Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00135
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 14. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, ist gelernter Damencoiffeur und war seit dem Jahr 2005 als Coiffeur selbständig erwerbstätig (Urk. 4/8, Urk. 4/51). Am 8. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf einen Armbruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 4/1). Mit E-Mail vom 21. September 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er ab sofort wieder zu 100 % arbeiten könne (Urk. 4/11). Mit Verfügung vom 10. November 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mangels Erfüllens des Wartejahrs ab (Urk. 4/15).
1.2 Am 5. Mai 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den im Jahr 2014 erlittenen Armbruch, Depressionen sowie Schlafstörungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 4/16). Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 4/28, Urk. 4/30). Am 6. Februar 2018 zog der Versicherte die Anmeldung vom 5. Mai 2017 vorbehaltlos zurück (Urk. 4/34/2), woraufhin die IV-Stelle sein Gesuch als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 4/36).
1.3 Per 31. Januar 2020 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 4/37/6). Am 9. April 2020 meldete er sich unter Hinweis auf schwere Depressionen, schwere Schlafstörungen, Beschwerden nach Armbruch sowie Betriebsaufgabe erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 4/37). Mit Austrittsbericht vom 24. April 2020 informierten die Ärzte des Sanatoriums Y.___ über die vom 13. Februar bis am 3. März 2020 durchgeführte stationär-psychiatrische Behandlung des Versicherten (Urk. 4/43). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht des nunmehr behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eingeholt hatte (Urk. 4/46), legte sie das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Stellungnahme Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2020 [Urk. 4/55/3]). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mangels Vorliegens eines langandauernden Gesundheitsschadens die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 4/56). Mit E-Mail vom 8. Juli 2020 zeigte sich der Versicherte mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (Urk. 4/57), woraufhin die IV-Stelle sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. September 2020 abwies (Urk. 4/60). Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2020 und die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 4/67/3 ff.). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2021 (Urk. 4/73) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2020 aufhob und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen (psychiatrische Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben, vgl. Urk. 4/73/10) an die IV-Stelle zurückwies.
1.4 In der Folge forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 22. April 2021 auf, die aktuellen Behandler mitzuteilen (Urk. 4/83). Am 23. April 2021 informierte der Versicherte die IV-Stelle darüber, dass bei ihm ein Tumor in der Blase diagnostiziert worden sei, welcher operativ entfernt werden müsse (Urk. 4/84, 86). Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 reichte der Versicherte einen Biopsiebericht des B.___, Institut für Pathologie und Molekularpathologie, vom 19. Mai 2021 ein (Urk. 4/90, 91). Am 7. Juli 2021 gingen bei der IV-Stelle weitere Arztberichte ein, so unter anderem zwei Operationsberichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Urologie, über die am 14. Mai respektive am 22. Juni 2021 stattgehabten operativen Eingriffe (JJ-Kathetereinlage rechte Niere, transurethrale Resektion [TUR] Blase und TUR Prostata [Urk. 4/96/4-5]; TUR Blase nach Resektion, TUR Blasenhals/Prostata [Urk. 4/96/6-7]). Am 18. August 2021 forderte die IV-Stelle sodann den behandelnden Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 4/88), zur Einreichung eines Arztberichtes auf (Urk. 5 S. 3). Mit E-Mail vom 31. August 2021 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erstmals, dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Februar 2021 innert nützlicher Frist nachzukommen (Urk. 4/99). Mit Schreiben vom 28. September 2021 erinnerte die IV-Stelle Dr. D.___ daran, einen Arztbericht einzureichen (Urk. 4/106). Am 1. Oktober 2021 gingen bei der IV-Stelle Arztberichte über einen weiteren, am 7. September 2021 stattgehabten operativen Eingriff ein (TUR Blase Nachresektion rechte Seitenwand sowie TUR zwei oberflächlicher Tumore Hinterwand, Urk. 4/107, 108). Nachdem der IV-Stelle am 1. November 2021 der Bericht von Dr. D.___ vom 21. Oktober 2021 zugegangen war (Urk. 4/119, 123), unterbreitete diese das Dossier ihrem Regionalärztlichen Dienst (RAD; Urk. 5 S. 5), welcher mit Stellungnahme vom 16. November 2021 eine bidisziplinäre psychiatrisch-urologische Begutachtung empfahl (Urk. 5 S. 5 f.). Mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, zwei neue Tumore zu haben, woraufhin es die IV-Stelle als sinnvoll erachtete, vor der vom RAD empfohlenen Begutachtung einen weiteren Bericht bei Dr. C.___ einzuholen (Urk. 4/125). Letzterer erstattete seinen Verlaufsbericht am 15. Dezember 2021 (Urk. 4/128). Im Februar 2022 erkundigte sich der Versicherte bei der IV-Stelle telefonisch nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass sein Dossier derzeit beim RAD zur weiteren Beurteilung sei (Urk. 4/130). Mit bei der IV-Stelle am 3. März 2022 eingegangenem Schreiben, forderte der Versicherte diese auf, bis Ende März 2022 einen neuen Entscheid zu erlassen (Urk. 4/135).
2. Mit Schreiben vom 4. März 2022 (Posteingang) gelangte der Beschwerdeführer an das hiesige Gericht und machte sinngemäss eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle geltend (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 (Urk. 3) schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten (Urk. 4/1-135) sowie auf das Feststellungsblatt (Stand am 27. April 2022, Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV).
1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).
In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 35 zu Art. 56 ATSG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer forderte einen (neuen) Entscheid der IV-Stelle und machte im Wesentlichen geltend, sein Fall lasse keinen grossen Spielraum offen. Weiter führte er aus, dass es seit dem letzten operativen Eingriff im Dezember 2021 seitens der IV-Stelle keine Anfragen bei seinen behandelnden Ärzten mehr gegeben habe. Es stehe Zeitschinderei im Verdacht (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber geltend, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Februar 2021, gemäss welchem sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig erwiesen habe, sei bei ihr am 22. Februar 2021 eingegangen und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21. April 2021 zur Umsetzung an die Kundenberatung gelangt. Bereits einen Tag später sei der Beschwerdeführer mit der Bitte angeschrieben worden, die Behandler bekannt zu geben. Am 17. Juni 2021 sei der Biopsiebericht des B.___ zu den Akten gelangt, welchem die neu hinzu gekommene Diagnose eines grossen Blasentumors zu entnehmen gewesen sei. Damit sei eine somatische Beeinträchtigung hinzugekommen, welche sich möglicherweise auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Zwischen Juli und Dezember 2021 seien sodann weitere medizinische Berichte eingegangen und es hätten diverse telefonische und schriftliche Kontakte mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte sei das Dossier am 1. November 2021 dem RAD zur Stellungnahme übermittelt worden. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 16. November 2021 eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie und Urologie empfohlen. Die Zuteilung an die entsprechende Gutachterstelle sei zwischenzeitlich am 21. April 2022 erfolgt, wobei aufgrund der hohen Anzahl an Gutachtensaufträgen mit weiteren Wartezeiten zu rechnen sei. Insgesamt könne anhand der vorliegenden Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden. Eine Rechtsverweigerung sei deshalb klar zu verneinen (Urk. 3).
3. Das Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person vorerst – ausdrücklich oder sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/1010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest dem Sinne nach den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat, indem er die IV-Stelle am 31. August 2021 darum ersuchte, dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Februar 2021 innert nützlicher Frist nachzukommen (Urk. 4/99) und sich am 1. Februar 2022 telefonisch darüber beklagte, die Beschwerdegegnerin schinde Zeit und bearbeite sein Gesuch nicht (Urk. 4/130). Schliesslich ersuchte er die IV-Stelle am 3. März 2022 ausdrücklich um Erlass eines – infolge Aufhebung der letzten Verfügung durch das hiesige Gericht - neuen Entscheids bis Ende März 2022 (Urk. 4/135). Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. März 2022 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Es ist somit zu prüfen, ob die IV-Stelle eine Rechtsverweigerung oder – verzögerung begangen hat, indem sie (noch) keine Verfügung erlassen hat.
4.
4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nach Eintreten der Rechtskraft des vom hiesigen Gericht erlassenen Urteils vom 8. Februar 2021 umgehend beim Beschwerdeführer die aktuellen Behandler angefragt hat (Urk. 4/83). Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daraufhin mitgeteilt hatte, dass bei ihm ein Blasentumor diagnostiziert worden sei (Urk. 4/84, 86), resultierte ein zusätzlicher medizinischer Abklärungsbedarf, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin Berichte der behandelnden Urologen einholte (Urk. 4/96, 107-109). Nach Erinnerung durch die Beschwerdegegnerin im September 2021 (Urk. 4/106) ging Ende Oktober 2021 schliesslich auch der Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 4/119). Nur wenige Tage später unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem RAD (Urk. 4/123, Urk. 5 S. 5), welcher seine Stellungnahme am 16. November 2021 erstattete und eine bidisziplinäre psychiatrisch-urologische Begutachtung empfahl (Urk. 5 S. 5 f.). Da der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 über zwei neue Tumore berichtete, holte die Beschwerdegegnerin sodann einen Verlaufsbericht des behandelnden Urologen ein (Urk. 4/128) und hielt erneut Rücksprache mit ihrem RAD (Urk. 5 S. 6), bevor sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2022 schliesslich mitteilte, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung in den Disziplinen Psychiatrie und Urologie notwendig sei (Urk. 6).
4.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren seit Eintreten der Rechtskraft des Urteils vom 8. Februar 2021 angemessen vorangetrieben. So unternahm sie regelmässig Verfahrensschritte, die angesichts der eingetretenen Veränderung in der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auch notwendig waren. Auch wenn zwischen dem Eingang des Verlaufsberichts von Dr. C.___ am 15. Dezember 2021 und der Beschwerdeerhebung am 4. März 2021 rund drei Monate vergingen, in welchen die Beschwerdegegnerin keine verfahrensvorantreibenden Anordnungen traf, kann ihr mit Blick auf die Gerichtspraxis (E. 1.2) nicht vorgeworfen werden, sie sei zu lange untätig geblieben.
Sodann kann der Beschwerdegegnerin auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. So wurde sie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Februar 2021 zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen (psychiatrische Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben, Urk. 4/73/10) angehalten. Aufgrund der in der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetretenen Veränderung ergab sich in somatischer Hinsicht ein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Das in der Folge vom RAD empfohlene bidisziplinäre psychiatrisch-urologische Gutachten ist noch ausstehend, weshalb ein Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers noch nicht möglich ist.
Dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Erkrankung ein rascheres Vorgehen wünscht, ist zwar verständlich, vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Bei einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelR. Müller