Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00121
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 17. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, absolvierte in Y.___ eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin (Urk. 8/13) und ging bis im Juli 2016 in der Schweiz der erlernten Tätigkeit nach (Urk. 8/3/6, Urk. 8/10). Unter Hinweis auf eine Narkolepsie meldete sie sich am 19. September 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/1). Am 12. Oktober 2016 erfolgte die Anmeldung für Berufliche Integration/Rente (Urk. 8/3). Nach Einholung medizinischer Berichte (Urk. 8/14) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. April 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 8/23), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 8/24, 28). In der Folge legte die IV-Stelle das Dossier erneut ihrem Regionalärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 8/33) und führte am 25. Oktober 2017 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch, anlässlich welchem diese unter anderem ausführte, im Zwischenverdienst bei Z.___ tätig zu sein und an einer Deutschen Fernuniversität Psychologie zu studieren (Urk. 8/31/3). Mit Mitteilung vom 13. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 8/32). Im Gespräch vom 13. April 2018 mit der IV-Berufsberaterin teilte die Versicherte mit, sich für die Weiterbildung «MAS Gesundheitsförderung und Prävention» an der Hochschule A.___ entschieden zu haben (Urk. 8/39/8). Mit Mitteilung vom 16. Mai 2018 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Mitwirkungspflicht und hielt sie unter anderem zur aktiven Suche und baldmöglichsten Aufnahme einer Teilzeittätigkeit (60 %) im Umschulungsbereich sowie zur Klärung der Aufnahme in das MAS Studium an (Urk. 8/40). Gleichentags wurde der Anspruch der Versicherten auf ein Wartezeittaggeld für die Zeit ab 3. April 2018 bis 10. Oktober 2018 bejaht (Urk. 8/41). Mit E-Mail vom 26. September 2018 teilte die Versicherte die Daten der im Rahmen der Weiterbildung zu absolvierenden drei CAS-Programme sowie des Master-Moduls mit (Urk. 8/73-77). Basierend darauf erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. September 2018 Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung vom 17. Januar 2019 bis 11. Dezember 2020 (Urk. 8/79) und sprach der Versicherten für denselben Zeitraum Taggelder zu (Urk. 8/80). In der dazugehörigen Zielvereinbarung wurden neben dem erfolgreichen Abschluss des «MAS Prävention und Gesundheitsförderung» auch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit (60 %) spätestens per 17. Januar 2019 als Ziele aufgeführt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Mitwirkungspflicht vom 16. Mai 2018 weiterhin gelte (Urk. 8/85). Nachdem die Versicherte in der Folge keine Teilzeitanstellung finden konnte, wurde ihr mit Mitteilung vom 3. April 2019 Kostengutsprache für ein Job-Coaching zur Stellensuche im Zeitraum vom 14. März 2019 bis 13. September 2019 erteilt (Urk. 8/118). Am 11. April 2019 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen durch Überlappung der Module entstehenden hohen Arbeitsaufwand um Verschiebung des zweiten CAS-Moduls (Urk. 8/297/14) und führte mit E-Mail vom 9. Mai 2019 aus, dass ein Abschluss der Weiterbildung trotz Verschiebung dieses Moduls per Dezember 2021 möglich wäre (Urk. 8/297/16 f. vgl. auch Urk. 8/129/2 f.). Darauf entgegnete ihr die IV-Stelle, dass die Kostengutsprache vom 28. September 2018 einen Abschluss der Weiterbildung per Dezember 2020 vorsehe und nicht einfach so verlängert werden könne (Urk. 8/297/17 f.). In der Folge schloss die Versicherte am 28. Juni 2019 zwar das erste Modul ab (Urk. 8/192), nahm aber das zweite Modul nicht wie ursprünglich vorgesehen Mitte Juni 2019 auf (Urk. 8/297/19). Daraufhin ermahnte die IV-Stelle die Versicherte, damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben und wies darauf hin, dass ein Abbruch der Unterstützung geprüft werden könne sowie eine Verlängerung der beruflichen Massnahmen nicht zur Diskussion stehe. Im Weiteren empfahl sie ihr eine Kontaktaufnahme mit der Studienleitung der Hochschule A.___ zur Prüfung der Möglichkeit eines verspäteten Einstiegs in das zweite Modul (Urk. 8/297/20). Nachdem sich die Versicherte um Letzteres bemüht hatte, führte sie mit E-Mail vom 2. Juli 2019 aus, zufolge Überschneidungen der Module ein Teilzeitpensum von 60 % als nicht mehr realistisch zu erachten (Urk. 8/297/20). Die IV-Stelle erachtete demgegenüber ein Pensum von 50 % als machbar (Urk. 8/297/21). Am daraufhin vom damaligen Rechtsvertreter der Versicherten initiierten Gespräch mit der IV-Stelle vom 21. August 2019 berichtete die Versicherte einerseits, dass es ihr gesundheitlich gut gehe und sie einen Drittel des Bachelors ihres Psychologie-Fernstudiums absolviert habe, wobei dies keinen Einfluss auf die beruflichen Massnahmen habe. Andererseits äusserte sich die Versicherte dahingehend, sich kein Praktikum mit einem Pensum von 50 % zuzutrauen (Urk. 8/297/25). Einen Tag nach dem Gespräch meldete sich die Versicherte unter Auflage eines von ihrer behandelnden Neurologin ausgestellten Arztzeugnisses krank (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. August bis 9. September 2019; Urk. 8/147 und Urk. 8/148). In der Folge war der Versicherten der Abschluss des zweiten CAS-Moduls aufgrund zu vieler Absenzen nicht möglich (Urk. 8/297/29). Mit Schreiben vom 13. September 2019 auferlegte ihr die IV-Stelle deshalb erneut eine Mitwirkungspflicht und hielt sie zur Konzentration der Energie auf die berufliche Massnahme, zur lückenlosen Präsenz im folgenden CAS-Modul ab 10. Oktober 2019, zur Sistierung des Fernstudiums in Psychologie, zur Aufnahme einer Verhaltenstherapie, zur Wiederaufnahme der Praktikumssuche (sobald gemäss Auskunft des neuen Therapeuten eine ausreichende Belastbarkeit für ein Praktikum neben den theoretischen Modulen gegeben sei) sowie zur Koordination und zum Einbau von «naps» im Studien- und Berufsalltag an (Urk. 8/156). Im Januar 2020 berichtete die Versicherte, dass das Studium an der Hochschule A.___ sehr gut laufe, sie das Psychologiestudium sistiert und mit der Verhaltenstherapie begonnen habe (Urk. 8/297/32). Im Juni 2020 schloss die Versicherte ein weiteres CAS-Modul ab (Urk. 8/212). Zur Beurteilung der Weiterführung der gemäss Kostengutsprache vom 28. September 2018 am 11. Dezember 2020 endenden Umschulung, empfahl der RAD-Arzt eine medizinische Einschätzung durch die Ärzte der Klinik B.___ (Urk. 8/297/36), nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, nicht mehr in neurologischer Behandlung zu sein (Urk. 8/297/35). Mit Bericht der Klinik B.___ vom 7. Dezember 2020 wurde der Versicherten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 8/233). Nach Intervention der Versicherten (Urk. 8/236/2) erfolgte mit Bericht vom 10. Dezember 2020 eine Korrektur auf 60 % (Urk. 8/234). Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Fortsetzung der Umschulung ab 12. Dezember 2020 bis 12. Dezember 2021 und sprach der Versicherten für denselben Zeitraum erneut Taggelder zu (Urk. 8/238). In der dazugehörigen Zielvereinbarung wurden neben dem erfolgreichen Abschluss des «MAS Prävention und Gesundheitsförderung» wiederum eine Teilzeittätigkeit während des MAS sowie die erfolgreiche berufliche Integration in die freie Wirtschaft als Ziele aufgeführt (Urk. 8/242). Nachdem die Versicherte im Dezember 2020 das dritte CAS-Modul abgeschlossen hatte (Urk. 8/250), teilte sie der IV-Stelle mit E-Mail vom 6. Mai 2021 mit, die seit der Untersuchung in der Klinik B.___ im Dezember 2020 erfolgte Umstellung der Medikamente nicht vertragen zu haben, weshalb ihr Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, eine Sistierung der Umschulung für zwei Monate empfohlen habe (Urk. 8/259). Dr. C.___ attestierte der Versicherten vom 1. Mai bis 12. Juli 2021 eine 100%ige und vom 13. bis 31. Juli 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/261, 262, 267, 270). Während die Versicherte den Abschluss der Umschulung per Dezember 2021 trotz krankheitsbedingten Ausfalls zunächst noch als realistisch betrachtete (Urk. 8/297/48 f.) und sich gemäss eigenen Aussagen ab dem 15. Juli 2021 wieder in der Lage fühlte, an der Masterthesis zu arbeiten (Urk. 8/259/51 f.), führte sie mit E-Mail vom 30. August 2021 aus, dass gemäss ihrem Professor ein Abschluss der Letzteren per September 2021 nicht möglich sei und ersuchte sinngemäss um eine erneute Verlängerung der Umschulung (Urk. 8/297/53). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. September 2021 die Aufhebung der beruflichen Massnahmen sowie der IV-Taggelder per 30. September 2021 in Aussicht (Urk. 8/275). Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Einwand vom 3. Dezember 2021, Urk. 8/288) verfügte die IV-Stelle am 31. Januar 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 8/298 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 25. Februar 2022 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die beruflichen Massnahmen (insbesondere Umschulung) weiterhin zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 132 V 215 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2022 damit, dass die Umschulung bereits einmal um ein Jahr verlängert worden sei. Der Versicherten sei es zudem bisher nicht gelungen, eine Tätigkeit im angestrebten Berufsfeld aufzunehmen. Die Eingliederungswirksamkeit der Umschulung sei deshalb nicht mehr gegeben. Die berufliche Massnahme werde daher per 30. September 2021 aufgehoben und die Rentenprüfung werde eingeleitet (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde dagegen ein, die vom RAD initiierte medizinische Überprüfung in der Klinik B.___ im Dezember 2020 mit der daraus resultierenden Medikamentenumstellung habe dazu geführt, dass sie aufgrund von Nebenwirkungen im Zeitraum vom Mai 2021 bis Mitte Juli 2021 arbeitsunfähig gewesen sei und die Umschulung deshalb nicht per Dezember 2021 habe abschliessen können. Die Beschwerdegegnerin habe zudem von Anfang an gewusst, dass es schwierig sein würde, einen Praktikumsplatz im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention zu finden. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine Stelle erhalten, da ständig betont werde, dass Arbeitnehmer mit einem Abschluss gesucht würden, über welchen sie noch nicht verfüge. Nach dem Abschluss habe sie aber gute Stellenaussichten. Gemäss den Fachärzten der Klinik B.___ sei sie ab August 2021 wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Zudem könne den Akten entnommen werden, dass sie äusserst motiviert sei, in der neuen Tätigkeit zu reüssieren. Durch die Weiterführung der beruflichen Massnahmen würde sichergestellt, dass sie in den verbleibenden knapp 30 Berufsjahren ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Einstellung der beruflichen Massnahmen, konkret der Umschulung. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass eine einmal begonnene Umschulung nicht vorzeitig abgebrochen werden darf, solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes noch erreichbar ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Rz 50 zu Art. 17 IVG).
3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Umschulung im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit (zum Beispiel gemäss Berufsbildungsgesetz oder gemäss Curriculum von vollzeitlichen Schulen) nicht überschreiten darf. Ist eine längere Ausbildungszeit notwendig, ist dies zu begründen (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand 1. Februar 2022, Rz 1719). Vorliegend war basierend auf der Modulwahl der Versicherten ursprünglich ein Abschluss des Master-Lehrgangs innert zwei Jahren vorgesehen (Urk. 8/73-77), wobei im Dezember 2020 bereits eine Verlängerung der Kostengutsprache um ein Jahr erfolgte (Urk. 8/238). Eine erneute Verlängerung der Umschulung um weitere sechs Monate (Abschluss per 30. Juni 2022, Urk. 8/297/56) würde damit beinahe zu einer Verdoppelung der ursprünglich vorgesehenen Ausbildungszeit führen. Die Dauer stellt nur einen einzelnen Aspekt in der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit dar und steht einer Weiterführung beruflicher Massnahmen daher nicht per se entgegen. Vorliegend ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach zur aktiven Mitarbeit und zur Konzentration auf die beruflichen Massnahmen angehalten werden musste (Urk. 8/40, 156). Dies nachdem sie zwar in der Lage war, neben der in Angriff genommenen Umschulung ein Psychologiestudium zu absolvieren, sich im Widerspruch dazu eine 50%ige Praktikumsstelle aber nicht zutraute (Urk. 8/297/25). Nach entsprechender Auflage seitens der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/156) am 13. September 2019 sistierte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zwar ihr Psychologiestudium (Urk. 8/297/32). Allerdings führte ihr zwischenzeitlich behandelnder Psychiater, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Ende November 2020 gegenüber der IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss seinem Eindruck für die Umschulung nicht motiviert sei, sich eine Ausbildung respektive ein Studium in Psychologie wünsche und die Auflage betreffend Sistierung des Psychologiestudiums als Verzögerung für ihr Ziel wahrnehme (Urk. 8/297/42). Rund ein Jahr später verfügte die Beschwerdeführerin – entgegen der Zielsetzung gemäss Zielvereinbarungen vom 28. September 2018 sowie vom 16. Dezember 2020 – noch immer über keine Teilzeitanstellung im Umschulungsbereich und eine solche stand auch nicht in Aussicht. Soweit die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vortragen lässt, dieses Ziel hätte sie deshalb nicht erreichen können, weil dafür der Abschluss notwendig sei, über welchen sie noch nicht verfüge (E. 2.2), ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Zunächst lässt sich beispielsweise dem von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Stelleninserat des Zentrums E.___ entnehmen, dass auch Personen für die Stelle als Assistentin Betriebliches Gesundheitsmanagement in Frage kommen, welche derzeit einen Studiengang in Gesundheitsförderung und Prävention absolvieren (Urk. 3/3). Zudem vermag die Beschwerdeführerin weder konkrete Bewerbungsbemühungen um (Praktikums-)Stellen im angestrebten Berufsfeld, noch entsprechende Absagen potenzieller Arbeitgeber vorzuweisen, was ihr im Rahmen ihrer eigenen Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen wäre. Der pauschale Hinweis auf Stelleninserate genügt jedenfalls nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 ein seitens der Beschwerdegegnerin angebotenes (weiteres) Job-Coaching explizit ablehnte, mit der Begründung, sich lieber selbst zu bewerben (Urk. 8/297/44).
3.3 Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nunmehr Zweifel an der Eingliederungswirksamkeit der Umschulung hegte, ist nachvollziehbar. Angesichts der höchst fraglichen Erfolgsaussichten erscheint eine erneute Verlängerung der Umschulung unter Berücksichtigung des Kostenaufwands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2, wonach die Kosten einer Umschulung neben den Kurskosten auch die Taggeldleistungen beinhalten) als nicht mehr angemessen. Medizinische Umstände, welche eine erneute Verlängerung der Massnahme zu begründen vermöchten, sind jedenfalls nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit dargelegt. So sticht ins Auge, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom August 2019 ausdrücklich danach erkundigte, welche Folgen eine Krankschreibung auf die Taggeldleistungen haben würde, obwohl sie kurz zuvor ausgeführt hatte, sich in guter gesundheitlicher Verfassung zu befinden (Urk. 8/297/25, Eintrag vom 21.6.2019 [recte: 21.8.2019]). Tags darauf legte sie ein Arztzeugnis auf, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 22. August bis zum 9. September 2019 auswies (Urk. 8/147-148), was denn aufgrund der vielen Absenzen den Abschluss des laufenden Ausbildungsmoduls verhinderte (vgl. Sachverhalt). Das Attest einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Klinik B.___ vom 7. Dezember 2020 (Urk. 8/233/3) wurde ferner auf Veranlassung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/236/2) abgeändert, so dass bloss noch von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei (Urk. 8/234/5). Schliesslich lässt auch die (in der Antwort an die Beschwerdegegnerin nicht gelöschte und offenkundig nicht für diese bestimmte) E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021 (Urk. 8/259/1) darauf schliessen, dass die verzögerte Ausbildungsdauer weniger einer gesundheitlichen Einschränkung als wohl vielmehr der Finanzierung des Lebensunterhalts geschuldet war. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 - und damit auch die Verzögerung der Ausbildung - selber zuzuschreiben, habe der RAD doch eine medizinische Beurteilung verlangt, was zur Medikamentenumstellung und nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, lässt sich demgegenüber nicht halten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin hierfür den Anstoss gab (vgl. Urk. 8/297/41; vgl. auch Urk. 8/227, wonach aktuell eine Umstellung der Medikation gewünscht sei und Kinderwunsch bestehe).
Unter all diesen Umständen ist nicht bloss von einer mangelnden Eingliederungswirksamkeit auszugehen, sondern fehlt es auch am subjektiven Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin, was dem Erreichen des Eingliederungsziels entgegensteht.
Die Einstellung der beruflichen Massnahmen per Ende September 2021 durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.
3.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, hinreichende Abklärungen hinsichtlich des Eingliederungsbedarfs zu tätigen. Die Einschätzung ihres RAD, wonach die Fortführung der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau unter angepassten Bedingungen für zumutbar zu erachten sei (Urk. 8/22), wurde im Rahmen des Einwandverfahrens ohne weitere Begründung fallen gelassen (Urk. 8/31, 8/33, 8/39/1). Angesichts dessen, dass Hinweise für eine fehlende Therapieadhärenz im Raume stehen (vgl. etwa Urk. 8/14/8, wonach Xyrem verordnet aber nicht eingenommen worden sei; Selbstbehandlungsversuch mit Amphetaminen; 8/297/28: zu viele aufputschende Medikamente, Urk. 8/297/42: Selbstmedikation mit Cannabis), drängten sich auch Zweifel am Bestehen eines Eingliederungsbedarfs auf. Weiterungen diesbezüglich können indes mit Blick auf das Vorgenannte unterbleiben.
3.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelR. Müller