Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00101


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 23. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro Langstrasse 4

Postfach 1063, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___ meldete sich am 29. Januar 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Bänderriss und ein Schleudertrauma erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und insbesondere der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Y.___ AG (Gutachten vom 20. Mai 2011, Urk. 6/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/133). Der Entscheid wurde durch die Urteile des hiesigen Gerichtes vom 10. Dezember 2015 (IV.2014.01341, Urk. 6/140) und des Bundesgerichtes vom 25. April 2016 (8C_92/2016, Urk. 6/142) bestätigt.

    Am 6. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie diverse Beschwerden an Füssen, Beinen, Hüfte, LWS, Schultern und Handgelenken erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/144). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab und holte erneut ein polydisziplinäres Gutachten ein, diesmal bei der Z.___ AG (Gutachten vom 16. Februar 2021, Urk. 6/176).

    Mit Vorbescheid vom 26. April 2021 (Urk. 6/184) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass im Mai 2018 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres im Mai 2019 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 %. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei der Versicherten unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 50 % zumutbar. Da die Versicherte seit 2006 nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit gearbeitet habe, habe sich die IV-Stelle bei der Ermittlung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung an den statistischen Löhnen des Bundesamtes für Statistik orientiert. Für ein Einkommen mit gesundheitlichen Einschränkungen sei bei der Berechnung ebenfalls auf statistische Werte abzustellen. Es resultiere ein IV-Grad von 54 %, womit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.

    Im dagegen gerichteten Einwand vom 25. Mai 2021 (Urk. 6/190) liess die Versicherte das aus ihrer Sicht zu tiefe Valideneinkommen sowie die Nichtvornahme eines leidensbedingten Abzuges bemängeln. Gleichzeitig liess sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli ersuchen. Mit Verfügung vom 9. November 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. März 2020 zu (Urk. 6/206 ff.), wies mit Verfügung vom 19. Januar 2022 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes indessen mangels Notwendigkeit ab (Urk. 6/223 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 21Februar 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 19. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutzuheissen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli zum unentgeltlichen Rechtsbeistand in diesem Verfahren. Ferner beantragte sie die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem gegen die Verfügung vom 9. November 2021 gerichteten Beschwerdeverfahren (IV.2021.00741, Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren strittig. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.3    Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einwandverfahren damit, dass sich im vorliegenden Fall keine rechtlich komplexen Fragen stellten. Die vorgebrachte Kritik am erstellten Einkommensvergleich und der Bemessung des Invaliditätsgrades würden zwar einen gewissen juristischen Sachverstand erfordern, von einer komplexen Fragestellung könne allein deswegen aber nicht gesprochen werden. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als sachlich geboten erscheinen lassen würden. Zudem werde im Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht begründet, warum die Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht möglich gewesen wäre (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass regelmässig von der Notwendigkeit einer Verbeiständung auszugehen sei, wenn eine juristische Fragestellung wie der Einkommensvergleich zur Beurteilung stehe. Die Verfügung räume denn auch selber ein, dass die vorliegend vorgebrachte Kritik am Einkommensvergleich einen gewissen juristischen Sachverstand voraussetzen würde, womit sie im Ergebnis auch die Notwendigkeit der juristischen Verbeiständung anerkenne. Ein Verweis auf die Kompetenz der Sozialarbeiter sei sodann fehl am Platz, verfügten die Sozialämter doch nicht über die personellen und zeitlichen Ressourcen, um sich um jedes sozialversicherungsrechtliche Verfahren eines jeden Klienten zu kümmern (Urk. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt (Urk. 6/189, 6/220/21) und verfügt über keine Rechtsschutzversicherung (Urk. 6/225/5), welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt. Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

3.2    Umstritten ist jedoch insbesondere, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der Vertretung erfüllt war. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).

    Dem eine halbe Rente in Aussicht stellenden Vorbescheid vom 26. April 2021 (Urk. 6/184) lag aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Gutachten der Z.___ vom 16. Februar 2021 (Urk. 6/176) zugrunde. Dieses wies eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit von 75 % und für eine angepasste Tätigkeit von 50 % aus. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf diese Beurteilung ab und nahm gestützt auf die diesbezüglichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit einen Einkommensvergleich vor (vgl. Urk. 6/181), wobei sie sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnete.

3.3    Im Vorbescheidverfahren ging es somit in erster Linie um die Frage, ob (neu) ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und um den erstellten Einkommensvergleich beziehungsweise die Bemessung des Invaliditätsgrades. Im Einwandverfahren wurden seitens der Rechtsvertretung lediglich der vorgenommene Einkommensvergleich, nicht aber die medizinischen Abklärungen, beanstandet (vgl. Urk. 6/190). Damit bezog sich der Einwand lediglich auf einen sehr eingeschränkten und überschaubaren Bereich der von der IV-Stelle vorgenommenen Abklärungen und Beurteilungen, wobei sich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführte, haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem wie vorliegend sachverhaltlich und rechtlich nicht komplex gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. vorstehend E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3). Diese sind durchaus kompetent, einfach gelagerte medizinische und erwerbliche Abklärungsergebnisse fachkundig zu beurteilen und allenfalls zu beanstanden. Insofern die Beschwerdeführerin hiegegen einwandte, dass die Sozialämter nicht über die personellen und zeitlichen Ressourcen verfügten, um sich um jedes sozialversicherungsrechtliche Verfahren eines jeden Klienten zu kümmern (Urk. 1 S. 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie weder vorbrachte noch belegte, eine entsprechende Anfrage an die sozialen Dienste gerichtet zu haben. Zudem stehen weitere Beratungsstellen wie beispielsweise die pro infirmis zur Verfügung, welche unter anderem eine kostenlose Beratung anbieten, bei welcher Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit umfassendem Fachwissen im Bereich Sozialversicherungen, die zudem bei Bedarf mit Juristen zusammenarbeiten, über Ansprüche und Rechte im Sozialversicherungsbereich aufklären (https://www.proinfirmis.ch /angebot/zuerich/sozialberatung-finanzielle-direkthilfe.html [23.05.2022]). Insgesamt kann somit nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Vertretung wäre im Verwaltungsverfahren nicht möglich und unzumutbar gewesen. Entsprechende erfolglose Suchbemühungen legte die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – jedenfalls nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.3).

3.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beizug eines Anwaltes vorliegend mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwendig war. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen hat.

    Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 19. Januar 2022 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Für die beantragte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2021.00741 (Urk. 1 S. 2) besteht mit Blick darauf, dass verschiedene Streit- und Rechtsfragen zu beurteilen sind, kein Anlass. Davon ist abzusehen.


5.

5.1    Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 61 lita ATSG).

5.2    Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im gerichtlichen Verfahren anbelangt (Urk. 1 S. 2), sind die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb Rechtsanwalt Peter Bolzli antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist.

5.3    Rechtsanwalt Peter Bolzli machte mit Honorarnote vom 20. Juni 2022 einen Gesamtaufwand für das vorliegende sowie das Verfahren IV.2021.00741 von 13:10 Stunden sowie Spesen von Fr. 33.27 geltend, wovon rund 2,5 Stunden auf das vorliegende Verfahren entfallen (Urk. 8).

    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Rechtsanwalt Peter Bolzli ist folglich mit Fr. 592.35 (2,5 Stunden à Fr. 220.--, zuzüglich MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die restlichen Fr. 2'563.45 (Fr. 3'155.80 - Fr. 592.35) werden dem Verfahren IV.2021.00741 angerechnet.

5.4    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Die Einzelrichterin verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 592.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling