Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00114
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 13. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene und gelernte Metallbauschlosser X.___ meldete sich am 14. Februar 1996 (Eingangsdatum) unter Angabe von Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im linken Handgelenk infolge eines Unfalles im November 1994 bei der IV-Stelle des Kantons Zug zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle sprach ihm berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Kleinkinderzieher in einer Kinderkrippe zu (Urk. 6/26), welche er erfolgreich absolvierte (Urk. 6/36).
Am 9. Juli 2021 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf den Unfall vom November 1994 und die dabei erlittenen Verletzungen (Bruch im Handgelenk, Knochen-Implantation und Abnützung) – bei der nun zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle – zum Leistungsbezug an (Urk. 6/44). Die IVStelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Urk. 6/53) und der Suva (Urk. 6/57) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. November 2021 [Urk. 6/59]; Einwand vom 23. November 2021 [Urk. 6/60]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 6/63).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, es seien ihm Eingliederungsmassnahmen oder eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die bestehenden psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht IV-relevant seien. So sei keine Chronifizierung ausgewiesen und der Beschwerdeführer befinde sich nicht in fachärztlicher Behandlung. Persönliche Sorgen seien zudem nicht durch die Invalidenversicherung versichert. Sodann seien sämtliche Fachbereiche beurteilt und die Unterlagen der Unfallversicherung beigezogen worden. Die Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch seien nicht gegeben. Aufgrund der Ausbildung als Fachperson Betreuung (FaBe) könne der Beschwerdeführer in diesem Berufsfeld eine Anstellung finden, in welcher er weniger heben und tragen müsse als in der jetzigen Anstellung. Zudem könne er mit seiner Berufserfahrung selbständig und ohne Einschränkungen nach einer passenden Stelle suchen, weshalb auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin seine Anmeldung nur oberflächlich geprüft habe. So sei keine Beurteilung seines behandelnden Facharztes eingeholt worden. Die psychischen Beschwerden hätten ebenfalls einen Zusammenhang mit dem früheren Unfall. Zum Zeitpunkt der Verfügung habe er sich nicht in psychologischer Behandlung befunden, da es in Zeiten von Corona nicht einfach sei, einen Platz bei einem Psychiater zu finden und ihn die Suche nach einer geeigneten Person viel Energie gekostet habe. Seit Mitte Januar 2022 sei er aber nun bei der Psychotherapeutin Y.___ in Behandlung. Des Weiteren sei es sehr unrealistisch, eine andere Anstellung im Kleinkindbereich zu finden, bei welcher er weniger heben und tragen müsse. Die Arbeiten seien in jeder Kita dieselben. Ausserdem könne er feinmotorische Arbeitsschritte nicht mehr bewältigen, was ein Sicherheitsproblem bei der Arbeit mit Kindern darstelle (Urk. 1).
3. Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juni 2021 die Diagnose einer schweren multilokulären posttraumatischen Destruktionsarthrose im Bereich der linken Hand. Er führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer nach einer früheren schweren Handgelenksverletzung links sowie einer Operation nun an zunehmenden Schmerzen unter Belastung und Bewegungseinschränkungen bezogen auf die linke Hand leide. Klinisch zeige sich hier eine deutliche Schmerzhaftigkeit in allen Ebenen mit einer Palmarflexion von maximal 10°, einer Dorsalextension von ebenfalls maximal 10° und einer schmerzhaften in allen Ebenen eingeschränkten Pro- und Supination. Die grobe Kraft sei deutlich reduziert und die Schmerzausstrahlung sei in Richtung Finger aber auch Unterarm verfolgbar. Die ergänzende computertomographische Untersuchung habe eine multilokuläre schwere posttraumatische Arthrose in allen Bereichen des Radiocarpalgelenkes des DRUG aber auch der Handwurzelgelenke bei innenliegendem, partiell resorbiertem Beckenkammtransplantat nach Scaphoidnekrose nachgewiesen (Urk. 6/57/17).
4.
4.1 Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Befunde und Diagnosen an seiner linken (adominanten) Hand in Bezug auf feinmotorische sowie körperlich belastende Aufgaben beeinträchtigt ist und sich dies – zumindest längerfristig – auf seine aktuelle Tätigkeit als Kleinkinderzieher in einer Kinderkrippe auswirken kann, zumal diese Tätigkeit Arbeiten wie Wickeln und Anziehen sowie Heben und Tragen von kleinen Kindern beinhaltet. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist ihm diese Tätigkeit allerdings (mindestens) noch im bisher geleisteten Umfang von 80 % (Urk. 6/51, 6/55) möglich, weshalb kein Rentenanspruch ausgewiesen ist. Zudem spricht nichts dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Tätigkeit eingeschränkt ist, welche den von Dr. Z.___ genannten Belastungseinschränkungen mit Blick auf seine linke Hand Rechnung trägt. Diesbezüglich legte die Beschwerdegegnerin zutreffend dar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung als FaBe in diesem Berufsfeld auch Anstellungen offen stehen, in welchen weniger Hebe- und Tragetätigkeiten anfallen (Urk. 2, 5). So wäre ihm beispielsweise eine Arbeit in einem Kinderhort zumutbar, bei welcher aufgrund des Alters der Kinder sowohl Wickel- und Anziehaufgaben als auch das Tragen der Kinder wegfallen und namentlich Beaufsichtigungsaufgaben viel stärker in den Vordergrund rücken. Derartige Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nach wie vor uneingeschränkt möglich und bieten vergleichbare Verdienstmöglichkeiten. Dabei ist er auf keine aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes angewiesen beziehungsweise erfüllt er die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG nicht. Denn zur Begründung des Anspruchs ist eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 5005). Derartige spezifische Einschränkungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso wenig verfügt der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG, setzt ein solcher doch voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % (Richtwert) erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Auch diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
4.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden anbelangt, ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht in psychiatrischer beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung befand. Seine Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 26. Januar 2022 (Urk. 3/5) zwar die Diagnose einer Depression. Abgesehen davon, dass diese Diagnosestellung fachübergreifend erfolgte, ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2021 vom 20. April 2022 E. 5.3.1 mit Hinweis). Solche ergeben sich indessen nicht aus dem Bericht der Hausärztin. Im Übrigen fehlt es auch an einem objektiven, psychopathologischen Befund, weshalb mangels Begründung ohnehin nicht auf den fraglichen Bericht abgestellt werden kann. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde befindet sich der Beschwerdeführer seit Mitte Januar 2022 zwar nunmehr in Behandlung bei der eidgenössisch anerkannten Psychotherapeutin Y.___. Auch bei ihr handelt es sich allerdings nicht um eine psychiatrische Fachärztin und der Beschwerdeführer reichte auch keine Berichte von ihr ein. Zusammenfassend fehlt es damit vorliegend an Hinweisen auf ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden.
5. Demzufolge hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling