Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00144
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 15. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, bislang als Gipser und Maler tätig, meldete sich am 22. Januar 2014 (Posteingang) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 7/14, 15, 17, 19) und erwerblichen (Urk. 7/12) Situation wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Januar 2015 ab (Urk. 7/30).
1.2 Am 4. Juni 2020 (Posteingang) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und holte insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/45, 51, 61) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/46, 65) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2021 stellte sie ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/71), wogegen der Versicherte unter Beilage diverser neuer Arztberichte am 1. März 2021 Einwand erhob (Urk. 7/72, 73). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/77, 82, 102, 109, 116), verfügte die IV-Stelle am 7. Februar 2022 wie vorbeschieden (Urk. 7/119).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der neurologischen Kurzbeurteilung im Auftrag der Krankentaggeldversicherung zufolge sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser/Maler wieder vollständig arbeitsfähig. Die im Rahmen des Einwandverfahrens aktualisierten Akten seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden, dessen Beurteilung zufolge keine objektivierbaren Beeinträchtigungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit langfristig einschränken würden. Sowohl Morbus Ledderhose als auch eine Anpassungsstörung seien medizinisch behandelbar und würden zu keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er leide an verschiedenen somatischen Beschwerden aufgrund welcher er gemäss seinen behandelnden Ärzten in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Es sei nicht schlüssig, wie der RAD behaupten könne, dass keine relevanten Einschränkungen bestünden. Die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen sowohl der somatischen als auch der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit bislang nicht schlüssig abgeklärt (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 30. März 2020 aus, der Versicherte sei im August 2019 bei der Arbeit von der Leiter auf eine Treppe gestürzt, wobei es zu einer Distorsion und Kontusion der rechten Ferse, des rechten Knies, der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der rechten Hand gekommen sei. Wegen persistierender Schmerzen in allen genannten Körperteilen mit Exazerbation der Schmerzen bei Belastungen und entsprechender Arbeitsunfähigkeit habe sich der Versicherte am 28. Oktober 2019 zur ersten hausärztlichen Konsultation gemeldet, wobei eine Klopfdolenz und ein Belastungsschmerz in der rechten Ferse (radiologisch ohne Fraktur), Tendinosen im Ansatz des rechten Kniegelenks und Rotationsschmerz vor allem im medialen Gelenkspalt (radiologisch ohne Fraktur), eine Druckdolenz mit Inklinationsschmerz in der unteren LWS (radiologisch keine Wirbelkörperkompressionsfraktur) sowie eine Druckdolenz des rechten Handgelenks (radiologisch ebenfalls unauffällig) hätten festgestellt werden können. Die Schmerzen seien unter Physiotherapie und Antirheumatika andauernd. Arbeiten als Maler seien zeitlich zu 20 % möglich, dies ohne auf die Leiter zu steigen, ohne schwere Lasten zu tragen und ohne schwere Werkzeuge (Urk. 7/46/13 f.).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, nannte in seiner neurologischen Kurzbeurteilung vom 11. Dezember 2020 zuhanden der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen und Funktionsstörungen (Urk. 7/65/10):
- Unspezifische Kreuzschmerzen, im CT des Beckens und im CT der LWS ohne unfallbedingte Läsionen, derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese
- Knieschmerzen beidseits, ohne Hinweis für eine nervale Schmerzgenese
- Fussschmerzen rechts, ohne Hinweis für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese
Als Hauptbeschwerden gebe der Versicherte Kreuzschmerzen linksbetont an. Die Schmerzen würden auch in die Leiste ziehen und sich spiralförmig um das linke Bein nach unten bewegen, dies bis zum Innenknöchel des Sprunggelenks, nicht jedoch in den Fuss. Eine typisch radikulär einschiessende Schmerzsymptomatik werde nicht vorgetragen. Der Versicherte berichte auch nicht über sensomotorische Ausfälle oder über eine Blasenstörung. Des Weiteren habe er Fussschmerzen rechts, lokalisiert innen am Sprunggelenk, beziehungsweise an der Fusssohle rechts. Diese Schmerzen würden seit seinem Sturz bestehen. Er habe darüber hinaus auch Schmerzen in beiden Knien. Zusätzlich habe er Schmerzen an beiden Handgelenken, dies sei aber nicht durch den Unfall bedingt (Urk. 7/65/6).
Dr. Z.___ führte aus, die subjektiv beklagten Beschwerden könnten nicht durch objektive Befunde am Nervensystem oder am Bewegungsapparat nachvollzogen werden. Insbesondere bezüglich der beklagten Rückenschmerzen sei anzumerken, dass die vom Versicherten vorgetragene Ausstrahlung in sein linkes Bein keiner typischen radikulär-segmentalen oder peripher-nervalen Verteilung folge. In der körperlichen Untersuchung sei keine lumbale Wurzelirritation auslösbar gewesen. In den spontanen Bewegungen habe sich kein Schmerz- oder Schonverhalten gezeigt. In der neurologischen Untersuchung habe sich kein sensomotorisches Defizit als Hinweis für eine Radikulopathie gezeigt. Die elektrophysiologische Untersuchung habe keinen sicheren Hinweis für eine lumbale Radikulopathie gezeigt. Es würden seit längerem keine Schmerzmittel mehr genommen, was auch ein Hinweis darauf sei, dass kein wesentlicher Schmerz bestehe (Urk. 7/65/11).
Der Behandlungsverlauf sei protrahiert und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Versicherten eine derart lange Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Durch die Hausärztin sei dokumentiert, dass es durch den Sturz vom August 2019 zu keiner Fraktur und zu keiner wesentlichen Verletzung gekommen sei. In der hiesigen Untersuchung habe sich keine Schädigung des Nervensystems gezeigt (Urk. 7/65/11). Entsprechend sei in der angestammten Tätigkeit als Gipser/Maler von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/65/12).
3.3 Nach Eingang eines Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom 24. Januar 2021 sowie eines Berichts von Dr. Y.___ vom 1. Februar 2021 holte die Krankentaggeldversicherung dazu eine Stellungnahme von Dr. Z.___ ein, welche dieser am 1. März 2021 erstattete. Er führte aus, Dr. A.___ habe die Diagnose eines unspezifischen lumbalen Schmerzes bestätigt. Laut dessen Bericht sei dieser noch in der diagnostischen Phase, wobei eine diagnostische aber keine primär therapeutische Intervention durchgeführt werde. Im Anhang zum Bericht werde über einen organpathologisch nicht verständlichen «Kraftverlust im Bereich beider Beine» berichtet. Die neurologische Untersuchung sei jedoch unauffällig gewesen. Entsprechend seien keine neuen relevanten Befunde eingereicht worden. Dasselbe gelte auch für den Bericht von Dr. Y.___, deren Einschätzung alleine aufgrund der Angaben des Versicherten erfolgt sei (Urk. 7/82/14).
Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen und nach erneuter Durchsicht der Beurteilung vom Dezember 2020 müsse er, Dr. Z.___, feststellen, dass keine neuen Befunde und keine relevanten Informationen eingereicht worden seien, welche eine Änderung der damaligen gutachtlichen Beurteilung begründen könnten. Die behandelnden Ärzte würden keine neurologische Erkrankung als Ursache der anhaltenden Kreuzschmerzen postulieren (Urk. 7/82/14).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 5. Mai 2021 einen Verdacht auf eine Morbus Ledderhose in der Plantarfaszie des rechten Fusses. Im MRT habe sich korrespondierend zu den Schmerzen und der lokalen Druckdolenz eine knotige Verdickung der Plantarfaszie gezeigt (Urk. 7/102).
3.5 Dr. Y.___ führte in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2021 aus, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner muskuloskeletalen Beschwerden und des Morbus Ledderhose keine Lasten über 10 kg tragen und keine Arbeiten auf der Leiter ausführen. Als Gipser/Maler könne er zu 50 % arbeiten. Je nach Erfolgen der Radiotherapie (zur Behandlung des Morbus Ledderhose) sowie der Reevaluation der muskuloskeletalen Schmerzen in der C.___ und den entsprechenden Therapien, könne die Arbeitsfähigkeit in schrittweisen Stufen aufgebaut werden. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe aber die psychische Komponente (Urk. 7/109/2).
3.6 Dem Bericht der Ärzte der C.___ vom 16. Dezember 2021 lässt sich entnehmen, dass die chronische Klinik beim Beschwerdeführer mit der Bildgebung nicht konklusiv in Überstimmung gebracht werden konnte. Aus der Geschichte und der Untersuchung würden einige Faktoren für eine facettogene Genese sprechen. Die Infiltrationstherapie habe nur einen leichten Benefit erbracht. Dennoch habe der Beschwerdeführer dies als die bisher erfolgreichste Behandlungsmethode bezeichnet. Es sei auch eine myofasziale Genese denkbar. Aktuell gebe es drei therapeutische Optionen: Zunächst könnte wieder ein physiotherapeutisch geführtes Trainingsprogramm aufgenommen werden, nachdem dieses zwei Jahre sistiert worden sei. Als zweite Variante sei eine Wiederholung der Facettengelenksinfiltrationen denkbar. Drittens könnte eine Vorstellung bei den Kollegen der Manuellen Medizin hausintern erfolgen (Urk. 7/116/2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner verschiedenen somatischen Beschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (E. 2.2). Aus den medizinischen Akten ergibt sich allerdings, dass bildgebend weder Frakturen noch sonstige wesentliche Verletzungen im Bereich des rechten Knies, der rechten Ferse, der Lendenwirbelsäule und des rechten Handgelenks festgestellt werden konnten (Urk. 7/46/13 f.). Sodann ergaben sich auch in neurologischer Hinsicht keine pathologischen Befunde (Urk. 7/65/8 ff.). Insbesondere in Bezug auf die Rückenbeschwerden zeigten auch die aktuellsten durch die Fachpersonen der C.___ erhobenen Radiologiebefunde keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Pathologie, sondern vielmehr einen altersgerechten unauffälligen Befund (Urk. 7/116/2). Insgesamt liegt an objektiven Befunden damit einzig eine leichte knotige Verdickung der Plantarfaszie im rechten Fuss vor (Urk. 7/102), wobei sich damit eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen lässt.
Daran vermag auch die Einschätzung der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. Y.___, nichts zu ändern, nannte sie zur Begründung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit doch keinerlei neue oder andere medizinische Erkenntnisse, sondern stützte sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Soweit sie ausführt, es sei auch der psychischen Komponente Rechnung zu tragen, fehlt es sodann an einer fachpsychiatrischen Einschätzung respektive an einer psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose, welche indes unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes bildet (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Schliesslich gilt es auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.2 Bei dieser Aktenlage ist die vom RAD am 10. Januar 2022 abgegebene Beurteilung, wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers als medizinisch behandelbar gelten und versicherungsmedizinisch nicht als sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend eingeordnet werden (Urk. 7/118/4), nachvollziehbar. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen.
4.3 Nach dem Gesagten ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelR. Müller