Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00138


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 27. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

Schaub Hochl Rechtsanwälte AG

Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, Mutter von zwei Töchtern (geboren 2016 und 2017), studierte Mathematikerin (Urk. 7/31), war zuletzt seit dem 1. November 2014 in einem Pensum von 80 % als Pensionsversicherungsexpertin bei der Y.___ AG, in Z.___, tätig. Am 31. Oktober 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit etwa Dezember 2018 bestehendes Burnout respektive eine Depression und eine seither in unterschiedlichem Ausmass bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 4.3, Ziff. 5.4 und Ziff. 6.1, Urk. 7/10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und teilte der Versicherten, nachdem sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit wieder im Teilpensum aufnehmen und dieses sukzessive steigern konnte, am 24. Juli 2020 mit, dass keine Leistungen der Invalidenversicherung nötig seien (Urk. 7/22).

    Am 7. April 2021 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie mit ihrer bisherigen Tätigkeit überfordert sei, weshalb sie sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden wolle. Weiter beantragte sie am 8. April 2021 eine Umschulung (Urk. 7/24-25). Am 3. August 2021 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen Supported Employment») vom 28. Juli 2021 bis 27. Januar 2022 (Urk. 7/32), welche am 31. August 2021 abgebrochen wurden, zumal sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 7/33, vgl. Urk. 7/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45; Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2022 einen Anspruch der Versicherten auf eine Umschulung (Urk. 7/55 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 4. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Umschulung bei der Fachhochschule A.___ zum «Master of Advanced Studies Psychosoziale Beratung» zu bewilligen. Weiter sei ihr für die Zeit der Umschulung das grosse Taggeld auszurichten sowie parallel dazu eine Arbeitsvermittlung für das Finden einer Praktikumsstelle anzubieten. Eventuell seien eine berufliche Standortbestimmung inklusive anschliessende Arbeitsvermittlung nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie ein Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG auf Kosten der IV-Stelle anzuordnen. Subeventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten und umfassenden Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 23. April 2022 (Urk. 8), die Beschwerde sei abzuweisen. Am 14. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 12) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. August 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Leistungsanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und auch eine Umschulung nach Art. 17 IVG bereits davor beantragt und auf eigene Kosten der Beschwerdeführerin begonnen wurde (vgl. Urk. 7/25, Urk. 7/52), sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.7    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.8    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

1.9    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte erneut geprüft worden sei. Leider sei dieser nicht ausgewiesen, da das Berufsbild als Mathematikerin weiterhin als zumutbar eingeschätzt werde. Entsprechend könnte Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung oder gegebenenfalls im Vorfeld mit einer Laufbahnberatung gewährt werden (S. 2).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, als Mathematikerin zu arbeiten (S. 3 Rz 6, S. 6 Rz 15). Sie sei aufgrund ihres Persönlichkeitsstils nicht in der Lage, dauerhaft in einem fordernden leistungsorientierten Umfeld zu funktionieren (S. 4 Rz 8). Sie leide an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5; S. 4 f. Rz 10-11). Aus therapeutischer Sicht werde empfohlen, dass sie in einer beruflichen Umgebung mit viel direktem Kontakt zu Menschen, wenig abstrakter Tätigkeit aber mit der Notwendigkeit der emotionalen Präsenz, eingegliedert werde (S. 5 Rz 12). Die Voraussetzungen für eine Umschulung seien erfüllt. Sie habe sich selber um eine geeignete Umschulung gekümmert, welche ihren Einschränkungen Rechnung trage. Die Umschulung «Master of Advanced Studies Psychosoziale Beratung» habe bereits begonnen (S. 7 ff. Rz 19 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 23. April 2022 daran fest, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung optimaler Arbeitsbedingungen in der Lage sei, einer Beratungstätigkeit in ihrem angestammten Berufsfeld nachzugehen. In Frage käme etwa eine Budgetberatung. Eine Umschulung in das bevorzugte Berufsfeld sei daher nicht notwendig. Hinzu komme, dass sich die beschriebene Persönlichkeitsstruktur überwiegend wahrscheinlich auch im gewünschten Beruf limitierend auswirken werde und somit nicht von einer Verbesserung respektive vom Erhalt der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 2).

2.4    In ihrer Replik (Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass den Ausführungen des RAD vom 23. April 2022 nicht gefolgt werden könne. Die anankastische Persönlichkeitsstörung dürfte bei ihr seit jeher, wenn auch schlummernd, vorgelegen habe (S. 3 Rz 4). Es zeige sich oft erst im Verlauf des therapeutischen Prozesses, dass gewisse Fertigkeiten nicht mehr genutzt werden sollten (S. 3 Rz 5). Es sei darauf hinzuweisen, dass das Ausüben einer angepassten Tätigkeit - wie von der Beschwerdegegnerin empfohlen in der Budgetberatung - zu einer erheblichen Einkommenseinbusse führen würde, so dass zwingend eine Invalidenrente auszusprechen wäre. Dieses Vorgehen widerspreche jedoch der Absicht der Invalidenversicherung, wonach eine Wiedereingliederung vor einer Rentenzusprache erfolgen solle (S. 5 Rz 9).

2.5    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG.




3.    

3.1    Lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum E.___, stellten in ihrem Bericht vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Ausgebrannt sein

- anankastische Persönlichkeitsakzentuierung

    Die Fachpersonen führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober bis 8. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 9. bis 15. November 2020 eine solche von 50 %, vom 16. bis 31. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und vom 1. Dezember bis 9. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorgelegen habe (S. 2 oben). Zur Vorgeschichte hielten die Fachpersonen fest, dass der Fall im Sommer 2020 im gegenseitigen Einvernehmen mit der IV-Stelle abgeschlossen worden sei. Die niederschwellige Reintegration seitens des Arbeitgebers hinsichtlich der Rückführung in den angestammten Tätigkeitsbereich habe aber zu diesem Zeitpunkt erst begonnen (S. 2 Mitte). Am 30. Juli 2020 sei die Beschwerdeführerin im Zentrum E.___ vorstellig geworden und habe bereits da ein Zustandsbild chronischer Überlastung gezeigt. Im Verlauf der schematherapeutischen Testung hätten sich Schemas der unerbittlichen Ansprüche, der unzureichenden Selbstkontrolle, der Isolation, Unterordnung sowie der emotionalen Vernachlässigung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, die von ihr erkämpfte und so sehr gewünschte Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Im Arbeitskontext hätten sich der Drang sich selber und anderen beweisen zu wollen, dass sie es schaffe, ein extremes Leistungsbestreben, um besonders hohe (innere) Erwartungen erfüllen zu können, eine Vernachlässigung persönlicher Bedürfnisse, eine zunehmende Ängstlichkeit und eine Anspannung mit Schlafstörungen, innerer Leere mit Überkompensation mit Essanfällen bis hin zu Suizidgedanken im November 2020 gezeigt (S. 2 unten f.).

    Die Fachpersonen führten aus, dass eine vorübergehende 100%ige Krankschreibung zur Entlastung mit nachfolgender schrittweiser Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erfolgt sei. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum auf 60 % reduziert, in der Hoffnung, das reduzierte Arbeitspensum zu schaffen. Zudem hätten sich zunehmend psychosomatische Probleme mit Migräne und Verdauungsstörungen gezeigt, welche im Zusammenhang mit permanentem Druck und Stress gestanden seien. Inzwischen bestünden zusätzlich noch ausgeprägte Ängste vor der Arbeit als Pensionskassenversicherungsexpertin, insbesondere aufgrund des hohen Leistungsniveaus und dem hohen Anspruch auf fehlerfreies Arbeiten. Diesem könne sie aufgrund der beschriebenen Problematik nicht mehr genügen. Erschwerend habe sich neu im Rahmen der Arbeitstätigkeit zunehmend ein gewisser Kontrollzwang entwickelt (S. 3 oben).

    Die Fachpersonen führten abschliessend aus, dass der bisherige Verlauf gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Persönlichkeitsstils nicht mehr in der Lage sei, dauerhaft in einem fordernden, leistungsorientierten Umfeld zu funktionieren, was ihr angestammter Beruf als Pensionskassenversicherungsexpertin mit sich bringe. Um ihre Arbeitsfähigkeit wieder voll zu erlangen und zu erhalten sei es sinnvoll, im Rahmen einer Berufsberatung mögliche Optionen zu klären, wo die Beschwerdeführerin ihre Fähigkeiten als Mathematikerin einsetzen könne. Eine mögliche Umschulung sei in Erwägung zu ziehen S. 3 unten).

3.2     Lic. phil. C.___ und Dr. D.___, Zentrum E.___, stellten in ihrem undatierten, am 10. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/42) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Ausgebrannt sein

- anankastische Persönlichkeitsakzentuierung

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei Hinweisen auf emotionale Vernachlässigung in der Kindheit/Jugend

    Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juli 2020 bei ihnen in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 25. Oktober 2021 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit liege seit dem 5. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Von Januar bis Juni 2021 seien zudem häufige kürzere Krankheitsabsenzen aufgrund von psychosomatischen Beschwerden aufgetreten, welche jedoch nicht durch sie bescheinigt worden seien (Ziff. 1.6). Zusammenfassend hielten die Fachpersonen fest, dass die Beschwerdeführerin dem Druck, welcher die Tätigkeit als Pensionskassenexpertin mit sich bringe, nicht mehr standhalten könne. Der ausgeprägte Leistungs- und Termindruck führe bei ihr zu Konzentrationsstörungen, Ängsten, Anspannung, Schlafstörungen und zu psychosomatischen Störungen. Das Arbeitsumfeld sei stark triggernd für die anankastische Persönlichkeitsstörung und verstärke die Symptome auf ein Niveau, unter welchem die Beschwerdeführerin stark leide. Dies entspreche für die Beschwerdeführerin einer Wiederholung ihrer Kindheitserfahrung, welche sie mit Perfektion, Korrektheitsstreben und voller Erfüllung sämtlicher Anforderungen ungeachtet ihrer eigenen Bedürfnisse bewältigt habe, was zu der anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung beigetragen habe (Ziff. 1.7).

    Die Fachpersonen führten aus, dass sie eine Arbeit in einem anderen Bereich empfehlen würden, auch ausserhalb der Mathematik und Beratung im Finanzbereich. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei Abwesenheit der beschriebenen Problemfelder durchaus eine Arbeitstätigkeit ausüben könne und es sich lohne, dies zu prüfen, zumal die Beschwerdeführerin viele weitere Qualitäten habe (Ziff. 1.7). Da die hohen Anforderungen der angestammten hochspezialisieren Tätigkeit als Pensionskassenexpertin für die Beschwerdeführerin nicht mehr bewältigbar seien, wäre es sehr sinnvoll, im Rahmen einer beruflichen Massnahme eine berufliche Umorientierung zu erarbeiten. Es müsste auch eine Umschulung in Erwägung gezogen werden, um die notwendige Distanzierung aus dem auf ihre berufliche Spezialisierung zugeschnittenen Bereich zu ermöglichen (Ziff. 1.11).

3.3    Aus der Aktennotiz vom 1. Dezember 2021 (Urk. 7/44) geht hervor, dass Dr. B.___, RAD, auf entsprechende Rückfrage hin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung verneinte. Dies mit der Begründung, dass das Berufsbild mit den Voraussetzungen und Anforderungen einer Mathematikerin grundsätzlich medizinisch geeignet sei und dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin entspreche. Förderlich seien Tätigkeiten in wohlwollender ruhiger Atmosphäre, klar strukturiert und ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Es müsse sich um eine Arbeit in kleinen Teams mit steten Arbeitsbedingungen ohne viel Wechsel oder Umstellungen am Arbeitsplatz und ohne hohen Zeit- und Leistungsdruck handeln.

3.4    Psychotherapeut F.___ und Dr. D.___, Zentrum E.___, führten in ihrem Bericht vom 19. Januar 2021 [richtig wohl 2022] (Urk. 7/51) aus, dass der Wiederaufbau der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb nicht gelungen und es zum Zusammenbruch gekommen sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben von mehreren depressiven Episoden sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), gestellt worden (S. 1 Mitte). Die Patientin habe berichtet, dass kognitive, abstrakte Tätigkeiten bei ihr noch immer dysfunktionale Bewältigungsmuster auslösten, was sich in ausgeprägten Stresssymptomen zeige. Zum jetzigen Zeitpunkt sei daher eine Arbeitsaufnahme im bisherigen Umfeld nicht möglich (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin leide an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Diese habe sie befähigt, über viele Jahre unter hohem Druck sehr genau zu arbeiten. Diese Fähigkeit sei aber eine Kompensationsstrategie, die auf der Verdrängung von Selbstanteilen beruhe und schädlich sei (S. 1 unten). Diese kompensatorischen Verhaltensweisen seien bereits in der Kindheit geprägt (komplexe posttraumatische Belastungsstörung bei Hinweisen auf emotionale Vernachlässigung in der Kindheit/Jugend; ICD-10 F62.9). Die Beschwerdeführerin habe gelernt, Gefühle abzuspalten und habe Zwänge entwickelt, um das Bedürfnis nach Autonomie und Kontrolle für sich zu erleben. Mathematik sei eine Möglichkeit gewesen, ihre Kontrollzwänge akademisch zu nutzen und erfolgreich im Beruf zu sein (S. 2 oben).

    Empfohlen werde, dass die Beschwerdeführerin in eine berufliche Umgebung mit viel direktem Kontakt mit Menschen und wenig abstrakter Tätigkeit eingegliedert werde. Es sei für eine nachhaltige Stabilisierung des Genesungsprozesses der Patientin notwendig, jetzt zu korrigieren und ein passendes berufliches Umfeld zu finden (S. 2 Mitte). Für die Beschwerdeführerin sei sehr stark symptomtreibend, wenn sie in einer Umgebung arbeite, die hauptsächlich durch kognitive Arbeit in engen und exakt gefassten Arbeitsprozessen ohne Kontakt zu Menschen geprägt sei. Problematisch seien kompetitive Branchen. Es gelte das Risiko einer erneuten depressiven Episode zu minimieren. Für ihre psychische Gesundheit sei es förderlich, wenn sie andere Fähigkeiten und Ressourcen nutze, die ihr zur Verfügung stünden, wie ihre Empathie, ihr Mut unkonventionell zu handeln, ihre Organisationsfähigkeit, ihre differenzierte und rasche Auffassungsgabe sowie ihre Motivation, sich für Menschen einzusetzen (S. 2 unten). Es sei davon auszugehen, dass im bisherigen beruflichen Umfeld eine Wiedereingliederung für die Beschwerdeführerin aktuell und für längere Zeit nicht möglich sei. Aktuell sei sie wieder soweit belastbar, dass sie in Tätigkeiten mit wenig Verantwortung wieder für einige Stunden in der Woche arbeiten könne. Ein Teilzeitstudium, wie dies die Patientin wünsche, sei eine angemessene Wahl für den nächsten Schritt zurück in den ersten Arbeitsmarkt. Ihre Motivation, wieder berufstätig zu sein, sei sehr hoch (S. 3 oben).

3.5    Gemäss der Aktennotiz vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/54) gab RAD-Ärztin Dr. B.___ an, dass auch unter Einbezug des aktuellen Arztberichtes am Belastungsprofil vom 1. Dezember 2021 festgehalten werde. Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mathematikerin in angepasster Umgebung weiterhin zumutbar sei.

3.6    Dr. B.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2022 (Urk. 8) nach Vorlage der medizinischen Unterlagen aus, dass sich daraus funktionelle Einschränkungen durch eine erniedrigte Belastbarkeit, eine verminderte Abgrenzungsfähigkeit, eine Affektlabilität (Impulsivität) und eine Dünnhäutigkeit, durch unerbittliche Ansprüche, unzureichende Selbstkontrolle, Isolation, Unterordnung, emotionale Vernachlässigung, verminderte Belastbarkeit sowie unter Druck durch eine fehlende Priorisierung und Verminderung der Konzentration ergäben. Der permanente Druck und Stress, das hohe Leistungsniveau und der Druck in Bezug auf die Qualität und Quantität, die schnellen und ungeplanten Änderungen an den Arbeitsinhalt und -umfang, sowie die Abgrenzungen, die aufgrund der Anforderungen nicht eingehalten würden und der wiederkehrende Termindruck wirkten sich in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin belastend aus.

    Daraus ergebe sich, dass in einer angepassten Tätigkeit kein hoher Zeit- und Leistungsdruck vorliegen sollte. Weiter sollte aufgrund der Neigung zur Unterordnung und aufgrund der verminderten Abgrenzungsfähigkeit eine wohlwollende Arbeitsumgebung mit einem verständnisvollen Arbeitgeber gegeben sein. Eine angepasste Tätigkeit erfordere weiter, dass kein Erfordernis zur Mehrarbeit bestehe und wenig Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit gestellt würden. Es sollte zu keinen schnellen oder ungeplanten Änderungen kommen. Es müssten klare Strukturen und Möglichkeiten zum Rückzug gegeben sein und aufgrund der Affektlabilität und der verminderten Abgrenzungsfähigkeit wenig Kundenkontakt und keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit sowie regelmässige Arbeitszeiten.

    Dr. B.___ führte aus, dass im gesamten Verlauf eine Überlastung in der angestammten Tätigkeit nicht aufgrund des Umgangs mit mathematischen Inhalten, sondern aufgrund des Zeit- und Leistungsdrucks in der angestammten Tätigkeit, anfangs noch im Zusammenhang auch mit einer psychosozialen Belastung, als einschränkend beschrieben worden sei. Die Arbeitsbedingungen hätten auch im Zusammenhang mit der mangelnden Abgrenzungsfähigkeit, der emotionalen Instabilität, der verminderten psychischen Belastbarkeit und den perfektionistischen Persönlichkeitszügen zur Arbeitsunfähigkeit geführt, was auch nachvollziehbar dargelegt worden sei.

    Soweit nun beschrieben werde, dass die Mathematik eine Möglichkeit in der Kindheit gewesen sei, ihre Kontrollzwänge akademisch zu nutzen und erfolgreich im Beruf zu sein, könne aus den Akten ein seit der Kindheit der Beschwerdeführerin bestehender Kontrollzwang nicht bestätigt werden. Weiter seien auch die Kriterien einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) nicht erfüllt.

3.7    Psychotherapeut F.___ und Dr. D.___, Zentrum E.___, führten in ihrem Bericht vom 3. Juni 2022 (Urk. 13/1) zur Stellungnahme des RAD vom 23. April 2022 aus, dass sie dessen Einschätzung nicht teilten, wonach eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) nicht nachvollziehbar und die Prognose gestellt worden sei, dass bei Einhaltung des Belastungsprofils eine Tätigkeit zumutbar sei und mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (S. 1 Mitte). Weiter legten die Fachpersonen dar, weshalb sie an der Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) festhielten (S. 2).


4. 

4.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat im Wesentlichen gestützt auf die wiederholten Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 19. Mai 2021 (Urk. 7/29), 1. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.3), 1. Februar 2022 (vorstehend E. 3.5) sowie vom 23. April 2022 (vorstehend E. 3.6) die Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, im angepassten Rahmen weiterhin ihrer Tätigkeit als Mathematikerin nachzugehen, weshalb sie einen Umschulungsanspruch verneinte (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).

4.2    Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Sachverhaltsabklärung erweist sich jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen als mangelhaft, indem gewisse Aspekte schlichtweg ignoriert worden sind. Bereits der Verlauf der von der Beschwerdeführerin offensichtlich erfolgten und im Endeffekt gescheiterten Bemühungen, ihre Arbeitsstelle als Pensionskassenexpertin erhalten zu können, hätte zu einer genaueren Sachverhaltsabklärung führen müssen. Wie aus den Akten und insbesondere dem Bericht der Fachpersonen des Zentrum E.___ vom 3. Mai 2021 (vorstehend E. 3.1) hervorgeht, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 24. Juli 2020 (Urk. 7/22) erst in einem angepassten Rahmen tätig. Tatsächlich wurde das vertragliche Pensum der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vom 7. und 8. April 2021 bei angepassten Arbeitsplatzbedingungen noch im Sommer 2020 von 80 % auf 70 % und per 1. April 2021 weiter auf 60 % reduziert (Urk. 7/24, Urk. 7/25 S. 1, Urk. 7/28 S. 2 Mitte), ohne dass die beabsichtigte Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist.

    Wie aus dem Bericht der Fachpersonen des Zentrums E.___ vom November 2021 hervorgeht, folgte dann aufgrund eines Zustandes der kompletten Überforderung ein Aufenthalt im G.___-Haus mit Behandlung in der Klinik H.___ vom 17. Juni bis 12. Juli 2021 (vgl. Urk. 7/40/2-5). Weiter sei die psychiatrische Spitex aufgrund der Überforderung in der Bewältigung des alltäglichen Lebens aufgeboten worden (Urk. 7/42 Ziff. 1. 4). Die Kündigung des Arbeitgebers erfolgte am 2. August per 31. Oktober 2021 (Urk. 7/34 S. 2, S. 15). Die behandelnden Fachpersonen der Zentrum E.___ gingen in ihrem Bericht vom 19. Januar 2022 (vorstehend E. 3.4) zudem erst von einer Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für einiges Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit aus.

4.3    Die abschliessend von Dr. B.___ in ihrer nach Verfügungserlass (Urk. 2) verfassten Stellungnahme vom 23. April 2022 (vorstehend E. 3.6) geführte Diskussion, ob die Beschwerdeführerin nun glaubhaft an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) leidet, oder ob ein Kontrollzwang nun schon seit Kindheit besteht oder nicht, geht an der Sache vorbei. Ausgeblendet wurde dabei unter anderem, dass von den behandelnden Fachpersonen des Zentrums E.___ auch eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert worden ist (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4).

    Auch wenn die behandelnden Fachpersonen des Zentrums E.___ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2021 (vorstehend E. 3.1) eine Eingliederung der Beschwerdeführerin im Berufsfeld der Mathematik noch für möglich erachteten, änderten sie im Verlauf ihre Meinung dazu und führten bereits in ihrem Bericht vom 10. November 2021 (vorstehend E. 3.2) aus, dass eine Arbeit ausserhalb dem Bereich der Mathematik und der Beratung im Finanzbereich empfohlen werde. Soweit nun RAD-Ärztin B.___ ohne genauere Abklärungen einfach darauf schliesst, dass die Beschwerdeführerin in einer vom Leistungs- und Zeitdruck befreiten, wohlwollenden Umgebung weiterhin als Mathematikerin tätig sein könne, mangelt es hierfür an einer fundierten medizinischen Grundlage. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht in ihrer Replik bemerkte (vorstehend E. 2.4), darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit als Mathematikerin wie von RAD-Ärztin Dr. B.___ formuliert - im nahezu geschützten Rahmen -, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Einkommen erwarten lässt, wie es die Beschwerdeführerin als Pensionskassenexpertin zu erzielen vermochte (vgl. Urk. 7/35). Damit resultierte allenfalls ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad und auch der für einen Umschulungsanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von 20 % wäre gegebenenfalls erfüllt (vorstehend E. 1.5 und E. 1.8). Zudem handelt es sich bei der Mathematik um eine Wissenschaft mit einem Anspruch auf Exaktheit, egal in welchem Rahmen sie nun ausgeübt wird. In ihrer E-Mail vom 8. April 2021 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie viele Fehler gemacht habe (Urk. 7/25 S. 1 Mitte) und es ihr nicht mehr möglich sei, langen mathematischen und logischen Gedankengängen zu folgen (Urk. 7/25 S. 2 oben).

    Weiter erweist sich auch die abschliessende Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 23. April 2022 (vorstehend E. 3.6) im Hinblick auf die rechtsprechungsgemäss beim Vorliegen von psychischen Gesundheitsschäden geforderte Standardindikatorenprüfung (vorstehend E. 1.3-4) zur Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzureichend.

    Aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung kann vorliegen zur Feststellung des tatsächlich noch vorhandenen funktionalen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin auch nicht einfach auf die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen des Zentrums E.___ (vorstehend E. 3.1-2, E 3.4 und E. 3.7) abgestellt werden (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort als widersprüchlich erweisen, wenn sie einerseits der Beschwerdeführerin sämtliche Ansprüche in Abrede stellt, andererseits dann in Aussicht stellt, dass ihre Einschränkungen wohl auch in der nach der Umschulung beabsichtigten Tätigkeit hinderlich sein würden, ohne die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung abzuklären (vorstehend E. 2.3).

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.5    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Klärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche - namentlich auch des Anspruches auf Umschulung - bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen respektive einer allfälligen Berentung äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan