Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00117


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. Dezember 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, war bei der Y.___ als Schichtführer tätig und meldete sich am 11. Juli 2009 unter Hinweis auf eine Depression, Panikattacken, Diabetes und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 31. August 2010 eine ganze Rente, vom 1. April bis 30. September 2011 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 9/379 S. 2).

1.2    Nach Eingang eines am 2. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/235) veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, das am 4. und 5. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 9/271-272).

    Am 21. April 2016, am 13. Juli 2017 und am 4. April 2019 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung verschiedener Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/273, Urk. 9/294, Urk. 9/324). Aufgrund der Stellungnahme ihres RAD, wonach die Schadenminderungspflicht des Versicherten als erfüllt anzusehen sei und die aktuellen Arztberichte nicht schlüssig seien, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. Juni 2020 mit, dass sie eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie und Neuropsychologie) bei Dr. med. B.___ und dipl. psych. C.___ als notwendig erachten würde (Urk. 9/361). Daran hielt die IV-Stelle - nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 6. Juli 2020 (Urk. 9/365) - mit Zwischenverfügung vom 10. August 2020 fest (Urk. 9/369). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. April 2021 ab (Urk. 9/379).

1.3    Die Konsensbeurteilung des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachtens datiert vom 5. Oktober 2021 (Urk. 9/390). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/392) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom Verfügung vom 27. Januar 2022 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 25. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).

    Mit Schreiben vom 29. März 2022 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie das Feststellungsblatt vom 16. Februar 2022 (Urk. 9/410) zur Kenntnis gebracht (Urk. 10); die entsprechende Stellungnahme datiert vom 31. Mai 2022 (Urk. 13) und wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2022 zugestellt (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.2    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_306/2021 vom 10. November 2022 E. 4.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

1.3    Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend einzugehen.


2.

2.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – wie auch im Zeitpunkt der abschliessenden Begutachtung (vgl. Urk. 9/390) – etwas mehr als 55 Jahre alt war und seit rund zwölf Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezog, wobei die IV-Stelle seit dem 1. Oktober 2011 durchgehend eine ganze Rente ausrichtete. Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Alter und Dauer des Rentenbezugs aber nicht kumulativ zu erfüllen. Vielmehr genügt es, wenn eine versicherte Person sich allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters nur erschwert wieder in den Arbeitsprozess eingliedern kann. Demnach kann der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug grundsätzlich eine Eingliederungshilfe zu gewähren.

2.2    Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das vorliegende bidisziplinäre Gutachten vom 5. Oktober 2021. Die dafür verantwortlichen Fachpersonen hielten dabei fest, dass aufgrund der schwerwiegenden Aggravation des Beschwerdeführers keine Diagnose habe gestellt und auch keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe vorgenommen werden können (Urk. 9/390/56 ff.). Weitgehend offen blieb im Rahmen der Konsensbeurteilung auch, ob die Aggravation erst im Rahmen der aktuellen Beurteilung zu Tage getreten ist, oder ob es sich im Wesentlichen um eine andere Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handelt (eher in diesem Sinne etwa Urk. 9/390/63 unten).

2.3    Selbst wenn man unter diesen Umständen davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs schuldhaft verhindert hat und die Aufhebung der Rente demnach – mangels möglicher fundierter Abklärung der aktuell zumutbaren Leistungsfähigkeit – rechtens wäre, würde dies nichts am Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen ändern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 2) kann allein aufgrund der von den Gutachtern festgestellten Aggravation nicht auf eine zumutbare Selbsteingliederung geschlossen werden, auch wenn man den Rentenanspruch aufgrund der medizinischen Aktenlage verneinen würde. So fusst der in solchen Fällen während der Eingliederung weiterlaufende Rentenanspruch nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auf der nicht mehr möglichen Selbsteingliederung einer versicherten Person.

    Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hat und seit rund zwölf Jahren – auch nach Auffassung der Beschwerdegegnerin wohl zu Recht - eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, wirkt sich die attestierte Aggravation des Beschwerdeführers aber nicht aus.

    Im Weiteren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Auf ein fehlendes Interesse kann aber aufgrund der vorliegenden Akten nicht geschlossen werden. So wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2019 im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht darauf hingewiesen, dass er sich eine ganztägige Tätigkeit im geschützten Rahmen suchen solle, dies mit dem Ziel des Aufbaus einer Tagesstruktur (Urk. 9/324 S. 2). Unbeachtet der Frage, ob eine solche Auflage bei unklarer medizinischer Aktenlage überhaupt zulässig ist, hat sich der Beschwerdeführer um eine Anstellung im Bereich der Verpackungslogistik bemüht, welche er am 5. August 2019 antreten konnte (Urk. 9/368). In seinem Bericht vom 15. Juli 2020 führte der Arbeitgeber aus, dass die Tagesarbeitszeit des Beschwerdeführers seit Beginn des Arbeitsverhältnisses von 3 auf 4.5 Stunden habe gesteigert werden können bei einer Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen in der Höhe von 40 %. In der freien Wirtschaft sei von einer solchen von 0 % auszugehen. Integrationsmassnahmen der IV in den ersten Arbeitsmarkt seien nicht zu unterstützen, da die psychischen und physischen Beeinträchtigungen zu stark verfestigt seien (Urk. 9/368 S. 2 f.).

    Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht auf einen mangelnden Eingliederungswillen geschlossen werden. Aufgrund der Rückmeldungen des Arbeitgebers erscheint es vielmehr fraglich, ob eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich ist; auf alle Fälle kann der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Anzumerken ist dabei, dass selbst bei ausgebliebenen Eingliederungsbemühungen nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden könnte, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters eben nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann. Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], Rz. 1004.2). Auf eine solche Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin bislang unbestrittenermassen verzichtet (Urk. 8 S. 2).

2.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, was sich im Übrigen auch mit den Angaben des involvierten Arbeitgebers deckt.

    Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich abschliessende Ausführungen zum bidisziplinären Gutachten vom 5. Oktober 2021 sowie zur Frage einer Gehörsverletzung (vgl. Urk. 13). Eine abschliessende Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist dabei ohnehin erst nach erfolgten Eingliederungsbemühungen möglich, wobei sich allenfalls auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aufdrängt.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2022 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty