Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00115


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 18. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ war vom 1. Juni 1991 bis 31Oktober 2020 als Director Technology Management/Business Development in einem 100 %-Pensum bei der Y.____ GmbH tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 21. April 2020 war. Die Arbeitsstelle wurde von Seiten der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 7/29). Der Versicherte meldete sich am 16. September 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf mangelndes Selbstvertrauen, starke Ermüdbarkeit, schlechte Konzentration, Interessenverlust, gedrückte Stimmung und Antriebslosigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/15, Urk. 7/37. Urk. 7/43, Urk. 7/60) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 3. November 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien (Urk. 7/23). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45). Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 28. Januar 2022 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/68 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab April 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen und danach nach Prüfung/
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen über den Leistungsanspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Seit dem 1. Januar 2022 sind die (gleichgebliebenen) Aufgaben des RAD in Art. 54a IVG geregelt. Neu bestimmt Art. 49 Abs. 1bis IVV, dass bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ist.

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).    

1.6    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Es bestünden weiterhin Behandlungsoptionen, die nicht wahrgenommen würden. Des Weiteren bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, die als nicht IV-relevant anzusehen seien.

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, nach Einsicht in die RAD-Beurteilung vom 4. November 2021 werde deutlich, dass die RAD-Ärztin ihre Einschätzung nicht gestützt auf die aktuelle Situation vom November 2021 getroffen habe. Vielmehr habe sie ihre Schlüsse lediglich gestützt auf prognostische Annahmen in dem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten vom 3. Februar 2021 gezogen. Unbeachtet sei die von der Krankentaggeldversicherung veranlasste zweite Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 21. August 2021 geblieben, bei welcher nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden sei. Der Hinweis auf psychosoziale Ursachen der Arbeitsunfähigkeit sei klar aktenwidrig. Er sei schon längere Zeit vor der Kündigung in psychiatrischer Behandlung gestanden (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.    

3.1    PD Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 22. Juli 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. April 2014 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Über die Jahre habe sich ein weitgehend konstantes Bild einer mittelschweren depressiven Episode gezeigt, die der Beschwerdeführer jedoch durch erhebliche Willensanstrengung habe bewältigen können, wodurch er einigermassen in der Lage gewesen sei, unter erheblichen Einschränkungen, seiner Arbeit nachzugehen. Es sei immer wieder zu leichten Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen der depressiven Symptomatik gekommen. Entscheidend auslösend (im Sinne einer reaktiven Reaktion) sei immer die berufliche Situation gewesen. Eine vollständige Remission sei während der gesamten letzten sechs Jahre nicht erreicht worden. Zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik sei es im Winter 2019/2020 gekommen. Hintergrund sei gewesen, dass es im Rahmen der Corona-Krise deutliche Schwierigkeiten in der Firma gegeben habe. Eskaliert sei die Situation im Sinne einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik, nachdem der Beschwerdeführer am 21. April 2020 die Kündigung erhalten habe. Seit der Kündigung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15 S. 43 ff.).

3.2    In seinem Bericht vom 13. Oktober 2020 zuhanden des Krankentaggeld-versicherers hielt PD Dr. Z.___ fest, seit dem 1. Oktober 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 %. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne, gegenwärtig sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immer noch deutlich depressive Symptome zeige, entscheidend ausgelöst durch die gegenwärtige Arbeitslosigkeit (Urk. 7/37 S. 13 ff.).

3.3    In seinem Bericht vom 9. November 2020 zuhanden der IV-Stelle führte
PD Dr. Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe gegenwärtig eine mittelschwere depressive Symptomatik, die sich trotz hinreichender pharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung bisher nicht nachhaltig gebessert habe. Die depressive Symptomatik zeige sich in erster Linie in einer Antriebslosigkeit und einer schnellen Erschöpfung sowie in einer Niedergeschlagenheit. Gegenwärtig könne keine gute Prognose angegeben werden, da als Mitauslöser, wenn nicht als entscheidender Auslöser der depressiven Kompensation die Kündigung anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei kognitiv im Prinzip sehr leistungsfähig und auch hinreichend motiviert und sehr stark interessiert, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Eine Wiedereingliederung sei für die nächsten drei Monate jedoch zu früh (Urk. 7/28).

3.4    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte in ihrem Bericht betreffend die Untersuchung vom 18. Januar 2021 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag des Krankentaggeld-versicherers die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode (F.32.1). Sie führte aus, es liege ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild vor. Der Beschwerdeführer weise eine mittelgradige bis schwere Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit auf. Das Zustandsbild werde durch die erfolgte Kündigung negativ mitunterhalten. Vom 18. Januar bis 30. April 2021 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Ab 1. bis 31. Mai 2021 bestehe voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 1. bis 30. Juni 2021 eine solche von 30 % (Urk. 7/43).

3.5    PD Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Mai 2021 zuhanden der IV-Stelle fest, weiterhin bestehe eine mittelschwere depressive Symptomatik, die sich bis heute nicht soweit gebessert habe, dass eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die depressive Symptomatik zeige sich weiterhin in erster Linie in einem verminderten Antrieb, einer schnellen Erschöpfung und Niedergeschlagenheit sowie verschiedenen kognitiven Symptomen wie verminderte Konzentration und erhöhte Vergesslichkeit. Seit dem 1. Mai 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/53).

    In seinem Bericht vom 21. Mai 2021 zuhanden des Krankentaggeldversicherers attestierte PD Dr. Z.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/60 S. 10 f.).

3.6    In seinem Bericht vom 29. Juli 2021 zuhanden des Krankentaggeldversicherers, führte PD Dr. Z.___ aus, in der Zusammenschau des Krankheitsverlaufs seit April 2020 bleibe festzuhalten, dass sich zunächst als Folge der Kündigung bei vorbestehender mittelschwerer depressiver Episode eine schwere depressive Episode gezeigt habe. Über den Sommer 2020 bis Frühjahr 2021 habe sich eine zwar sehr langsame, aber doch kontinuierliche Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt, so dass die Arbeitsfähigkeit sehr langsam habe gesteigert werden können, wobei zu Beginn des Mai 2021 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Die psychische Verfassung sei jedoch immer noch so instabil gewesen, dass er im Rahmen der Reduktion der Krankentaggelder im 2021 so instabil geworden sei, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Episode gekommen sei, dass eher wieder eine schwere depressive Episode vorgelegen habe. Aufgrund der noch deutlichen Wiederverschlechterung der depressiven Symptomatik (Stand 7. Juli 2021) habe er den Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/62).

3.7    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht betreffend die Untersuchung vom 13. August 2021 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag des Krankentaggeldversicherers die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) sowie psychischer und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F.10.1) und attestierte ab 1. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Die Medikation sollte überprüft und angepasst werden. Es sollte eine Alkoholabstinenz mit Nachweis mittels Laborkontrolle durchgeführt werden. Bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (Konzentrationsstörungen, erhöhtes Schlafbedürfnis) sollte dies abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer sollte auch an einen Neurologen zur Abklärung des Tremors und der Wortfindungsstörungen überwiesen werden. Ohne Anpassung der Behandlung werde die Arbeitsunfähigkeit längere Zeit fortbestehen (Urk. 7/64).

3.8    RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2021 aus, am 18. Januar 2021 sei eine psychiatrische Begutachtung im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durchgeführt worden. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F33.1) sei gestellt worden, die durch die Kündigung aufrechterhalten werde. Nach Angaben des Behandlers sei eine Verschlechterung als Reaktion auf die Reduktion der Krankentaggelder im Mai 2021 angegeben worden. Im weiteren Verlauf werde mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet. Dies hänge von den belastenden Faktoren in der Umwelt ab. Psychosozial belastend seien der Stellenverlust und die Reduktion der Krankentaggelder. Ressource sei die Unterstützung durch die Familie. Die funktionellen Leistungseinschnkungen beträfen alle Lebensbereiche. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht anzunehmen. Der psychische Zustand habe sich bereits bessern können und werde durch psychosoziale Belastungen aufrechterhalten (Urk. 7/66 S. 4 f.).

    In ihrer Beurteilung vom 13. Dezember 2021 hielt RAD-Ärztin Dr. C.___ ergänzend fest, am 13. August sei eine erneute psychiatrische Begutachtung im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durchgeführt worden. Es sei wieder eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1) ohne (richtig: mit [vgl. Urk. 7/64/8]) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei weiterhin nicht anzunehmen. Da eine wesentliche Besserung in der ambulanten Behandlung trotz der positiven Prognose des Behandlers und der beiden psychiatrischen Gutachterinnen nicht eingetreten sei, sei eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Optimierung der Medikation über mindestens vier Wochen indiziert. Die Massnahme sei medizinisch zumutbar. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch überwiegend wahrscheinlich innerhalb von ein bis zwei Monaten zu erwarten. Da sowohl die beiden Gutachterinnen als auch der ambulante Behandler eine mittelgradige Depression mit prognostizierter Verbesserung sähen und keine Zweifel an den Unterlagen bestünden, ergebe sich keine Notwendigkeit für eine erneute psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/66 S. 6).


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, der ihn derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 28. Januar 2022 insbesondere auf die Aktenbeurteilungen ihrer RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 4. November und 13. Dezember 2021. Diese hielt zusammenfassend fest, dass sowohl die beiden Gutachterinnen als auch der ambulante Behandler eine mittelgradige Depression mit prognostizierter Verbesserung diagnostiziert hätten und keine Zweifel an den Unterlagen bestünden. Der psychische Zustand werde durch psychosoziale Belastungen aufrechterhalten. Da eine wesentliche Besserung in der ambulanten Behandlung trotz der positiven Prognose des Behandlers und der beiden psychiatrischen Gutachterinnen nicht eingetreten sei, sei eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Optimierung der Medikation über mindestens vier Wochen indiziert. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch überwiegend wahrscheinlich innerhalb von ein bis zwei Monaten zu erwarten. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht anzunehmen (vgl. vorne E. 3.8).

4.3    Gestützt auf die in Bezug auf die Diagnose übereinstimmende medizinische Aktenlage ist von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen. RAD-Ärztin Dr. C.___ ging von der Therapierbarkeit der Störung und der Möglichkeit der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus und gelangte zum Schluss, ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht anzunehmen. Bei der Therapierbarkeit handelt es sich lediglich um ein Kriterium, das im Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren zu beachten ist. Eine anhand einer umfassenden Prüfung der Standardindikatoren vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor. Auf den von Dr. B.___ festgestellten weiteren Abklärungsbedarf betreffend Konzentrationsstörungen, erhöhtem Schlafbedürfnis, Tremor und Wortfindungsstörungen (vgl. vorne E. 3.7) ging die RAD-Ärztin sodann nicht ein. Sie äusserte sich auch nicht zu den abweichenden Auffassungen des behandelnden Psychiaters sowie der Gutachterinnen der Krankentaggeldversicherung, welche dem Beschwerdeführer allesamt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % attestierten. Der RAD-Ärztin ist zwar darin beizupflichten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Stellenverlust, Reduktion der Krankentaggelder) erwähnt wurden, welche das psychische Beschwerdebild mitbestimmten. Diese wurden jedoch nicht vom allenfalls krankheitsbedingten Unvermögen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, abgegrenzt und ausgeklammert. Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden.

    Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sachverständigen bzw. einer ungenügenden medizinischen Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 1.6) nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die behandelnden Ärzte attestierten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Beachtung der normativen Vorgaben der Rechtsprechung. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, ob trotz lediglich mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

4.4    Da sich die Aktenlage als unzureichend erweist, sind weitere Abklärungen notwendig, um über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinden zu können. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. April 2022 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von
7 Stunden und 15 Minuten zuzüglich Barauslagen von Fr. 47.85 als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'769.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'769.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht