Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00098


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 7. Dezember 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 22. März 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/2). Die IVStelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei (Urk. 15/7, 15/11). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = Urk. 15/31).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde angesetzt (Urk. 5). Nach Eingang der verbesserten Beschwerde (Urk. 7) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 10. März 2022 abgewiesen und Frist zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Formular sowie weitere Belege ein (Urk. 11, 12, 13/1-7). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 16). Am 19. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht ein (Urk. 17 und 18), welcher der Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Vergungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).


2.    Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 1). Zu diesem Umstand äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 nicht (Urk. 14).


3.    

3.1    In den Akten befindet sich ein am 24. November 2021 datierter Vorbescheid (Urk. 15/30), welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist, der diesen gemäss seinen Aussagen aber offenbar nicht erhalten hat. Davon abgesehen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für eine rechtsgültige Zustellung des mit APost versendeten Vorbescheids nicht zu erbringen vermag – zumal kein Einwand erhoben wurde und auch keine anderweitigen Hinweise auf die Zustellung des Vorbescheides aktenkundig sind, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt worden war.

3.2    Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen).

    Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbescheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE 134 V 97 E. 2.9.2). Es kann nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn die Rückweisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahrens bloss einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3).

3.3    Vorliegend stehen neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Insbesondere aber bedeutet eine Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf. Bei der Durchsicht der Akten fällt vielmehr auf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten lediglich gestützt auf eine telefonische Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen fällte, welche von der Eingliederungsberaterin auf vier Zeilen zusammengefasst wurde (vgl. Urk. 15/27/5, 15/29/2). Die Kreisärztin der Suva äusserte sich in ihren kurzen Stellungnahmen sodann nur zur angestammten Tätigkeit, indem sie die Prognose betreffend einer vollen Wiederaufnahme diesbezüglich als eher schlecht beurteilte (Urk. 15/11/7 und 25). Und auch gestützt auf die Behandlerberichte lässt sich keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten abgeben, zumal sich im Verlauf nach der letzten Operation eine Verschlechterung der Situation eingestellt haben soll (vgl. Urk. 3/5, 18). Damit fehlt es vorliegend offensichtlich auch an einer nachvollziehbaren Begründung der Verfügung vom 19. Januar 2022. Im Rahmen des nachzuholenden Vorbescheidverfahrens wird sich die Beschwerdegegnerin (auch) dazu eingehender zu äussern und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.

3.4    Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, anschliessend ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über das Leistungsgesuch von X.___ neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling