach der am 1. Februar 2019 erlittenen Trümmerfraktur am rechten Handgelenk nicht günstig verlaufen sei. Innerhalb von kürzester Zeit habe sich im Handgelenk eine schwere Arthrose gebildet. Bei der letzten Bildgebung von Mai 2020 und in der klinischen Untersuchung habe sich neben der schweren und nach wie vor fortschreitenden Arthrose eine erhebliche Instabilität des Handgelenks gezeigt, welche auch mit einer Arthrodese nicht behoben werden könne. Die Potenzialabklärung der IV habe zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mindestens einmal pro Stunde habe unterbrechen und die anschwellende (rechte, dominante) Hand unter kaltem Wasser habe abkühlen müssen. Die Leistungsfähigkeit, die unter dieser zusätzlichen Prämisse zu erreichen sei, betrage gemäss Potenzialabklärung 50 %. Das von der Invalidenversicherung angebotene Arbeitstraining habe der Beschwerdeführer abgelehnt, weil er sich nicht habe vorstellen können, welche beruflichen Perspektiven sich dadurch ergeben könnten. Gemäss dem erstellten Zumutbarkeitsprofil sei er im Rahmen einer angepassten Tätigkeit in qualitativer Hinsicht massiv eingeschränkt. Wenn einer rein zeitlichen, quantitativen Einschränkung ein ungleich grösseres Gewicht zugemessen werde als einer qualitativen Einschränkung, liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor. Das Dilemma könnte dadurch gelöst werden, dass man die qualitative Einschränkung ebenfalls in Prozente fassen würde. Das Wertschöpfungspotential des Beschwerdeführers sei durch die gravierende Beeinträchtigung mindestens um 50 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht einfach funktionell einarmig. Er dürfe auch keine gefährlichen Arbeiten ausführen respektive keine potentiell gefährlichen Maschinen überwachen und müsse sein Handgelenk stündlich kühlen und abschwellen lassen. Fliessbandarbeiten aller Art würden damit ausser Betracht fallen. Wenn überhaupt, bleibe nur ein sehr kleiner Ausschnitt des Arbeitsmarktes zugänglich - und mit Gewissheit deutlich eingeschränkte Lohnaussichten. Da im vorliegenden Fall weder die IV-Berufsabklärung noch sonst wer eine Ahnung habe, was der Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Voraussetzungen und seinem gesundheitlichen Einschränkungsprofil tatsächlich arbeiten könnte, wäre die Angelegenheit bei Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit zum Beispiel mit Hilfe des Job-Matching-Tools des Zentrums C.___ konkrete Einsatzmöglichkeiten gesucht werden könnten. Die heutige Handhabung der LSE führe
- zusätzlich zur Annahme eines fiktiven Arbeitsmarktes - zu weitgehend fiktiven Lohnniveaus. Beides sei durch das Gesetz nicht mehr gedeckt und schon gar nicht mehr im Sinne der Invalidenversicherung. Die Studie des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» zeige, dass der Medianwert von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung nicht beim Gesamtmedianwert stehe, sondern beim 1. Quartil. Es dränge sich deshalb auf, als Referenzgrösse für das Invalideneinkommen diesen Quartilwert heranzuziehen. Als Ausgangswert für die Berechnung des Invalideneinkommens müsse LSE 2018, Tabelle 11, 1. Quartil, Männer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Kaderfunktion gelten (= Fr. 4'354.--). Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 55'453.40. Berücksichtige man mit der Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 49'908.--. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 36'092.-- und der Invaliditätsgrad 42 % (Urk. 1).

2.3    In der Stellungnahme vom 24. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die öffentliche Urteilsberatung des Bundesgerichts vom 9. März 2022 zum Fall BGE 148 V 174 zum Anlass nehme, die Beschwerde zu ergänzen. Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts sei das fortgeschrittene Alter bei einer beruflichen Umstellung entgegen des bisher verwendeten Textbausteines nicht lohnerhöhend. Bei korrekter Interpretation der Tabelle komme es alleine auf die Betriebszugehörigkeit an. Letztere liege hier bei 0 Jahren, zumal eine Berufsumstellung notwendig sei. Mehrere Bundesrichter hätten das Allheilmittel für eine Annäherung an eine faire Rechtsprechung im leidensbedingten Abzug gesehen. Der leidensbedingte Abzug von bis zu 25 % gehe weit über das hinaus, was im Rahmen der Studien als unterdurchschnittlich festgestellt worden sei. Man müsse ihn nur anwenden, wobei sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung kantonaler Urteile beschränke. Die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts könnten nicht anders als ein Appell an die kantonalen Gerichte verstanden werden, den vom Bundesgericht in den vergangenen Jahren sukzessive eingeschränkten Leidensabzug zu reaktivieren. Vorliegend müsse entweder in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 1. Januar 2022 eine funktionale Einschränkung von 50 % berücksichtigt oder in Anwendung des alten Rechts der maximale Leidensabzug von 25 % gewährt werden. Im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug verweise der Beschwerdeführer auf das Urteil U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3cc. Die Rahmenbedingungen seien praktisch identisch (Urk. 6).


3.

3.1    Med. pract. D.___, FMH Chirurgie, von der Suva stellte im Bericht zur Untersuchung vom 9. Juli 2020 folgende Diagnosen (Urk. 8/44/377):

    Status nach distaler Radiusfraktur rechts dominant mit

- Status nach Versorgung über einen dorso-volaren Doppelzug vom 4. Februar 2020 im Spital E.___ nach ursprünglicher Erst-Versorgung mit Fixateur externe

- posttraumatische, stark fortgeschrittene Radiocarpalarthrose nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit zentraler Impressionszone

    Med. pract. D.___ erklärte, dass es nach der Fraktur vom 1. Februar 2019 nicht zu einem guten Resultat gekommen sei. Der Leidensdruck sei erheblich, der Beschwerdeführer verzweifelt und schmerzgeplagt. Dies sei nachvollziehbar und als Folge des Unfalls zu bezeichnen. Eine (Teil-)Arthrodese möchte der Beschwerdeführer leider nicht durchführen lassen. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne daher mit keiner weiteren ärztlichen Behandlung eine Verbesserung im Handgelenk erreicht werden. Dem Beschwerdeführer seien die angestammten Tätigkeiten als «Zügelmann» und als Hauswart nicht mehr zumutbar. Mit der rechten Hand könne er nur noch sehr leichte Lasten tragen. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite könne nur leicht bzw. feinmotorisch sein. Arbeiten über Kopfhöhe könne er nicht durchführen. Auf der linken Seite sei das Heben und Tragen von Lasten frei, ebenso das Hantieren mit Werkzeugen. Das Sitzen und Stehen könnten normal durchgeführt werden. Die Fortbewegung sei in keiner Art und Weise eingeschränkt. Das Treppensteigen könne durchgeführt werden. Leiternsteigen dürfe er nur manchmal. Dies nur dann, wenn er nichts in seiner linken Hand trage, da er sich mit rechts nicht abfangen könne. Beidhändige Arbeiten, Arbeiten, welche ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erfordern würden, dürften nicht durchgeführt werden. Ebenso seien alle gefährlichen Arbeiten nicht statthaft. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils könne eine ganztägige Arbeit erfolgen (Urk. 8/44/378).

3.2    PD Dr. med. F.___, FMH Chirurgie, erklärte im Kurzgutachten vom 1. Oktober 2020, dass er bisher von einer hauptsächlich radiokarpalen Arthrose ausgegangen sei, die frakturtypbedingt und/oder aufgrund einer intraartikulären Schraubenlage massiv destruiert sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung und des Bildmaterials sei nun eine erhebliche Inkongruenz und eine einsetzende posttraumatische Arthrose im distalen Radioulnargelenk festzustellen. Bei destruiertem distalem Radioulnargelenk mache eine TFCC-Refixation mit Ulnakopfzentrierung keinen Sinn, da diese Stabilisierungsmassnahme noch mehr Druck auf das geschädigte Gelenkareal bewirken und die Arthroseentwicklung beschleunigen würde. Eine Rückkehr zu einer manuellen Belastbarkeit mittlerer Stufe sei nicht zu erwarten (Urk. 8/44/221).

3.3    Dipl. med. A.___ führte im Bericht vom 18. August 2021 aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2020 bei ihm in Behandlung sei. Seither sei er in der Tätigkeit als Möbeltransporter bis zum 9. März 2021 zu 70 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer habe persistierende und sehr starke bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen am rechten Handgelenk mit Schwellung und dadurch Immobilität. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten (Urk. 8/45/5).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 21. Januar 2022 (Urk. 8/53/3).

4.2    RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in dieser Stellungnahme fest, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 1. Februar 2019 laut CT eine intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius mit Dislokation des Prozessus styloideus erlitten habe. Danach seien am 1. Februar, 4. Februar und 19. Juni 2019 operative Versorgungen erfolgt. Zwischenzeitlich sei am 31. März 2020 eine
MR-Arthographie der rechten Schulter durchgeführt worden, worin keine Rotatorenmanschettenläsion, geringe Labrumveränderungen und keine wesentlichen degenerativen ACG- oder glenohumeralen Veränderungen festgestellt worden seien. Auch klinisch hätten sich keine wesentlichen Veränderungen gezeigt. Schliesslich habe sich eine schwerste posttraumatische Arthrose mit Instabilität des rechten dominanten Handgelenks entwickelt. Eine Teilarthrodese sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden, so dass durch weitere medizinische Massnahmen überwiegend wahrscheinlich keine Besserung des Gesundheitszustands mehr anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als «Zügelmann» und als Hauswart nicht mehr ausführen. Diesbezüglich bestehe seit dem Ereignis vom 1. Februar 2019 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Eintritt eines stabilen Gesundheitszustands könne auf den Zeitpunkt der ambulanten Kontrolle durch Dr. B.___ am 26. September 2019 festgesetzt werden. Seither könne in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Das von med. pract. D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil sei zu übernehmen (Urk. 8/53/3).

4.3    Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___, welche sich im Wesentlichen auf die Untersuchung von med. pract. D.___ vom 9. Juli 2020 stützt, ist nachvollziehbar. Eine ärztliche Einschätzung, die der Beurteilung von Dr. G.___ widersprechen würde, liegt nicht vor. Auf die Beurteilung von med. pract. D.___ hat das Sozialversicherungsgericht im Übrigen bereits im Urteil UV.2021.00049 vom 22. November 2021 E. 4.3 abgestellt.

    Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach sich aus der Potenzialabklärung der Beschwerdegegnerin vom März 2021 zusätzlich zu den von med. pract. D.___ festgestellten Einschränkungen ergeben habe, dass er die Arbeit jede Stunde unterbrechen müsse, um sein anschwellendes und sehr stark schmerzendes Handgelenk zu kühlen, ist zunächst festzuhalten, dass sich den medizinischen Akten dazu nichts entnehmen lässt. Ob es aus medizinischer Sicht indiziert ist, dass der Beschwerdeführer sein rechtes Handgelenk selbst bei der Ausübung einer ideal angepassten Tätigkeit stündlich unter kaltem Wasser kühlt, erscheint daher fraglich. Die nicht-medizinische Einschätzung der Integrationsmanagerinnen der Stiftung Z.___ im Abschlussbericht vom 31. März 2021, wonach der Beschwerdeführer nach Durchführung von weiteren Eingliederungsmassnahmen auf dem 1. Arbeitsmarkt mindestens zu 50 % leistungsfähig sein werde (Urk. 8/39/2), vermag die fachärztlichen Beurteilungen von med. pract. D.___ und Dr. G.___ jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss Abschlussbericht konnten die Eingliederungsfachfrauen die Frage nach der Leistungsfähigkeit bezogen auf den 1. Arbeitsmarkt zum damaligen Zeitpunkt nicht beantworten. Im Weiteren ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte und auch nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem Erlass des Einspracheentscheids der Suva vom 14. Januar 2021 (Urk. 8/31) und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) eine erhebliche Verschlechterung der Situation am rechten Handgelenk eingetreten wäre. Ausweislich der Akten leidet der Beschwerdeführer schliesslich an keinen anderweiten krankheits- oder unfallbedingten Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

    Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Art. 49 Abs. 1bis IVV, gültig ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Urk. 1 Rz. 11 f.), wonach bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ist, kann dieser nichts ableiten, weil die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 21. Januar 2022 diesen Anforderungen entspricht.

Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___ kann demnach abgestellt werden. Es kann damit von einem medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, der im Vergleich zu jenem, der dem Urteil UV.2021.00049 vom 22. November 2021 zugrunde lag, im Wesentlichen unverändert ist.

4.4    Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann unter diesen Umständen auf das Urteil UV.2021.00049 vom 22. November 2021 E. 4.4 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.1-4 verwiesen werden. Das Bundesgericht kam damals nach einlässlicher Würdigung der Einwände des Beschwerdeführers, die er im vorliegenden Verfahren wiederholte, zum Schluss, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf die Rechtsprechung kein Bundesrecht verletzt habe, wenn sie von der vollständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier einzig massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ausgegangen sei (E. 4.4.1). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass sich die vom Beschwerdeführer verlangten Abklärungen mit Hilfe des Job-Matching-Tools zur Frage, welche konkreten Erwerbsprofile mit seinen Einschränkungen vereinbar seien, nach dem Gesagten erübrigen würden
(E. 4.4.2).

    Es kann damit nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Y.___ AG auf Fr. 86‘000.-- festgesetzte Valideneinkommen ist unumstritten. Dessen Berechnung gibt nicht Anlass zu Weiterungen (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

5.3    Im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ist – wie bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren - vom Lohn für einfache Tätigkeiten im privaten Sektor, welcher im Jahr 2018 für Männer bei 40 Arbeitsstunden Fr. 5'417.-- pro Monat betrug (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1), auszugehen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 01.03.02.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 68'906.10 (Fr. 5’417.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2260 x 2298). Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der LSE-Tabellen vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes (Median) und nicht von einem Durchschnittswert unterer Quartilsbereiche auszugehen (BGE 148 V 174 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die öffentliche Urteilsberatung vom 9. März 2022 zum Fall BGE 148 V 174, im Rahmen derer das Bundesgericht die Wichtigkeit des Leidensabzugs betont hat (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.2 f.). Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht - bezogen auf die bis Ende Dezember 2021 geltende Rechtslage - sowohl die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch einen entsprechenden «statistisch begründeten» resp. «standardmässigen» Abzug vom Zentralwert abgelehnt. Es hat auch seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der mittels der LSE-Tabellen erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.2).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Invaliditätsbemessung auf den Einkommensvergleich der Suva und gewährte ebenfalls einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 8/46, Urk. 8/47/4), was mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 3.4.1 und E. 6.3.2). Konkrete und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebende Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich. Es resultiert deshalb ein im Vergleich zum unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Urteil UV.2021.00049 vom 22. November 2021, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022) unverändertes Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50 (Fr. 68'906.10 x 0,9).

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'984.50 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 28 % (Fr. 23'984.50 : Fr. 86'000.--).


6.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Luzius Hafen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl