Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00139
damit vereinigt
IV.2022.00175
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 27. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, schloss im Jahr 2012 in Deutschland die Ausbildung zum Dachdecker ab (Urk. 8/3/5). Seit Juli 2014 lebt er in der Schweiz und war bei verschiedenen Arbeitgebern - hauptsächlich bei Temporärarbeitsfirmen - in seinem erlernten Beruf erwerbstätig (Urk. 8/6). Ausserdem übte er ab dem 26. Januar 2018 eine Nebenerwerbstätigkeit als Sicherheitsangestellter bei der Y.___ AG aus (Urk. 3/2, Urk. 8/3/3). Wegen wiederholten Myogelosen und Verspannungen im Nacken-/Schulter- sowie Lendenwirbelsäulenbereich meldete er sich am 28. August 2019 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 24. März 2020 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da ihm die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 8/20). Dagegen erhob X.___ am 4. Mai 2020 Einwand (Urk. 8/22). Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 27. Juli 2021 mit, sie übernehme die Kosten für eine Berufs- und Laufbahnberatung bei der Z.___ AG in A.___ für die Zeit vom 22. Juni 2021 bis zum 21. Oktober 2021 (Urk. 8/33). Die Z.___ AG erstattete am 28. Oktober 2021 den Bericht über die Berufs-und Laufbahnberatung (Urk. 8/35). Am 22. Dezember 2021 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum Betriebswirtschafter an der höheren Fachschule B.___ für die Dauer vom 20. November 2021 bis zum 25. Januar 2025 (Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer der Umschulung ein Taggeld in der Höhe von Fr. 152.80 zu (Urk. 2).
1.2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 4. März 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
«1. Die Verfügung vom 1. Februar 2022 sei teilweise aufzuheben und es sei das Taggeld gemäss Antrag 2 neu zu berechnen.
2. Es sei bei der Berechnung der Grundentschädigung (massgebendes Erwerbseinkommen) das Einkommen im Nebenerwerb zu berücksichtigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dies ausdrücklich auch im Falle einer allfälligen Abweisung der Beschwerde.»
2.
2.1 Mit Verfügung vom 8. März 2022 sprach die IV-Stelle X.___ in Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2022 für die Dauer der Umschulung vom 20. November 2021 bis zum 26. Januar 2025 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 194.40 zu (Urk. 11/2).
2.2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 22. März 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11/1):
«1. Die Verfügung vom 8. März 2022 sei teilweise aufzuheben und es sei das Taggeld gemäss Antrag 2 neu zu berechnen.
2. Es sei bei der Berechnung der Grundentschädigung (massgebendes Erwerbseinkommen) das Einkommen im Nebenerwerb und oder der Selbständigkeit zu berücksichtigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dies ausdrücklich auch im Falle einer allfälligen Abweisung der Beschwerde.»
3.
3.1 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 11. Mai 2022 (Urk. 9) den Antrag, es seien die beiden Beschwerden zu vereinigen und diese seien abzuweisen (Urk. 7).
3.2 Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Prozess Nr. IV.2022.00175 betreffend die Beschwerde vom 22. März 2022 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2022.00139 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt (Urk. 12).
3.3 Mit Replik vom 7. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerde(n) fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin hielt unter Beilage der Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 8. Juli 2022 (Urk. 18) mit Duplik vom 12. August 2022 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde(n) fest (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 15. August 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die vorliegend interessierenden Bestimmungen sind mit Ausnahme von Art. 22 IVG, der indessen bloss eine leichte redaktionelle Änderungen erfahren hat und nachfolgend in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert wird, unverändert geblieben.
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b).
1.3 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist dasjenige Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz 0805). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG).
1.4 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).
1.5 Bei Versicherten mit regelmässigem Einkommen wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet und wie folgt ermittelt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV). Für alle anders entlöhnten Versicherten wird der in den letzten vier Wochen ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Lohn durch vier dividiert und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird eine allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. c IVV).
1.6 Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).
1.7 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 21quater Abs. 1 IVV). Das Taggeld für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21quater Abs. 2 IVV).
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 4. März 2022 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 2) aus, er sei gelernter Dachdecker und habe im November 2018 einen Arbeitsunfall erlitten. In diesem Zeitpunkt sei er im Haupterwerb zu 100 % als Dachdecker in Temporäranstellung und im Nebenerwerb auf Stundenlohnbasis als Sicherheitsmitarbeiter beim Y.___ erwerbstätig gewesen. Sodann sei er am Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Dachdecker gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des Taggeldes lediglich das Einkommen aus dem Haupterwerb berücksichtigt und ihm damit ein zu tiefes Taggeld zugesprochen.
2.1.2 In der Beschwerde vom 22. März 2022 (Urk. 11/1) gegen die Verfügung vom 8. März 2022 (Urk. 11/2) machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe nun sein vollständig erzieltes Erwerbseinkommen aus Haupt- und Nebenerwerb berücksichtigt. In Missachtung von Art. 21quater Abs. 2 IVV sei aber der (hypothetische) Verdienst aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt geblieben. Könnte der Beschwerdeführer wie geplant die selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, würde er mittlerweile ein Vielfaches mehr verdienen als mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (Urk. 7) aus, die Forderung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 4. März 2022 sei mit der Verfügung vom 8. März 2022 erfüllt worden. Der Nebenerwerb des Beschwerdeführers sei bei der Taggeldberechnung berücksichtigt und das Taggeld von Fr. 152.80 auf Fr. 194.40 erhöht worden. In der Beschwerde vom 22. März 2022 beanstande der Beschwerdeführer aber auch den korrigierten Taggeldansatz, weil das Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit darin keinen Niederschlag gefunden habe. Zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde vom 4. März 2022 Unterlagen eingereicht. Zuvor habe die Beschwerdegegnerin als einzigen Anhaltspunkt lediglich am 18. August 2020 eine Mitteilung erhalten, wonach sich der Beschwerdeführer für die Selbständigkeit entschieden habe und versuche, nach seinen gesundheitlichen Möglichkeiten zu arbeiten. Massgeblich für die Taggeldbemessung sei die Erwerbssituation im Zeitpunkt des Unfalls vom 19. November 2018. Damals hätten die Firmen des Beschwerdeführers gar noch nicht bestanden und er sei als angestellter Arbeitnehmer erwerbstätig gewesen. Das Taggeld sei damit korrekt auf den Grundlagen der vor dem Unfall ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit(en) festgelegt worden.
2.2.2 Die GastroSocial Ausgleichskasse hielt in der Stellungnahme vom 11. Mai 2022 (Urk. 9) fest, aufgrund der Dringlichkeit habe sie das Taggeld vorläufig nur aufgrund der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers bemessen, da die Abklärungen zur Nebentätigkeit noch ausstehend gewesen seien. Mit der Verfügung vom 8. März 2022 seien beide Tätigkeiten berücksichtigt worden und die Beschwerde vom 4. März 2022 habe sich erledigt. Der Beschwerdeführer mache nun aber geltend, das Taggeld sei auf der Basis eines hypothetischen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berechnen. Die Ausgleichskasse sei erstmals am 11. Februar 2022 vom Beschwerdeführer telefonisch informiert worden, dass er eine selbständige Tätigkeit begonnen habe. Sie habe keine Hinweise darüber, ob der Wunsch nach Selbständigkeit bereits vor dem Unfall bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe seine Firmen erst nach dem Unfall gegründet. Die Selbständigkeit müsse im Zeitpunkt des Unfalles zumindest in Planung gewesen sein, damit das Taggeld auf dieser Basis berechnet werden könne. Die entsprechende Beurteilung liege in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin. Die Ausgleichskasse habe das Taggeld aufgrund der ihr bekannten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers vor dem Unfall korrekt berechnet.
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Replik vom 7. Juni 2022 (Urk. 14) geltend, es treffe nicht zu, dass die selbständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls bereits in Planung gewesen sein müsse, damit sie bei der Berechnung des Taggelds berücksichtigt werden könne. Er könne aber auch beweisen, dass die Planung der Selbständigkeit zum Zeitpunkt des Unfalles bereits bestanden habe. So habe er bereits vor dem Unfall Beratungstermine für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vereinbart und sich nach Finanzierungsmöglichkeiten erkundigt. Er habe den Plan gehabt, im Frühjahr 2019 mit der Selbständigkeit als Dachdecker zu starten. Durch den Unfall sollte sich dies vorerst nur um ein paar Monate verschieben. Weil er im Sommer 2019 komplett ausgefallen sei, sei dies aber nicht mehr umgesetzt worden. Da die Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr möglich gewesen sei, habe er alternativ die Firma C.___ gegründet und mit dieser über einen Webshop Produkte für Veranstaltungen und Events angeboten. Wegen der Covid-19-Pandemie sei dieses Angebot aber dann nicht mehr nachgefragt worden. Er sei unter Druck gesetzt worden, unter Einnahme von Schmerzmitteln wieder als Dachdecker zu arbeiten. Das Geld für die Gründung der geplanten Bedachungsfirma in Form einer GmbH habe er nicht mehr gehabt, da er während der Krankheitsphase auf seine Ersparnisse habe zurückgreifen müssen. Ausserdem sei er Vater eines Kindes geworden und wegen seiner Unterhaltspflichten zusätzlich unter Druck geraten. Er habe nicht einfach einen Job annehmen können, mit welchem er Fr. 1'000.-- weniger verdient hätte. Deshalb habe er im Sommer 2020 beschlossen, mit der Selbständigkeit als Dachdecker zu starten. Im Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin ihm aber mitgeteilt, dass sie einen Fehler gemacht habe und ihm doch eine Umschulung gewähren wolle. Dem Beschwerdeführer seien wegen des Unfalles vom 19. November 2018 viele Kosten entstanden, welche ihm die Versicherungen nicht ersetzt hätten. Er habe alles Mögliche getan, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Er hätte lieber seine selbständige Erwerbstätigkeit als Dachdecker fortgeführt. Er halte daran fest, dass das Taggeld auf der Basis des Einkommens zu berechnen sei, welches er als selbständiger Dachdecker erzielt hätte.
2.4
2.4.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Duplik vom 12. August 2022 (Urk. 17) aus, sie halte daran fest, dass der Beschwerdeführer als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren sei. Massgeblich sei das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen. Zum Zeitpunkt des Unfalles am 19. November 2018 sei die selbständige Erwerbstätigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit etabliert gewesen, geschweige denn sei daraus ein anrechenbares Einkommen erzielt worden.
2.4.2 Die GastroSocial Ausgleichskasse führte in der Stellungnahme vom 8. Juli 2022 (Urk. 18) aus, es könne nicht einfach so von der ordentlichen Berechnungsweise auf ein hypothetisches Einkommen aus einer geplanten selbständigen Tätigkeit gewechselt werden. Es liege in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, die Berechnungsgrundlage festzulegen, da nur sie über alle notwendigen Unterlagen verfüge. Es sei anzumerken, dass die aktuelle Berechnungsgrundlage sich aus dem Haupt- und Nebenerwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zusammensetze und bei einem Jahreslohn von Fr. 88'420.40 liege.
3.
3.1 Es ist vorliegend unstrittig, dass der Beschwerdeführer während der ihm von der Beschwerdegegnerin gewährten Umschulung Anspruch auf ein Taggeld hat. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes.
3.2 Die für die Berechnung des Taggeldes zuständige GastroSocial Ausgleichskasse hat das Taggeld des Beschwerdeführers in der (mit der Verfügung vom 8. März 2022 aufgehobenen) Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 2) auf Fr. 152.80 festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage diente ihr dabei die im Zeitpunkt des Unfalls vom 19. November 2018 vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ AG, bei der er seit 13. August 2018 temporär arbeitete (Urk. 3/1, Urk. 10/1 S. 1-2). Sie zählte die vom Beschwerdeführer in den Monaten August bis Oktober 2018 geleisteten Arbeitsstunden zusammen und multiplizierte die Summe mit vier, was 1'821 Stunden (124,25 Stunden im August 2018 + 162,25 Stunden im September 2018 + 168,75 Stunden im Oktober 2018 = 455.25 Stunden x 4) ergab. Die 1'821 Stunden multiplizierte die Ausgleichskasse mit dem Stundenlohn von Fr. 31.52 und zählte die Feiertagsentschädigung von 3.59 % und den 13. Monatslohn von 8.33 % hinzu, womit sich das Jahreseinkommen auf Fr. 64'411.40 (1'821 x 31.52 + 3.59 % + 8.33 %) belief. Sodann addierte die Ausgleichskasse die auf ein Jahr hochgerechnete Versetzungszulage von Fr. 3'392.-- hinzu, womit das Jahreseinkommen Fr. 67'803.50 betrug. Schliesslich passte sie das Einkommen der Nominallohnentwicklung an, so dass sich das massgebliche Jahreseinkommen auf Fr. 69'510.35 belief. Basierend auf diesem Jahreseinkommen berechnete die Ausgleichskasse ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 191.-- (Fr. 69'510.35 : 365) und somit einen Taggeldanspruch von Fr. 152.80 (80 % von Fr. 191.--).
3.3 In der Folge gelangte die Ausgleichskasse zum Ergebnis, dass die Versetzungszulage nicht zum anrechenbaren Einkommen gehöre, da sie nicht AHV-beitragspflichtig sei. Dementsprechend reduzierte sie das aus der Tätigkeit bei der D.___ AG resultierende anrechenbare Jahreseinkommen auf Fr. 64'411.40. Sie zählte aber das Einkommen des Beschwerdeführers aus der Nebenerwerbstätigkeit bei der Y.___ AG hinzu. Das Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit bezifferte die Ausgleichskasse auf Fr. 21'837.75 (Einkommen der Monate Februar bis Oktober 2018 = Fr. 16'378.30 : 9 x 12). Insgesamt ergab sich somit ein Jahreseinkommen von Fr. 86'249.15 (Fr. 64'411.40 + Fr. 21'837.75) bzw. angepasst an die Nominallohnentwicklung von Fr. 88'420.40 (Urk. 10/1 S. 3). Dementsprechend ging die Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2022 (Urk. 11/2) von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 243.-- (Fr. 88'420.40 : 365) aus und legte das Taggeld auf Fr. 194.40 fest (80 % von Fr. 243.--).
3.4 Da der Beschwerdeführer bei der D.___ AG weder in einem unbefristeten noch in einem für mindestens ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stand (Urk. 3/1) und das Einkommen bei der Y.___ AG starken Schwankungen ausgesetzt war (Urk. 3/2), ging die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Taggeldes zu Recht nicht nach Art. 21bis IVV, sondern nach Art. 21ter IVV vor, wobei sie bei der Tätigkeit bei der D.___ AG das Einkommen der letzten drei Monate und bei der Tätigkeit bei der Y.___ AG das Einkommen der letzten neun Monate vor dem Unfall berücksichtigte. Diese Vorgehensweise erscheint als sachgerecht und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang, dass sich das AHV-beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Konto (Urk. 8/6) im Jahr 2014 auf Fr. 43’794.-- (während 9 Monaten), im Jahr 2015 auf Fr. 56'037.--, im Jahr 2016 auf Fr. 67'537.-- und im Jahr 2017 auf Fr. 54'454.-- belief, der Beschwerdeführer mithin in den Jahren vor dem Unfall deutlich tiefere Einkommen erzielte.
3.5 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er wäre während der Dauer der Umschulung als selbständigerwerbender Dachdecker erwerbstätig gewesen und hätte damit ein deutlich höheres Einkommen erzielt. In der Beschwerde vom 22. März 2022 legte er indessen nicht dar, wie seiner Meinung nach das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berechnen ist (Urk. 11/1). Ebenso wenig reichte der Beschwerdeführer Belege ein, welche eine Grundlage bieten würden, um sein mutmassliches Einkommen als selbständiger Dachdecker zu berechnen. In seiner E-Mail vom 1. März 2022 (Urk. 3/5) an die Ausgleichskasse verweist er darauf, dass die Firma E.___ AG online den Regieansatz für einen Facharbeiter auf Fr. 110.-- pro Stunde beziffere. Sodann führt er aus, er selbst habe in seinen eigenen Rechnungen mit einem Regieansatz von mindestens Fr. 90.-- pro Stunde gerechnet. Diese nicht belegte Behauptung relativiert er aber gleich selbst, indem er im Weiteren ausführt, im November 2021 habe er ein Angebot erhalten, über die Winterzeit für einen Regiepreis von Fr. 75.-- pro Stunde zu arbeiten. Bezüglich dieses Stundenansatzes ergibt sich aus dem beigelegten E-Mail-Verlauf zwischen dem Beschwerdeführer und der F.___ AG sodann nicht eindeutig, dass die F.___ AG damit einverstanden gewesen ist, dem Beschwerdeführer für einen allfälligen Einsatz Fr. 75.-- pro Stunde zu bezahlen, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer diese Bezahlung forderte. Der Beschwerdeführer hat somit keine Belege vorgewiesen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 12'000.-- bis Fr. 14'400.-- pro Monat erzielen würde, wie er dies in seiner E-Mail behauptet. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung des Taggeldes nicht der mit der selbständigerwerbenden Tätigkeit erzielte Umsatz massgeblich ist, sondern das Erwerbseinkommen, von dem AHV-Beiträge erhoben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG, Art. 21quater Abs. 1 IVV). Es scheint sodann zwar als zutreffend, dass mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Erzielung eines höheren Einkommens möglich ist als mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dies gilt aber lediglich bei einem erfolgreichen Geschäftsverlauf. Insbesondere in den ersten Jahren des Geschäftsaufbaus fallen erhebliche Kosten an und der Gewinn ist deshalb erfahrungsgemäss eher gering. Ausserdem ist eine selbständige Erwerbstätigkeit mit erheblichen Risiken verbunden und die Gefahr des Scheiterns ist ebenso gegeben wie die Aussicht auf Erfolg. Die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zeigen dementsprechend auf, dass das durchschnittliche Bruttoerwerbseinkommen von Selbständigerwerbenden nicht höher ist als von Arbeitnehmenden, sondern im Gegenteil tiefer. Das durchschnittliche Jahreseinkommen eines selbständigen Mannes in Handwerks- und verwandten Berufen betrug im Jahr 2021 Fr. 71'500., dasjenige eines Arbeitnehmers Fr. 73'000.-- (vgl. Bundesamt für Statistik, Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen, Beschäftigungsgrad und Geschlecht, Ständige Wohnbevölkerung, Zentralwert [Median], 2021). Dass der Beschwerdeführer als selbständigerwerbender Dachdecker ein Vielfaches seines bisherigen Einkommens als Arbeitnehmer hätte erzielen können, ist damit in keiner Art und Weise belegt und erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich.
3.6 Bei der Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer als selbständigerwerbender Dachdecker erzielen könnte, ist – soweit überhaupt auf diese Tätigkeit als massgebliche Validentätigkeit abzustellen ist – vielmehr gleich vorzugehen, wie bei der Ermittlung des Valideneinkommens von Selbständigerwerbenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2013 8C_567/2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Kann anhand der IK-Auszüge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Einkommen geschlossen werden, das die versicherte Person bei vollständiger Gesundheit erzielt hätte, sind die LSE als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2010 8C_600/2010 E. 4.1.2). Das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers als selbständiger Dachdecker ist damit auf der Grundlage des tabellarischen Durchschnittslohnes eines Arbeitnehmenden zu ermitteln.
3.7 Allein eine mehrjährige Berufserfahrung - ohne formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen - vermag auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre nicht eine höhere Einstufung über das Kompetenzniveau 2 hinaus zu rechtfertigen, sofern nicht die konkreten Verdienstverhältnisse aus der angestammten Tätigkeit vor dem Unfall oder andere Umstände auf eine entsprechende Lohnkarriere schliessen lassen (vgl. Urteil 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3).
Der Beschwerdeführer ist gelernter Dachdecker und verfügt in diesem Beruf über eine mehrjährige Berufserfahrung. Die Verhältnisse vor dem Unfall lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine besondere Lohnkarriere gemacht hätte. Es ist vom standardisierten Durchschnittslohn für Männer, die im Baugewerbe tätig waren, auszugehen, wobei auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden kann. Dieses belief sich im Jahre 2018 auf monatlich Fr. 5'962. (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43, Niveau 2), mithin Fr. 71'544.-- im Jahr (Fr. 5'962.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2020: 2298; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerbs, Löhne/ Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2021 ein Einkommen von rund Fr. 75'839.-- (Fr. 71'544.-- : 40 x 41.7 : 2260 x 2298).
3.8 Die Bemessung des Taggeldes aufgrund einer vom Beschwerdeführer ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Dachdecker führte damit nicht zu einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgelegten Taggeld von Fr. 194.40. Demnach ist zugunsten des Beschwerdeführers von einem unselbständigen Haupterwerb auszugehen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 22. März 2022 gegen die Verfügung vom 8. März 2022 abzuweisen. Die Beschwerde vom 4. März 2022 gegen die durch die Verfügung vom 8. März 2022 aufgehobene Verfügung vom 1. Februar 2022 ist als gegenstandslos abzuschreiben.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde vom 22. März 2022 gegen die Verfügung vom 8. März 2022 wird abgewiesen. Die Beschwerde vom 4. März 2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger