Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00107


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 22. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Rechtsanwalt Mathias Wottka

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982 und zuletzt tätig in der Reinigung (vgl. Urk. 6/35/3), meldete sich am 15. Juli 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Depression seit 2002 und diffuse Weichteilbeschwerden seit 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/13). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und holte das interdisziplinäre Gutachten der Y.___ GmbH vom 10. August 2020 (Urk. 6/30) sowie die aufgrund der Pandemie telefonisch durchgeführte Haushaltsabklärung vom 25. Januar 2021 ein (Urk. 6/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. März 2021, Urk. 6/37; Einwand vom 6. Mai 2021, Urk. 6/42, ergänzende Einwandbegründung vom 8. Juni 2021, Urk. 6/45) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Januar 2022 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-51), worüber die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in der Erwerbsfähigkeit nur geringfügig im Ausmass von 20 % eingeschränkt sei. Sie sollte darauf achten, dass die Tätigkeit zeitlich flexibel und ohne permanenten Zeit- und Termindruck sei. Geringer Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie eine wohlwollende und konfliktarme Arbeitsatmosphäre seien empfehlenswert. Die Beschwerdeführerin wäre zu 50 % ausser Haus und zu 50 % im Erwerbsbereich tätig, wobei sie im Haushalt zu 21 % eingeschränkt sei. Eine durchschnittliche mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, womit kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Die im Rahmen des Einwandes neu geltend gemachte Diagnose stehe nicht im Widerspruch zu der Einschätzung im Gutachten, da keine neuen Befunde dargestellt worden seien. Eine kurzfristige vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit sei ihm Rahmen dieser Diagnose jederzeit möglich, dennoch wirke sich diese nicht langandauernd aus. Eingliederungsmassnahmen seien aktuell nicht möglich, sollte die Beschwerdeführerin eine geregelte Tagesstruktur und die Kinderbetreuung über 6 Monate vorweisen können, dürfe sie gerne ein Zusatzgesuch einreichen, Zielpensum müsste jedoch 50 % sein.

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass das Gutachten der Y.___ vom 9. März 2020 stark von der Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abweiche. Dieser diagnostiziere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig- bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11/33.2) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit/bei chronischer Schmerzproblematik und eine ausgeprägte Angststörung. Dr. Z.___ gehe von einer 70-100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit durchgehend seit 2015 aus. Die von ihm gestellten Diagnosen korrelierten auch mit den Einschätzungen des Sanatoriums A.___ sowie der Klinik B.___. Aufgrund der völlig anderen Schlussfolgerung des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei erstellt, dass wesentliche Aspekte unerkannt geblieben seien, womit das Gutachten nicht beweiskräftig sei. Die medizinischen Abklärungen seien damit unvollständig.


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da jedoch ein allfälliger Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.5    

2.5.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.5.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2022 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 10. August 2020 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/30/13 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

    Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/30/7):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- Hypermobilität (ICD-10 M35.7)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende fest:

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch unauffälliger Befund (Röntgen Mai 2020)

- Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- myostatische Insuffizienz mit der entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktion

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch bis auf leichte Fehlstatik und Sacrum arcuatum unauffälliger Befund (Röntgen Mai 2020)

- Unvollständiges metabolisches Syndrom

- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2017 (ICD-10 E11.9), mit medikamentöser Behandlung kompensiert (HbA1c 6.0%)

- Dyslipidämie (ICD-10 E78.0), mit lipidsenkender Behandlung kompensiert

- Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 40 pack years) (ICD-10 F17.1)

    Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen an verschiedenen Bereichen des Bewegungsapparates sowie Depressionen an. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode und eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik sei gemäss den anamnestischen Angaben schwankend. Aktuell sei sie leichtgradig ausgeprägt. Zusammen mit der Panikstörung bestehe eine etwas verminderte Leistungsfähigkeit. Eine höhergradige depressive Symptomatik, welche die Beschwerdeführerin stark beeinträchtigen würde, sei nicht festgestellt worden. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine Hypermobilität diagnostiziert worden. Im Vordergrund stehe ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, welches psychiatrisch zur chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gehöre. Strukturell am Bewegungsapparat lägen vorwiegend muskuläre Dysbalancen und eine Hypermobilität vor. Es bestehe ein chronisches zervikospondylogenes und chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne wesentliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Aus rheumatologischer Sicht sei die Belastbarkeit des Bewegungsapparates aufgrund der beschriebenen Befunde etwas eingeschränkt. Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht möglich. Bei körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin bisher ausgeübt habe, ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein unvollständiges metabolisches Syndrom diagnostiziert worden. Der Diabetes mellitus und die Dyslipidämie seien medikamentös gut eingestellt. Die übrigen Befunde seien unauffällig. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt.

    In Bezug auf die Belastungsfaktoren und Ressourcen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit habe. Sie habe eine höhere Schule abgeschlossen und später verschiedentlich gearbeitet. Sie habe auch noch gewisse soziale Kontakte. Das Rückzugsverhalten könne mit einer Selbstlimitierung bei sekundärem Krankheitsgewinn, welchen die Beschwerdeführerin durch die Unterstützung der Familie bei den Haushaltarbeiten erhalte, erklärt werden. Es bestünden auch gewisse Belastungsfaktoren im psychosozialen Bereich. Die Beschwerdeführerin habe einen Migrationshintergrund. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien ohne ihr Einkommen eingeschränkt.

    In Bezug auf die Konsistenz sei festzuhalten, dass gewisse Inkonsistenzen vorlägen. Die angegebenen Beschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden. Die objektive psychiatrische Symptomatik sei ebenfalls nicht derart ausgeprägt, dass sie die angegebenen Einschränkungen erklären würden. Es könne von einer gewissen Selbstlimitierung ausgegangen werden.

    In einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit und damit auch in den bisher ausgeübten Tätigkeiten liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei schwankend. Während den Hospitalisationen habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Insgesamt könne über die Zeit gemittelt von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

    Die Leistungseinschränkung sei durch das psychische Leiden verursacht. Aufgrund der leichten depressiven Symptomatik zusammen mit der Panikstörung bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit und die Beschwerdeführerin benötige vermehrte Pausen. Dies sei bei sämtlichen Tätigkeiten notwendig. Aus somatischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit.

    Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen sei
nicht möglich, sie empfählen die Weiterführung der bisherigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung zur Erhaltung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit.

3.2    Dr. Z.___ nahm am 4. Juni 2021 Stellung zu den von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gestellten Fragen (Urk. 6/44). Er konstatierte, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2019 behandle. Es fänden regelmässige Gespräche alle 2-3 Wochen statt, bei Bedarf öfter, und sie werde medikamentös behandelt. Es sei von einer guten Compliance auszugehen. Vom 31. Januar bis zum 16. April 2019 sei sie aufgrund einer schweren depressiven Phase im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) im Sanatorium A.___ stationär behandelt worden. Er stelle folgende Diagnosen gemäss seiner Untersuchung sowie dem Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 25. April 2019 und den Angaben der Klinik B.___:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige- bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11/F33.2)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

    Die vom Gutachter gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte Episode (ICD-10 F33.00) und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) könnten von ihm nicht nachvollzogen werden.

    Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Einerseits gingen die Gutachter von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei zu optimistisch bzw. unrealistisch formuliert. Auf der anderen Seite werde die Prognose betreffend Wiederaufnahme der Arbeit als ungünstig bewertet. Es sei von einer widersprüchlichen Aussage auszugehen. Aufgrund der oben erwähnten Diagnosen sei von 70-100% Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (nach Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren) auszugehen. Es sei von einem IV-relevanten, eigenständigen Gesundheitsschaden mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus seien keine Standardindikatoren geprüft worden.

    Die Beschwerdeführerin sei in ihren Alltagsaktivitäten, sozialen Kontext und im Haushalt stark eingeschränkt. Sie sei auf die Hilfe der Kinder und des Ehemannes angewiesen. Reisefähigkeit heisse nicht gleich Arbeitsfähigkeit wie dies der Gutachter postuliert habe. Die Ressourcen seien stark reduziert, eine ICF sei nicht durchgeführt worden.

    Es sei von einer chronifizierten, therapieresistenten psychosomatischen Komorbidität auszugehen. Die Compliance sei gut. Die therapeutischen Massnahmen seien ausgeschöpft. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei auch langfristig nicht zu erwarten.


4.

4.1    Das Gutachten der Y.___ GmbH vom 10. August 2020 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5.1). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 6/30/18 ff.; Urk. 6/30/25 ff.; Urk. 6/30/35 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/30/13 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

4.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) auseinander (vgl. Urk. 6/30/31 f.; Urk. 6/30/27 f.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. C.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist.

4.3    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass Dr. C.___ wesentliche Aspekte nicht erkannt hätte (Urk. 1), da das Gutachten hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit zu einer abweichenden Einschätzung im Vergleich zu Dr. Z.___ gekommen sei.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass die von Dr. Z.___ aufgelisteten Symptome von Dr. C.___ im Gutachten berücksichtigt wurden - so hielt Dr. C.___ insbesondere dafür, dass die Beschwerdeführerin lediglich zu 80 % arbeitsfähig sei aufgrund der leichten depressiven Symptomatik zusammen mit der Panikstörung, was eine erhöhte Ermüdbarkeit bzw. einen erhöhten Pausenbedarf nach sich ziehe (vgl. E. 3.1). Darüber hinaus nannte Dr. Z.___ keine objektiven Befunde, die Dr. C.___ entgangen wären.

    Dr. Z.___ konstatierte des Weiteren, dass die Diagnosestellung von Dr. C.___ auch unter Berücksichtigung der im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 25. April 2019 (Urk. 6/6/3 ff.) sowie den im Bericht der Klinik B.___ vom 17. Juli 2018 (Urk. 6/6/8 ff.) genannten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6/44). Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade die Berichte über die stationären Aufenthalte darlegen, dass die depressive Symptomatik im Rahmen der jeweiligen stationären Aufenthalte zumindest teilremittierte: Die Behandler der Klinik B.___ konstatierten, dass die depressive Symptomatik im Austrittszeitpunkt teilremittiert gewesen sei. Restsymptome zeigten sich in Form von Zukunftsängsten sowie Grübeln über die möglichen Auslöser der Erkrankungen (Urk. 6/6/13). Im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ wurde notiert, dass im letzten Behandlungsdrittel die residuale depressive Symptomatik persistiert habe und vor allem Zukunftssorgen und Überforderungserleben bei Überprüfungen der Belastungsfähigkeit im häuslichen Umfeld zu erkennen gewesen sei, so dass ein Familiengespräch organisiert worden sei. Da der Ehemann keinen Beratungsbedarf gesehen habe, sondern die Tochter zur Entlastung nach Serbien habe schicken wollen, sei die Beschwerdeführerin erneut dekompensiert, womit aufrechterhaltende Faktoren der Depression im systemischen Kontext deutlich geworden seien (Urk. 6/6/4). Entsprechend geht aus den Berichten über die stationären Aufenthalte insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils gut auf die Behandlung ansprach und die Symptomatik (teil-)remittierte. Damit steht die Diagnosestellung von Dr. C.___ entgegen den Ausführungen von Dr. Z.___ nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Berichten.

    Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen unter diesem Blickwinkel als auch unter Berücksichtigung, dass er keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft macht, die Dr. C.___ entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden, das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

4.4    Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 10. August 2020 in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer durchschnittlich 20%igen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen.


5.    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht vom 25. Januar 2021 (Urk. 6/35) von einer 50%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich und einer 50%igen Tätigkeit im Haushalt aus (vgl. Urk. 2). Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnisnahme der örtlichen und räumlichen Verhältnisse aufgrund telefonischer Angaben der Beschwerdeführerin (infolge Pandemie) verfasst worden und ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 2.5.2). Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten.

    Im Haushaltsabklärungsbericht wurde plausibel begründet, warum von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen sei (Urk. 6/35/4), was seitens der Parteien unbestritten blieb. Des Weiteren ging die Abklärungsperson von Einschränkungen im Bereich der Ernährung, der Wohnungspflege, der Wäsche- und Kleiderpflege sowie der Betreuung der Kinder von total 21 % aus, was auch seitens der Parteien nicht bestritten wurde.

    Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Einschränkung von 21 % im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der medizinischen Beurteilung durch die Gutachter der Y.___ als grosszügig erscheint - auf eine nähere Prüfung kann aber in casu verzichtet werden.


6.    Im Erwerbsbereich ist die Beschwerdeführerin zu 20 % eingeschränkt zu beurteilen in einer angestammten als auch angepassten Tätigkeit. Entsprechend liegt ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 10 % vor. Im Haushaltsbereich liegt eine (grosszügig eingeschätzte) Einschränkung von total 21 % vor, womit ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 10.5 % vorliegt. Gesamthaft liegt damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 21 % vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Resultat als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festhielt, dass die Beschwerdeführerin sich - sollte sie insbesondere die Kinderbetreuung gewährleisten können - mit einem Zusatzgesuch bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen neu anmelden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova