Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00119


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 5. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februar 2009 eine Ausbildung als Pflegehelferin. Zuletzt war sie von Mai 2017 bis März 2019 als Behinderten-Assistentin einer jungen Frau in Y.___ beschäftigt. Ab 29. April 2018 war sie krankgeschrieben und kehrte nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück. Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

    Mit Urteil IV.2019.00532 vom 20. März 2020 hiess das hiesige Gericht die von X.___ am 17. Juli 2019 erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, sofern die jeweiligen übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 7B/53).

1.2    In der Folge lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2020 eine Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern ab. Mit Verfügung vom 18. September 2020 erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 19. Oktober bis 18. November 2020. Mit Verfügung vom 30. September 2020 legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest.

    Mit Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 hiess das hiesige Gericht die von X.___ am 16. Oktober 2020 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2020 betreffend Taggeldhöhe teilweise gut und stellte fest, dass für die Zeit ab dem 19. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- besteht (ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 81'230.30). Die gleichentags erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020 betreffend Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern wurde abgewiesen.

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_633/2021 vom 7. Februar 2022 ab (vgl. Urk. 7B/282).

1.3    Mit Verfügungen vom 30. November 2021 legte die IV-Stelle für die Zeit vom 19. Oktober bis 18. November 2020 (Potenzialabklärung) sowie für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 (Vorpraktikum) ein Taggeld von Fr. 178.40 fest. Mit Schreiben vom 29. November und 4. Dezember 2021 forderte X.___ die IV-Stelle auf, ihr Taggelder von insgesamt Fr. 17'539.95 nachzuzahlen, dies für die Zeit zwischen den beiden Massnahmen, mithin vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021.

    Am 14. Dezember 2021 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Hauptantrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für den Zeitraum vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 den Anspruch auf Taggelder zu berechnen und den Anspruch zu verfügen und sie sei anzuweisen, ihr Akteneinsicht in die IV-Akten zu gewähren.

    Mit Urteil IV.2021.00753 vom 29. Dezember 2021 wies das hiesige Gericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (betreffend materielle Anträge). Dies namentlich mit der Begründung, dass zwischen Fristansetzung von X.___ an die IV-Stelle und Erheben der Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich zwei Wochen verstrichen seien, was keine angemessene Zeit sei (Urk. 7B/260).

    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_44/2022 vom 21. April 2022 nicht ein.

1.4    Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 19. Februar 2021 das Taggeld für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 (Vor-praktikum im Rahmen einer Umschulung zur Arbeitsagogin) basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 67'630.-- mit einem Ansatz von Fr. 148.80 festgelegt.

    Mit Urteil IV.2021.00126 vom 21. März 2022 hiess das hiesige Gericht die von X.___ am 25. Februar 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass für die Zeit ab dem 1. März 2021 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- besteht. Im Übrigen (Verzugszinsen) wies es die Beschwerde ab.

    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_261/2022 vom 14. Juni 2022 nicht ein.

1.5    Im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen sprach die IV-Stelle X.___ am 17. Juni 2021 eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 zu, wobei der schulische Teil in der Z.___ AG und der Praktikumsteil bei der Institution A.___ vorgesehen war. Mit Vorbescheid vom 24. November 2021 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Mitteilung vom 17. Juni 2021 per 24. November 2021 in Aussicht und mit Verfügung vom 30. November 2021 teilte sie einen Taggeldanspruch während der Eingliederungsmassnahme vom 1. September bis 24. November 2021 mit. Die IV-Stelle brachte in der Folge für den Monat November 2021 drei Taggelder zur Ausrichtung mit der Begründung, dass X.___ im Monat November 2021 an den beruflichen Massnahmen nicht teilgenommen, zwei Tage in der Schule verbracht und nur für einen Tag ein ärztliches Zeugnis beigebracht habe.

    Mit Urteil IV.2021.00756 vom 2. Mai 2022 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte insbesondere fest, dass die Taggeldausrichtung akzessorisch zur Teilnahme an den beruflichen Massnahmen sei. Der Grund für das Fernbleiben sei irrelevant. Dieses Verfahren ist gegenwärtig am Bundesgericht hängig (9C_320/2022), wobei das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung vom 28. November 2022 sistierte (Eingang der Verfügung am 29. Januar 2024 [Urk. 22]).

1.6    Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 ersuchte X.___ am hiesigen Gericht um Rechtsöffnung in einem von ihr gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich geführten Betreibungsverfahren. Dabei machte sie geltend, es stünden ihr Taggelder für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 von netto Fr. 10'329.70 und Wartezeittaggelder für die Zeit vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 von netto Fr. 16'994.05 zu.

    Mit Verfügung IV.2022.00143 vom 15. März 2022 trat das hiesige Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Diese Verfügung blieb unangefochten (Urk. 7B/288).

1.7    Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 17. Juni 2021 betreffend Umschulung zur Arbeitsagogin - wie mit Vorbescheid vom 24. November 2021 angekündigt (Sachverhalt E. 1.5) - per 24. November 2021 auf. Dagegen erhob X.___ am 24. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde. Dieser Prozess wurde am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer IV.2022.00119 angelegt und bildet Gegenstand des vorliegenden Prozesses.

1.8    Mit Verfügung vom 1. April 2022 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 (Zeitspanne zwischen Beendigung der Potentialabklärung und Beginn des Vorpraktikums) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. März 2023 (Prozess-Nr. IV.2022.00224) abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_345/2023 vom 17. November 2023 nicht ein.

1.9    Per 9. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte (erneut) bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte die Kasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte erhob am 4. März 2022 Einsprache. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2022 sistierte die Unia Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren, welche in Bezug auf die Feststellungsklage betreffend Praktikumsvertrag mit der Arbeitgeberin «A.___» (vgl. Sachverhalt E. 1.5) und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin eröffnet worden waren.

    Hiergegen erhob die Versicherte am 23. März 2022 Beschwerde wegen Rechts-verweigerung und Rechtsverzögerung und ersuchte in der Hauptsache um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Verpflichtung der Unia Arbeitslosenkasse um unverzügliche Überweisung der ausstehenden und fälligen 42 Taggelder. Mit Urteil AL.2022.00087 vom 22. März 2023 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_308/2023 vom 3. Oktober 2023 nicht ein.

1.10    Am 23. Mai 2022 (Urk. 13, vgl. auch Urk. 14 S. 2) stellte die Versicherte ein Ausstandsbegehren gegen verschiedene Mitglieder und ein Ersatzmitglied des hiesigen Gerichts, so auch Sozialversicherungsrichter Gräub und Sozialversicherungsrichterinnen Senn und Slavik, sowie gegen Gerichtsschreiber Nef. Mit Gerichtsbeschluss SV.2022.00003 vom 15. Juli 2022 wurde auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten.

    Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_442/2022 vom 3. Februar 2023 nicht ein.

1.11    Mit Eingabe vom 8. März 2023 erhob X.___ unter dem Titel «Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde / Beseitigung des Rechtsvorschlags» Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau, welches die Sache zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht überwies. Materiell ersuchte sie im Wesentlichen um Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 80'305.05, eventualiter um Zusprache von 482 IV-Taggeldern für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 80'305.05. Mit Urteil IV.2023.00159 vom 22. März 2023 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

    Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_314/2023 vom 17. November 2023 nicht ein.


2.    Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 (Urk. 1) hatte X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2022 (Urk. 2, Aufhebung der Mitteilung vom 17. Juni 2021 betreffend Umschulung zur Arbeitsagogin per 24. November 2021, vgl. auch E. 1.7 zum Sachverhalt hiervor) erhoben mit folgenden Anträgen:

«1.    Es sei die Beschwerde gutzuheissen. Es sei die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2022 (Vers.-Nr. ...) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ersatzlos aufzuheben. Es sei die Mitteilung vom 17. Juni 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu bestätigen und festzustellen, dass ein Anspruch auf Umschulung und Auszahlung von Taggeldern und Spesenentschädigung (Zehrgeld, Reisekosten) fortbesteht.

2.    Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2022 (Vers.-Nr. ...) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass ein Anspruch auf Umschulung und Auszahlung von Taggeldern und Spesenentschädigung (Zehrgeld, Reisegutscheine) fortbesteht. Es sei für die Zeit ab 1. Dezember 2021 bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens Wartezeittaggelder von Fr. 178.- kalendertäglich zu verfügen und den Anspruch auf eine neue den Leiden angepassten Umschulung inkl. akzessorischer Leistungen (Taggelder, Zehrgeld, Reisekosten) zu verfügen.

3.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gemäss der rechtswirksamen Kostengutsprache vom 17.6.2021 der Z.___ die zweite Hälfte des geschuldeten Schulgeldes zu überweisen.»

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingaben vom 10. Mai 2022 (Urk. 11 und Urk. 12), 28. Mai 2022 (Urk. 14 und Urk. 15), 3. Juni 2022 (Urk. 16), 1. März 2023 (Urk. 17 und Urk. 18), 8. Dezember 2023 (Urk. 19 und Urk. 20), 5. Januar 2024 (Urk. 21) sowie 27. Februar 2024 (Urk. 23-24) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen respektive Stellungnahmen zu den Akten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Aufhebung der Mitteilung vom 17. Juni 2021 betreffend Umschulung zur Arbeitsagogin erfolgte indes rückwirkend per 24. November 2021, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.4    Nebst den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Eingliederungsmassnahme dem Aspekt der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.3). Demgemäss ist es - was unter prospektiver Betrachtung zu beurteilen ist - von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen).

1.5    Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Abs. 6).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2022 (Urk. 2) damit, dass sie am 15. Oktober 2021 die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, aktiv mitzuwirken und die Instruktionen und Weisungen der Stiftung A.___ und auch die Verordnungen des Kantonalen Sozialamts Zürich zum Schutz von behinderten und schutzbedürftigen Menschen einzuhalten. Dazu sei sie aufgefordert worden, bis zum 30. Oktober 2021 eine Bereitschaftserklärung zu unterschreiben und zurückzusenden. Es sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen würden, falls sie diese Forderungen nicht erfülle. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. November 2021 sei die Beschwerdeführerin nochmals darüber informiert worden, dass an diesen Forderungen festgehalten werde. In diesem Schreiben sei sie auch aufgefordert worden, den neuen Praktikumsvertrag und allfällige Arztzeugnisse einzureichen. Am 15. Oktober 2021 habe sie ihren letzten Arbeitstag absolviert und sei bis 1. November 2021 krankgeschrieben worden. Der Anstellung bei der Stiftung A.___ sei sie folglich seit dem 2. November 2021 aus IV-fremden Gründen ferngeblieben. Sie habe auch die Bereitschaftserklärung weder unterzeichnet zurückgeschickt, noch den neuen Praktikumsvertrag eingereicht. Die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund der gezeigten mangelhaften Kooperations- und Konfliktfähigkeit und fragwürdiger Kommunikations-kompetenzen und Selbstreflektionsfähigkeit die Anforderungen an eine Tätigkeit als Arbeitsagogin nicht. Die angestrebte Umschulung zur Arbeitsagogin sei damit nicht mehr als eingliederungswirksam anzusehen und es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie eine solche Tätigkeit längerfristig ausüben könne. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkung und der zu geringen Eingliederungswirksamkeit der angestrebten Umschulung sei die Eingliederungsmassnahme als nicht mehr weiter zielführend und durchführbar anzusehen, weshalb die beruflichen Massnahmen per 24. November 2021 abzubrechen seien. Dadurch bestehe auch kein Anspruch auf weitere akzessorische Leistungen wie Taggelder oder Reisegutscheine.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f.), sie habe den Ausbildungsvertrag mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 wegen absichtlicher Täuschung beim Arbeitsgericht angefochten und deshalb habe keine Verpflichtung mehr bestanden, weiterhin zur Arbeit zu erscheinen. Sie sei deshalb nicht unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschienen, sondern die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei für sie unzumutbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe sie mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 aufgefordert, sämtliche Instruktionen und Weisungen der Stiftung A.___ vollumfänglich einzuhalten und sie aufgefordert, dies bis am 30. Oktober 2021 unterschriftlich zu bestätigen. Diese Forderung weise in ihrem absoluten Wortlaut aber Nötigungscharakter auf und begründe damit keine Rechtspflichten. Da sie den Arbeitsvertrag bei der Stiftung A.___ angefochten habe, habe seitens der Stiftung auch gar kein Weisungsrecht mehr bestanden (S. 6). Dass die Beschwerdegegnerin den neuen Vertrag nicht erhalten habe, treffe nicht zu, sondern dieser sei ihr im Zeitpunkt des Vorbescheides vom 24. November 2021 bereits mehrfach zugestellt worden (S. 10). Die Beschwerdegegnerin könne sich auch nicht über die rechtsverbindlichen Zielvereinbarungen vom 17. Juni 2021 hinwegsetzen und eine davon abweichende Verfügung erlassen. Dies jedenfalls solange nicht, als die Ziele, die in Umsetzung des Urteilsdispositivs vom 20. März 2020 der Abschluss der Ausbildung zur Arbeitsagogin und das Finden einer Anstellung seien, noch nicht hätten erreicht werden können (S. 16). Die Beschwerdegegnerin habe trotz rechtswirksamer Kostengutsprachen vom 17. und 23. Juni 2021 rückwirkend per 24. November 2021 die Umschulung abgebrochen und trotz laufender Einsprachefrist die IV-Taggelder per sofort eingestellt (S. 22). Die Frage, ob es ihr aus gesundheitlicher Sicht zumutbar gewesen sei, die Tätigkeit bei der Stiftung A.___ weiterzuführen, stelle sich dabei nicht. Denn aufgrund des Vorgehens der Stiftung A.___ sei nicht gewährleistet gewesen, dass sie das Ziel in der Vereinbarung vom 17. Juni 2021, nämlich den erfolgreichen Abschluss zur systemischen Arbeitsagogin mit Berufsprüfung, hätte erreichen können. Es sei deshalb geboten gewesen, einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen (S. 23). Da dabei weder im Vorbescheid noch in der Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, bestehe auch der Anspruch auf Taggelder und Leistungen wie Zehrgeld und Reisegutscheine weiterhin fort (S. 25). Bei drei Tagen Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme und ärztlich attestierter Berufsunfähigkeit seien ihr von Gesetzes wegen auch nicht bloss diese drei Tage, sondern der ganze Monat zu entschädigen. Für den Monat November 2021 stünden ihr damit nicht drei, sondern 30 Taggelder zu und auch für die Zeit darüber hinaus, da sie weiterhin die Schule besucht habe (S. 26).


3.    

3.1    In der Praktikumsvereinbarung vom 20. Mai 2021 (Urk. 7B/168) zwischen der A.___ und der Beschwerdeführerin wurde als Funktion Praktikantin 80 %, als Praktikumsbeginn der 1. September 2021, die Befristung der Vereinbarung bis 31. Oktober 2023 und ein Praktikumslohn von Fr. 800.-- brutto pro Monat, 13 x p.a. festgehalten.

3.2    In der Mitteilung Umschulung zur Arbeitsagogin vom 17. Juni 2021 (Urk. 7B/169) hielt die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 fest, wobei der schulische Teil bei Z.___ AG und der Praktikumsteil bei der Institution A.___ stattfinde. Als Bedingungen für die Umschulung wurde auf die Zielvereinbarung verwiesen.

3.3    Gemäss der von der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2021 (Urk. 7B/177) unterzeichneten Zielvereinbarung wurden als Ziele der erfolgreiche Abschluss der Umschulung zur Arbeitsagogin und das Finden einer Anstellung festgehalten. Im Weiteren wurden die Verantwortlichkeiten der versicherten Person, der Eingliederungsfachperson und die Anforderungen an die Durchführungsstelle aufgeführt. Sodann erfolgte der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG.

3.4    Im Eintrag des Verlaufsprotokolls Berufsberatung vom 11. Oktober 2021 (Urk. 7A S. 50) führte die zuständige Berufsberaterin aus, die Stiftung A.___ habe angerufen und sei besorgt, weil gegebenenfalls der Praktikumsvertrag mit der Beschwerdeführerin aufgelöst werden müsse. Dies, weil das Kantonale Sozialamt den Einrichtungen und Betrieben für behinderte Menschen die Auflage gemacht habe, dass sich das Personal wöchentlich auf das Corona-Virus mittels Spuck-Tests testen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin habe einen Brief geschrieben und detailliert dargelegt, weshalb sie nicht bereit sei, sich wöchentlich testen zu lassen. Da die Beschwerdeführerin die 3G-Regelung nicht erfülle, müssten sie den Praktikumsvertrag auflösen. Es wurde festgehalten, dass die Stiftung gebeten worden sei, den Vertrag noch nicht aufzulösen, da man sich zuerst noch mit der B.___ GmbH (Job Coach) austauschen möchte.

    In einem weiteren Eintrag der Berufsberatung vom 13. Oktober 2021 über das Telefonat mit der B.___ GmbH wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe der Stiftung A.___ ein 13-seitiges Schreiben zukommen lassen, in welchem sie begründet habe, dass die vom KSA verordneten Vorschriften bezüglich Corona-Regelungen rechtswidrig seien und weshalb sie die Stiftung A.___ bitte, die KSA-Vorgaben nicht zu befolgen. Der Job Coach meine, dass es von der Beschwerdeführerin sehr viel Widerstand gebe, sich gemäss den geltenden Corona- Regelungen konform zu verhalten. Dabei sei ihr bewusst, dass sie mit dieser Haltung allenfalls den Praktikumsplatz verlieren und die Umschulung gefährden könnte.

    Im zusätzlichen Eintrag vom gleichen Tag hielt die Berufsberaterin betreffend ein Telefonat mit der Stiftung A.___ fest, die Stiftung berichte, es habe bereits ein erstes Gespräch gegeben, infolgedessen die Beschwerdeführerin einen eingeschriebenen Brief versandt habe. Im Gespräch mit der Stiftung A.___ sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Haltung abweichen möchte. Diese Schreiben würden gegenwärtig im Corona Stab und der GL der Stiftung A.___ besprochen und dort werde entschieden, wie es weiter gehe. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell noch in der Stiftung A.___. Es wurde erneut festgehalten, dass die Stiftung A.___ gebeten werde, den Vertrag noch nicht aufzuheben, da von Seiten der IV-Stelle noch Abklärungen bezüglich der Mitwirkungspflicht erfolgten.

3.5    Unter dem Titel «Berufliche Massnahmen: Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht» teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021 (Urk. 7B/190) mit, Mitarbeitende von sozialen Einrichtungen und Betrieben müssten über ein gültiges Covid-19-Zertifikat verfügen. Sie
(die Beschwerdeführerin) sei durch die Stiftung A.___ aufgefordert worden, den wöchentlichen Antigentest durchzuführen. Gemäss Informationen sei sie
(die Beschwerdeführerin) jedoch nicht bereit, sich dem wöchentlichen Test (Spuck-Test) zu unterziehen. Durch diese Weigerung gefährde sie die Anstellung bei der Stiftung A.___ und damit die Umschulung zur Arbeitsagogin. Sie werde deshalb aufgefordert, an den beruflichen Massnahmen aktiv mitzuwirken und sämtliche Instruktionen und Weisungen der Stiftung A.___ einzuhalten. Sie werde zudem aufgefordert, die beiliegende Bereitschaftserklärung bis zum 30. Oktober 2021 unterschrieben zurückzuschicken. Sollte sie die Bereitschaftserklärung nicht innert Frist retournieren, an den angebotenen beruflichen Massnahmen nicht aktiv teilnehmen oder den aufgeführten Pflichten nicht nachkommen, würden die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen.

3.6    Im Schreiben vom 22. Oktober 2021 (Urk. 7B/195) führte die Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 15. Oktober 2021 im Wesentlichen aus, die Vorwürfe/Unterstellungen und ultimativen Forderungen seitens der Beschwerdegegnerin hätten sie mehr als befremdet, da sie sich nicht das Geringste habe zu Schulden kommen lassen. Sie habe nichts verweigert und dies sei eine unwahre Behauptung. Laut A.___ sei der Spucktest ausdrücklich erst ab 60 % Anwesenheit und bei drei aufeinanderfolgenden Tagen vorgeschrieben. Teilzeitarbeitende, die z.B. am Dienstag, Donnerstag, Freitag arbeiten, müssten sich gemäss der Kantonalen Verordnung, welche sowohl Bundesrecht als auch die Anweisungen des BAG missachte und daher ohnehin rechtswidrig sei, auch laut Anweisung der A.___ grundsätzlich nicht testen lassen. Sie habe auch keine persönliche und formell rechtsgültige Aufforderung mit Hinweis auf eine verbindliche Verpflichtung erhalten. Das Einzige, was dieser Corona-Thematik zugeordnet werden könne, sei ein pauschales und nicht unterzeichnetes Memo seitens der Geschäftsleitung der A.___ an das Personal mit rechtsungenügenden und nicht klar kommunizierten, diskriminierenden und widersprüchlichen Angaben, die mindestens einer weiteren Klärung und Präzisierung bedurft hätten und dazu habe sie mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 ein sachliches und ausführlich begründetes
13-seitiges Schreiben an die GL der A.___ verfasst und höflich um eine raschmöglichste Stellungnahme ersucht.

3.7    Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Oktober 2021 (Urk. 7B/197) teilte die Beschwerdeführerin der Geschäftsleitung der A.___ mit (S. 1 f.), sie fechte die zwischen ihr und der Stiftung A.___ geschlossene Praktikumsvereinbarung vom 5. Februar 2021 über den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2021 und den daran geknüpften Anschlussvertrag vom 3. Juni 2021 über den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 an wegen absichtlicher Täuschung, eventualiter wegen Irrtums. In der Praktikumsvereinbarung sei von Anfang an ein Praktikumslohn von monatlich Fr. 800.-- festgelegt worden. Gemäss dem firmeneigenen Organisationshandbuch der A.___ stehe ihr aber ein Praktikumssalär von Fr. 2‘305.60 pro Monat zu. Die A.___ habe nicht nur sie, sondern auch die IV-Stelle in erheblichem Masse getäuscht, indem sie vorgegaukelt habe, dass dies der übliche Praktikumslohn sei. Damit habe sie versucht, die IV-Stelle über die gesamte Ausbildungszeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2023 um einen fünfstelligen Betrag zu prellen. Sie fordere deshalb die A.___ auf, die ihr seit dem 1. März 2021 zustehenden Lohndifferenzen inklusive Anteil 13. Monatslohn unverzüglich auf ihr Bankkonto zu überweisen, andernfalls sie die Lohnansprüche beim Arbeitsgericht einklage
(S. 3). Als Getäuschte sei für sie die Praktikumsvereinbarung per sofort einseitig unverbindlich, während ihr aus dem befristeten Arbeitsvertrag jedoch weiterhin der Lohn geschuldet sei. Aus diesem Grund sende sie mit dem Schreiben sämtliche Schlüssel mit der Aufforderung zurück, ihr den Inhalt ihrer beiden Spinde per Post zuzusenden (S. 4).

3.8    Am 2. November 2021 führte die A.___ zum Schreiben vom 22. Oktober 2021 aus (Urk. 7B/207/3-4), das von der Beschwerdeführerin zitierte Reglement «Lohnberechnung Praktikum» beziehe sich auf die Praktika im freien Markt, welche auch so budgetiert würden. Praktika bei Umschulungsmassnahmen seien jeweils spontan vereinbart und liefen ausser Budget. Zwangsläufig müssten diese tiefer eingestuft werden, andernfalls diese Möglichkeit nicht angeboten werden könnte. Dies sei auch der Sozialversicherungsanstalt bestens bekannt. Die Forderung der Beschwerdeführerin sei deshalb zurückzuweisen. Dem Schreiben der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie das Praktikum nicht mehr aufnehmen werde. Das Praktikum werde von Seiten der A.___ offengehalten, solange die Beschwerdeführerin krankgeschrieben bzw. solange eine Lohnfortzahlungspflicht seitens A.___ bestehe. Es sei darauf aufmerksam zu machen, dass nach Ablauf der Krankschreibung die Beschwerdeführerin die Arbeit anzutreten und sie an den vorgeschriebenen Spucktests teilzunehmen habe. Sollte dies nicht der Fall sein, würden sie die Vereinbarung fristlos auflösen und die Lohnzahlung einstellen.

3.9     Im Vorbescheid vom 24. November 2021 (Urk. 7B/230), mit dem die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Mitteilung vom 17. Juni 2021 per 24. November 2021 in Aussicht stellte, wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihren letzten Arbeitstag bei der Stiftung A.___ am 15. Oktober 2021 absolviert, sei anschliessend bis und mit 1. November 2021 krankgeschrieben worden und seit dem 2. November 2021 der Anstellung ferngeblieben.


4.

4.1    Aus den Akten ergibt sich, dass mit Mitteilung vom 17. Juni 2021 betreffend Umschulung zur Arbeitsagogin für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 als Durchführungsstellen für den schulischen Teil die Z.___ AG und für den Praktikumsteil die Institution A.___ bestimmt wurden (E. 3.2). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der Durchführungsstelle A.___ zu Unstimmigkeiten kam (E. 3.4 bis E. 3.6). Diese führten letztlich dazu, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2021 der A.___ faktisch mitteilte, dass sie nicht mehr im Praktikumsbetrieb erscheinen werde (E. 3.7). Dabei ist aktenkundig und im Übrigen unbestritten, dass der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin in der Institution A.___ der 15. Oktober 2021 war, sie im Anschluss bis 1. November 2021 krankgeschrieben war und ab dem 2. November 2021 ihre Anstellung nicht wieder aufnahm (E. 3.9).

4.2    Taggeldleistungen im Rahmen von der Invalidenversicherung zugesprochener Umschulungsmassnahmen sind rechtsprechungsgemäss akzessorische Leistungen zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; sie können grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 114 V 139 E. 1a, 112 V 16 E. 2a). Mithin besteht ein Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldleistungen nur soweit, als die versicherte Person an der konkreten Umschulungsmassnahme tatsächlich teilnimmt und soweit erforderlich sich in der entsprechenden Eingliederungsstätte aufhält. Zur Ausrichtung gelangen damit nur Taggelder für Zeiten, in welchen sich die versicherte Person den von der Invalidenversicherung angeordneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich unterzieht. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 kundtat, dass sie ihr Praktikum bei der Durchführungsstelle A.___ nicht mehr fortsetzen werde und folglich nach ihrem letzten Arbeitstag am 15. Oktober 2021 auch nach ihrer Krankschreibung im Einsatzbetrieb nicht mehr erschienen war, war die Grundlage zur Ausrichtung von Taggeldleistungen nicht mehr gegeben. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der A.___ niederlegte. Denn aufgrund der Akzessorietät fielen die Voraussetzungen zur Ausrichtung des Taggeldes bereits durch den Umstand dahin, dass das im Rahmen der Umschulung festgelegte Praktikum bei der Durchführungsstelle A.___ nicht mehr weitergeführt wurde.

    Die von der Beschwerdeführerin gegen die Stiftung A.___ vorgebrachten Rügen, dass die Praktikumsstelle für die Umschulung nicht geeignet gewesen, ihr ein zu niedriger Praktikumslohn ausgerichtet worden sei und die weiteren Vorhaltungen betreffend Fehlverhalten der Geschäftsleitung A.___ im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen sowie die aufgeworfenen Grundsatzfragen zur Zulässigkeit solcher Massnahmen im Allgemeinen (vgl. dazu auch Urk. 24) sind damit im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz. Denn nach dem hiervor Gesagten führte bereits der Umstand alleine, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Durchführungsstelle aufhielt und die Arbeit nicht mehr aufnahm, dazu, dass keine weiteren Taggeldleistungen geschuldet waren.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin einen Taggeldanspruch darin begründet sieht, dass sie selbständig eine neue, angeblich besser geeignete Praktikumsstelle gesucht und auch gefunden hat, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Denn ein solcher Entscheid lag grundsätzlich nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin, sondern hätte durch die Beschwerdegegnerin neu verfügt werden müssen, damit ein allfälliger Taggeldanspruch hätte begründet werden können. Jedenfalls kann aus den mit Mitteilung vom 17. Juni 2021 gewährten Umschulungsmassnahmen nicht abgeleitet werden, dass es der Beschwerdeführerin freistand, die Praktikumsstelle nach ihrem Belieben zu wechseln und ihr diesfalls Taggeldleistungen weiterhin ausgerichtet werden. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits nach ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2021, das inhaltlich einer Kündigung des Praktikumsvertrags entspricht, nicht mehr in einer von der Invalidenversicherung gestützten Eingliederungsmassnahme stand und damit die Grundlage zur Ausrichtung von Taggeldleistungen entfallen war.

4.4    Damit ist das Dispositiv der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2022 (Urk. 2 S. 1), welches auf Aufhebung der Mitteilung vom 17. Juni 2021 per 24. November 2021 lautet und die Ausrichtung der Taggeldleistungen bis zu diesem Zeitpunkt an die Voraussetzung knüpft, dass die Beschwerdeführerin an den Eingliederungsmassnahmen teilgenommen hat, nicht zu beanstanden.

4.5    Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren einen Praktikumsvertrag mit Beginn per 1. August 2022 befristet bis 31. März 2023 (Urk. 15) und ein Zertifikat über den Abschluss des Lehrgangs zur systemischen Arbeitsagogin vom 13. April 2023 ein (Urk. 21).

    Auch wenn damit nachträglich die Eingliederungsfähigkeit ausgewiesen sein sollte und selbst wenn die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre, würde dies nicht zur rückwirkenden Ausrichtung von Taggeldleistungen führen. Im Bereich der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung existiert keine Austauschbefugnis. Die Leistungen sind an die konkrete Massnahme bei einem konkreten Arbeitgeber geknüpft. Der Beschwerdeführerin wurde denn auch kein Kapital zugesprochen in Höhe der Ausbildungskosten, Taggelder und Reise- sowie Verpflegungskosten, über welches sie selbstbestimmt verfügen kann. Im Gegenteil sind diese Leistungen zwingend an die jeweils verfügte berufliche Massnahme an der bezeichneten Stelle geknüpft.

    Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Eingliederungsfähigkeit und es bedarf auch keiner weiteren Erörterungen zur Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nicht über die sozialen Kompetenzen für den Beruf als Arbeitsagogin verfügt und auch bei einem erfolgreichen Abschluss zu befürchten ist, dass die Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht oder nicht längerfristig verwertet werden kann.

4.6    Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die mit Mitteilung vom 17. Juni 2021 per 24. November 2021 zugesprochenen Umschulungsmassnahmen aufgehoben und die Taggeldleistungen eingestellt hat. Damit entfällt auch die Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.


5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3).

5.2    Die Beschwerdeführerin beantragte am 24. Februar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (vgl. Urk. 1 S. 2).

    Mit Verfügung 15. März 2022 (Urk. 4) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (Ziff. 2).

    Am 29. April 2022 (Urk. 8) übermittelte die Beschwerdeführerin lediglich eine Vermögensübersicht der Bank C.___ (Urk. 9/1), eine Lohnabrechnung (Urk. 9/2), eine Bestätigung betreffend Kurstage Z.___ AG (Urk. 9/3) und ein ärztliches Zeugnis über eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/4) ein. Das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und die dazu geforderten Unterlagen, wie etwa die letzte Steuereinschätzung, reichte die Beschwerdeführerin nicht ein.

5.3    Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann nicht rechtsgenüglich auf Bedürftigkeit geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat in Missachtung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 15. März 2022 (Urk. 4) in Aussicht gestellt – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).


6.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, 12/1-3, 13, 14, 15/1-2, 16, 17, 18, 19, 20/1-2, 21, 23, 24)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Bundesgericht (Prozess 9C_320/2022)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef