Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00112


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 16. März 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___, Vater zweier Kinder (Jahrgang 2004 und 2010), reiste im Dezember 1995 in die Schweiz ein und übte ohne Berufsausbildung verschiedene Hilfstätigkeiten als Hilfslackierer und Sandstrahler aus. Seit dem 6. Mai 2013 arbeitete er für die Y.___ (Urk. 6/5 und Urk. 6/15), als er am 2. Februar 2014 einen Sturz auf die linke Schulter erlitt. Die A.___ als zuständige Unfallversicherung lehnte die Leistungspflicht für die geklagten Schulterbeschwerden mangels Unfallkausalität in der Folge ab (Urk. 6/12/8). Am 15. April 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/10 und Urk. 6/14), zog die Akten der A.___ (Urk. 6/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/13) und forderte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/15) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 23. September 2015 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 6/23).

    Seit 1. April 2018 arbeitete X.___ als Monteur über das Jobvermittlungsbüro Z.___ (Urk. 6/26), als er am 15. Oktober 2018 in Lanzarote beim Schwimmen ein Knacken im Schultergelenk und danach heftige Schmerzen verspürte (Urk. 6/29/162). Diesmal erbrachte die A.___ als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/29/137). Am 29. Mai 2019 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte unter Beilage eines Arztberichts seines Hausarztes und diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 6/25) erneut bei der IV-Stelle ein Rentengesuch (Urk. 6/26). Diese zog die Akten der A.___ (Urk. 6/29, Urk. 6/34, Urk. 6/36-37, Urk. 6/47-48 Urk. 6/56 und Urk. 6/59) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/30) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/39, Urk. 6/42-44, Urk. 6/52, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/60 und Urk. 6/65-67). Mit Mitteilung vom 6. April 2020 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund medizinischer Untersuchungen zu einem späteren Zeitpunkt geprüft würden (Urk. 6/53). Mit Vorbescheid vom 7. September 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente ab 1. November 2019 befristet bis 31. August 2021 in Aussicht (Urk. 6/71). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2021 Einwand (Urk. 6/73). Mit Eingabe vom 4. November 2021 (Urk. 6/78-79) und Eingabe vom 22. Dezember 2021 (Urk. 6/84-85) reichte der Versicherte neue Arztberichte ins Recht. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2019 eine bis am 31. August 2021 befristete halbe Rente zugesprochen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 24. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ins Recht (Urk. 8-9), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2022 zugestellt wurden (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund des Unfalls vom 15. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Monteur vollständig eingeschränkt. Die gesundheitliche Situation habe sich im Frühling 2019 verbessert. Gemäss der Aktenlage sei seit Mai 2019 eine angepasste Tätigkeit wieder in einem 50%-Pensum möglich. Unter einer angepassten Tätigkeit werde eine körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 8 bis 10 Kilogramm, welche wechselbelastend sei und keine Arbeiten mit dem linken Arm über Kopf oder längere Zeit in Schulterhöhe beinhalte, verstanden. Nach einer Operation habe sich die gesundheitliche Situation von Januar bis Mai 2021 für kurze Zeit verschlechtert. Da diese Verschlechterung nicht lange angedauert habe, werde diese bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt. Ab Mai 2021 habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert. Seither bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Um den Invaliditätsgrad zu bestimmen, sei die Arbeitsfähigkeit nach der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit derjenigen vor dem Unfall verglichen worden. Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage von Mai 2019 bis Mai 2021 50 %. Ab der Verbesserung im Mai 2021 betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 20 % und entspreche einem 20%igen IV-Grad. Ein Rentenanspruch entfalle, da dieser erst ab einem IV-Grad von 40 % bestehe. Der früheste Anspruch auf Leistungen bestehe sechs Monate nach Anmeldung und daure bis drei Monate nach Verbesserung an. Es bestehe somit ab 1. November 2019 bis 31. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente. Aus medizinischer Sicht erwiesen sich weitere Abklärungen nicht als notwendig. Auch seien die im Einwandverfahren eingereichten Arztberichte nicht geeignet, die bisherige medizinische Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Neue Tatsachen oder ein neuer Sachverhalt seien nicht feststellbar. Die funktionelle Leistungsfähigkeit werde nach klinischen Befunden und deren funktioneller Auswirkung beurteilt. Die periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der unteren Extremitäten schränke zwar das Belastungsprofil ein, nicht jedoch die generell zumutbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, indem die Beschwerdegegnerin mit der obligatorischen Unfallversicherung koordiniert habe, missachte sie einen grossen Teil der gesundheitlichen Probleme. Allein schon deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 S. 4). Ferner habe sich sein Gesundheitszustand nach der Operation im November 2018 nicht verbessert, sondern die Probleme infolge der Diskushernie seien immer noch die gleichen. Hinzu komme, dass er an einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne und einer Partialruptur der Subscapularissehne links leide. Die Rotatorenmanschette sei erst im Januar 2021 behandelt worden. Sodann sei im Frühjahr 2021 die periphere arterielle Verschlusskrankheit akut geworden, indem die Femoralarterie habe rekanalisiert werden müssen. Dr. B.___ beschreibe nachvollziehbar, dass die arterielle Verschlusskrankheit im Sitzen zu Einschlafen und Taubheit der Extremitäten führe und bei Belastungen Schmerzen auftreten oder zunehmen würden. Demnach sei er auch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung weiterhin 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen. Die Beschwerdegegnerin führe auch nicht aus, worin die gesundheitliche Verbesserung seit Mai 2021 nach den Operationen vom Januar und März 2021 bestehe (Urk. 1 S. 4 ff.). Darüber hinaus lasse die Beschwerdegegnerin die Schäden an der Lendenwirbelsäule unbeachtet. Da diese ebenfalls die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, müssten diese näher abgeklärt werden. Der Sachverhalt sei daher nicht vollständig abgeklärt (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.    

3.1    Im Bericht vom 28. Oktober 2019 erhob Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Tauchunfall 15.10.2018:

- zervikal:

- traumatische Diskushernie C6/7 links

- OP vom 19.11.2018: offene ventrale Spondylodese C6/7 (Implantat Fa. Medacta) nach Dekompression

Linkes Schultergelenk:

- Zerrung der Supraspinatus- und Subscapularissehne links

- Vd. a. SLAP-Läsion

- St. n. arthroskopischer Gelenkkörperentfernung, subacromialer Bursektomie, AC-Gelenksreaktion und mini open Bizepstenodese 2/2015

    Vom 15. Oktober 2018 bis am 8. Mai 2019 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 9. Mai 2019 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 %. Der linke Arm sei praktisch nicht einsatzfähig. Bei einem Arbeitsversuch habe der Beschwerdeführer nach einigen Stunden Teigkneten heftige Schmerzen in der Schulter, absteigend auf den Oberarm sowie ein Einschlafen der Hand und des Unterarmes verspürt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Im Haushalt sei der Beschwerdeführer wenig eingeschränkt (Urk. 6/39/7-11).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erhob in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 für den RAD folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Posttraumatisch radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 links bei:

- Z. n. HWS-Distorsion 10/2018 mit traumatischer Diskushernie C6/7 links

- Z. n. offener ventraler Spondylodese C6/7

- Z. n. Schulter-ASK links 2/2015 mit Gelenkkörperentfernung, subacromialer Bursektomie, AC-Gelenkresektion und subpectoraler LBS-Tenodese

    Beim 45-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden Arztberichte der aufgeführte somatische Gesundheitsschaden einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Dieser Gesundheitsschaden sei noch nicht stabil und die medizinische Phase noch nicht abgeschlossen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei von einer praktisch dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % auszugehen. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es allerdings nur die Angabe des Hausarztes, welcher auch dafür eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % nenne. Dies sei aber nicht wirklich nachvollziehbar, da ja eine angepasste Tätigkeit bereits per Definition die bestehenden qualitativen Einschränkungen berücksichtige. Es bedürfe weitere medizinische Abklärungen, zunächst in Form einer Nachfrage beim Beschwerdeführer, wo er denn derzeit und seit 9/2019 wegen seiner Beschwerden in Behandlung stehe oder zur Untersuchung gewesen sei. Dort müsse ein Bericht angefordert werden mit der ausdrücklichen Bitte um eine Stellungnahme zur theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/69/5).

3.3    Im Bericht vom 1. April 2020 ergänzte Dr. B.___, eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Der Eingliederung stünden eine mangelnde Berufsausbildung und die dadurch entstehende Angewiesenheit auf körperliche Arbeit im Wege. Im Haushalt seien dem Beschwerdeführer höchstens leichte Arbeiten zumutbar. Putzarbeiten über Kopf seien nicht möglich. Die Hausarbeit könne mit Pausen verrichtet werden (Urk. 6/52/9).

3.4    Im Bericht vom 8. Juni 2020 führte Dr. B.___ bezüglich der linken Schulter neu eine persistierende Teilruptur der Supraspinatussehne und eine Zerrung der Subscapularissehne bei St. n. Schulterarthroskopie mit Gelenkkörperentfernung subacromial und Bursektomie, AC-Gelenksresektion sowie subpectorale LBS-Tenodese 2/2020 und - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - St. n. arthroskopischer Gelenkkörperentfernung, subacromialer Bursektomie, AC-Gelenksresektion und mini open Bizepstenodese 2/2015 an und ergänzte die Diagnoseliste mit der Diagnose eines leicht rückenlageabhängigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms. Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. Oktober 2018 bis auf Weiteres in allen schweren körperlichen Aktivitäten mit Einsatz des betroffenen linken Armes voll arbeitsunfähig (Urk. 6/54/1-3).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 31. August 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Gelenksseitiger Riss der Supraspinatussehne im ventralen Drittel links

- Leichte Degeneration glenohumeral links

- Persistierendes Schulter-Arm-Syndrom bds. linksbetont mit/bei:

- HWS Schulter Distorsion nach Tauchunfall am 15.10.2018

- aktuell V.a. Tendinopathie, Partialruptur Subscapularissehne links, AC-Gelenksarthrose links, subakromiales Impingement

- St. n. Schulterarthroskopie links mit Gelenkkörperentfernung subacromial und Bursektomie und AC-Gelenksreaktion sowie subpectorale LBS-Tenodese 02/2020

- St. n. AC-Gelenksinfiltration am 27.6.2019 (ohne Ansprechen)

- St. n. Spondylodese C6/7 bei Diskushernie C6/7 links am 19.11.2018

    Es sei während der Sprechstunde nie über die Arbeitsfähigkeit gesprochen worden. Es könne jedoch festgehalten werden, dass körperlich belastende Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten, welche die obere Extremität betreffen, nicht durchgeführt werden könnten. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne noch nicht beurteilt werden, da zuerst die Wirkung der Infiltration abgewartet werden müsse. Die Ausführungen bezögen sich auf die Schulter. Möglicherweise müssten die anderen betroffenen Disziplinen ebenfalls angefragt werden (Urk. 6/57/1-5).

3.6    Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, führte im Bericht vom 28. Mai 2021 folgende Diagnosen auf:

- St. n. SAS, Acromioplastik, RM-Rekonstruktion, AC-Re-Resektion links mit/bei:

- Rotatorenmanschettenläsion $$$Schulter links (Supraspinatus, transmurale Ruptur) bei Typ lll Acromion

- Verdacht auf Tendinopathie, Partialruptur Subscapularissehne links, AC-Gelenks Arthrose links, subakromiales Impingement

- St. n. Schulterarthroskopie links mit Gelenkkörperentfernung subacromial und Bursektomie und AC-Gelenksresektion sowie subpectorale LBS-Tenodese 02/2020

- St. n. AC-Gelenksinfiltration am 27.6.2019 (ohne Ansprechen)

- Zervikalgie bei:

- St. n. Spondylodese C6/7 am 19.11.2018 bei traumatischer Diskushernie C6/7 links nach HWS-Schulter-Distorsion nach Tauchunfall am 15.10.208 und undislozierter Facettengelenksfraktur C7/Th1 rechtsseitig

- PAVK der unteren Extremitäten im Stadium ll b links mit/bei:

- subakuter Verschluss auf chronischer Läsion distaler AFS seit ca. 1 Monat

- kvRF: Nikotinabusus, Adipositas (93 kg, 174cm)

- St. n. Antegrader (Rotarex-)Rekanalisation/PTA/DCB distaler AFS-Verschluss links am 09.03.2021

- Hiatushernie

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe Syndrom

    Am 7. Januar 2021 sei der Eingriff an der linken Schulter durchgeführt worden. Von einer Verbesserung lasse sich jedoch so kurz nach der Operation noch nicht sprechen. Die Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert. Zur Beurteilung der Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung sei es noch zu früh, allenfalls sei dies im Büro möglich. Die nächste Kontrolle sei am 26. Mai 2021 geplant. Es sei erneut eine Arbeitsunfähigkeit bis und mit 31. August 2021 in handwerklich anstrengenden Berufen festgelegt worden (Urk. 6/67/4-6).

3.7    In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2021 hielt Dr. C.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest:

- Restbeschwerden linke Schulter bei:

- Z. n. Schulter-ASK links 07.01.2021 mit Acromioplastik, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und ACG-Resektion bei transmuraler Supraspinatusruptur, Acromion Typ lll, ACG-Arthrose und subacromialem Impingement

- Z. n. Schulter-ASK links 2/2015 mit Gelenkkörperentfernung, subacromialer Bursektomie, AC-Gelenkresektion und subpectoraler LBS-Tenodese

- Chronische Zervikalgie bei:

- Z. n. offener ventraler Spondylodese C6/7 bei traumatischer Diskushernie C6/7 links und undislozierter Facettengelenksfraktur C7/Th1 rechts nach HWS-Schulter-Distorsion nach Tauchunfall am 15.10.18

- PAVK der unteren Extremität im Stadium llb links mit/bei:

- Z. n. antegrader Rekanalisation dist. A. femoralis superficialis links am 09.03.2021 bei subakutem Verschluss auf chron. Läsion seit ca. einem Monat

    Bezüglich Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. C.___ fest, für eine angepasste Tätigkeit gäbe es in den vorhandenen Arztberichten keine Angaben zur theoretischen Arbeitsfähigkeit. Es sei im Hinblick auf die aktenkundigen Befunde und Diagnosen aber medizintheoretisch davon auszugehen, dass für eine optimal angepasste Tätigkeit aktuell eine zumindest 80%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe, resultierend aus einer ganztägigen Präsenz und einer leichten Leistungsminderung von ca. 20 %. Der retrospektive Verlauf sei überwiegend wahrscheinlich folgendermassen anzusehen: vom 5. Oktober 2018 bis am 8. Mai 2019 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, bis am 6. Januar 2021 eine 50%ige, vom 7. Januar bis am 27. Mai 2021 wieder eine 100%ige und ab dem 28. Mai 2021 bis auf weiteres eine 20%ige. Das Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit laute: körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten grösser als 8-10 kg, wechselbelastend, ohne langes Sitzen oder Stehen am Stück, ohne Arbeiten mit dem linken Arm über Kopf oder längere Zeit in Schulterhöhe (Urk. 6/69/9-10).

3.8    In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 ergänzte Dr. C.___, in der letzten, erst wenige Monate zurückliegenden RAD-Stellungnahme vom 22. Juni 2021 seien alle zu dieser Zeit bekannten, aus versicherungsmedizinischer Sicht wesentlichen Diagnosen und deren Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes) berücksichtigt worden. Die funktionelle Leistungsfähigkeit werde aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nach dem Ausmass radiologischer/bildgebender Befunde beurteilt, sondern nach klinischen Befunden und deren funktioneller Auswirkung. Die PAVK der unteren Extremitäten schränke aus versicherungsmedizinischer Sicht zwar das mögliche, qualitative Belastungsprofil des Betroffenen ein (z.B. kein langes Stehen an einer Stelle, kein längeres Sitzen mit rechtwinklig gebeugter Zwangshaltung der Kniegelenke), nicht jedoch die generell zumutbare Arbeitsfähigkeit. Dies gelte besonders im Falle einer erfolgreichen operativen Behandlung, wie sei hier 3/2021 erfolgt sei. Eine medizinische Abklärung des arteriellen Gefässstatus sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich (Urk. 6/80/2).

3.9    In der Stellungnahme für den RAD vom 16. Dezember 2021 führte Dr. C.___ aus, von den zahllosen, aktuell (erneut) eingereichten Arztberichten aus dem Zeitraum 10/2018 bis 11/2021 seien die allermeisten bereits zum Zeitpunkt der vorausgegangenen RAD-Stellungnahme bekannt, teilweise nur in den UVG-Akten vorliegend bzw. durch spätere Berichte «überholt» gewesen. Wirklich aktuell und bislang verständlicherweise hier nicht bekannt, seien aber lediglich die Berichte vom 1. und 8. November 2021 der Uniklinik Balgrist/Orthopädie-Schulter/Ellenbogen. Angaben zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit enthielten diese beiden aktuellen Berichte nicht. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ändere sich auch nichts Wesentliches an der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie sie ja bereits in der RAD-Stellungnahme vom 22. Juni 2021 dargelegt und letztendlich in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 bestätigt worden sei (Urk. 6/86/3-4).

4.

4.1    Unbestritten und übereinstimmend mit den medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagemitarbeiter bei Z.___ keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. Zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf die RAD-Beurteilungen vom 22. Juni 2021 (E. 3.7), vom 25. Oktober 2021 (E. 3.8) und vom 16. Dezember 2021 (E. 3.9).

4.2    Der RAD-Arzt Dr. C.___ beurteilte in der Stellungnahme vom 22. Juni 2021 (E. 3.7) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit aufgrund einer reinen Aktenbeurteilung und untersuchte diesen nicht persönlich, obwohl entgegen seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (E. 3.2) keine diesbezügliche Einschätzung der behandelnden Ärzte aktenkundig wurde. In seiner Stellungnahme erachtete der RAD-Arzt den Beschwerdeführer in wechselbelastenden Tätigkeiten nach dem Belastungsprofil ab 15. Oktober 2018 als 100 %, ab 9. Mai 2019 als 50 % und ab 28. Mai 2021 als 20 % arbeitsunfähig. Dabei führte er jedoch nicht aus, worin die gesundheitliche Verbesserung im Mai 2019 und im Mai 2021 besteht, obschon nicht ohne Weiteres aus den aktenkundigen Arztberichten bezüglich der erfolgten Operationen ein verbesserter Gesundheitszustand abgeleitet werden kann und im Frühjahr 2021 die PAVK akut wurde. Die Einschätzung des RAD-Arztes bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wird auch aus seinen weiteren Ausführungen in den nachfolgenden Stellungnahmen vom 25. Oktober 2021 (E. 3.7) und 16. Dezember 2021 (E. 3.8) nicht nachvollziehbar. Es fehlt demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.2) – an fundierten und konkludenten Ausführungen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der RAD-Arzt mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden - Einschlafen und Taubheit der Extremitäten –, welche nach Ansicht des Hausarztes auf die PAVK zurückzuführen (Urk. 3/3), jedoch gemäss den Ärzten des Kantonspitals F.___ wahrscheinlich neurogen bedingt sind (Urk. 78/4), befasste, obwohl bereits Dr. med. G.___ im November 2016 degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule befundete (Urk. 6/29).

4.3    Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen erhebliche Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweisen, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten – auch in deren Verlauf - abschliessend beurteilen zu können.


5.    Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur zusätzlichen Abklärung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.

    Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich zu diesem Zeitpunkt Ausführungen dazu, ob sich seit der letztmaligen Rentenprüfung (Verfügung vom 23. September 2015, Urk. 6/23) die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert haben.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

6.2    Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrages gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz