Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00146
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 29. Juni 2022
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war vom 26. Dezember 2012 bis zum 31. August 2013 als Raumpflegerin bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 8/22). Am 17. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 22. April 2015 führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 24. März 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/65 und Urk. 8/73). Ab dem 1. Februar 2018 war die Versicherte teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___ AG angestellt (Urk. 8/95/129). Zudem arbeitet sie seit dem 1. August 2018 teilzeitlich als Küchenhilfe bei der Primarschulverwaltung B.___ (Urk. 8/97).
1.2 Am 25. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Fussbeschwerden links bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/86). Die IV-Stelle holte den Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 4. August 2021 (Urk. 8/93) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Swica (Urk. 8/95) sowie der Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend Allianz; Urk. 8/101) bei. Per 31. Juli 2021 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Urk. 8/95/65). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Primarschulverwaltung B.___ vom 30. August 2021 (Urk. 8/97) und die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz (Urk. 8/101) ein. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 14. Dezember 2021 (Urk. 8/104) hob sie die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 2) per 31. März 2022 auf.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige Viertels-Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 (Eingangsdatum) beantragte die Beschwerdegegnerin, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 7). Mit Stellungnahme/Replik vom 25. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen gaben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis zum 31. Dezember 2021).
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad:prozentualer Anteil:
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3, je mit Hinweisen).
1.5 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 damit, dass der Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache vom 24. März 2016 die Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr zumutbar gewesen sei. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit sei ihr damals in einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen. Aus den aktuellen Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 1. August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde vom 10. März 2022 geltend, dass die bei ihr festgestellte axiale Spondylarthritis und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Rentenzusprache vom 24. März 2016 zugrunde gelegen hätten. Das Zusatzgesuch vom 18. Februar 2021 habe keine Veränderung der Rückenbeschwerden, sondern die im Jahr 2019 aufgetretenen Beschwerden am linken Fuss betroffen. Die Abklärungen der Krankentaggeldversicherung Swica und der Beschwerdegegnerin hätten sich denn auch auf die Fussbeschwerden und die Frage, ob diesbezüglich eine revisionsbegründende Veränderung eingetreten sei, beschränkt. Dies sei verneint worden. Eine Veränderung des Rückenleidens sei nicht nachgewiesen. Der Befund an der Wirbelsäule habe sich seit dem Zeitpunkt der Berentung im März 2016 nicht wesentlich verändert. Schliesslich sei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Hilfsköchin bei der Primarschule B.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 43 % ausschöpfe, nicht als Revisionsgrund zu qualifizieren (Urk. 1 S. 7).
2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 (Eingangsdatum) vor, dass die Beschwerdeführerin gemäss Kurzbeurteilung von Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, zuhanden der Krankentaggeldversicherung Swica hinsichtlich der Fussbeschwerden links ab ca. 1. August 2021 in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft wieder voll einsatzfähig sei. Aus der Kurzbeurteilung von Dr. D.___ gehe aber nicht hervor, ob sich auch betreffend die axiale Spondylarthritis mit peripherem Befall eine Verbesserung ergeben habe. Ob diesbezüglich eine Veränderung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, sei unklar. Bevor über eine allfällige Einstellung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin entschieden werden könne, seien zwingend weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 7).
2.4 Die Beschwerdeführerin hielt in der Stellungnahme/Replik vom 25. Mai 2022 (Urk. 11) fest, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibe, auf ihren Entscheid vom 16. November 2020 (Urk. 8/84) zurückzukommen und ein amtliches Revisionsverfahren einzuleiten. Zu diesem Zweck seien in der vorliegenden Sache die Akten indes nicht zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Für die Einleitung einer Revision von Amtes wegen bedürfe es keiner gerichtlichen Aufforderung. Wenn das Gericht – wider Erwarten – dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechen würde, wäre anzuordnen, dass diese während ihrer Abklärungen die mit Verfügung vom 8. Februar 2022 eingestellte Invalidenrente unverzüglich (sowie rückwirkend) wieder ausrichte, weil bei Erlass der Verfügung die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung – nun unbestrittenermassen – nicht erfüllt gewesen seien (Urk. 11).
3.
3.1
3.1.1 Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 8/65 und Urk. 8/73), lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:
3.1.2 Dr. med. E.___, Oberarzt der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___, stellte im Bericht vom 3. Juli 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53/1):
1. axiale und periphere Spondyloarthritis mit/bei
- Nachweis einer aktiven ISG-Arthritis links, chronische ISG-Arthritis beidseits (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] und Becken 25. Juli 2012)
- aktuell Salazopyrin 2 g/d bei peripherem Befall
2. Hepatitis B
- unter Zeffix
3. chronisches subacromiales Impingement vom Supraspinatustyp linksbetont
- muskuläre Dysbalance mit Humeruskopfprotraktion
- gutes Ansprechen auf Infiltration der Bursa subdeltoidea sonografiegesteuert (zuletzt am 4. Mai 2015)
4. beginnender Hallux valgus beidseits
Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen in einem Pensum von ca. 50 % möglich sei. Während der Phasen einer akuten Exazerbation sei mit 100%igen Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen (Urk. 8/53/2).
3.1.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 fest, dass ein Gesundheitsschaden mit Erstdiagnose im Juli 2013 bestehe, der seither zu wiederholten kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit sei wahrscheinlich seit dem Ende der Wartezeit, mindestens aber seit dem 21. Mai 2015 (letzte Kontrolle) in einem 50%igen Pensum möglich. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien seit Juli 2013 nicht mehr zumutbar (Urk. 8/59/6).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des am 25. Februar 2021 (Eingangsdatum) auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:
3.2.2 Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___ nannten im an Dr. med. H.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 26. Februar 2018 folgende Diagnosen (Urk. 3/4):
1. chronisches multilokuläres myofasziales Schmerzsyndrom
2. Periarthropathie genu links, Erstdiagnose Mai 2015
3. chronisches subacromiales Impingement vom Supraspinatustyp linksbetont
4. Status nach Handgelenksarthritis und Tenosynovitis ECU-Sehne links August 2017
5. chronische Hepatitis B
6. Status nach unklarem Transaminasenanstieg Mai 2014
7. beginnender Hallux valgus beidseits
8. substituierter Eisenmangel, Erstdiagnose Mai 2016
9. Atopikerin
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___ gaben an, dass seit der letztmaligen Verlaufskontrolle im August 2017 keine Änderung der bekannten muskuloskelettalen Beschwerden eingetreten sei (Urk. 3/4).
3.2.3 In seinem an die Allianz gerichteten Bericht vom 25. November 2020 führte Dr. med. I.___, Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___ folgende Diagnose auf: Pes cavovarus beidseits mit linksseitig Längssplit langstreckig der Peroneus previs Sehne retromalleolar mit ausgeprägter Tenosynovitis. Initial sei eine Ruhigstellung im Unterschenkelgips erfolgt, aufgrund moderater Schmerzreduktion die Indikation für eine Teilresektion des Peroneus brevis und Débridement gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 13. Oktober 2020 und voraussichtlich für weitere drei Monate ab dem Operationsdatum (23. November 2020) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/101/36-38).
3.2.4 Dr. D.___ diagnostizierte in der an die Krankentaggeldversicherung Swica gerichteten Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2021 einen Status nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) bei Status nach lateralisierender Calcaneus-Osteotomie sowie Débridement, Tubularisierung und Resektion tiefer Muskelbauch Peroneus brevis-Sehne links vom 23. November 2020 bei Peroneus brevis-Split bei Pes cavovarus Fuss links. Dr. D.___ erklärte, dass die Osteotomie durchgebaut und die störenden Schrauben entfernt worden seien. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sollte die Beschwerdeführerin ab ca. 1. August 2021 wieder voll arbeitsfähig sein (Urk. 8/95/80-82).
3.2.5 Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, stellte im Bericht vom 27. Dezember 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/106/3):
- Zustand nach Calcaneus-Fraktur
- Fascitis plantaris
- Carpaltunnelsyndrom links
- Fibromyalgie
Dr. J.___ erklärte, dass der Gesundheitszustand seit Juni 2014 stationär sei. Die Beschwerdeführerin könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 8/106/3-4).
3.2.6 Dr. med. K.___, FMH Radiologie und Neuroradiologie, stellte im Rahmen des MR LWS vom 8. Februar 2022 eine betonte lumbale Lordose bei ventraler Beckenrotation und pathologischem Ferguson-Winkel, eine entsprechende Überlastung der Facettengelenke, insbesondere der rechtsseitigen Facette im Segment Lendenwirbelkörper (LWK) 5/Sakralwirkbelkörper (SWK) 1 und eine fortgeschrittene aktivierte Arthrose mit ausgeprägtem Stressödem der Pedikel LWK 5 und SWK 1 sowie der angrenzenden Interartikularportion fest. Eine Stressfraktur lasse sich nicht nachweisen (Urk. 3/5).
4. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Sehnenrisses im linken Fussgelenk (Peroneus brevis-Split bei Pes cavovarus-Fehlstellung) ab dem 13. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/95/22 und E. 3.2.3). Am 23. November 2020 wurde sie in der Universitätsklinik C.___ am linken Fussgelenk operiert (Calcaneus-Osteotomie sowie Débridement, Tubularisierung und Resektion tiefer Muskelbauch Peroneus brevis-Sehne), und am 21. Mai 2021 folgte dort die Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 8/95/39 und Urk. 8/95/83). Seit ca. 1. August 2021 ist die Beschwerdeführerin bezüglich des linken Fussgelenks gemäss (prospektiver) Einschätzung von Dr. D.___ vom 9. Juni 2021 in der Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft nicht mehr eingeschränkt (vgl. E. 3.2.4; siehe auch Arbeitgeberfragebogen vom 30. August 2021 [Urk. 8/97], wonach die Beschwerdeführerin seit 17. Juli 2021 im zuvor ausgeübten Pensum als Küchenhilfe wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ist). Dr. D.___ hat sich allerdings nur zur Fussproblematik geäussert, nicht aber zur axialen Spondyloarthritis und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die den Grund für die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Juli 2014 bildete. Ob bezüglich dieser Rückenbeschwerden eine relevante Veränderung eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt und lässt sich aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte auch nicht prüfend nachvollziehen. Zu entsprechenden Abklärungen wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, zumal vorliegend mit den Fussbeschwerden links ein Revisionsgrund gegeben war und der Rentenanspruch deshalb in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen war bzw. ist. Ob das Revisionsverfahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin oder von Amtes wegen eingeleitet wurde, ist dabei nicht von Belang. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt.
5. Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Rückenbeschwerden sowie allfällige weitere Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abklärt oder abklären lässt und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (auch über eine allfällige befristete Erhöhung aufgrund der Fussbeschwerden links) neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl