Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00132
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 19. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, hat die Lehre zur Dentalassistentin absolviert, welche sie im Juli 2003 mit dem Fähigkeitszeugnis abschloss (Urk. 7/1). Im April 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf ein ADHD, Rückenprobleme und Allergien erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 7/2). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Januar 2005 mangels Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens bzw. mangels unmittelbar drohender Invalidität den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/17), welcher Entscheid unangefochten blieb. Im Jahr 2010 erlangte die Versicherte den Weiterbildungstitel Prophylaxeassistentin mit Fachausweis SSO (Urk. 7/21).
1.2 Mit Gesuch vom 30. April 2021 meldete sich die Versicherte, welche (hauptberuflich) weiterhin als Prophylaxeassistentin tätig und seit 2014 im Umfang von 80 % als solche bei der Y.___ AG angestellt war, erneut bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf seit ca. einem Jahr konstant bestehende gesundheitliche Beschwerden im Bereich Nacken, Schulter sowie Rückenschmerzen und Kieferschmerzen (Pressen; Urk. 7/22). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. August 2021 den Anspruch auf IV-Leistungen
(Urk. 7/42). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2021 sinngemäss Einwand (Urk. 7/45). Nach weiteren medizinischen Abklärungen und nachdem die Versicherte durch ihren Hausarzt ergänzende Unterlagen zum Gesundheitszustand hatte einreichen lassen, sowie nach Vorlage der Akten an den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; vgl. Urk. 7/57), hielt diese mit Verfügung vom 1. Februar 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. März 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1. Februar 2022 aufzuheben (1.), es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch) und zur nachfolgenden Prüfung von beruflichen Massnahmen (Umschulung) sowie zur Rentenprüfung (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___ mit Verfügung vom
22. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Rentenanspruch vorliegend ebenfalls frühestmöglich ab diesem Datum entsteht, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Die analoge Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision gilt analog auch dann, wenn es um Eingliederungsleistungen geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 8 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, die Prüfung der Akten durch den RAD habe ergeben, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit als Prophylaxeassistentin auswirke. Schon im Jahr 2004 hätten muskuläre Verspannungen vorgelegen, die mit Physiotherapie und schmerzlindernden Mitteln therapiert worden seien. In der neurologischen Untersuchung habe keine neurologische Ursache der Beschwerden gefunden werden können. Auf die vom Chiropraktor ausgestellte Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden, da eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich zu attestieren sei. Längere Arbeitsausfälle lägen nicht vor. Hinweise in den Berichten auf eine psychische Einschränkung blieben schliesslich ohne ärztliche Diagnosestellung und seien gemäss der Versicherten durch Sport am besten zu bewältigen, dieser werde auch für die Rückenproblematik empfohlen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, seit dem 7. Oktober 2021 liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Bei vollständiger Abklärung des Sachverhalts wäre die IV-Stelle zur Erkenntnis gelangt, dass organische Schäden vorliegen, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zur Folge haben und Anlass zu einer Umschulung gäben. Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Akteneinschätzung des RAD basiere auf lückenhaften Grundlagen und gehe daher von falschen Annahmen aus (Urk. 1).
2.3 In Bezug auf berufliche Massnahmen – der Anspruch auf solche wurde im Jahr erstmals 2005 verneint (Urk. 7/17) - liegt eine Neuanmeldung vor. Diesbezüglich ist als Vergleichsbasis die Verfügung vom 27. Januar 2005 heranzuziehen. Diese stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den hausärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Allgemeinpraxis und Sportmedizin, vom 3. November 2014, worin dieser eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4) diagnostiziert und die Einholung eines Gutachtens beim behandelnden Psychiater empfohlen hatte. Aus organischer Sicht sei die Beschwerdeführerin - sie leide vor allem in Stresssituationen an auftretenden Muskelverspannungen - voll arbeitsfähig (Urk. 7/11). Der behandelnde Psychiater konnte mangels aktueller Behandlung der Versicherten keine Angaben zur medizinischen Situation machen (Urk. 7/15; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/16).
3.
3.1 PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut B.___, nannte in seiner Beurteilung vom 4. Juni 2021 gestützt auf die gleichentags durchgeführte Bildgebung (MRI) folgende Befunde/Diagnosen: Diskrete Osteochondrose und linksbetonte Diskusprotrusion C5/6 mit Bedrängung der Wurzel C6 foraminal links > rechts, linksparamediane Diskusprotrusion C3/4 mit knapp Kontakt zur Radix anterior von C4 links, Diskusprotrusion und leichte Spondylarthrosen C6/7 mit leichter Foramenstenose links > rechts. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/36/6).
3.2 Dr. C.___, Fachchiropraktor SCG/ECU, nannte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 24. Juni 2021 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Nasenpolypen 2014 OP sowie eine Nasenverkrümmung, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf eine im Jahr 2019 erfolgte Behandlung bei Dr. D.___ wegen Depressionen. Bezüglich der objektiven Befunde nannte er die im MRI-Bericht vom 4. Juni 2021 wiedergegebenen Diagnosen. Er führte im Wesentlichen aus, die Patientin habe mehrfach beklagt, dass die ergonomische Arbeitshaltung nicht vereinbar sei mit ihrer Rückengesundheit trotz intensivem Training (Jiu Jitsu Turnierniveau). Bei längerer Arbeitsbelastung träten rezidivierende Schwindel cervikogen auf. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. C.___ an, die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin ohne Pause sei 4 Std. täglich zumutbar, es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit der Nackenschulterregion bei längerem Sitzen über 4 Std. Bei angepasster körperlicher Tätigkeit und Möglichkeit für Frischluftzugang sei keine Einschränkung ersichtlich, auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Von 9. Juni bis 23. Juni 2021 habe er (Dr. C.___) eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert (Urk. 7/36).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt FMH für Neurologie, von der E.___, liess am 20. Juli 2021 mit elektronischer Zuschrift an die IV-Stelle mitteilen, dass die Patientin seit über einem Jahr nicht mehr in Behandlung sei, weshalb keine Angaben gemacht werden könnten (Urk. 7/37).
3.4 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, welche die Beschwerdeführerin auf hausärztliche Zuweisung hin neurologisch untersucht hatte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2021 ein rechtsbetontes zervikobrachiales und – zephales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf eine neurologische Mitursache, rezidivierende Polypen in Nasennebenhöhlen, leichte Rhinitis allergica sowie anamnestisch eine Borderline-Störung, ED ca 2019. In ihrer Beurteilung führte sie im Wesentlichen aus, anamnestisch bestünden langjährige zervikozephale und dominant rechtsbetonte zervikobrachiale Schmerzen. Weder anamnestisch noch in den aktuellen Untersuchungen fänden sich neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome. Elektroneurographisch finde sich kein Hinweis für eine periphere Nervenkompression oder Läsion, insbesondere nicht des Nervus medianus und ulnaris beidseits. Im aktuellen MRI finde sich keine relevante Kompression neuraler Strukturen. Somit finde sich keine neurologische (Mit-) Ursache der Beschwerden (Urk. 7/53).
3.5 Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Pneumologie FMH, Praxisgemeinschaft H.___, erklärte am 25. Oktober 2021 telefonisch gegenüber der IV-Stelle, die Kundin sei bei der Neurologin gewesen und diese muskelbetonte Geschichte würde sich klar zeigen. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeit mehr machen, die immer in der gleichen Position ausgeübt werden müsse. Sie müsse eine wechselbelastende Tätigkeit ausüben (Urk. 7/52).
3.6 Im Sprechstundenbericht des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik I.___ vom 14. Dezember 2021, diagnostizierte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, eine Zervikalgie bei Osteochondrose C5/6 mit neuroforaminaler Enge C5/6 beidseits. Im Befund nannte er ein blandes Integument zervikal ohne sensomotorische Defizite im Bereich der oberen Extremitäten. Die Schmerzen seien vor allem interskapulär beidseitig lokalisiert. In der Beurteilung führte er aus, der Patientin werde eine wohnortsnahe chiropraktische Behandlung vorgeschlagen. Weiter unterstütze er die Umschulung in eine wechselbelastende Arbeitstätigkeit. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht
(Urk. 7/56).
3.7 Dr. med. K.___, Fachärztin für Chirurgie, vom RAD, führte in ihrer Stellungahme vom 19. Januar 2022 im Wesentlichen aus, ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, habe nicht festgestellt werden können. Die Kundin habe bereits im Jahr 2004 muskuläre Verspannungen im Nackenbereich beklagt, die damals mit Physiotherapie und Analgesie bei Bedarf therapiert worden seien. Auch aktuell beklage die Kundin, dass die Arbeitshaltung mit der Rückengesundheit nicht vereinbar sei. Die körperliche Haltung bei der Arbeit verschlimmere die Schmerzen im Nacken. Bezüglich Beschwerden sei im Herbst 2021 eine fachärztliche neurologische Vorstellung bei Dr. F.___ erfolgt, klinisch und elektroneurographisch habe keine neurologische Genese der Beschwerden festgestellt werden können. Bildmorphologisch bestehe keine relevante Kompression neuronaler Strukturen im Bereich der Halswirbelsäule. Jedoch seien diskrete degenerative Veränderungen beschrieben. Diese deckten sich jedoch nicht mit den beschriebenen Beschwerden der Kundin. Aktuell liege nur ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. September 2021 für einen Zeitraum von vier Tagen vor, das unklare Angaben bezüglich des Grades der Arbeitsfähigkeit enthalte. Eine Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen und zu bezeugen sei ärztliche Aufgabe. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von Herrn C.___ ausgestellt, der gemäss Medizinalberuferegister Chiropraktor mit Weiterbildung zur Fachchiropraktik sei. Es könne daher weder auf den Bericht noch die Arbeitsunfähigkeit abgestützt werden. Die im ärztlichen Bericht aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, Nasenverkrümmung und Operation von Nasenpolypen, führten gemäss Akten zu keiner Arbeitsunfähigkeit oder fachärztlicher Behandlung im Zeitraum der Wartefrist.
Die Belastungssituation sei nachvollziehbar, zum aktuellen Zeitpunkt jedoch ohne Krankheitswert. Im Dossier des ersten und auch im aktuellen Gesuch fänden sich Hinweise auf eine psychiatrische Krankheitskomponente ohne ärztliche Diagnosestellung, Berichte oder Behandlung. Die Situation scheine, auch im Hinblick auf den fehlenden Arbeitsausfall, kompensiert. Ein Anspruch aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe jedoch nicht (Urk. 7/57).
3.8 Im Rahmen eines am 9. Februar 2022 bei der Verwaltung gestellten Wiedererwägungsgesuches zur Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/72) reichte die Beschwerdeführerin diverse von Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bzw. Dr. G.___ ausgestellte ärztliche Zeugnisse ins Recht, gemäss welchen die Beschwerdeführerin seit 7. Oktober 2021 aufgrund von Krankheit vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 7/64 ff.).
3.9 Im Sprechstundenbericht des Wirbelsäulenzentrums der Klinik I.___ vom 22. Februar 2022 über die am 17. Februar 2022 erfolgte Verlaufskontrolle gaben die verantwortlich zeichnenden Ärzte bei unverändert gestellten Diagnosen an, die Patientin berichte über die bekannten massiven Schmerzen cervikal. Sie sei in ihrer Arbeitstätigkeit als Prophylaxeassistentin im Dentalbereich seit Oktober 2021 krankgeschrieben, dies aufgrund des Zusammenhangs der Schmerzexazerbation mit der Arbeitstätigkeit. Im Befund ergäben sich keine neuen Erkenntnisse seit der letztmaligen Beurteilung. In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei der Patientin zeige sich eine chronische Zervikalgie bei Osteochondrose und neuroforaminaler Enge C5/6 beidseits. Komplett erkläre dies die Beschwerden nicht. Dementsprechend gingen sie von einem Zusammenhang der Tätigkeit als Prophylaxeassistentin mit den Beschwerden aus. Die Umschulung in eine wechselbelastende Tätigkeit werde weiterhin empfohlen und die Weiterführung der etablierten Chiropraktik besprochen. Eine routinemässige Verlaufskontrolle sei nicht vorgesehen (Urk. 3/13).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legte der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Februar 2022 die Beurteilung von Dr. K.___ vom RAD vom 19. Januar 2022 zugrunde, welche gestützt auf die Akten keinen dauerhaften Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sah. Jedoch kann darauf, wie nachfolgend ausgeführt, nicht abgestellt werden.
4.2 Vorab fällt auf, dass in den Akten, wie sie Dr. K.___ im Januar 2022 zur Beurteilung vorgelegt worden waren, zufolge Fehlens eines hausärztlichen Berichts (auch) die seit 7. Oktober 2021 bestehende vollständige Krankschreibung der Beschwerdeführerin durch den Hausarzt nicht dokumentiert war. Die Stellungnahme von Dr. K.___ erging mithin – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt - in Unkenntnis eines wesentlichen medizinischen Aspekts, weshalb fraglich ist, ob die Beurteilung – sie fusste sowohl in somatischer wie auch psychiatrischer Hinsicht auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Umfang von 80 % arbeitstätig ist – in Kenntnis der länger anhaltenden Krankschreibung gleich ausgefallen wäre. Schon allein unter diesem Aspekt bestehen daher erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilung vom 19. Januar 2022. Fraglich ist aber auch, ob Dr. K.___ im Rahmen ihrer Beurteilung auch den Bericht der Universitätsklinik I.___ vom 14. Dezember 2021 mitberücksichtigt hat, nachdem sie sich – trotz im Übrigen detaillierter Stellungnahme - damit nicht auseinandergesetzt hat. Auch wenn Dr. J.___ im genannten Bericht keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht hatte, führte er immerhin aus, er unterstütze die Umschulung auf eine wechselbelastende Tätigkeit (E. 3.5 hiervor), was vor dem Hintergrund der von ihm gestellten Diagnosen und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls als Hinweis auf eine mögliche Einschränkung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit verstanden werden kann.
Denn dass die Arbeitsfähigkeit als Dentalassistentin/Prophylaxeassistentin in anspruchsrelevantem Mass eingeschränkt sein könnte oder dass eine anspruchsrelevante Erwerbseinbusse unmittelbar droht (vgl. E. 1.2 hiervor), kann nach Lage der Akten jedenfalls nicht hinreichend zuverlässig ausgeschlossen werden (vgl. etwa die für die beantragte Umschulung aus erwerblicher Sicht vorausgesetzte leistungsspezifische Invalidität von lediglich ca. 20 %; dazu statt vieler etwa BGE 130 V 488 E. 4.2). So liegen bei der Beschwerdeführerin Pathologien an der Halswirbelsäule vor, welche bildgebend nachgewiesen sind (namentlich durch den MRI Bericht vom 4. Juni 2021; E. 3.1 hiervor) und welche – auch wenn Dr. F.___ aus neurologischer Sicht keine Ursache für die Beschwerden finden konnte (E. 3.4) – angesichts der mit der Tätigkeit als Prophylaxeassistentin einhergehenden hohen (unergonomischen) Belastung der Halswirbelsäule auch aus orthopädischer/rheumatologischer Sicht durchaus limitierend sein könnten. Immerhin hatte der behandelnde Chiropraktor Dr. C.___ bereits im Bericht vom 24. Juni 2021 eine reduzierte Belastbarkeit der Nackenschulterregion beschrieben sowie angesichts der Anforderungen der aktuellen Tätigkeit (körperlich monotone gebeugte und verdrehte Haltung ohne Frischluft-Pause) eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 4 Stunden pro Tag attestiert (E. 3.2 hiervor). Diese Angaben sind entgegen der Auffassung von RAD-Ärztin Dr. K.___ nicht ausser Acht zu lassen. Gemäss den hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. L.___ bzw. Dr. G.___ besteht seit dem 7. Oktober 2021 alsdann nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7), wobei vor dem Hintergrund der Verlautbarungen von Dr. G.___ gegenüber der IV-Stelle vom 25. Oktober 2021 (E. 3.5) ein Zusammenhang mit der Problematik an der Halswirbelsäule angenommen bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn sich die medizinische Situation gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ – insoweit ist Dr. K.___ zu folgen – bzw. gestützt auf die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder den Bericht des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik I.___ vom 14. Dezember 2021 ebenso wenig zuverlässig beurteilen lässt, sind die Berichte jedoch geeignet, jedenfalls geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. K.___ zu wecken. Dies gilt umso mehr, als nun auch im Sprechstundenbericht des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik I.___ vom 22. Februar 2022 (E. 3.8) - selbst wenn er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält - jedenfalls ein Zusammenhang zwischen der im Oktober 2021 erfolgten Schmerzexazerbation und der Tätigkeit als Prophylaxeassistentin hergestellt wird (zur Berücksichtigung von medizinischen Berichten, die zwar nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sich jedoch auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4).
Nach dem Gesagten bestehen jedenfalls geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. K.___, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann und ergänzende Abklärungen erforderlich sind (vgl. E. 1.6 hiervor).
4.3 Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung von rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei erscheinen neben Abklärungen in somatischer Hinsicht (rheumatologisch, neurologisch) auch solche in psychiatrischer Hinsicht angezeigt. So enthalten die medizinischen Akten verschiedene psychiatrische Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung [E. 2.3], Depressionen [E. 3.2], Borderline-Störung [E. 3.4]) und somit Hinweise auf eine mögliche psychische Problematik, und ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wiederholt in psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 7/11/5, Urk. 7/15, Urk. 7/36/3, Urk. 7/37). Auch gaben die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Universitätsklinik I.___ im Bericht vom 22. Februar 2022 an, die gestellten Diagnosen erklärten die Beschwerden nicht komplett (E. 3.5).
4.4 Nach rechtskonformer Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens bzw. der Arbeitsfähigkeit besteht - sowie in Bezug auf die beruflichen Massnahmen (da insoweit eine Neuanmeldung vorliegt) in analoger Berücksichtigung der Grundsätze über die Rentenrevision (vgl. E. 1.5) - wird die Verwaltung über das Leistungsbegehren neu zu verfügen haben.
Anzumerken bleibt in Bezug auf den Rentenanspruch, dass - nachdem gemäss Akten erst ab dem 7. Oktober 2021 eine längere Arbeitsunfähigkeit bestand – die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1.4 hievor) bei Erlass der angefochtenen Verfügung (1. Februar 2022) noch nicht bestanden war. Auch wenn die Verwaltung ablehnend verfügte, ohne den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt zu haben, war die Verneinung eines Rentenanspruchs zumindest im Verfügungszeitpunkt jedenfalls im Ergebnis korrekt. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch zunächst in Form beruflicher Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen. In Nachachtung des mit Art. 28 Abs. 1bis IVG verstärkten Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ wird eine neuerliche Rentenprüfung erst anhand zu nehmen sein, wenn die Eingliederungsmöglichkeiten, soweit auf diese ein Anspruch besteht, ausgeschöpft sind.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und, nachdem die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt (BGE 137 V 57), ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch (Berufliche Massnahmen, Rente) neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann