Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00126
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 3. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert
Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur
Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene X.___ (verheiratet und ein 1995 geborenes Kind) war zuletzt vom 18. November 2002 bis 30. November 2003 bei der Y.___ AG als Maschinenbediener angestellt (Urk. 7/4 und Urk. 7/6). Am 30. November 2002 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 7. Juni 2005, Urk. 7/13). Gestützt darauf wurde X.___ mit Verfügung vom 8. September 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. September 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/16 in Verbindung mit Urk. 7/20, vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Juni 2005, Urk. 7/14). Zudem wurde ihm eine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung zur Verbesserung respektive Steigerung der Arbeitsfähigkeit) auferlegt (Urk. 7/15).
1.2 Im Rahmen der im August 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision wies die IV-Stelle X.___ auf die ihm am 15. Juni 2005 auferlegte Schadenminderungspflicht, eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung durchzuführen, hin (Urk. 7/24) und holte unter anderem bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 8. Oktober 2007 ein (Urk. 7/32 und Urk. 7/48). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Mai 2008, Urk. 7/45). Der anschliessend festgestellte unveränderte Invaliditätsgrad wurde X.___ am 10. Februar 2009 mitgeteilt (Urk. 7/54) und ihm gleichzeitig wiederum eine Schadenminderungspflicht zur Weiterführung der intensivierten fachärztlichen psychiatrischen Psychotherapie/kognitiven Verhaltenstherapie, intensive und intensivierte Psychopharmakotherapie, unter Beachtung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 3. Mai 2008, auferlegt (Urk. 7/53).
1.3 Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/58 ff.) und klärte wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/65 S. 3) wurde dem Versicherten - bei einer als umfassend erfüllt beurteilten Schadenminderungspflicht - neu bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine unveränderte ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/66).
1.4 Im Rahmen des im April 2015 abermals erhobenen Revisionsverfahrens (Urk. 7/76 ff.) aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Abklärungen und liess den Versicherten bidisziplinär begutachten - allgemein-internistisch durch Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, und psychiatrisch durch Dr. med. D.___, Psychiatrie FMH (interdisziplinäres Gutachten vom 27. Dezember 2017 samt interdisziplinärer Beurteilung, Urk. 7/121). Rückfragen zum Gutachten (Urk. 7/122) wurden am 19. Januar 2018 beantwortet (Urk. 7/123). Die geplante berufliche Wiedereingliederung (vgl. Urk. 7/126 ff.) war anschliessend aufgrund notwendiger weiterer medizinischer Abklärungen nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 19. November 2018, Urk. 7/136-137). Nach Abklärung des fraglichen Aneurysmas (Urk. 7/148 ff.) wurden die Eingliederungsmassnahmen wiederaufgenommen (Urk. 7/167-168). Vom 28. Januar bis 21. Februar 2020 absolvierte X.___ den ersten Teil eines Bewerbungscoachings (Urk. 7/174 und Urk. 7/187). Der ihm ebenfalls zugesprochene zweite Teil konnte Covid-19-bedingt nicht durchgeführt werden, weshalb die als Unterstützung gedachten Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen wurden (Urk. 7/190-193). Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 kündigte die IVStelle nach Vornahme einer Ressourcenprüfung (vgl. Urk. 7/194 S. 6-8) die Einstellung der bisherigen ganzen Invalidenrente an (Urk. 7/195). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Oktober respektive 20. November 2020 Einwand (Urk. 7/196 und Urk. 7/209, unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 20. November 2020, Urk. 7/208). Daraufhin liess die IV-Stelle X.___ durch das E.___ erneut bidisziplinär (allgemein-internistisch und psychiatrisch) begutachten (E.___-Gutachten von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin vom 14. Juli 2021, Urk. 7/228). Daraufhin teilte die IV-Stelle X.___ am 12. November 2021 mit, dass zur Klärung des Leistungsanspruches eine erneute psychiatrische Untersuchung notwendig sei, schlug für die Begutachtung Dr. med. H.___ vor, gab die vorgesehenen Fragen an den Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von allfälligen Zusatzfragen und zur Geltendmachung von Ausstandsgründen (Urk. 7/231). Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom 22. November 2021 (Urk. 7/233) mit der Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte, hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 an einer psychiatrischen Abklärung durch Dr. H.___ fest (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 25. Februar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge:
«1. Zur Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung sei keine neuerliche psychiatrische Begutachtung durchzuführen.
2. Zur Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung sei auf das letzte bidisziplinäre Gutachten von Herrn Dr. F.___ und Frau Dr. G.___ vom 14. Juli 2021 abzustellen.
3. Eventualiter sei Herr Dr. F.___ in Bezug auf allfällige Unklarheiten oder Mängel aufzufordern, sein psychiatrisches Gutachten vom 14. Juli 2021 entsprechend zu ergänzen.
4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer drei mögliche Gutachter für eine erneute psychiatrische Begutachtung vorzuschlagen, damit er eine/einen davon auswählen kann.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage und ihrer Akten, Urk. 7/1-242), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Auf entsprechende Aufforderung hin, reichte die Beschwerdegegnerin das sich nicht in den Akten befindende und noch in Bearbeitung stehende Feststellungsblatt vom 14. Juni 2022 ein (Urk. 9-10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der zusätzlichen psychiatrischen Abklärung durch Dr. H.___ festhielt. Da die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird, handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung (BGE 139 V 339 E. 4.5). Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiteres einzutreten.
2.
2.1 Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
2.2 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2022 (Urk. 2), dass den psychiatrischen Beurteilungen des bidisziplinären E.___Gutachtens vom 14. Juli 2021 nicht gefolgt werden könne, da die Krankheitsbeschreibung in einem erzählenden, philosophierenden statt einem sachlichen Stil erfolgt sei. Ebenfalls erscheine die Herleitung der Angststörung und der Hypochondrie versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ entbehre zudem der erforderlichen Neutralität durch herablassende Äusserungen gegenüber den Auftraggebern (S. 18, 2. Zeile). Aus psychiatrischer Sicht überzeugten weder das Gutachten von D.___ vom 27. Dezember 2017 noch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___. Letzteres stelle ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, weshalb sich keine adäquate Erhebung nach AMPDP-Kriterien nachvollziehen lasse. Zudem seien für die Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung IV-fremde Faktoren (wie die Arbeitsmarktsituation und mangelnde Qualifikation) berücksichtigt worden. Ausserdem stelle sich die Frage nach der adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers. Die versicherungsmedizinische Beurteilung sei eine psychodynamische Interpretation, ohne im Rahmen der Therapie die Stimmigkeit für den Beschwerdeführer zu klären. Zudem würden die Diagnosen für einen medizinischen Laien zu wenig begründet und hergeleitet. Es würden widersprüchliche Aussagen im Gutachten gemacht.
3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 14. Juli 2021 sei ohne herablassende Äusserungen gegenüber den Auftraggebern und genüge in jeder Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert. So sei die Herleitung der Diagnostik sachlich und nachvollziehbar. Aus der Diagnostik der Angststörung werde schlüssig die Arbeitsunfähigkeit beurteilt. Ein erzählender, philosophierender Stil sei nicht zu erkennen. Die Diagnosen seien begründet und hergeleitet, in einer guten, sachlichen Form, wobei keine Widersprüche festzustellen seien. Im psychiatrischen Status seien die AMDP-Kriterien Bewusstsein, Orientierung, Affektivität, Ängste und Zwänge, Kognition und Schlaf fachgerecht berücksichtigt worden. Auch psychopathologische Befunde seien objektiviert und gut beurteilt worden. Entsprechend stelle das Gutachten nicht ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab. Allfällige Unklarheiten seien durch Rückfragen beim begutachtenden Dr. F.___ zu klären. Sollte dennoch eine neue Begutachtung durch einen neuen Gutachter für notwendig erachtet werden, sei ihm ein Wahlrecht dreier Gutachter zu gewähren; so sei er gleich zweimal hintereinander vonseiten der IV-Stelle durch zwei verschiedene ihrerseits ausgewählte Psychiater begutachtet worden und habe immer vorbildlich kooperiert.
3.3 Streitig ist somit die Notwendigkeit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung. Dabei ist summarisch zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten psychiatrischen Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „second opinion“ handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung anführt, plausibel erscheinen.
4.
4.1 Die bisherige Rentenzusprache (Urk. 7/16) samt nachfolgenden Bestätigungen (vgl. Urk. 7/54, Urk. 7/66) basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
4.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2005 (Urk. 7/13) eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.1) mit somatoformer, autonomer Funktionsstörung (Herzneurose, ICD-10: F45.30) im Rahmen einer persistierenden psychosozialen Konflikthaftigkeit. Der Beschwerdeführer sei ab September 2003 sowohl in seiner angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig.
4.1.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Mai 2008 (Urk. 7/45) stellte Dr. B.___ die Diagnosen einer leichten Agoraphobie (ICD-10: F40.01), einer leichten Klaustrophobie (ICD-10: F40.2), einer mindestens mittelgradigen, allenfalls sogar schweren Panikstörung (ICD-10: F41.0) und einer hypochondrischen Störung (ICD-10: 45.2). Zudem hätten Zwangsgedanken und Zwangshandlungen exploriert werden können, welche jedoch nicht so ausgeprägt gewesen seien, dass sie die diagnostischen Kriterien einer Zwangsstörung erfüllten. Beim Beschwerdeführer liege eine realistische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 30 % vor, wie dies schon 2005 beurteilt worden sei. Diese könne aber nur realisiert werden, wenn ein sehr flexibler Arbeitseinsatz möglich sei, bei dem der Arbeitgeber damit rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer notfallmässig den Arbeitsplatz verlassen werde, unter Druck die Angstsymptomatik zunehmen werde, und es sei mit häufigen, ungeplanten Arbeitsausfällen zu rechnen.
4.1.3 Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/64) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig.
4.2 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens (Urk. 7/76 ff.) wurden folgende medizinische Abklärungen getätigt:
4.2.1 Im interdisziplinären Gutachten vom 27. Dezember 2017 (Urk. 7/121) kamen die Gutachter Dr. D.___ und Dr. C.___ zum Schluss, dass als Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypochondrische Störung nach ICD-10: F45.2 vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit derzeitig beziehungsweise vermutlich bereits seit Jahren um 50 % eingeschränkt, wobei therapeutische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Seit der letzten Revision habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt; der genaue Zeitpunkt der Besserung bleibe unklar.
Dr. D.___ beantwortete am 19. Januar 2018 die gestellten Rückfragen (Urk. 7/123) und hielt fest, dass der genaue Zeitpunkt der Besserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % angesichts der Chronifizierung der psychiatrischen Störung nicht eindeutig bestimmt werden könne. Als gesichert könne die 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab Untersuchungsdatum gelten.
4.2.2 Dr. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrem bidisziplinären E.___-Gutachten vom 14. Juli 2021 (Urk. 7/228) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Generalisierte Angststörung mit Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F 41.0/0) mit:
- Agoraphobie, Klaustrophobie, Höhenangst (ICD-10: F40.8) mit
- Hypochondrischer Störung (ICD-10: F45.2) mit
- Dissoziativem Stupor (ICD-10: F44.2) bei
- Histrionisch, narzisstisch und anankastisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1)
- Verdacht auf Medikamenten-induziertes Kopfweh
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Operateur an einer Schleifmaschine sowie alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seien aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht ideal angepasst und könnten vom Beschwerdeführer vollschichtig ausgeführt werden. Schwere körperliche Arbeit sei angesichts der stammbetonten Adipositas und des Aortenaneurysmas nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eindeutig eingeschränkt. Diese sei aufgrund der erheblichen Psychopathologie, der Chronifizierung und Fixierung der Krankheit auf 70 % - bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum ohne zusätzliche Einschränkungen des Rendements - festzulegen. Da sich die psychiatrische Symptomatik in allen denkbaren Tätigkeitsbereichen gleich auswirke, sei auch in angepassten Tätigkeiten keine andere Funktionsfähigkeit und damit Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Bereits seit Jahren, das heisse ab circa 2003, beständen die gleichen Diagnosen und Probleme.
5.
5.1 Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin überzeugen weder das Gutachten von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2017 noch dasjenige von Dr. F.___ vom E.___ vom 14. Juli 2021.
Da gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und auch keine unrechtmässige Erwirkung der Leistungen oder eine Verletzung der zumutbaren Meldepflicht im Raume steht, die eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zur Folge hätte, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ aus dem Jahre 2017 überzeugt oder nicht, da selbiges bereits mehrere Jahre zurückliegt, so dass es der Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der praxisgemässen periodischen Überprüfung der Dauerleistungen bereits aus Gründen des Zeitablaufs unbenommen wäre, den Gesundheitszustand und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erneut abzuklären.
Zu prüfen bleibt demnach, ob der medizinische Sachverhalt gestützt auf das bisziplinäre Gutachten der Dres. F.___ und G.___ aus dem Jahre 2021 mit Blick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, als bereits umfassend abgeklärt zu betrachten ist, so dass eine erneute Begutachtung lediglich der Einholung einer Zweitmeinung gleichkäme (E. 1.1).
5.2 Die Beschwerdegegnerin rügt herablassende Äusserungen im Gutachten ihr gegenüber. Die fragliche Textstelle lautet wie folgt (Urk. 7/228/17-18): «Der Versicherte wurde im Alter von 32 Jahren vor rund 16 Jahren berentet und ist seither aus dem Berufsleben ausgeschieden und ist von der IV berentet. Aus heutiger Sicht mag der damalige Entscheid nicht optimal erscheinen, aber seither hat sich das Leiden chronifiziert und niemand mit etwas medizinischer und psychiatrischer Erfahrung wird im Ernst davon überzeugt sein, dass eine berufliche Wiedereingliederung Erfolg haben könnte.»
Ob der zweite Satz gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw. Auftraggeberin herablassend war, sei dahingestellt. Jedenfalls kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass dieser Aussage eine Neigung im Sinne eines Bias zugrunde liegen könnte, langjährige, wiederholt durch Gutachten bestätigte Beschwerden erneut zu bestätigen bzw. nach langjährigem Bezug einer ganzen Rente eine massgebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht von vornherein als wenig wahrscheinlich zu erachten. Allerdings ist auch denkbar, dass die Gutachter sich erst und lediglich aufgrund der Gutachtensergebnisse zu dieser Bemerkung veranlasst sahen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, dass keine Befunderhebung nach AMDP-Kriterien durchgeführt und ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestützt worden sei. Tatsächlich ist die Befunderhebung nicht aufgrund der AMDP-Kriterien erfolgt, was für sich genommen allerdings noch nicht zwingend ein Mangel darstellen müsste. Jedoch sind die im Gutachten beschriebenen psychiatrischen Befunde (Urk. 7/228/51-53) einerseits im Grossen und Ganzen unauffällig, soweit sie als objektiv erhoben beschrieben werden, andererseits beruhen sie lediglich auf subjektiven Beschwerdeschilderungen oder entbehren einer Herleitung, soweit sie erheblich sind. Hinzu kommt, dass die Konsistenz der Angaben des Beschwerdeführers im Gutachten nicht geprüft, sondern lediglich behauptet wurde mit dem Satz: «Der Versicherte ist in seinen Angaben konsistent und die psychiatrischen Befunde sind plausibel» (Urk. 7/228/55). Dies wirft zwangsläufig Fragen auf, zumal offenbar gar nicht überprüft wurde, ob der Beschwerdeführer die Medikamente wie verschrieben einnimmt.
5.4 Aufgrund der vorgenannten Zweifel und Mängel - die sich auch nicht durch Rückfragen hätten ausräumen lassen - hatte die Beschwerdegegnerin berechtigten Anlass, auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. F.___ und G.___ nicht abzustellen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin habe eine erneute Begutachtung lediglich aus dem Grunde angeordnet, weil ihr das Resultat des Gutachtens der Dres. F.___ und G.___ nicht genehm war.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer subeventuell beantragt, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm drei Gutachterinnen und Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen, ist er darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Regelung vorsieht, dass eine versicherte Person den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 ATSG). Beides hat der Beschwerdeführer nicht getan, und das Recht auf eine Auswahl aus mehreren vom Versicherungsträger vorgeschlagenen Gutachterstellen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
5.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Suat Sert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger