Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00111


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 20. Dezember 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___



dieser vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ wurde am 27. Oktober 2003 mit dem Prader-Willi-Syndrom geboren (Urk. 7/8/3). Am 5. Januar 2004 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von seinen Eltern bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Dezember 2005 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/66). Mit Mitteilung vom 3. März 2008 wurde der unveränderte Leistungsanspruch bestätigt (Urk. 7/91). Im Oktober 2009 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/107/1). Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 erhöhte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 2010 auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 7/113). Dieser letztere Anspruch wurde in der Folge mit Mitteilungen vom 27. September 2011 (Urk. 7/123) sowie vom 26. November 2014 (Urk. 7/147) jeweils bestätigt.

1.2    Am 5. August 2021 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV» bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/271). In der Folge veranlasste Letztere eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 10. November 2021, Urk. 7/285). Mit Vorbescheid vom 11. November 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. November 2021 in Aussicht (Urk. 7/280) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 20. Januar 2022 fest (Urk. 7/294, 296 [= Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Da die Bestimmungen zur Hilflosenentschädigung hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragestellungen keine Änderungen erfahren haben, kann auf übergangsrechtliche Überlegungen verzichtet werden und es werden im Folgenden die ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der jeweiligen Rechtsvorschriften zitiert.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.5    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2022, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» seit langem auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Die indirekte Hilfeleistung beim An-/Auskleiden, bei der Ernährung sowie bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Letzteren sei unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht seit dem 18. Altersjahr am 27. Oktober 2021 erfüllt. Eine Begleitung im Sinne einer persönlichen Überwachung sei nicht gegeben. Insgesamt habe der Beschwerdeführer ab dem Folgemonat nach Vollendung des 18. Altersjahres, mithin ab dem 1. November 2021, Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es liege kein Revisionsgrund vor (Urk. 1 S. 4). Selbst wenn von einem gültigen Revisionsgrund ausgegangen würde, seien die Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verpacke die benötigte Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Ausziehen und Essen unzulässigerweise in die lebenspraktische Begleitung (Urk. 1 S. 5). Schliesslich könne die Herabsetzung gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen. Die angefochtene Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 zugestellt worden, womit eine Herabsetzung erst ab dem 1. März 2022 Platz greifen könne (Urk. 1 S. 11).


3.

3.1    Die Regelung betreffend lebenspraktischer Begleitung ist grundsätzlich sofort mit Wirkung ab dem der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monat anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Revision der der versicherten Person noch als Minderjähriger zugesprochenen Hilflosenentschädigung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben sind oder nicht. Sie kann aber keinen Grund bilden, um das Erreichen des Mündigkeitsalters zum Anlass zu nehmen, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraussetzungslos ohne Vorliegen eines Revisionstatbestands materiell zu prüfen und allenfalls die Leistungen aufgrund eines tieferen oder höheren Hilflosigkeitsgrades ab dem folgenden Monat anzupassen. Nach dem Gesagten ist das Erreichen des Mündigkeitsalters nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden (BGE 137 424 E. 3.3.3.3 und E. 3.4).

3.2    Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin bei Erreichen des 18. Altersjahres einen möglichen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geprüft. Eine solches Prüfungsrecht respektive eine solche Prüfungspflicht besteht unabhängig von einem Revisionsgrund.

    Unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 10. November 2021 belegt ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf lebenspraktische Begleitung hat, da er nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen bei einem massgebenden Betreuungsaufwand von mindestens 2 Stunden pro Woche (Urk. 7/285/4). Ebenfalls unbestritten und den Ausführungen im Abklärungsbericht entsprechend ist der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege weiterhin auf direkte und indirekte Dritthilfe angewiesen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen in diesem Bereich erfüllt sind (Urk. 7/285/3).

    Strittig ist demgegenüber, ob sich der Sachverhalt in den Bereichen An- und Auskleiden sowie Essen verändert hat respektive ob eine Hilfestellung in diesen Bereichen als von der lebenspraktischen Begleitung erfasst gelten kann.


4.

4.1    Die für den Abklärungsbericht vom 10. November 2021 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich An- und Auskleiden aus, der Beschwerdeführer könne sich funktionell selber an- und ausziehen. Die Kleider hätten aber keine Wichtigkeit für ihn. Der Hosenreisverschluss sei teilweise offen (nicht regelmässig) und die Kleider seien verkehrt herum angezogen. Der Gurt sei nicht richtig in die Schlaufen eingeführt (nicht regelmässig und erheblich). Er könne sich nicht witterungsgerecht ankleiden. Er merke nicht, wenn es kalt sei und er wechsle die Kleider nicht. Man müsse ihm die Kleider jeden Morgen und jeden Abend bereitlegen. Man achte beim Kauf einer Jacke darauf, dass er den Reisverschluss gut einfädeln könne. Am Hemd könne er die Knöpfe nicht selber schliessen. Den Knopf an einer Jeans könne er nicht immer schliessen (nicht regelmässig) und lasse diesen dann offen. Man müsse ihn jeden Tag kontrollieren, bevor er das Haus verlasse. Am Arbeitsort habe er die Arbeitskleidung und auch diese müsse kontrolliert werden (Urk. 7/285/4-5).

    Diese Ausführungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Abklärungsbericht vom 26. November 2014, in welchem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer bis auf das Öffnen/Schliessen von Verschlüssen alleine an- und auskleiden könne, sofern ihm die Kleider in der richtigen Reihenfolge hingelegt würden. Es bedürfe allerdings einer ständigen Aufforderung und Motivation durch die Mutter, da er sich ansonsten nicht ankleiden würde. Auch sei ein Kontrollblick notwendig, da er die Kleidungsstücke immer noch verkehrt herum anziehe. Durch mehrmalige Aufforderung ziehe er sich am Abend selbst aus und lege die Kleider auf einen Stuhl. Verschmutzte Kleidungsstücke würden ihn nicht stören und er sei nicht in der Lage, sich der Witterung entsprechend zu kleiden. Dies werde vollständig von der Mutter übernommen. Wegen der eingeschränkten Feinmotorik schaffe der Beschwerdeführer es nicht, einen Knopf selbst zu öffnen oder zu schliessen oder einen Reissverschluss einzuführen. Er lasse die Verschlüsse einfach offen. Schuhe mit Klettverschluss könne er selbst korrekt anziehen (Urk. 7/145/2).

    Während im Abklärungsbericht vom 26. November 2014 eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich An- und Auskleiden bejaht wurde (Urk. 7/145/2), merkte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 10. November 2021 an, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, behindertengerechte Kleidung zu tragen, die er selber an-/auskleiden könne. Die Aufforderung, die Kleider sauber und witterungsgerecht auszuwählen, die Anleitung, diese richtig anzuziehen sowie die Kontrolle dieser werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beim selbständigen Wohnen berücksichtigt (Urk. 7/285/23).

4.2    Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).

    Im Falle einer funktional selbständigen Versicherten führte das Bundesgericht dabei aus, dass die ständige Aufforderung, sich anzukleiden, bei fehlendem Zeitgefühl eine (regelmässige und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstrukturierung darstelle, welche als von der lebenspraktischen Begleitung (mit)erfasst zu qualifizieren sei. Im Falle der Versicherten falle jedoch darüber hinaus die Unfähigkeit, sich ohne Hilfe der Witterung angepasst zu kleiden, entscheidend ins Gewicht («Unterstützung benötige die Kundin beim Richten der Kleidung [Witterung]»). Die dementsprechend notwendigen Vorkehren würden über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinausgehen und seien deshalb nicht dort, sondern direkt bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» zu berücksichtigen. Hinzu komme der tägliche Kontroll- und Korrekturbedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.1).

4.3    Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts stellt lediglich die im Zusammenhang mit der Tagesstrukturierung stehende indirekte Hilfestellung beim Ankleiden einen typischen Teilbereich dar, welcher bereits von der lebenspraktischen Begleitung erfasst ist. Im vorliegenden Fall stellt aber gerade die Sicherstellung der saisonal angepassten Kleidung wie auch der regelmässige Kleiderwechsel das Hauptproblem dar. Entsprechend der bundesgerichtlichen Ausführungen sprengt dies aber das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung. Vor diesem Hintergrund ist auch im Bereich An- und Auskleiden von einer relevanten Hilfestellung auszugehen.

4.4    Insgesamt ist der Beschwerdeführer demnach (zumindest) in den Bereichen Körperpflege sowie An- und Auskleiden regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen und es besteht zudem ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, was insgesamt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit begründet (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

    Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Hilfestellung im Bereich Essen zu Recht bei der lebenspraktischen Begleitung eingeordnet wurde, da sich dies nicht mehr leistungsrelevant auswirken würde.

4.5    Zusammengefasst führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem durch eine für eine gemeinnützige Organisation tätige Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja D'Amico

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller