Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00149


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren im Jahre 1964 in der Türkei, war mit Y.___ verheiratet (Urk. 11/31/1-2, Urk. 11/271). Sie ist Mutter zweier Kinder, geboren 1992 und 1998 (Urk. 11/31/2). Im Jahr 1990 reiste sie aus Frankreich in die Schweiz ein (Urk. 11/31/1, Urk. 11/31/3). Sie erlangte im Jahre 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 11/1, Urk. 11/31/1). Seit 1. Juni 2007 arbeitete sie im Restaurant/Service der von Y.___ geführten Z.___ GmbH (Urk. 11/31/56, Urk. 11/40/2). Am 5. Januar 2009 meldete sie sich bei der IVStelle Obwalden zum Leistungsbezug an (Urk. 11/31, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-351). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle Obwalden am 19. Februar 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten vom 25. Oktober 2011 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Mai 2012 nicht ein (Urk. 11/108). Die dagegen von der Versicherten am 27. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 11/110/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Mai 2014 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über deren Leistungsanspruch verfüge (Urk. 11/139/14). Nach weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt - zu welchen insbesondere die Einholung des polydisziplinären (allgemeine-innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) Gutachtens der A.___ vom 30. April 2015 (Urk. 11/176) gehörte - und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/198, Urk. 11/210, Urk. 11/214) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2017 ab (Urk. 11/232). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung keine IV-relevante Einschränkung bestehe (Urk. 11/232/2, siehe auch Urk. 11/197/10-11). Die dagegen von der Versicherten am 8. Dezember 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 11/237/3-13) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. August 2018 ab (Urk. 11/245). Daraufhin gelangte die Versicherte ans Bundesgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2019 abwies (Urk. 11/260).

1.3    Am 31. März 2020 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/267, Urk. 11/270). Im Anmeldeformular gab sie unter anderem an, dass in ihrem Gehirn Aneurysmen festgestellt worden seien. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 11/267/6). Diesbezüglich holte die IV-Stelle zunächst beim Universitätsspital B.___, Klinik für Neurochirurgie, den Austrittsbericht vom 24. April 2020 und den Ambulatoriumsbericht vom 28. April 2020 ein (Urk. 11/276/9-14). Alsdann war die Versicherte wegen eines tiefen Wundinfekts im Bereich der Kraniotomienarbe links vom 29. Juli bis 7. August 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert (Urk. 11/293/1). Die IV-Stelle nahm den Austrittsbericht des B.___ vom 7. August 2020 (Urk. 11/292) sowie dessen Verlaufsbericht vom 2. November 2020 (Urk. 11/295) zu den Akten. PD Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik für Neurochirurgie, B.___, nahm beim operativen Eingriff vom 16. Dezember 2020 eine Palakoplastik pterional links vor (Urk. 11/304/8). Davon erhielt die IV-Stelle aufgrund des Verlaufsbericht des B.___ vom 4. März 2021 Kenntnis (Urk. 11/304). In der Folge beantragte die Versicherte am 14März 2021 (Eingangsdatum) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/306, Urk. 11/309). Deswegen führte die IV-Stelle am 12. April 2021 bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung durch (Urk. 11/312). Am 18. Mai 2021 ging der IV-Stelle der Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 23. März 2021 zu (Urk. 11/317). Sie holte überdies den Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom 5. Juli 2021 (Urk. 11/328) und den ihr am 9. Juli 2021 zugegangenen, undatierten Verlaufsbericht der Neurochirurgie des B.___ (Urk. 11/329) ein. Weil die Versicherte zudem angegeben hatte, an psychischen Beschwerden zu leiden, ergänzte die IV-Stelle ihr Dossier mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. (TR) D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezember 2020 (Urk. 11/303) und 2. August 2021 (Urk. 11/335). Am 1. September 2021 nahm med. pract. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 11/337/7-9). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. November 2021 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom 31. März 2020 in Aussicht (Urk. 11/338). Am 7. Dezember 2021 stürzte die Versicherte auf einer Treppe und erlitt eine distale Radiusfraktur links. Diese wurde am 15. Dezember 2021 in der Klinik für Traumatologie des B.___ operativ versorgt (Urk. 11/344/3). Am 17. Dezember 2021 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 19. November 2021 Einwand erheben (Urk. 11/342). Alsdann reichte sie mit Eingabe vom 3. Januar 2022 den Bericht des B.___ vom 17. Dezember 2021 zur Hospitalisation vom 15. bis 17. Dezember 2021 (Urk. 11/344) ein (Urk. 11/345). Am 26. Januar 2022 nahm RAD-Arzt E.___ erneut Stellung (Urk. 11/346). Hernach wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).

2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. März 2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie liess beantragen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wozu ergänzende Abklärungen durchzuführen seien;

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    In der Folge leistete die Beschwerdeführerin am 22. März 2022 den ihr mit Verfügung vom 15. März 2022 (Urk. 3) auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (Urk. 8).

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17Mai 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-351), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2022 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (Urk. 2). Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

1.6    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

1.7

1.7.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.7.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.7.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 11/232), womit das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder deren erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass sie nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.2    In der angefochtenen Verfügung vom 8Februar 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der (aufgrund von Aneurysmen notwendig gewordenen) Operation, den nachfolgenden Spitalaufenthalten und den notwenigen Erholungszeiten von März 2020 bis März 2021 aus gesundheitlichen Gründen im Haushalt sowie in jeglichen beruflichen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus bestünden aber keine wesentlichen dauerhaften Einschränkungen, welche länger als die gesetzliche Wartezeit von einem Jahr andauerte (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei anderer Ansicht und habe zur Begründung ihres Standpunktes auf die Berichte von PD Dr. C.___, Neurochirurgie B.___, verwiesen. Dagegen sei einzuwenden, dass die von diesem Arzt erwähnten Gesundheitsstörungen (fehlender Geruchssinn, Spannungskopfschmerz) aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge hätten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin den Bericht der Traumatologie des B.___ vom 17. Dezember 2021 eingereicht. Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass der Unterarmbruch vom 7. Dezember 2021 im B.___ behandelt worden und im Rahmen des stationären Aufenthalts auf der Chirurgie bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei. Die diesbezüglich eingeleiteten Massnahmen (Begleitung der Beschwerdeführerin mittels Sitzwache) hätten nach kurzer Zeit wieder beendet werden können. Es sei somit nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 2 S. 2). Demzufolge sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 31. März 2020 abzuweisen (Urk. 2 S. 1).

2.3    Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass der behandelnde Psychiater Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 unter anderem die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine Angststörung mit Panikattacken als Diagnose angegeben habe. Dazu habe er festgehalten, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5). In seinem Bericht vom 2. August 2021 habe Dr. D.___ die Diagnose rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode, aufgeführt. Die Situation sei allerdings nicht stabil. Dem Bericht des B.___ vom 27. (richtig: 17.) Dezember 2021 könne entnommen werden, dass eine schwere depressive Episode vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6). Ihr Tagesablauf sei aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 15. April 2021 ersichtlich (Urk. 1 S. 5). PD Dr. C.___ habe in seinem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 zugegangenen Verlaufsbericht ausgeführt, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine neuropsychologische Beurteilung sinnvoll wäre. Er habe weiter eine ambulante Behandlung vom 14. Dezember 2020 bis 23. März 2022 festgehalten. Alsdann sei auch in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden, dass sie bis März 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass PD Dr. C.___ (für die Zeit danach) eine um ca. 50 % verminderte Leistungsfähigkeit angegeben habe (Urk. 1 S. 6-7). Sollte die Arbeitsunfähigkeit, wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgehalten, von März 2020 bis März 2021 bestanden haben, bestünde mindestens Anspruch auf eine befristete Rente (Urk. 1 S. 9). Zu rügen sei auch, dass sie - was ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation betreffe - von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Unrecht als Hausfrau qualifiziert worden. Richtig sei, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr erwerbstätig sei. Ob auch bei einem seit rund zehn Jahren kranken Mann von einem «Hausmann» gesprochen würde, bleibe dahingestellt (Urk. 1 S. 6, S. 11). Zu beachten sei sodann, dass - nachdem sie glaubhaft gemacht habe, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 massgeblich geändert habe - der Untersuchungsgrundsatz voll zum Tragen komme (Urk. 1 S. 8). Gestützt auf die vorliegenden Akten könne nicht gesagt werden, dass die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung führen würden, sie sei ab dem Monat April 2021 plötzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Damit sei weiter zu ermitteln, denn von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen seien durchaus noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 1 S. 9). Zunächst sei der medizinische Sachverhalt abzuklären, danach habe (mit Bezug zum Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 7. November 2017) ein Vergleich der beachtlichen Standardindikatoren respektive ein Vergleich der funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden zu erfolgen (Urk. 1 S. 10).


3.

3.1    

3.1.1    Vor der Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 11/232) holte die Beschwerdegegnerin unter anderem das A.___-Gutachten vom 30. April 2015 (Urk. 11/176) ein. Die A.___-Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/176/33):

- chronifizierte leicht-mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0/1), differentialdiagnostisch (DD) nach/bei

- anamnestisch posttraumatischer Belastungsstörung, derzeit weitgehend remittiert/subsyndromal

- paroxysmale Angststörung am ehesten im Rahmen von Diagnose 1, DD: im Sinne einer Panikstörung (ICD-10: F41.0)

- Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

- DD: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen Anteilen (ICD-10: Z73.1)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die A.___-Gutachter (Urk. 11/176/33-34):

- Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitaboden-Beteiligung im März 2009 (ICD-10: S02.7)

- Episodische Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0)

- Status nach (St. n.) Störung durch Tabak, Nikotinabhängigkeit (ICD-10: Z17.20)

- St. n. Mamma-Augmentationsplastik (Türkei) im Jahr 2008

- Hysteropexie im Jahr 2012

- Pneumonie, ambulant behandelt, im Dezember 2013

- Hämorrhoidenoperation im Jahr 2014

- Diverse Allergien gemäss Ausweis

    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die A.___-Gutachter sodann aus, dass die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Verkauf und im Service aktuell zu 60 % arbeitsfähig sei. Es sollte berücksichtigt werden, dass die externen Stressoren, wie Zeit- und Termindruck sowie insbesondere häufiger und anspruchsvoller Kundenkontakt und unübersichtliche und schwierige Teamsituationen, Nachtarbeit etc. zu vermeiden seien, da die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der reduzierten Stresstoleranz dann zusätzlich eingeschränkt würden (Urk. 11/176/38).

    In einer Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell ebenfalls zu 60 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass unter einer leitliniengerechten Therapie im stationären Rahmen aufgrund der sonst guten Ressourcen der Beschwerdeführerin noch eine gesundheitliche Verbesserung zu erzielen sei und damit einhergehend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 11/176/39).

3.1.2    Diesbezüglich gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 11/232) nicht auf das A.___-Gutachten vom 30. April 2015 (Urk. 11/176) abstellte. Sie gelangte nach einer Prüfung der Standartindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (Urk. 11/197/10-11) zum - in der Folge gerichtlich geschützten - Schluss, dass keine IV-relevante Einschränkung bestehe (Urk. 11/232/2).

3.2

3.2.1    Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. März 2020 finden sich die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen bei den Akten:

3.2.2    Im Austrittsbericht der Klinik für Neurochirurgie des B.___ vom 24. April 2020 zur Hospitalisation vom 17. bis 24. April 2020 wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt (Urk. 11/276/9):

1. Schwellung im Wundbereich mit Verdacht auf Liquoraustritt am kaudalen Wundende, Erstdiagnose (ED) am 14. April 2020 u.a. bei

- Status nach Clipping zweier Aneurysmen Arteria (A.) choroidea rechts

2. Clipping zweier komplexer Aneurysmen der A. choroidea rechts (4.5 mm und 1 mm) am 23. März 2020 u.a. bei

- Inzidentellem Befund bei einer digitalen Subtraktionsangiografie (DSA, im Rahmen der Diagnose 3) sowie des zweiten kleinen Aneurysmas

3. Aneurysma der Arteria cerebri media links (3.5 mm), ED: November 2019 als inzidenteller Befund im Rahmen der Diagnose 4

4. Hemikranielle Kopfschmerzen mit/bei:

- ätiologisch: DD: Spannungskopfschmerz, DD: Migräne

- klinisch: Hypästhesie Arm rechts, vorbekannte Hypästhesie fazial rechts und Doppelbilder beim Blick nach rechts nach Jochbeinfraktur 2009

- diagnostisch: CT Schädel vom 14. November 2019: keine Sinusvenenthrombose, keine Raumforderung, keine Blutung, keine demarkierte Ischämie

5. Nebendiagnosen:

- Stuhlinkontinenz Erstmanifestation (EM) Januar 2018

- St. n. transsphinktärer Analfistel bei 6 Uhr in Steinschnitt-Lage (SSL)

- St. n. chronischer Analfissur

- St. n. symptomatischer Hämorrhoiden

- Nebennierenadenom links 11 mm (ED August 2015)

- Multiple Leberläsion im Bereich der Segmentgrenze VI zu VII, ED 2009

- Asthma

- Angststörung mit Panikattacken

- Aterielle Hypertonie

- Verdacht auf IgA-Nephropathie

- Hypothyreose

    Im Austrittsbericht wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der von PD Dr. C.___ am 20. April 2020 durchgeführten tiefen Wundrevision frontal rechts und Revision des Duraverschlusses mit Muskel, Fibrinkleber und Hämopatch am 24. April 2020 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen wurde (Urk. 11/276/10, Urk. 11/276/12). Der Beschwerdeführerin wurde eine körperliche Schonung für vier Wochen verordnet. Nebst der postoperativen Entfernung des Nahtmaterials am 4. Mai 2020 wurde eine klinische Verlaufskontrolle durch PD Dr. C.___ vereinbart. Letztere sollte erst in drei Monaten erfolgen (Urk. 11/276/10).

3.2.3    In der Beurteilung des von F.___, Assistenzarzt, Klinik für Neurochirurgie des B.___ verfassten und von PD Dr. C.___ visierten Ambulatoriumsberichts vom 28. April 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell über Schmerzen beim Kauen klage. Ansonsten sei sie beschwerdefrei. Klinisch zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit Rückgang des Liquorkissens und ohne Hinweis auf Wundinfekt. In einer der Bakterienkulturen habe nach Anreicherung ein Propionibacterium acnes nachgewiesen werden können. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Infektiologie handle es sich hier am ehesten um eine Kontamination. Die aktuell bestehende Antibiose werde bis zum Vorliegen der Endbefunde der Mikrobiologie fortgeführt (Urk. 11/276/14).

3.2.4    Am 14. Juli 2020 wurde eine minipterionale Kraniotomie links und Clipping M1-Aneurysma links durchgeführt (wiedergegeben im Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 23. März 2021, Urk. 11/317).

3.2.5    In der Folge wurde am 29. Juli 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ ein tiefer Wundinfekt im Bereich der Kraniotomienarbe links festgestellt. Bei der am Folgetag durchgeführten MRI-Untersuchung des Gehirns zeigte sich das Bild von infizierten Hämatomen mit teils purulentem Inhalt intrakraniell-extraaxial frontotemporal links und Kommunikation zu einer angrenzenden lokalisierten extrakraniell-subkutanen Formation. Wiederum zwei Tage später führten PD Dr. C.___ und Dr. G.___ eine tiefe Wundrevision pterional links mit Knochendeckel durch. Alsdann fand sich in der Mikrobiologie vom 4. August 2020 das Propionibacterium (Cutibacterium) acnes im Gewebe. Insgesamt war die Beschwerdeführerin vom 29. Juli bis 7. August 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert (Urk. 11/293/1). Sie konnte am 7. August 2020 in stabilem Allgemeinzustand ohne fokal-neurologische Defizite und mit trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Urk. 11/293/4).

3.2.6    Im Verlaufsbericht vom 2. November 2020 hielt H.___, Assistenzarzt, Klinik für Neurochirurgie, fest, der Beschwerdeführerin sei vom 6. August bis 6. Oktober 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit «abgegeben» (gemeint ist wohl: attestiert) worden. Die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2020 erfolgt. Auf die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, antwortete er, dass dies nicht sicher sei. Bei guter Heilung der Operationswunden sei dies aber zu erwarten. Die psychiatrische Sicht sei ihm nicht bekannt (Urk. 11/295/2).

3.2.7    Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/303/8):

- Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

- Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0)

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

    Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 18. Mai 2018 (Behandlungsbeginn bei Dr. D.___) bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig ein- bis zweimal pro Monat bei ihm in Behandlung sei (Urk. 11/303/3). Das Ziel der Therapie sei es, die Verschlechterung des Zustandes zu vermeiden. Eine Besserung könne nicht erreicht werden, weil die Störungen der Beschwerdeführerin chronifiziert seien (Urk. 11/303/8).

3.2.8    Alsdann war die Beschwerdeführerin vom 14. bis 21. Dezember 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert (Urk. 11/304/8). Der elektive Eintritt am 14. Dezember 2020 erfolgte zur Palakoplastik pterional links (Urk. 11/304/11), welche zwei Tage später von PD Dr. C.___ vorgenommen wurde (Urk. 11/304/8). Bei Eintritt beschrieb die Beschwerdeführerin subjektives Wohlbefinden. Dazu wurde festgehalten, dass - ausser den vorbekannten Doppelbildern bei Status nach Strabismusoperation 2011 - keine Hinweise auf fokal-neurologische Defizite vorliegen würden (Urk. 11/304/10). Ferner wurde im Austrittsbericht vom 21. Dezember 2020 ausgeführt, dass der operative Eingriff komplikationslos habe durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe am 21. Dezember 2020 in einem klinisch stabilen Zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen am Kopf mit der Spitexhilfe nach Hause entlassen werden können (Urk. 11/304/11).

3.2.9    Im Verlaufsbericht vom 4. März 2021 attestierte der in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ als Assistenzarzt tätig gewesene Dr. med. I.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. März 2020 bis 31. März 2021 (Urk. 11/304/3, s.a. Urk. 11/304/9). Am Schluss seines Verlaufsberichts hielt er fest, dass eine neuropsychologische Abklärung durch die Neurologie (gemeint ist wohl: des B.___) für die Beurteilung des Falles wichtig sei (Urk. 11/304/6).

3.2.10    In seinem Sprechstundenbericht vom 23. März 2021 notierte PD Dr. C.___, dass sich die Narbe der Beschwerdeführerin reizlos gezeigt habe. Es bestehe beidseits eine leichte Atrophie des Muskulus temporalis und leichte Parästhesie des Frontalisastes, der die Bewegung in der linken Stirn (linke Augenbraue) kontrolliere. Die Beschwerdeführerin habe seit der letzten Antibiotika-Therapie keinen Geruchssinn mehr. Aus diesem Grund bitte er die Kollegen der Otorhinolaryngologie (ORL) um ein Aufgebot der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Situation. Ansonsten empfehle er eine Kontrolle in seiner Sprechstunde in sechs Monaten ohne vorgängige Bildgebung (Urk. 11/317/2).

3.2.11    Der Beurteilung von Prof. Dr. med. J.___ und der Assistenzärztin K.___, Klinik für Neurologie des B.___, ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin aufgrund von linkstemporalen und bifrontalen Kopfschmerzen, die nach der ersten Aneurysma-Operation aufgetreten seien, am 2. Juli 2021 (Urk. 11/328/10) untersucht hätten. Klinisch neurologisch habe sich bis auf eine Missempfindung linkstemporal, eine Anosmie sowie eine Schwäche der Stirnhautabzieher links (Folgen der Operation bzw. der antibiotischen Behandlung danach) kein anderes fokal-neurologisches Defizit feststellen lassen können. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin verneint, vor der erwähnten Operation unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Es sei bereits im Vorfeld eine Kontrolle in der neurochirurgischen Sprechstunde erfolgt. Dort habe sich die Wunde reizlos gezeigt. Zum Zeitpunkt ihrer Sprechstunde habe sich die Operationsnarbe ebenfalls ohne Schwellung, Rötung oder Druckdolenz gezeigt. In der Gesamtschau der Anamnese mit St. n. Aneurysma-Clipping sowie mehreren Wundrevisionen sei von anhaltendem Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine Kraniotomie, auszugehen. Es werde eine symptomatische analgetische Therapie empfohlen (Urk. 11/328/13). Aktuell sei keine weitere Diagnostik vorgesehen. Die Beschwerdeführerin berichte erfreulicherweise über eine Abnahme der Schmerzen (Urk. 11/328/14).

    In ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. J.___ aus, sie könne die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beantworten (Urk. 11/328/5, Urk. 11/328/7-8). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wäre eine neuropsychologische Beurteilung und eine dezidierte Zuweisung (Gutachten) sinnvoll (Urk. 11/328/4).

3.2.12    Im von Dr. I.___ und PD Dr. C.___ unterzeichneten, undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 zugegangenen Verlaufsbericht wurde der der Beschwerdeführerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau für die Zeitperiode vom 22. März 2020 bis 23. März 2021 eine 100%ige Arbeits-unfähigkeit attestiert. Als gesundheitliche Einschränkungen wurden Spannungskopfschmerzen genannt (Urk. 11/329/4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer-deführerin noch zumutbar. Dabei bestehe eine um ca. 50 % verminderte Leistungsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwer-deführerin für ca. 5 Stunden pro Tag möglich. Die Einschränkungen liessen sich durch eine medikamentöse Behandlung durch die Neurologie vermindern. Zudem wurde eine neuropsychologische Abklärung durch die Neurologie zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen (Urk. 11/329/5).

3.2.13    In seinem Bericht vom 2. August 2021 stellte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 11/335/4):

- Rezidivierende depressive Störung, leichte-mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1)

- Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0)

- Chronische Schmerzstörung mit somatische und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

    Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/335/5).

3.2.14    RAD-Arzt med. pract. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 fest, dass im Rahmen der aktuellen IV-Anmeldung aus arbeitsmedizinischer Sicht von folgenden Veränderungen auszugehen sei: Bei der Beschwerdeführerin sei im November 2019 bei der medizinischen Abklärung von Kopfschmerzen als Zufallsbefund ein Aneurysma (Erweiterung eines Blutgefässes) im Gehirn entdeckt worden. Hernach seien weitere Aneurysmen festgestellt worden. Im März 2020 sei die Operation von zwei Aneurysmen erfolgt. Daraufhin sei es zur Wundinfektion mit mehreren Nachoperationen gekommen. Im Dezember 2020 sei bei fehlenden Knochendeckel pterional links eine Palakosplastik durchgeführt worden. Im März 2021 seien die Narben als reizlos beurteilt worden. Als einschränkend sei der fehlende Geruchssinn seit der letzten Antibiotikatherapie (August 2020) beschrieben worden. Aus neurochirurgischer Sicht sei nur noch eine Kontrolle in 6 Monaten empfohlen worden. Es sei keine weitere Behandlung mehr durchgeführt worden. Alsdann sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausibel, warum PD Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich mit 5 Stunden täglich eingeschätzt habe. Der Neurochirurg habe im am 9. Juli 2021 (bei der Beschwerdegegnerin) eingegangenen Bericht ausgeführt, dass die Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit deren Auffassungs- und Konzentrationsvermögen uneingeschränkt seien. Als Einschränkungen seien lediglich die Spannungskopfschmerzen genannt worden. Die letzte Behandlung/Kontrolle habe am 23. März 2021 stattgefunden (Urk. 11/337/7).

    Med. pract. E.___ führte weiter aus, dass im Juli 2021 aufgrund von linkstemporalen und bifrontalen Kopfschmerzen seit der ersten Aneurysma-Operation eine neurologische Beurteilung stattgefunden habe. Seit dem Abheilen der Operationsnarbe seien die Schmerzen rückläufig. Die Beschwerdeführerin habe vor der Operation bestehende Kopfschmerzen verneint. Allerdings sei das (erste) Aneurysma im November 2019 wohl im Rahmen einer Kopfschmerzabklärung entdeckt worden. Damit müsse die Beschwerdeführerin bereits vor der Operation an Kopfschmerzen gelitten haben (Urk. 11/337/7).

    Alsdann notierte med. pract. E.___, dass sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in fachpsychiatrischer Behandlung befinde, zunächst bei Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, seit 2018 bei Dr. D.___. Die behandelnden Psychiater würden seit jeher von einem chronifizierten psychischen Leiden ausgehen, welches zu einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit führe. Dr. D.___ habe in seinem Arztbericht vom 2. August 2021 jedoch geschrieben, dass sich bezüglich der aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation nichts geändert habe. Dazu sei jedoch anzumerken, dass sich der Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung in der Zeitperiode von Dezember 2020 bis August 2021 auf jeden Fall vermindert habe, weil nur noch von einer leicht- bis mittelgradigen Episode die Rede gewesen sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2012 in fachpsychiatrischer Behandlung. Auch wenn sich die Diagnose seit einem Wechsel des Behandlers im Jahr 2018 leicht geändert habe, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Somit sei die funktionelle Leistungshigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen gesundheitlichen Einschränkungen im Vergleich zu 2016 als unverändert einzuschätzen (Urk. 11/337/8).

    Med. pract. E.___ führte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/337/8):

- Intracebrales Aneurysma Erstdiagnose im November 2019

- Operation im März 2020 mit Wundinfektion und mehreren Nachoperationen

    Dazu notierte er, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Operation, den stationären Aufenthalten und den notwendigen postoperativen Rekonvaleszenzzeiten in ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt eingeschränkt gewesen sei. Wesentliche dauerhafte Einschränkungen seien aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Die Tätigkeit im Haushalt sei aus arbeitsmedizinischer Sicht weiterhin möglich und als angepasste Tätigkeit anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt vom März 2020 bis März 2021 eingeschränkt gewesen. Ab April 2021 habe keine Einschränkung mehr bestanden (Urk. 11/337/8). Die Einschätzung einer um 50% reduzierten Leistung(sfähigkeit) gemäss dem Arztbericht von PD Dr. C.___ vom 23. März 2021 lasse sich bei lediglich bestehenden Spannungskopfschmerzen und fehlendem Geruchssinn aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehen. Die genannten Einschränkungen würden weder im Haushalt noch bei einer eventuellen ausserhäuslichen Tätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen (Urk. 11/337/9).

3.2.15    Dem Austrittbericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom 17. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung einer distalen Radiusfraktur erfolgt sei. Die operative Versorgung habe am 15. Dezember 2021 erfolgreich durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich postoperativ kardiorespiratorisch stabil gezeigt und auf die Normalstation verlegt werden können. Dort habe sich die Beschwerdeführerin unter Fortführung der Basisanalgesie schmerzkompensiert präsentiert. Im weiteren Verlauf habe eine Mobilisation mit Hilfe der Physiotherapie problemlos stattfinden können. Aufgrund der schweren depressiven Episode mit initial ungenügender Distanzierung von Suizidialität sei die Begleitung mittels Sitzwache erfolgt. Diese habe nach ausführlichen Gesprächen mit der Beschwerdeführerin, wo sie sich schliesslich klar von Selbstgefährdung distanziert und einen klaren Lebenswillen gezeigt habe, wieder beendet werden können. Die Beschwerdeführerin sei am 17. Dezember 2021 gut schmerzkompensiert in deren häusliches Umfeld entlassen worden (Urk. 11/344/3).

3.2.16    In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2022 zum Austrittsbericht des B.___ vom 17. Dezember 2022 führte med. pract. E.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz am 7. Dezember 2021 den linken Unterarm gebrochen habe. Zunächst sei eine konservative Behandlung erfolgt. Nach einer Woche sei die Indikation für eine Operation gestellt worden. Im Rahmen des stationären Aufenthalts auf der Chirurgie sei bei der Kundin eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Die diesbezüglich eingeleiteten Massnahmen (Begleitung der Kundin mittels Sitzwache) hätten nach kurzer Zeit wieder beendet werden können. Somit lasse sich aus dieser Tatsache keine nachhaltige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ableiten. Er könne somit an seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 festhalten (Urk. 11/346/3).


4.

4.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. März 2020 (Urk. 11/267, Urk. 11/270) eingetreten ist und nach dem Beizug der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie zweimaliger Einholung einer Stellungnahme ihres RAD einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abermals verneint hat, gilt es zu prüfen, ob dieser Entscheid rechtens ist. Keiner eingehenden Prüfung bedarf jedoch die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach deren sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (E. 2.3). Zwar erfolgten die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des B.___ (E. 3.2.12) und von RAD-Arzt E.___ (E. 3.2.14) zur Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit unter der Annahme, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau. Der RAD-Arzt äusserte sich aber auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ausserhäuslichen Tätigkeiten (E. 3.2.14). Seine Beurteilung hat - wie die nachfolgenden Erwägungen (E. 4.2 ff.) zeigen - Beweiswert. Vorliegend sind daher auch dann keine weiteren Abklärungen nötig, wenn die geschiedene Beschwerdeführerin mit zwei erwachsenen Töchtern (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.1) sozialversicherungsrechtlich nicht als im Aufgabenbereich tätige Hausfrau (vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), sondern als im Gesundheitsfall zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren wäre.

4.2    Alsdann begründete RAD-Arzt E.___, welcher einen Facharzttitel für Arbeitsmedizin führt (Urk. 11/337/9), in seinen Beurteilungen der medizinischen Akten (E. 3.2.14, E. 3.2.16) schlüssig, weshalb bei der Beschwerdeführerin (spätestens) nach der Kontrolluntersuchung bei PD Dr. C.___ im März 2021 in somatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (E. 3.2.14, E. 3.2.16). Er hat in seiner überzeugenden Beurteilung darauf hingewiesen, dass die letzte Behandlung/Kontrolle in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ am 23. März 2021 stattgefunden habe (E. 3.1.13). Hätte in neurochirurgischer Hinsicht noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, wäre die dortige Behandlung zweifelsohne nicht beendet worden. Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hielten in ihrem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 zugegangenen Verlaufsbericht fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Spannungskopfschmerzen eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur für ca. fünf Stunden pro Tag möglich sei (E. 3.2.12). Es waren aber die Fachärztinnen der Klinik für Neurologie welche die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2021 untersuchten, diese auf die Kraniotomie zurückgeführt und ihr eine symptomatische analgetische Therapie empfohlen haben (E. 3.2.11). Die Ursache der Kopfschmerzen wurde von med. pract. E.___ in Zweifel gezogen (E. 3.2.14). Kommt hinzu, dass diese laut den Fachärztinnen der Neurologie - und den Fachärzten der Neurochirurgie - mittels analgetischer Therapie angegangen werden können (E. 3.2.11 f.). Des Weiteren konnte die Neurologin Prof. Dr. J.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (E. 3.2.11). Auffällig ist sodann, dass alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte des B.___ von einer neuropsychologischen Abklärung weitere Aufschlüsse zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwarteten. Sie begründeten dies aber nicht. In keinem der Berichte des B.___ sind neuropsychologische Defizite wie namentlich Störungen von Wachheit, Aufmerksamkeit, Sprache, komplexen Handlungsabläufen, Wahrnehmung und Gedächtnis beschrieben worden. Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, so hält diese zwar eine neuropsychologische Abklärung für nötig (E. 2.3), sie machte aber selber ebenfalls nicht explizit neuropsychologische Einschränkungen geltend. Besondere Bedeutung misst sie ihrem aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 15. April 2021 ersichtlichen Tagesablauf bei, ohne dies aber näher zu begründen (Urk. 1 S. 5). Zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin wurde im genannten Bericht Folgendes festgehalten: Sie stehe morgens zwischen 07:00 und 08:30 Uhr auf, bereite sich ein Frühstück (Café und ein Guetzli oder Schokolade) zu und nehme die Medikamente zu sich. Tagsüber beschäftige sie sich gerne mit Kochen, Fernsehschauen, Telefonieren und Spielen auf dem Mobiltelefon. Wenn ihre Tochter Zeit habe (diese sei als Studentin seit März 2020 im «Home-Office»), würden sie am Nachmittag gemeinsam spazieren oder einkaufen gehen. Seit Kurzem gehe sie auch wieder alleine auf den Dorfplatz, der in der Nähe sei. Zur Nacht nehme sie ein Schlafmittel ein, ohne ein solches würde sie nicht einschlafen können (Urk. 11/312/2). Daraus sind ebenfalls keine neuropsychologischen Einschränkungen ersichtlich. Und schliesslich ist es gemäss dem Bundesgericht grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist liegt, wie ausgeführt, nicht vor.

    Die Beurteilung der somatischen Gesundheitsstörungen durch RAD-Arzt E.___ vermag somit zu überzeugen.

4.3    In psychiatrischer Hinsicht sprechen die Berichte des die Beschwerdeführerin behandelnden Dr. D.___ anscheinend für eine seit dem 18. Mai 2018 (Behandlungsbeginn bei Dr. D.___) bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.1.7, E. 3.1.13). Anlässlich der Abklärung für die Hilflosenentschädigung vom 15. April 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich normalerweise alle zwei Wochen (zur Gesprächstherapie) zu Dr. D.___ begeben würde. Seit der Neuerkrankung hätten nur noch unregelmässige Telefonkonferenzen - dies allenfalls Covid-19-Pandemie-bedingt - stattgefunden. Zur Zeit fänden keine Therapien mehr statt (Urk. 11/312/2). Am 27. Juli 2021 rief die Beschwerdeführerin wegen des ausstehenden Arztberichts von Dr. D.___ bei der Beschwerdegegnerin an. Sie wollte den Arztbericht persönlich bei Dr. D.___ zum Ausfüllen vorbeibringen (Urk. 11/331). Die Beschwerdegegnerin entsprach dieser Bitte und stellte der Beschwerdeführerin gleichentags das Formular zu (Urk. 11/332). Daraufhin begab sich Letztere am 30. Juli 2021 zu Dr. D.___. Dieser will festgestellt haben, dass die aktuelle medizinische Symptomatik und Situation im Vergleich zu seinen Angaben im Bericht vom 8. Dezember 2020 (vgl. Urk. 11/303/4) unverändert sei (Urk. 11/335/2). Er verwendete in seinem neuen Bericht noch einmal dieselben Formulierungen wie in seinem ersten Bericht. Demnach soll auch noch per Ende Juli 2021 das Folgende gelten: Die Arbeit gehe der Beschwerdeführerin nicht von der Hand. Sie würde lieber im Bett bleiben, habe die Lebensfreude verloren, ziehe sich von den Menschen zurück, leide an Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und verschiedenen Schmerzen, fühle sich wertlos und habe kein Selbstwertgefühl, finde keinen Sinn darin, weiter zu leben und habe mehrmals an Selbstmord gedacht. Zudem habe sie seit dem Unfall vom 2009 Angst, auf die Strasse zu gehen (Urk. 11/335/2). An diesen Ausführungen ist zu zweifeln, weil die bei der Abklärung vom 12. April 2021 gemachten Angaben eine völlig andere - unbeschwerte - Tagesgestaltung der Beschwerdeführerin nahelegen (E. 4.2). Ein schwankender Krankheitsverlauf vermag dies - wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt (E. 2.3) - allenfalls zu erklären. Die Angaben ihres behandelnden Arztes sprechen aber dagegen. Dr. D.___ bezeichnete die Störungen der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 als chronifiziert (E. 3.2.7). In der Folge führte er in seinem Bericht vom 2. August 2021 aus, dass die medizinische Symptomatik und Situation unverändert sei (Urk. 11/336/2). Damit sind die gemäss Dr. D.___ angeblich bestehenden erheblichen psychischen Einschränkungen (Urk. 11/336/5), welche so stark mit der der Beschwerdeführerin möglichen Tagesgestaltung kontrastieren, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Die Berichte von Dr. D.___ haben keinen Beweiswert und begründen somit auch keine Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes.

4.4    Besonderer Erwähnung bedarf sodann, dass med. pract. E.___ von einer von (23.) März 2020 bis (23.) März 2021 dauernden vollständigen Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit und bei ausserhäuslichen Tätigkeiten ausgegangen ist (E. 3.2.14). Anhand der vorliegenden Akten ist nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Operation vom 23. März 2020 (E. 3.2.2) aufgrund der nachfolgenden Wundinfektionen und Operationen zunächst nicht nachhaltig gebessert hat (E. 3.2.3-3.2.5). Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführerin im Verlaufsbericht der Klinik für Neurochirurgie des B.___ vom 2. November 2020 nur eine Arbeitsunfähigkeit bis 6. Oktober 2020 attestiert wurde (E. 3.2.6). Hernach war die Beschwerdeführerin erst vom 14. bis 21. Dezember 2020 wieder in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert (E. 3.2.8). Gemäss den echtzeitlichen Akten hat somit vom 7. Oktober bis 13. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Alsdann konnte die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 in einem klinisch stabilen Zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen am Kopf nach Hause entlassen werden (E. 3.2.8).

4.5    Das hiervor Gesagte hat vorliegend insoweit Auswirkungen, als dass die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine befristete Rente hat (E. 5). Es schmälert den Beweiswert der Beurteilungen von RAD-Arzt E.___ aber nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt sind nicht erforderlich. Eine Prüfung der sog. Standardindikatoren ist ebenfalls nicht nötig.

    

5.    Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie zumindest Anspruch auf eine befristete Rente habe, da sie gemäss den Ausführungen des RAD-Arztes das Wartejahr erfüllt habe (E. 2.3). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berichte des behandelnden Psychiaters sind nicht beweiskräftig (E. 4.3). Es kann mithin nicht gesagt werden, dass ab dem 18. Mai 2018 (Behandlungsbeginn bei Dr. D.___) aus psychischen Gründen durchgehend überhaupt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, nachdem rund ein halbes Jahr zuvor mit der - gerichtlich geschützten - Verfügung vom 7. November 2017 festgestellt worden war, dass in psychiatrischer Hinsicht kein invalidisierendes Leiden vorliegt (Urk. 11/245). Kommt hinzu, dass die behandelnden Ärzte der Neurochirurgie des B.___ der Beschwerdeführerin in den echtzeitlichen Berichten vom 7. Oktober bis 13. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Damit wurde das Wartejahr unterbrochen (Art. 29ter IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Version), mit der Konsequenz, dass das Wartejahr am 14. Dezember 2020 erneut zu laufen begann (Rz. 2014 des bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).

    Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.


6.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten werden mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher