Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00145
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 7. Juli 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Advokatur Thöni Gysler
Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 5. August 2014 erstmals unter Hinweis auf Beschwerden nach einem Sturz von der Leiter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rechtskräftig einen Rentenanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe (Urk. 13/15).
1.2 Am 25. August 2020 meldete sich der Versicherte wegen eines lumbospondylogenen Syndroms sowie eines Facettensyndroms mit Ausstrahlung in die Arme und Beine erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/18). Die IV-Stelle holte Arztberichte ein und zog Akten der Kranken-Lohnausfallversicherung bei (Urk. 13/27-58, Urk. 13/68, Urk. 13/64-86, Urk. 13/95-108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/111; Urk. 13/118) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2022 das Leistungsbegehren ab (Urk. 13/126 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 9. März 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 2) und reichte innert angesetzter Nachfrist (vgl. Verfügung vom 11. März 2022, Urk. 3) am 19. März 2022 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (Urk. 5). Er beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Am 22. April 2022 reichte er - nun anwaltlich vertreten - eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, die Verfügung vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Akten und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 7 S. 2) zog er am 27. April 2022 zurück (Urk. 11).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Am 7. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein, wobei er an den gestellten Anträgen festhielt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund physischer Leiden vom 16. September 2019 bis 12. Mai 2020 in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ab 13. Mai 2020 sei ihm eine angepasste Arbeit mit leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen zumutbar. Es sei intensivierte Physiotherapie zu empfehlen. Erfahrungsgemäss sei spätestens innerhalb eines Jahres mit dem Wiedererreichen einer vollen Belastbarkeit zu rechnen (S. 1). Es handle sich um keine Erkrankung, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen sei nicht gegeben (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Fall sei von der Beschwerdegegnerin nie medizinisch abgeklärt worden. Trotz eines stationären Aufenthaltes könne er auch in einer leichten Tätigkeit nicht arbeiten. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht unterstützt, um eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben (Urk. 5).
Ergänzend machte er geltend (Urk. 7), indem die Beschwerdegegnerin zitierte Arztberichte nicht zu den Akten genommen (S. 4 Ziff. II.9) und sie ihre Verfügung mangelhaft begründet habe (S. 4 f. Ziff. II.10 f.), habe sie sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Gestützt auf die Beurteilungen seines Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als auch auf jene des externen Gutachters Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgewiesen (S. 5 f. Ziff. 12 ff.).
2.3 Anlässlich der letzten umfassenden und rechtskräftigen Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 13/15) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit 15. September 2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Kassen- und Küchenmitarbeiter zu 100 % arbeitsfähig ist. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 28. September 2014, in welchem diese anführte, dass der Beschwerdeführer wegen einer aktiven Osteochondrose L1/2 vom 17. Dezember 2013 bis am 14. September 2014 arbeitsunfähig gewesen und seit 15. September 2014 wieder voll arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 25. August 2020 (Urk. 13/18) demnach, ob sich sein Gesundheitszustand seit dieser letzten rechtskräftigen Beurteilung leistungsrelevant verschlechtert hat.
3.
3.1 Im Auftrag des Krankenlohnausfallversicherers erstattete Dr. Z.___ am 21. August 2020 ein rheumatologisches Konsilium (Urk. 13/37), welches unter anderem auf einer Untersuchung vom 18. August 2020 basierte. Gemäss Anamnese des Stadtspitals B.___ sei es beim Beschwerdeführer nach einem Sturzereignis im September 2019 aus 1.5 Metern auf den Rücken zu zum Teil immobilisierenden lumbovertebralen Schmerzen gekommen, wobei radiologisch eine Fraktur ausgeschlossen worden sei (S. 1).
Die Untersuchung sei gekennzeichnet durch eine vorgeführt ausgeprägte Schmerzperzeption mit Ausweichverhalten, Abstützen an der Wand und fixierter Flexionshaltung der Lenden- (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS). Es hätten im Rückenbereich Bewegungsschmerzen, Druckdolenz und eine diffus verteilte und deutlich parathorakolumbale Hartspannbildung bestanden. Ausgehend vom Segment Lendenwirbelkörper (LWK) 1/2 hätten Facettengelenksschmerzen bestanden. Der Beschwerdeführer habe gut mitgewirkt, auch unbeobachtet sei ein deutliches Schonverhalten eingehalten worden. Die reproduzierbaren Befunde seien zwar zum Teil diffus generalisierend, jedoch mit Reproduzierbarkeit betreffend Segmentdysfunktion und Hartspannbildung. Die Grundstimmung sei sehr gedrückt und er wirke zeitweise verzweifelt; entsprechend müsse man bei erfolgter Kündigung und der Schmerzentwicklung auch nicht somatische Anteile im Sinne einer psychosozialen Belastungssituation vermuten. Im MRI der LWS seien relevante degenerative Veränderungen ersichtlich. Es sei jedoch schwierig, eine Objektivierbarkeit des Schmerzausmasses zu erreichen, da die sprachliche Verständigung erheblich limitiert sei (S. 3).
Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4)
- chronifiziertes, erheblich ausgeprägtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom EM (Erstmanifestation) September 2019 bei:
- plurisegmental zum Teil fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Segment L4/L5 mit medianer Diskushernie, konsekutiver Spinalkanalstenose über 60 % und rezessaler Kompression der L5 Wurzel beidseits;
- paralumbale Hartspannbildung mit segmentaler Funktionsstörung, keine sensomotorischen Ausfälle;
- facettengelenksgeleitete Missempfindungen in die unteren Extremitäten beidseits rechtsbetont
Die subjektive Angabe und Vorführung der Schmerzintensität seien ausgeprägt, die klinisch reproduzierbaren Befunde würden eine relevante Beteiligung des lumbalen Achsenskelettes und der paralumbalen Weichteile bestätigen. Bisher sei keine effiziente Behandlung ausser Physiotherapie und Einnahme von Schmerzmitteln durchgeführt worden, so dass eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten sei. Bei einer solchen Schmerzperzeption sei physiotherapeutisch kaum eine wirksame Behandlung vermittelbar (S. 4 unten). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst wie auch in einer rückenschonenden Tätigkeit bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 oben). Es sei eine stationäre, multimodale Rehabilitation zu empfehlen mit Zuzug einer psychologisch-psychiatrischen Exploration. Grundsätzlich gehe er davon aus, dass wiederum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, jedoch müsse man mit einem weiterhin protrahierten Verlauf rechnen (S. 5 unten).
3.2 Seit dem 25. September 2019 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ in hausärztlicher Behandlung. Im Bericht vom 20. November 2020 (Urk. 13/59/1-6) hielt dieser schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen im Rücken sowie Schonhaltung der unteren BWS/LWS fest (Ziff. 2.2, 2.4). Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine depressive Entwicklung (Ziff. 2.5). Die weitere Prognose sei momentan ungewiss und abhängig von der weiteren Entwicklung (Ziff. 2.7). Es sei eine multimodale stationäre Behandlung vorgesehen (Ziff. 2.8). Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Ziff. 3.3). Als Funktionseinschränkungen nannte Dr. Y.___ eine schwer eingeschränkte BWS- und LWS-Beweglichkeit mit chronischem Schmerzsyndrom (Ziff. 3.4).
3.3 Vom 26. April 2021 bis 16. Mai 2021 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C.___ zur stationären Rehabilitation hospitalisiert (Bericht vom 17. Mai 2021, Urk. 13/89). Die gestellten Diagnosen entsprachen jenen von Dr. Z.___ (S. 1; vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer habe an allen Therapieangeboten sehr engagiert und motiviert teilgenommen. Der ganze Rehabilitationsaufenthalt sei durch die Sprachbarriere beeinträchtigt gewesen. Im Verlauf habe eine deutlich verbesserte Körperhaltung und eine bessere muskuläre Stabilität festgestellt werden können. Es habe sich aber eine gewisse Variabilität bezüglich Schmerzen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über Tage mit deutlicher Schmerzabnahme und solche mit erheblicher Schmerzexazerbation jeweils ohne fassbares äusseres Ereignis berichtet. Im durchgeführten rheumatologischen Konsil habe sich ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mehr links als rechts ohne eindeutige sensomotorische Einschränkungen mit Hinweisen für eine zentralisierte Schmerzsensibilisierung gezeigt. Es sei eine Anpassung der Schmerzmedikation und eine Empfehlung zur multimodalen Schmerzrehabilitation zwingend mit Übersetzungsmöglichkeit erfolgt (S. 2).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), verwies in seiner Stellungnahme vom 18. August 2021 (Urk. 13/110/4-6) auf den genannten Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ (vorstehend E. 3.3) und führte die dort gestellten Diagnosen auf. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer momentan nicht zumutbar. In einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen sei er ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig (zuvor 16. September 2019 bis 12. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig). Der Ausprägungsgrad der dargestellten Symptomatik sei fraglich. Mit intensivierter Physiotherapie (zwei- bis dreimal wöchentlich) sei erfahrungsgemäss innerhalb eines Jahres mit dem Wiedererreichen einer vollen Belastbarkeit zu rechnen. Bei instabilem, besserungsfähigem Gesundheitszustand sei in sechs Monaten eine Neubeurteilung empfohlen und eine Dokumentation der intensivierten Physiotherapie einzuholen.
3.5 An seiner bisherigen Beurteilung hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 29. Januar 2022 (Urk. 13/122) fest. Ergänzend ist dem genannten Bericht zu entnehmen, dass der Rehabilitationsaufenthalt keine wesentliche, anhaltende Besserung gebracht habe (Ziff. 6.1). Nebst der Immobilität der LWS mit Streckhaltung sei als weitere Funktionseinschränkung eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im linken Knie bei Gonarthrose vorhanden (Ziff. 6.2).
3.6 Bei persistierendem, immobilisierendem Lumbovertebralsyndrom und Zustand nach epiduraler Infiltration L5 zu S1 wurde unter anderem zwecks Verlaufsbeurteilung am 8. Februar 2022 ein neues MRI der LWS durchgeführt (Urk. 13/123/1; Vergleichs-MRI vom 3. Dezember 2019, Urk. 13/123/3). Gegenüber dem MRI vom 3. Dezember 2019 sei eine zunehmende erosive Chondrose L1 zu L2 Typ Modic 1 mit beginnend engem Spinalkanal auf dieser Höhe festzustellen. Weiter wurden in der Beurteilung Zeichen der Instabilität mit flüssigkeitshaltigen Facettengelenken auch auf Höhe L2 zu L3 sowie eine Regredienz der medianen Diskushernie L4/L5 mit noch leichtem Kontakt zu den L5-Wurzeln im Rezessus beidseits genannt.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Beurteilung ihres RAD ab und ging gestützt darauf davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege und er in einer angepassten Tätigkeit ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1).
In medizinischer Hinsicht gilt es bezüglich der Beweiswertigkeit (vorstehend E. 1.4 und E. 1.5) der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ zu bemängeln, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) und auch mit derjenigen von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2) fehlt. Es fehlt des Weiteren gänzlich an einer Begründung der attestierten Arbeits(un)fähigkeit. Sodann ging die Beschwerdegegnerin über die vom RAD-Arzt aufgezeigten Unsicherheiten hinweg: Einerseits führte dieser einen unklaren, fraglichen Ausprägungsgrad der in den Akten ersichtlichen Symptomatik an, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren. Andererseits wies er in seiner Stellungnahme vom 18. August 2021 auch auf einen zu diesem Zeitpunkt instabilen (besserungsfähigen) Gesundheitszustand hin und empfahl eine Neubeurteilung in sechs Monaten (vgl. E. 3.4). Es kann folglich entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer nicht dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, zumal selbst der RAD-Arzt für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine 100%ige Einschränkung attestiert hatte. Die angefochtene Verfügung erging zwar ein halbes Jahr nach dieser RAD-Stellungnahme, jedoch ohne erneute Vorlage an diesen.
4.2 Dr. Z.___ wies, wie auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ (vgl. E. 3.3), auf ein nicht immer und teilweise nicht vollumfänglich somatisch erklärbares Ausmass der Schmerzproblematik hin, weshalb eine psychiatrische Abklärung empfohlen wurde (vgl. E. 3.1). Es wurde mehrfach eine depressiv gedrückte Stimmung festgestellt (vgl. E. 3.1, 3.2). Das rheumatologische Konsilium bei Dr. Z.___ erfolgte ohne Dolmetscher, wodurch die Anamneseerhebung «sehr schwierig» gewesen sei (Urk. 13/37/2 unten). Dr. Z.___ hielt trotz Verständigungsproblematik in seiner Befunderhebung eine gedrückt-depressive Stimmung fest und vermutete bei der vorliegenden Schmerzentwicklung auch nicht somatische Anteile im Sinne einer psychosozialen Belastungssituation (Urk. 13/37/3).
In somatischer Hinsicht geht aus den Beurteilungen durch Dr. Z.___ sowie durch Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht ohne weiteres nachvollziehbar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Befunde und Beschwerden eine entsprechend körperlich angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll.
4.3 Insgesamt lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes noch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte noch des vom VVG-Versicherer eingeholten Konsiliums zuverlässig beurteilen. Damit lässt sich die vorliegend zu beurteilende Frage nach einer leistungsrelevanten Verschlechterung nicht beantworten.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher umfassender medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Dabei hat die Beschwerdegegnerin auch fehlende Berichte (unter anderem jene, welche vom RAD in der Stellungnahme vom 18. August 2021 erwähnt wurden; vgl. Urk. 13/11/4-6) einzuholen. Dies hat sie in Verletzung ihrer Abklärungspflicht unterlassen, was jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2) darstellt.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung obiger Kriterien ist diese vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti