Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00099
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 30. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982 und Mutter zweier 2012 und 2015 geborener Kinder, ist gelernte Malerin (vgl. Urk. 8/7/1). Seit November 2013 arbeitet sie drei Tage pro Woche als Tagesmutter und seit August 2018 an zwei Halbtagen pro Woche als Spielgruppenleiterassistenz. Daneben ist sie seit Mai 2017 nebenberuflich (jedes zweite Wochenende) als Mitarbeiterin im Freizeitpark Y.___ tätig (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/39/4).
Am 31. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psychische Belastung mit Burnout-Symptomatik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/9, Urk. 8/29-30, Urk. 8/37) bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/33, Urk. 8/39, Urk. 8/44) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/15) ein. Mit Mitteilung vom 2. März 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/36). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/46). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. November 2021 (Urk. 8/47) sowie ergänzend vom 10. Januar 2022 (Urk. 8/51) Einwand. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/54 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungs- insbesondere eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4
1.4.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten eine gute Prognose ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb davon auszugehen, dass keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege. Betreffend Qualifikation sei gestützt auf die Krankentaggeldakten von einem Beschäftigungsgrad von 80 % auszugehen.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Februar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Annahme einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 1. November 2020 werde durch die medizinische Aktenlage widerlegt. Die drei angestammten Tätigkeiten (als Mitarbeiterin in einem Freizeitpark, als Tagesmutter und als Spielgruppenmitarbeiterin) seien aus unterschiedlichen Gründen längerfristig nicht geeignet. Deshalb werde seitens behandelnder Ärztin eine berufliche Umorientierung empfohlen. Es seien entsprechende Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Bezüglich der Qualifikation und der Methode der Invaliditätsbemessung sei zu berücksichtigen, dass sie mehr als 100 % gearbeitet habe. Die Annahme eines lediglich 80%-Pensums bei Gesundheit sei nicht zutreffend.
3.
3.1 Gemäss med. prakt. Z.___, Praktischer Arzt FMH, wurde die Beschwerdeführerin am 16. März 2020 wegen einer depressiven Verstimmung bei Überbelastung seit Februar 2020 in Folge massivster Erschöpfung bei ihm vorstellig. In seinem Bericht vom 10. Januar 2021 (Urk. 8/33) führte er aus, auch die Trennung vom Kindsvater und die Versorgung der Kinder würden der Beschwerdeführerin zusetzen. Im Rahmen des Todes des Grossvaters sei es zu einer Verschlechterung der Depression gekommen, sicher auch bei bekannter familiärer Problematik durch den Suizid der eigenen Mutter in ihrer Kindheit. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter Schlafstörung, Traurigkeit, verminderter Konzentration und rascher Ermüdbarkeit zu leiden. Med. prakt. Z.___ gab an, die Beschwerdeführerin wirke vermindert schwingungsfähig und emotional instabil. Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (bestehend seit Februar 2020), eine psychosoziale Belastung bei Trennung sowie eine Colitis ulcerosa (seit Februar 2017) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter, Spielgruppenleiterin und Mitarbeiterin im Freizeitpark Y.___ zwischen dem 16. März und 7. Juni 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei der Beschwerdeführerin bis Ende August 2020 ein 25%-Pensum zumutbar gewesen, welches im September 2020 auf 50 % habe gesteigert werden können. Im Oktober sei es erneut zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Seit November 2020 attestierte med. prakt. Z.___ der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er angab, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei durch medizinische Massnahmen, insbesondere professionelle psychotherapeutische Begleitung besserungsfähig.
3.2 Seit 28. Januar 2021 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (1x pro Woche). Dr. A.___ konstatierte in ihrem Arztbericht vom 17. Mai 2021 (Urk. 8/39), seit der definitiven Trennung von ihrem Partner und dem Vater der Kinder im Frühjahr 2020 (keine Alimente mehr für die Kinder, keine Unterstützung mehr bei der Versorgung der Kinder) und dem Beginn der Corona Massnahmen leide die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten depressiven Symptomatik (traurig-niedergedrückte Stimmungslage, innere Unruhe, Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen). Als weitere Belastung seien der Tod ihres Grossvaters und seither bestehende Erbschaftsstreitigkeiten zu nennen. Aktuell stünden bei der Beschwerdeführerin die Versorgung des Vaters sowie die Erbschaft im Fokus. Ihre Stimmung sei anhaltend leicht bis mässig gedrückt. Ausserdem sei eine anhaltende Erschöpfung spürbar. Sie sei immer wieder ratlos bis hin- und hergerissen. Die Schwingungsfähigkeit sei noch reduziert, einen Anhalt für psychotische Symptome oder Suizidalität gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin sei geräuschempfindlich, vergesslich und habe die Tendenz, sich zu viele Gedanken zu machen. Sie verliere manchmal den Überblick und habe Mühe die Prioritäten richtig zu setzen. Ihr Schlaf habe sich jedoch seit März 2021 deutlich gebessert. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, teilweise bis zu 7 Stunden pro Nacht (vorher 4 Stunden pro Nacht) schlafen zu können. Dr. A.___ diagnostizierte eine depressive Störung (ICD-10: F32.2) und attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter eine 50%ige und in ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin im Freizeitpark Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin könne sie in ihrem 15%-Pensum vollumfänglich ausüben. Aufgrund der guten Motivation und Kooperation sowie der ausgezeichneten Ressourcen halte sie die Wiedererlangung einer 80-100%igen Arbeitsfähigkeit innerhalb des nächsten Jahres jedoch für sehr wahrscheinlich. Notwendig sei eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung.
3.3 Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 3. November 2021 (Urk. 8/44) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest:
- Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) bei
- Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung (ICD-10: F43.1)
- Depressive Episode, mittelgradig (ICD-10: F32.11)
- Vergewaltigung 2006 (ICD-10: Z65)
- Negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61, Z81)
- Colitis ulcerosa (ICD-10: K51)
Sie führte aus, in den letzten Monaten habe sich das psychische Befinden der Beschwerdeführerin infolge des Wiederauftauchens vieler Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse in der Kindheit und die erlittene Vergewaltigung 2006 insofern verschlimmert, als sie verstärkt unter innerer Unruhe leide, viel schneller gereizt reagiere und sehr lärmempfindlich geworden sei. Sie habe daher ihre Tätigkeit als Tagesmutter weiter reduzieren müssen. Aktuell betreue sie nur noch ein Kind an einem Tag in der Woche. Es erscheine fraglich, inwieweit sie diese Tätigkeit mittel- bis längerfristig wieder aufstocken könne. Das Pensum als Spielgruppenleiterassistentin habe die Beschwerdeführerin ab August 2021 von 20 auf 30 % (1.5 Tage) erhöhen können, da sie wegen der zweiten Betreuungsperson weniger Verantwortung tragen müsse (könne punktuelle Unfähigkeiten, z.B. Unkonzentriertheit, Vergesslichkeit, Verlangsamung ausgleichen) und so weniger in Stress gerate. Trotz der Zunahme der Krankheitssymptomatik sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig geblieben und wolle ihre Arbeitsfähigkeit auf jeden Fall wieder verbessern und steigern. Dr. A.___ empfahl neben der Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine achtsamkeitsbasierte, beruflich orientierte Begleitung mit dem Ziel, die physische und psychische Stabilität sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufzubauen. Die Fortsetzung der Behandlung und Unterstützung in Bezug auf die Arbeitsintegration vorausgesetzt, erachtete Dr. A.___ die Wiedererlangung einer 80-100%igen Arbeitsfähigkeit für wahrscheinlich.
3.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 11. Juli 2021 ins Recht gelegt (Urk. 3/4). Demnach arbeite die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nur noch an zwei anstatt drei Tagen als Tagesmutter, wobei ihre Leistungsfähigkeit um 1/3 reduziert sei. Dies bedeute, dass sie nur noch jeweils zwei Kinder den ganzen Tag und eines stundenweise betreue. Vorher habe sie jeweils vier bis fünf Kinder betreut. Es sei nicht absehbar, wann die Beschwerdeführerin ihr Pensum wieder aufstocken könne. Vielmehr sei es ein grosser Erfolg, dass sie das aktuelle Arbeitspensum aufrechterhalten könne. Eine präzise Angabe der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich.
4. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Beurteilung in medizinischer Hinsicht allein gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vorgenommen. Eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde nicht eingeholt. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indessen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es liegt zwar eine fachärztliche (psychiatrische) Stellungnahme vor, in welcher die erhobenen Befunde, die diagnostischen Überlegungen sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nur rudimentär dargelegt werden (E. 3.2). Dr. A.___ diagnostizierte eine depressive Störung und beurteilte das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in den verschiedenen angestammten Tätigkeiten entsprechend dem effektiv ausgeübten Pensum unterschiedlich, ohne genau auszuführen, inwiefern die medizinische Symptomatik in der Ausführung der unterschiedlichen Tätigkeiten einschränkend wirkt. Weiter berichtete Dr. A.___ trotz Verschlechterung der Krankheitssymptomatik von einer teilweisen Pensumsteigerung, wies diesbezüglich jedoch auch auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit hin und führte aus, dass die Unkonzentriertheit, Vergesslichkeit und Verlangsamung der Beschwerdeführerin durch die zweite Betreuungsperson ausgeglichen werden könne (E. 3.3). Schliesslich sah sich Dr. A.___ auch nicht in der Lage, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (vgl. E. 3.4). Wohl äusserte sie, dass die Beschwerdeführerin unter Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wieder eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen könne (E. 3.2, E. 3.3 in fine). Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend die volle Arbeitsfähigkeit wird jedoch lediglich für die Zukunft, das heisst prognostisch geäussert. Das alleinige Abstellen auf eine prognostische ärztliche Einschätzung ohne weitere objektivierbare Befunde, die eine andauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes darlegen, genügt nicht. Letztlich berichtete Dr. A.___ auch über schwierige soziale Umstände und ihre Ausführungen lassen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arztberichte nicht genügend dazu äussern. Eine Auseinandersetzung mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren bezüglich einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte depressive Störung ein Ausmass erreicht hat, das invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b mit Hinweis).
Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt - nach mutmasslichem Ablauf des Wartejahrs (März 2021) - als offensichtlich ungenügend abgeklärt.
5. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben.
6.
6.1 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzende Prozessentschädigung. Diese ist vorliegend in Anwendung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote vom 12. Mai 2022 (Urk. 15) antragsgemäss auf Fr. 2'196.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’196.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler