Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00105
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 31. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1974 geborene X.___ ist gelernte Pflegeassistentin und meldete sich am 4. Dezember 2002 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10/8, 10/11-12) und verfügte am 26. Januar 2005, sie übernehme die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 4'573.-- (Urk. 10/13). Nachdem die Versicherte am 6. Juni 2011 eine Wiederversorgung beantragt hatte (Urk. 10/17), verfügte die IV-Stelle am 20. März 2012, sie übernehme die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 2 im Betrag von Fr. 3'045.60 (Urk. 10/24).
1.2 Am 25. August 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Störung sowie eine Hörbehinderung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/27). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10/34, 10/37, 10/40) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/35). Am 15. Februar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es könnten zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 10/41). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 10/44-45, 10/47, 10/48) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. September 2016 mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 10. Oktober 2016 bis 8. Januar 2017 (Urk. 10/55). Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2016 ersetzte die IV-Stelle diejenige vom 20. September 2016 und teilte mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 25. Oktober 2016 bis 22. Januar 2017 (Urk. 10/64). Mit Mitteilung vom 24. Januar 2017 erklärte die IV-Stelle sodann, sie übernehme die Kosten für ein Aufbautraining vom 23. Januar 2017 bis 23. April 2017 (Urk. 10/76). Am 16. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das Aufbautraining habe per 24. März 2017 abgebrochen werden müssen. Eine Weiterführung der Integrationsmassnahme sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (Urk. 10/85). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen (Urk. 10/90) und liess die Versicherte monodisziplinär (psychiatrisch) untersuchen (Urk. 10/93). Am 11. Dezember 2017 erstatteten med. pract. Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Assistenzarzt Dr. med. A.___ ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/100) und nahmen am 22. Januar 2018 zu den Ergänzungsfragen Stellung (Urk. 10/103; vgl. auch Urk. 10/104-106). Am 4. Juni 2018 wurde eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (Urk. 10/114). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. März 2016 bis 30. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juli 2016 bis 30. November 2017 eine Dreiviertelsrente in Aussicht; ab Dezember 2017 entfalle der Rentenanspruch und ab 1. Januar 2018 habe sie Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente (Urk. 10/119). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juli 2018 Einwand (Urk. 10/130). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 10/146-147, 10/149-151, 10/176-178, 10/181) und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 30. Juli 2019, sich einem Alkohol und Benzodiazepine Entzug während sechs Monaten zu unterziehen und nach erfolgtem Entzug eine Haaranalyse durchführen zu lassen (Urk. 10/188). Des Weiteren auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht einer sechsmonatigen Abstinenz von Cannabis sowie allfälligen anderen Drogen; die Abstinenz sei mit unregelmässigen, nicht vorangekündigten monatlichen Urinproben sowie zusätzlichen Kreatininbestimmungen alle 14 Tage zu belegen (Urk. 10/189). Am 8. Oktober 2019 nahm der behandelnde Psychiater Stellung zur auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 10/200). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 3. Februar 2020 (Urk. 10/205) eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, welche ihr Gutachten am 8. Januar 2021 erstatteten (Expertise vom 3. Juni 2020, Urk. 10/233). Am 26. Februar 2021 nahm die Versicherte (Urk. 10/248) und am 26. April 2021 nahm der behandelnde Psychiater (Urk. 10/261) Stellung zum Gutachten. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2021 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 19. Juni 2018 und stellte der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/274). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juli 2021 wiederum Einwand (Urk. 10/277; ergänzend begründet am 16. August 2021, Urk. 10/282). Am 25. Januar 2022 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 10/288]).
2. Dagegen liess die Versicherte am 22. Februar 2022 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 22. März 2022 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-6) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4.2 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die beruflichen Massnahmen hätten im März 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (Urk. 2 S. 1). Insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren hätten zu einer Überforderung im Alltag geführt. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden (Urk. 2 S. 3). Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für weitere, dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten, sei seit mehreren Jahrzehnten von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. In depressiven Perioden sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit möglich. Es werde an der Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalttätigkeit festgehalten. Ein auf dieser Basis erstellter Einkommensvergleich weise keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aus (Urk. 2 S. 4).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr seit dem Jahr 2015 nicht mehr möglich gewesen, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es komme immer wieder zu Einbrüchen und sie verliere ihre Anstellung nach kurzer Zeit. Ihre Arbeitsbiographie bilde eine viel grössere Einschränkung ab als nur eine minderschwere affektive Störung. Die seit Jahren wiederkehrenden Krankschreibungen würden auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung hindeuten und aufzeigen, dass sie im Arbeitsmarkt immer wieder auf Schwierigkeiten stosse; konstante Einsätze seien kaum möglich. Aus Sicht des behandelnden Psychiaters könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Er habe sich in seiner Stellungnahme mit der Diagnose der früheren Behandler und Gutachter sowie der neuen Diagnose aus dem aktuellen Gutachten auseinandergesetzt. Die Aussage des aktuellen Gutachters, wonach keine ICD-10 konformen Diagnosen gestellt worden seien, habe er widerlegt und begründet aufgezeigt, dass die von den bisherigen Behandlern gestellten Diagnosen nach ICD-10 korrekt hergeleitet beziehungsweise AMDP-konforme Befunde erhoben worden seien (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Im Bericht vom 5. Juni 2015 führten die behandelnden Ärzte der D.___ AG aus, die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung ihres ambulant behandelnden Arztes bei akuter depressiver Krise mit Suizidgedanken in einer psychosozialen Belastungssituation notfallmässig, jedoch freiwillig zur ersten psychiatrischen Hospitalisation überhaupt eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt über eine depressive Symptomatik mit reduziertem Antrieb, traurigem Affekt, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, reduziertem Appetit und reduzierter Konzentration berichtet. Als Belastungsfaktoren seien eine starke berufliche Belastung mit Schichtdienst sowie eine vor einer Woche erfolgte Trennung vom Ehemann mit Auszug in eine neue Wohnung und damit Trennung von ihren Kindern aufgetreten (Urk. 10/35/6). Die Beschwerdeführerin habe auch über seit ihrem Jugendalter bestehende stark wechselnde Stimmungszustände sowie Gefühle von innerer Leere und Anspannung berichtet. Zur Bewältigung dieser Zustände gerate sie in Phasen starker künstlerischer Produktivität, in denen sie wenig Schlaf brauche und mehr Energie verspüre. Sie habe auch regelmässige Phasen starker Erschöpfung, Energielosigkeit und gedrückter Stimmung beschrieben (Urk. 10/35/7). Die Behandler diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig emotional-instabile Züge (Z73.1; Urk. 10/35/6). Am 21. Januar 2016 ergänzten die Behandler der D.___ AG, die Beschwerdeführerin sei vom 12. März 2015 bis 17. Juni 2015 sowie vom 26. Juni 2015 bis 25. August 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin vom 31. August 2015 bis 15. Oktober 2015 in teilstationärer Behandlung gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), manifest seit circa zwei Jahren, einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) auf (Urk. 10/40/4-6).
3.2 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1. April 2016, es sei von seit langem bestehenden Grunderkrankungen mit insbesondere Depressionen bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen auszugehen. Die schwere depressive Episode habe erstmals zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Verlauf dieser Episode sei sehr protrahiert, der Zustand sei weiterhin nicht remittiert oder stabil, jedoch gebessert. Längerfristig gehe er davon aus, dass die Prognose der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ungünstig sei. Ob sie wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen werde, sei ungewiss, da sie eine Tendenz dazu habe, sich zu überfordern. Dies begünstige erneute depressive Episoden, insgesamt sei die Prognose jedoch günstig. Die Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei Mal vier Stunden pro Woche zumutbar (80 % arbeitsunfähig auf ein 100%-Pensum). Sollten mehrere kürzere Einsätze erfolgen, wäre dieses Pensum eine Überforderung, da die Hin- und Rückfahrten für die Beschwerdeführerin belastend seien. Als Hausfrau und Mutter sei ihr ein höheres Pensum zumutbar. Gewisse pflegerische Einsätze, die beispielsweise eine sehr hohe Präsenz, Flexibilität oder Abgrenzung erfordern oder komplexe Abläufe einschliessen würden, seien ihr hingegen noch nicht zumutbar (Urk. 10/44/1-5).
3.3 Am 26. April 2017 berichtete Dr. E.___, das depressive Zustandsbild habe sich insgesamt gebessert, so dass nicht mehr von einer vorherrschenden, anhaltenden schweren depressiven Episode auszugehen sei. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass eine Restsymptomatik mit insbesondere Erschöpfungs- und Überforderungsgefühlen sowie erhöhter Ermüdbarkeit vorhanden sei. Die Grunderkrankung auf der Persönlichkeitsebene habe eine deutliche Stabilisierung nicht zugelassen und es sei immer wieder zu Selbstüberforderungen, impulsiven Entscheidungen, Vernachlässigung der Selbstfürsorge und zum pathologischen Zurückstellen der eigenen Bedürfnisse und zu Verlustängsten gekommen. Dies habe auch immer wieder zu emotionalen Schwankungen und Krisen sowie zu einer verminderten Belastbarkeit geführt. Es bestehe eine Tendenz zu dichotomem Denken, erhöhter Grundanspannung und Schwierigkeiten, sich zu entspannen mit der Neigung, dies durch Alkohol zu lindern. Die Beschwerdeführerin überschreite immer wieder eigene Grenzen. Mehrere schwere psychosoziale Belastungen wie Todesfälle, finanzielle Engpässe und Trennungen hätten in den letzten Jahren dazu beigetragen, dass sich die Grunderkrankung klinisch mehr manifestiert habe. Die persönlichkeitsimmanenten Faktoren würden auch immer wieder zu psychosozialen Belastungssituationen führen (Urk. 10/90).
3.4 Im Rahmen der ersten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Begutachtung vom 11. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 7. und 21. August 2017 sowie am 4. Oktober 2017 von med. pract. Z.___ und Dr. A.___ untersucht (Urk. 10/100/1).
Die Gutachter führten aus, das äussere Erscheinungsbild habe mit einer der Jahreszeit angepassten und sauberen Kleidung angepasst gewirkt, eine Verwahrlosungstendenz habe sich zum Explorationszeitpunkt nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an ein grosses Redebedürfnis gehabt; sie habe etwas angespannt und nervös gewirkt. Mimik und Gestik seien verhalten gewesen, der Augenkontakt sei problemlos möglich gewesen. Der affektive Rapport sei unbeschwert herstellbar gewesen. Der Sprachfluss sei adäquat und die Kommunikation in Hochdeutsch ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen. Das Auskunftsverhalten der Beschwerdeführerin sei ausschweifend und sehr umfangreich gewesen. Den roten Faden habe die Beschwerdeführerin dabei nie verloren und sei immer wieder zur Ursprungsfrage zurück gekommen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar gewesen und habe nicht gewirkt als würde sie unter dem Einfluss psychotroper Substanzen stehen. Die Aufmerksamkeit während des Gesprächs sei über drei Stunden ohne Pause problemlos gehalten worden. Befundmässig hielten die Gutachter fest, es seien weder Bewusstseins- noch Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen festgestellt worden. Das formale Denken sei umständlich und weitschweifig gewesen. Anzeichen auf eine inhaltliche Denkstörung wie Wahn oder Zwänge seien nicht festgestellt worden. Es bestehe keine Sinnesstäuschung oder Ich-Störung. Affektiv bestehe jedoch eine leichtgradige Störung der Vitalgefühle. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin unauffällig gewirkt; Antrieb und Motivation seien vorhanden. Die Beschwerdeführerin scheine an quälenden und langanhaltenden Spannungszuständen zu leiden (Urk. 10/100/15). Die Gutachter erläuterten sodann, die subjektiv beklagten Konzentrationsschwierigkeiten hätten bei den Explorationen am 6. Juli 2017, 21. August 2017 und 4. Oktober 2017 nicht objektiv verifiziert werden können (Urk. 10/103/2). Sie diagnostizierten eine bipolare Störung Typ II (ICD-10: F31.80), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) sowie eine mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits (Urk. 10/100/18). Gestützt auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sowie die Angaben über die berufliche Vorgeschichte aus den Unterlagen sei bei vorhandener jahrelanger Konstanz im beruflichen Bereich davon auszugehen, dass keine manifeste Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe oder vorliege. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich in der Lage, längere Beziehungen über Jahre aufrechtzuerhalten. Eine schwere tiefgreifende Störung, die seit Kindheit, Adoleszenz oder frühem Erwachsenenalter bestanden habe oder eine schwerwiegende psychotische Störung seien auszuschliessen. Hinweise für eine organisch bedingte Störung würden nicht bestehen (Urk. 10/100/21). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt. Die Einschränkungen würden vor allem im Bereich der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, Belastbarkeit, Konzentration sowie bei den fachlichen Kompetenzen vorliegen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bis am 12. März 2015 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt bis und mit 17. Juni 2015 sei sie aufgrund des stationären Aufenthaltes zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 26. Juni 2015 bis und mit 20. August 2017 (richtig: 2015) sei der zweite geplante stationäre Aufenthalt gewesen. Anschliessend sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei ihrem Behandler geplant gewesen. Seither arbeite die Beschwerdeführerin intermittierend zu 60 % jeweils an befristeten Arbeitsorten. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei objektiv nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin auch während der Untersuchung ein massloses Leistungsbewusstsein aufgezeigt habe, obwohl sich objektiv als auch subjektiv herauskristallisiert habe, dass dieses berufliche Überengagement mit zunehmender Intensität zu einer gedrückten Stimmung, Verlust von Freude und einer erhöhten Ermüdbarkeit führen würde. Der Beschwerdeführerin müsse objektiv eine Grenze der Arbeitsfähigkeit gesetzt werden, da sie ihre Arbeitsfähigkeit subjektiv nicht zu regulieren vermöge, ihr Leistungsbewusstsein sei dafür aktuell zu gross. Die Gutachter gingen im Untersuchungszeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, ruhigen und stressarmen Tätigkeit mit regelmässigen Pausenmöglichkeiten von rund 45 % aus (Urk. 10/100/22).
Am 22. Januar 2018 ergänzte die Gutachterin med. pract. Z.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/104), die Diagnose einer bipolaren Störung Typ II sei aufgrund der erhobenen Befunde sowie der subjektiv angegebenen traurigen Verstimmung und Müdigkeit, Reizbarkeit sowie des gleichzeitig vorhandenen Rededrangs, der oberflächlich emotionalen Labilität mit objektiv vorhandenem fast parathymem Affekt während der Exploration sowie des erhöhten Alkoholkonsums gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem berichtet, die Episoden mit gesteigerter Aktivität würden mit einem reduzierten Schlafbedürfnis einhergehen und mehrere Tage anhalten; dies spreche gegen eine Zyklothymie. Gegen eine Manie spreche zudem, dass diese Episoden nicht zu einem Abbruch der Berufstätigkeit oder zu sozialer Ablehnung geführt hätten (Urk. 10/103). Am 3. April 2018 reichte die Gutachterin sodann Unterlagen zum psychopathologischen Befund sowie die Hypomania Checkliste ein (Urk. 10/105-106).
3.5 Im Bericht vom 13. September 2018 führten die behandelnden Ärzte der D.___ AG aus, die Beschwerdeführerin sei vom 11. August 2018 bis 10. September 2018 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Am 10. September 2018 sei sie ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten. Es sei weiterhin eine regelmässige Labor- und EKG-Kontrolle sowie die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden (Urk. 10/146/3). Am 10. Oktober 2018 ergänzten die Behandler, die Beschwerdeführerin sei in Begleitung der Ambulanz notfallmässig und freiwillig zu ihrem dritten Aufenthalt in der Klinik eingetreten. Ihr Ex-Ehemann habe sie in den Notfall des Spitals F.___ gebracht, da sie suizidale Gedanken geäussert habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, eine halbe Flasche Wein pro Tag zu trinken; bei Eintritt habe sie beim Atemalkoholtest einen Wert von 0.32 Promille erreicht. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin von einer schwierigen beruflichen Situation berichtet. Insbesondere in den Tagen vor Eintritt sei es anstrengend gewesen und sie habe sich von den Arbeitskollegen gemobbt gefühlt. Sie habe erzählt, seit ihrem Jugendalter an stark wechselnden Stimmungszuständen und lange bekannten Gefühlen von innerer Leere und Anspannung zu leiden. Zur Bewältigung dieser Zustände gerate sie in Phasen starker künstlerischer Produktivität, in denen sie weniger Schlaf brauche und mehr Energie verspüre. Seit Jahren habe sie aber auch regelmässige Phasen starker Erschöpfung, Energielosigkeit und gedrückter Stimmung. Trotz bekannten depressiven Episoden sei es ihr möglich gewesen, insbesondere nach dem Tod ihres ersten Ehemannes bis im Jahr 2013 ohne psychiatrische Behandlung zurecht zu kommen. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie im Jahr 2013 erstmalig ambulante psychiatrische Hilfe aufgesucht. Im Rahmen der Beziehungsgestaltungsproblematik sowie der Mühe in der Emotionsregulation und Selbstwahrnehmung würden sie ebenfalls die vordiagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ im Vordergrund sehen. Hinweise auf psychotisches Erleben hätten sich während der Behandlung nicht gezeigt (Urk. 10/147 und 10/149-150).
3.6 Am 8. Februar 2019 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. E.___, die Gutachter seien zum Schluss gekommen, im Kern der Symptomatik liege eine bipolare affektive Störung vor. Es seien aber gleichzeitig auch viele Symptome festgehalten worden, welche klar auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Die letzten Jahre hätten deutlich aufgezeigt, dass diagnostisch als Haupt- beziehungsweise Kerndiagnose von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Dies sei durch den zeitlichen Verlauf verdeutlicht worden, indem zwar depressive Episoden aufgetreten seien, dies aber eindeutig auf dem Boden einer dauerhaft und tiefgreifend vorhandenen Symptomatik im Rahmen der Persönlichkeitsstörung, die häufige Stimmungsschwankungen und emotionale Spannungszustände, ein starres negatives Selbstkonzept, dichotomes Denken, schwer kontrollierendes impulshaftes Verhalten und Entscheidungen sowie verschiedene dysfunktionale Bewältigungsstrategien wie massloses Leisten, zwanghaftes Verhalten, Alkoholkonsum oder dependente Beziehungsgestaltungen beinhalten würde. Diese Symptomatik sei dauerhaft und nicht episodenhaft vorhanden, zudem lasse sie sich gut bis in die Jugend zurückverfolgen. Die Alkoholabhängigkeit sei als Folgeerkrankung der Persönlichkeitsstörung einzuordnen, da der Konsum eindeutig als dysfunktionale Strategie zur Regulation von emotionalen Spannungszuständen anzusehen sei. Zusätzlich hielt Dr. E.___ fest, das überhöhte Leistungsbewusstsein und die anhaltende Selbstüberforderung würden massgeblich dazu beitragen, dass es immer wieder zu depressiven Episoden komme, weshalb eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) als weitere Komorbidität diagnostiziert werde. Zur Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei der Verlauf der letzten Jahre zu berücksichtigen (Urk. 10/176/2-3).
3.7 RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Januar 2020 aus, bisher sei in keinem der Arztberichte eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden. Es seien weder im Kindes- noch im Jugendalter grössere Auffälligkeiten beschrieben worden, was gegen die Erfüllung der allgemeinen Kriterien der Persönlichkeitsstörung spreche. Auch bezüglich der von den Gutachtern genannten bipolaren affektiven Störung (F31) habe ein gewisser Vorbehalt bestanden, der auch nach den Antworten auf die Rückfragen nicht habe ausgeräumt werden können. Sodann sei auch dem Alkoholkonsum zu wenig Aufmerksamkeit zugeteilt worden. Die angegebene Arbeitsfähigkeit von 55 % habe jedoch einigermassen nachvollzogen werden können. Nachdem die depressive Symptomatik remittiert sei und die Persönlichkeitsstörung nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet sei, sei zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine erneute Begutachtung notwendig (Urk. 10/273/6-7).
3.8 Am 3. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin erneut begutachtet. Dr. B.___ erstattete am 8. Januar 2021 sein psychiatrisches Fachgutachten, die neuropsychologische Untersuchung wurde durch Dr. C.___ durchgeführt (vgl. Urk. 10/233/6). Dr. B.___ hielt fest, es seien keine objektivierbaren Anzeichen einer vermehrten Stressbelastung festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit häufigem Vorbeireden zum Teil stark ausschweifend berichtet, obwohl die sprachliche Verständigung auf explizites Nachfragen hin unproblematisch funktioniert habe. Die Schilderungen seien sehr defizitorientiert gewesen. Die Augen der Beschwerdeführerin seien ohne Bezug zu den Gesprächsinhalten feucht geworden; ihren Redefluss habe sie nicht unterbrochen und ihre Angaben von sich aus spontan und wortreich ergänzt. Die punktuell, von ihm bewusst eingesetzte, konfrontative Gesprächsführung habe die Beschwerdeführerin unproblematisch toleriert. Auch sonst sei eine zumindest durchschnittlich ausgeprägte Frustrationstoleranz zum Vorschein gekommen (Urk. 10/233/25). Befundmässig führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Sie habe eine beeinträchtigte Denkfähigkeit angegeben, formalgedanklich sei sie hingegen geordnet, kohärent und nicht verlangsamt oder eingeengt gewesen. Kognitiv-mnestisch sei die Beschwerdeführerin subjektiv stark beeinträchtigt. Bei der detaillierten Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass die Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, Mnestik sowie die Fähigkeit zum abstrakten Denken und der Auffassungsgabe intakt gewesen seien. Die laborchemische Untersuchung habe gezeigt, dass in den Tagen bis Wochen vor der Asservierung kein Konsum von illegalen Drogen oder ärztlich verordneten Medikamenten wie Opiate oder Benzodiazepine stattgefunden habe. Die antidepressive Medikation mit Escitalopram sei überwiegend wahrscheinlich wie verordnet eingenommen worden. Die Einnahme von Lamotrigin habe hingegen überwiegend wahrscheinlich nicht oder nicht wie verordnet stattgefunden. Der positive Ethylglucuronid-Wert beweise zudem den während fünf Tagen vor der Asservierung stattgefundenen Alkoholkonsum. In den sieben Tagen vor der Asservierung habe kein täglicher Konsum von über 60 g Alkohol pro Tag (circa 7 dl Wein) stattgefunden. Anhaltspunkte für eine äthyltoxische Leberschädigung würden bei lediglich grenzwertiger Makrozytose und normalem Hämoglobinwert nicht vorliegen. Dr. C.___ führte betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 26. Mai 2020 aus, die Beschwerdeführerin habe sich weinerlich präsentiert. Die umfassende Performanzvalidierung habe eine knapp unauffällige aber dennoch ein grenzwertiges Resultat geliefert. Eine Aggravation oder Simulation von kognitiven Beschwerden sei zwar eher unwahrscheinlich, eine punktuell nicht ausreichende Leistungsbereitschaft aber durchaus möglich (Urk. 10/233/26-27). Die Gutachter erläuterten sodann, dass die in den Akten formulierte Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine bipolare Störung Typ II vorliege mit einer Kombination aus rezidivierenden depressiven und hypomanen Episoden, nicht geteilt werden könne. Hypomane Episoden seien in den Vorakten nicht dokumentiert und anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht konklusiv geschildert worden. Depressive Episoden seien zwar formell diagnostiziert worden, die Diagnosestellung sei jedoch ohne Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien und ohne AMDP-konforme Befunderhebung erfolgt. Sowohl den Akten als auch den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei eine seit Jahrzehnten persistierende Stimmungsinstabilität zu entnehmen. Es könne aber nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit hypomane oder depressive Episoden erlebt, weshalb das Kriterium B der Zyklothymie (F34.0) erfüllt sei. Die Kriterien C und D seien ebenfalls erfüllt, wobei die geforderte Mindestanzahl von Symptomen während den jeweiligen, minder schwer ausgeprägten Episoden von Depression und Hochstimmung in wechselnder Ausprägung und Zusammensetzung vorhanden gewesen seien (Urk. 10/233/29). Die aktenkundige Diagnose einer Störung durch Alkohol habe ebenfalls nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe kein Craving nach Alkohol und keine Toleranzentwicklung beschrieben. Sie leide auch nicht an Entzugserscheinungen nach dem Unterbruch der Alkoholzufuhr und vernachlässige auch andere Aktivitäten nicht zugunsten des Alkoholkonsums. Ein relativer Alkohol-Überkonsum liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb es sich beim Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin um keine gesundheitliche Störung handle. Die Beschwerdeführerin weise in der Persönlichkeitsstruktur akzentuierte Züge wie Demonstrativität, Neigung zu aufmerksamkeitssuchendem Verhalten sowie eine überzeichnete, jedoch unbestätigte Affektpräsentation auf. Die Stimmungsinstabilität sei mit einer Zyklothymie vereinbar. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen Zügen (ICD-10 Z73.1) vor. Die kriteriengestützte Analyse der Validität, die auf klinischen Merkmalen basiere, ergebe das Bild einer Aggravation, die sich überwiegend wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer übermässigen Identifikation mit der Krankenrolle ergebe (Urk. 10/233/34-35). Die Defizite der Beschwerdeführerin in der Affektregulation könnten von ihr durch die überdurchschnittliche Ressourcenlage mehrheitlich kompensiert werden. Diese würden zu keiner anhaltenden Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit führen. In den depressiven Phasen könne es zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit von über 30 % gekommen sein. Eine solche Verminderung sei jedoch in keinem der vorliegenden Berichte aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollziehbar dokumentiert worden. Die insgesamt geringgradige, dauerhaft affektive Instabilität und die daraus resultierende Verminderung der Stressresistenz sowie die emotionale Belastbarkeit würden bei der Beschwerdeführerin bei sämtlichen ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % führen. Für Tätigkeiten, die nachts und in frequentiertem Schichtbetrieb ausgeführt werden müssten, sei die Beschwerdeführerin dauerhaft arbeitsunfähig. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 10/233/40-41).
3.9 Am 26. April 2021 nahm Dr. E.___ zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ Stellung und führte aus, das Gutachten verwerfe alle im bisherigen Verlauf von verschiedenen Behandlern, Institutionen und Gutachtern gestellten Diagnosen. Die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Schwere der Erkrankung würden deutlich von allen bisherigen Beurteilungen abweichen. Während dem stationären Aufenthalt im Jahr 2015 hätten die behandelnden Ärzte eine grosse Anzahl Symptome für eine depressive Episode nach ICD-10 dokumentiert, sodass die Kriterien für eine schwere Episode erfüllt seien. Es handle sich auch um typische Symptome einer schweren Episode (Vorhandensein eines somatischen Syndroms und von Suizidgedanken) und die Symptomatik liege in einer deutlichen Schwere vor (starke Insuffizienzgefühle, massive innere Anspannung). Es seien aufgrund der langen Dauer der Behandlung (3 Monate) Hinweise für die Richtigkeit der Diagnose erkennbar. In den Akten seien auch weitere depressive Phasen belegt, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwingend machen würden (Urk. 10/261/3-4). Dr. E.___ erläuterte, über mehrere Jahre seien die Befunde und die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gestützt worden, die Störung und Symptome auf Ebene von Affektivität, Impulskontrolle, Beziehungsebene und Kognition seien bis ins Jugendalter zurückzuführen und hätten sich über die Jahre dauerhaft und deutlich von der Mehrheit der Bevölkerung abweichend gezeigt. Der damit verbundene Leidensdruck sowohl für die Beschwerdeführerin als auch ihr Umfeld sei als hoch einzuschätzen und begünstige auch Folgestörungen (Urk. 10/261/8). Es seien Phasen von Flucht in die Arbeit und Beziehungen berichtet worden mit konstanter Überforderung, Verletzung der eigenen Grenzen und Vernachlässigung der Selbstfürsorge. Darauf würden Phasen mit Depressionen und teilweise schleichend zunehmender Erschöpfung folgen, welche begleitet seien von Ängsten und sich zuspitzenden Konflikten. Teilweise komme es danach zu impulsiven Entscheidungen. Es sei nicht erstaunlich, dass die Wiederholung dieser Zyklen über die Jahre tendenziell zu einer generellen Abnahme der Leistungsfähigkeit und einer Häufung von Überforderungssituationen und Akkumulation von Erschöpfung geführt habe. Alternativ habe auch der dysfunktionale Bewältigungsmechanismus mit Alkoholkonsum tendenziell zugenommen (Urk. 10/261/13-14). Eine Restarbeitsfähigkeit von circa 45-50 % in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei denkbar, es benötige aber einen guten Verlauf und nicht nur therapeutische Schritte (Urk. 10/261/18).
3.10 Zum bidisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 8. Januar 2021 führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, es beruhe auf eigenen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis sowie Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei es weitgehend einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde daher empfohlen, auf die Beurteilung hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten abzustellen (Urk. 10/273/9-11).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger laut dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
Ob sich weitere Abklärungen in der Form einer erneuten Begutachtung rechtfertigen, hängt davon ab, inwieweit ein bereits vorliegendes Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Unter Berücksichtigung, dass RAD-Ärztin Dr. G.___ bereits am 15. Juni 2017 festhielt, im Arztbericht von Dr. E.___ finde sich kein psychopathologischer Befund und die Schwere der depressiven Symptomatik könne nicht beurteilt werden, in Bezug auf die im ersten Gutachten diagnostizierte bipolare affektive Störung scheine die Prognose für die Beschwerdeführerin nicht ungünstig (vgl. Urk. 10/116/5-7), nach Erstattung der Ergänzungsfragen sei die Herleitung der Diagnosen weiterhin nicht vollständig begründet und die Beschwerdeführerin sei nach Erstattung des ersten Gutachtens vom 11. Dezember 2017 erneut in stationärer Behandlung gewesen, wobei die Behandler von einer Remission der depressiven Symptomatik berichtet hätten, ist nachvollziehbar, dass Dr. G.___ am 28. Januar 2020 (Urk. 10/273/6-8) eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin empfahl. Auf das Gutachten vom 11. Dezember 2017 kann mangels Schlüssigkeit und Vollständigkeit nicht abgestellt werden, weshalb die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung veranlasst hat, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
5.
5.1 Das neuropsychologische und psychiatrische Gutachten vom 8. Januar 2021 (Urk. 10/233) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/233/11-28). Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen. Die Experten setzten sich mit den divergenten Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 10/233/27-31).
5.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach aus Sicht ihres behandelnden Psychiaters Dr. E.___ nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Einzig die Tatsache, dass Dr. E.___ zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangte, vermag alleine jedenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken.
5.3 Dr. B.___ führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Behandler ihre Diagnosen nicht nach den ICD-10-Kriterien hergeleitet haben. Entgegen dem Einwand des Behandlers Dr. E.___ (vgl. Urk. 10/261/5) setzte sich Dr. B.___ mit den dokumentierten Befunden sowie den anamnestischen Angaben vertieft auseinander. So nahm er in seinem Gutachten ausführlich zu den divergierenden Akteninformationen sowie den vorhandenen früheren fachärztlichen Einschätzungen Stellung (vgl. Urk. 10/233/35-40). Dr. B.___ stellte keineswegs pauschal die Schlussfolgerungen und diagnostischen Beurteilungen der Behandler in Frage (vgl. Stellungnahme Dr. E.___, Urk. 10/261/15). Er leitete seine Diagnosen anhand der erhobenen Befunde klar und nachvollziehbar ab. So wies er auch darauf hin, dass die depressiven Phasen von psychosozialen Belastungssituationen begleitet waren, welche von den Behandlern unzureichend berücksichtigt worden seien. Die Behandler hätten sich bei ihrer Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Wiederholung der Angaben der Beschwerdeführerin selbst beschränkt (Urk. 10/233/37). Trotz der durch den behandelnden Psychiater geltend gemachten Verschlechterung des Zustandsbildes ab November 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Gutachter mit, sie sei nur selten bei ihrem Psychiater vorstellig. Es sei allgemein so, dass wenn sie zu einem Arzt gehe, sie sofort in die Psychiatrie eingewiesen werde, letztmals sei sie etwa im Februar 2020 beim Arzt gewesen (Urk. 10/233/13). Weiter führte sie auch selber aus, vor rund zehn Jahren habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert, aber seither sei er ungefähr gleich geblieben (Urk. 10/233/16). Von einer wesentlichen Verschlechterung ging daher auch die Beschwerdeführerin selbst nicht aus. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie über finanzielle Sorgen klagte; in den Zeiten, in denen sie einen Überblick über ihre finanzielle Situation gehabt und keinen Druck verspürt hatte, fühlte sie sich besser und bei fehlenden finanziellen Sorgen konnte sie auch weiterhin einer Arbeit nachgehen (vgl. ihre Aussage, wonach sie bei Zusprache einer ganzen Invalidenrente sich für etwa vier Monate erholen werde und danach versuche, zwei bis drei Tage pro Woche zu arbeiten, was einem Pensum von bis zu 60 % entspricht, Urk. 10/233/17). Aus den Akten (vgl. E. 3.1, 3.3, 3.5) ist ebenfalls ersichtlich und wurde von Dr. B.___ auch berücksichtigt, dass überwiegend bis ausschliesslich Reaktionen der Beschwerdeführerin auf widrige psychosoziale Umstände beschrieben worden sind (Urk. 10/233/37-38). Die Behandler nahmen jedoch keine Abgrenzung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungssituationen vor. Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 zur aktuellen Situation selbst aus, die Belastung sei erneut durch eine sehr krisen- und konflikthafte Beziehung der Beschwerdeführerin verstärkt worden; die Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile nach einem extremen Hin und Her wieder getrennt. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, sind sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Inwiefern die psychosozialen Belastungssituationen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben, geht aus der Beurteilung von Dr. E.___ hingegen nicht hervor, weshalb er keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.___ zu erwecken vermag.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht die gestellten Diagnosen, sondern die Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sind. Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diesbezüglich ist das Gutachten von Dr. B.___ nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweisbildende psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahrzehnten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In ihrer angestammten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu 70 % arbeitsfähig. Angesicht der Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon ohne Verletzung der Untersuchungspflicht abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
5.4 Damit ist für das Validen- und Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019, 9C_27/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.3). Bei einem Invaliditätsgrad von 24 % (30 % x 80 %) verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Rentenanspruch (vgl. E. 1.3).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___ früher selber ausführte, die Beschwerdeführerin sei im ersten Arbeitsmarkt zu rund 55 % arbeitsfähig (Urk. 10/261/18). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tatsächlich in einem 100 %-Pensum arbeiten würde, sind nicht aktenkundig. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von rund 45 % und einer Qualifikation von zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Einschränkung Erwerb: 45 % und Haushalt: 0 % = Invaliditätsgrad von 36 %).
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
7.
7.1 Mit Beschwerde vom 22. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
7.2 Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Aufgrund der Unterlagen (vgl. Urk. 8/1-6) zu den finanziellen Verhältnissen, ist die Beschwerdeführerin als finanziell bedürftig zu qualifizieren (vgl. auch Urk. 7). Eine Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten übernehmen würde, besteht nicht (Urk. 7 S. 2). Da die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtlos bezeichnet werden kann, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung erfüllt, und diese der Beschwerdeführerin antragsgemäss zu gewähren.
7.3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 22. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif