Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00151
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 12. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, Mutter von zwei Söhnen (geboren 2010 und 2013), gelernte Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Treuhand; Urk. 9/7 Ziff. 5.3), war bis zur Geburt des ersten Sohnes im Jahr 2010 auf dem erlernten Beruf tätig und danach Hausfrau (Urk. 9/7 Ziff. 5.4-5). Am 12. Januar 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 24. April 2018 bestehende Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 29. Mai 2021 erstattet wurde (Urk. 9/36). Weiter wurde eine Haushaltsabklärung veranlasst, über welche am 19. Oktober 2021 Bericht erstattet wurde (Urk. 9/47). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/52) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2022 ab 1. August 2020 eine Viertelsrente samt Kinderrenten zu (Urk. 9/57 und Urk. 9/58 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 15. Februar 2022 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben (Urk. 1), was durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. März 2022 dem hiesigen Gericht übermittelt wurde (Urk. 4). Am 24. März 2022 zeigte Rechtsanwalt Daniel Christe die Vertretung der Versicherten an (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihrer Replik vom 2. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr mit Wirkung ab August 2020 eine ganze IV- Rente zuzusprechen sei (Urk. 13 S. 2). Am 24. Juni 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 30. September 2022 (Urk. 17) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur vom Gericht in Aussicht gestellten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 25. Oktober 2022 (Urk. 19) teilte die Beschwerdeführerin unter Auflage eines weiteren medizinischen Berichtes (Urk. 20) mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte, was der Beschwerdegegnerin am 17. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer Viertelsrente samt Kinderrenten ab August 2020 damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. April 2018 in sämtlichen Erwerbstätigkeiten gesundheitlich eingeschränkt sei. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug verspätet erfolgt sei, entstehe ein Rentenanspruch ab August 2020. Gestützt auf das eingeholte Gutachten sei der Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Am 23. September 2021 habe die Haushaltsabklärung stattgefunden, und die Beschwerdeführerin sei als zu 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Haushaltsbereich Tätige qualifiziert worden. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich habe nicht festgestellt werden können. Damit resultiere bei einer 100%igen Einschränkung im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 1).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass im Haushalt mindestens eine Einschränkung von 25 % bestehe. Die Betreuung ihrer Kinder sei sehr zeitintensiv und beanspruche sie sehr. Ihr Partner unterstütze sie lediglich zu Randzeiten, da er zu 100 % arbeitstätig sei. Die Hauptlast vom Haushalt liege bei ihr. Während des Lockdowns habe ihr Partner bei der Betreuung mehr helfen können, dies sei nun aufgrund des Wegfalls der Home-Officepflicht nicht mehr der Fall.
2.3 In ihrem Übermittlungsschreiben (Urk. 4) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstelle. Ein Abweichen hiervon sei nicht angezeigt. Seit September 2019 sei die Beschwerdeführerin wieder vollumfänglich in der Lage, sich um die Betreuung ihrer Kinder zu kümmern, womit keine Einschränkungen vorlägen (Urk. 4).
2.4 In ihrer Replik (Urk. 13) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als zu 40 % Erwerbstätige und 60 % im Haushaltsbereich Tätige unbestritten bleibe. Bestritten werde die Einschätzung im Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2021, wonach im Haushaltsbereich keine Einschränkungen bestehen sollen (S. 3 Ziff. 3). Bei psychischen Erkrankungen sei im Falle von Widersprüchen in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (S. 3 Ziff. 4). Wie aus dem Gutachten hervorgehe, sei sie zwar vordergründig in der Lage, den Haushalt zu führen. Dies alles erfolge aber in einer geradezu zwanghaften Art und Weise, die sie überfordere. Es sei jederzeit mit einer Dekompensation zu rechnen. Gemäss Gutachten sei die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf 70 % festgelegt worden. Der Abklärungsbericht sei eine Momentaufnahme (S. 5 f. Ziff. 7). Damit resultiere im Haushaltsbereich bei einer Einschränkung von 70 % ein Teilinvaliditätsgrad von 42 % und insgesamt ein Invaliditätsgrad von 82 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 6 Ziff. 8).
2.5 In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 (Urk. 19) hielt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 30. September 2022 (Urk. 17) fest, dass sie sich vom 2. August bis 30. September 2022 erneut in der Klinik Z.___ habe stationär psychiatrisch behandeln lassen müssen. Die stationäre Behandlung sei erneut notwendig geworden, weil sie sich in der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung in ihrer eigenen perfektionistischen Anspruchshaltung überfordert habe, was zwangsläufig eine Dekompensation zur Folge gehabt habe, wie dies im Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. Mai 2021 prognostiziert worden sei (S. 2 Ziff. 1). Die bekannten Diagnosen seien im Austrittsbericht der Klinik Z.___ bestätigt worden (S. 2 Ziff. 2). Sämtliche im Beschluss vom 30. September 2022 festgehaltene Widersprüchlichkeiten zwischen dem Gutachten von Dr. Y.___ und ihrem Aktivitätsniveau liessen sich auflösen (S. 3 Ziff. 3). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung von Dr. Y.___ wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Aspekte mitbeeinflusst gewesen sei (S. 4 Ziff. 4).
2.6 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Die Fachpersonen der integrierten Psychiatrie A.___ nannten in ihrem Bericht vom 8. September 2020 (Urk. 9/21) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit punktuell psychotischen Symptomen in Belastungssituationen (ICD- 10 F33.3, Ziff. 1.2). Die Fachpersonen führten aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei (Ziff. 1.1). Sie sei seit dem 23. Juli 2018 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 7. September 2020 erfolgt. Die Behandlung der Beschwerdeführerin gestalte sich aufgrund der Komplexität des Störungsbildes mit multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (laufendes Scheidungsverfahren, Konflikte mit Exmann, finanzielle Not, Mehraufwand bei der Kinderbetreuung durch ADHS-Diagnose von Sohn B.___, Mobbingprobleme in der Schule bei Sohn C.___), welche die depressive Symptomatik mitunter aufrecht erhalten würden, sowie einer Chronifizierungstendenz der Symptomatik, als schwierig (Ziff. 3.1, Ziff. 3.3 und Ziff. 4.4). Ein Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit werde aufgrund des Störungsbildes mit ausgeprägter depressiver Symptomatik und ungünstigem Krankheitsverlauf als unrealistisch gesehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine berufliche Reintegration sei aufgrund des Zustandsbildes nicht möglich (Ziff. 2.1). Aufgaben im Haushalt und der Kinderbetreuung würden pflichtbewusst wahrgenommen, jedoch bedürfe es einer übermässigen Anstrengung von Seiten der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.3).
3.2 Am 29. Mai 2021 erstattete Dr. Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 9/36). Dr. Y.___ stellte nach Exploration der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 (S. 2 Ziff. 1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 6.1):
- abhängig-asthenische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; F60.6)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychosenahen bis psychotischen Zügen (ICD-10 F33.2)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1)
- Depersonalisations-, Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1)
- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlung (ICD-10 F42.1)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Anorexia nervosa, gegenwärtig schlankes Normalgewicht (ICD-10 F50.1; S. 27 Ziff. 6.2). Dr. Y.___ führte aus, dass aus gutachterlicher Sicht nicht ansatzweise eine Belastungs- oder Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliege, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit, dies seit dem 24. April 2018 (S. 31 Ziff. 7.4, S. 32 Ziff. 8.1). Es sei auch auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich zu schliessen, welche seit dem 24. April 2018 durchschnittlich 30 % (70 % Arbeitsunfähigkeit) betrage (S. 33 oben). Die Tätigkeiten Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege sowie Wäsche- und Kleiderpflege seien durch den verminderten Antrieb und Initiative der Beschwerdeführerin sowie durch ihre verminderte Fähigkeit zur Selbstfürsorge mindestens mittelgradig eingeschränkt. In der Wohnungspflege scheine sie in zwanghaft agitierter Weise ständig zu putzen. Auch die Wäsche werde ständig gepflegt, allerdings werde für sie selbst immer das Gleiche gewaschen und angezogen (S. 33 f. Ziff. 8.4).
Weiter führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin beim Einkauf nicht nur Einschränkungen des Antriebs und der Initiative überwinden müsse, sondern auch an Agoraphobie mit Panikattacken leide, wodurch diese exponierten Situationen vermieden würden. Der Einkauf sei somit noch schwerer als die Ernährung/Wohnungs- und Hauspflege beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin weiche auf Online-Angebote und Hauslieferungen aus.
Auch was die Pflege und Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen anbelange, leide die Beschwerdeführerin an Antriebsschwäche, Vitalitätsstörung und an einem Rückzugs- und Abschottungsbedürfnis, wodurch sie Dritte nicht betreuen könne. Bei ihren eigenen Kindern könne sie ihre basalen Funktionen mit Hilfe von Hilfs-Ichs (Schule, KESB, Kinderpsychiater etc.) und mit Strategien wie Wecker zum «Takt-Setzen» vor ihren Aufgaben, knapp durchführen. Hinweise für eine etwaige Kindeswohlgefährdung lägen keine vor. Die Beschwerdeführerin erscheine auch hier sehr gewissenhaft und perfektionistisch (S. 34 Mitte).
Zur Konsistenz hielt Dr. Y.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige Einschränkung in allen Lebensbereichen (Arbeit, Haushalt, Freizeit, auswärtige soziale Aktivitäten) vorliege, die ohne Zweifel auf die schwere psychische Störung (Persönlichkeitsstörung und affektive Störung) zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig und quäle sich durch ihre Basis-Verpflichtungen als Mutter im aktuellen Haushalts-Alltag, wobei sie auf «Takt-Setzen» durch Wecker-Klingeln durch diesen Tag hindurch «geführt» werden müsse, ansonsten sie kataton zu versteinern drohe. Eine erneute Totalkompensation sei absehbar und eine sofortige psychiatrische Hospitalisation zu befürworten. Die Beschwerdeführerin erledige im Haushalt nur basale Aktivitäten, dies aber in einer Art rigidem «Kostüm», automatisiert und roboterhaft (S. 30 Ziff. 7.3). Etwaige Hinweise auf sofort mobilisierbare Ressourcen, die auf eine baldige realistische Reintegrationsfähigkeit schliessen lassen könnten, lägen beim aktuellen chronifizierten Zustand der Beschwerdeführerin nicht vor. Es sei von einem arbeitsmedizinisch hochrelevanten Leiden auszugehen (S. 31 oben).
3.3 Am 19. Oktober 2021 erstattete die Abklärungsperson der IV-Stelle nach am 23. September 2021 vorgenommener Abklärung vor Ort ihren Haushaltabklärungsbericht (Urk. 9/47). Die Abklärungsperson ging von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 40 % im Erwerbsbereich Tätige und zu 60 % im Haushaltsbereich Tätige aus (Ziff. 7). Nach eingehender Würdigung und Auseinandersetzung mit den einzelnen Teilbereichen im Haushalt konnte die Abklärungsperson keine Einschränkungen der Beschwerdeführerin feststellen (Ziff. 3.5, Ziff. 6.6).
Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie die Wohnung penibel sauber halte. Am 10. September 2021 habe sie die Möbel aus der Wohnung in D.___ nach E.___ zügeln lassen. Sie habe sich den Umzug mittels Gerichtsverfahren erkämpfen müssen, da der Vater der Kinder dies habe verhindern wollen. In den Sommerferien, als sie in Spanien geweilt hätten, habe sie dann das Einverständnis erhalten, und innert weniger Tage habe alles organisiert werden müssen. Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Lebenspartner die Beschwerdeführerin gelobt habe, dass sie dies sehr gut gemeistert habe (S. 2 oben). Betreffend die Scheidung stehe am 30. September 2021 der erste Termin an. Dies sei eine zusätzliche Belastung und strenge die Beschwerdeführerin sehr an. Finanziell komme sie mit den Zahlungen ihres Ex nicht über die Runden und habe bei ihrem Partner und ihrer Mutter ein Darlehen aufnehmen und vom Ersparten einen zusätzlichen Betrag abheben müssen. Zu ihrer Zwillingsschwester pflege sie einen regen telefonischen Kontakt und treffe sie sicherlich einmal pro Woche (S. 2 Mitte). Wenn sie morgens aufstehe, sei ihr Kopf schon ziemlich voll, und sie habe einen innerlichen Druck. Während dem Tag werde dies immer stärker (S. 2 unten). Laut Angaben der Abklärungsperson habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der von ihr gewünschte psychiatrische Aufenthalt vom 28. Juni bis 2. August 2021 in der Klinik F.___ in G.___ stattgefunden habe. Dort habe sie sich beim ersten Klinikaufenthalt sehr wohl gefühlt, und sie habe unbedingt wieder dorthin gehen wollen. Anschliessend sei sie nach Spanien in die Ferien gefahren (S. 3 Mitte).
Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie um 06.50 Uhr aufstehe. Manchmal sei sie im Badezimmer und bekomme keine Luft, weil ihr alles zu viel sei. B.___ habe ADHS und müsse am Morgen seine Medizin nehmen, und sie bereite das Frühstück zu. Um 07:40 Uhr verliessen die Kinder die Wohnung, und sie räume den Esstisch ab und die Küche auf. Anschliessend bereite sie sich vor, die Wohnung zu verlassen. Entweder gehe sie zur Therapie oder spazieren. Der Lebenspartner habe erklärt, dass er die Beschwerdeführerin unterstütze, wo er nur könne. Aktuell müsse sie auch sehr viel zur Vorbereitung der Scheidung erledigen. Nachmittags hätten die Kinder wieder Schule oder es fänden Arzttermine (Zahnarzt, Kieferorthopäde, Augenarzt, Ergotherapie etc.) statt, zu welchen die Beschwerdeführerin die Kinder hinfahre. Wenn sie alleine zu Hause sei, lege sie sich nach dem Aufräumen aufs Sofa, um sich auszuruhen, ansonsten helfe sie den Kindern bei den Hausaufgaben (S. 3 Mitte). Am Abend sei sie jeweils so gestresst, dass sie zweimal pro Woche ein Temesta nehme, um sich zu beruhigen. Zum Einschlafen benötige sie Medikamente (S. 3 unten).
Zur privaten Situation führte die Abklärungsperson unter anderem aus, dass die jährlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin Fr. 27'000.-- höher seien, als der Betrag, den sie von ihrem Ex-Partner erhalte. Dieses Geld habe sie von ihren Ersparnissen genommen. Jeden Monat müsse sie schauen, ob sie ihre Miete überhaupt noch bezahlen könne, obwohl sie nicht jeden Monat zum Coiffeur gehe und sich auch nicht die Nägel machen lasse. Einzig etwa fünfmal im Jahr gönne sie sich eine kosmetische Gesichtsbehandlung. Kurz bevor sie aus dem ehelichen Haus ausgezogen sei, sei ihr Auto kaputtgegangen. Sie habe sich einen gleichwertigen Ersatz gekauft und habe hierfür ein Darlehen von Fr. 50'000.-- von der Mutter ausleihen müssen (S. 5 Mitte). Die Einkäufe bei H.___ und I.___ erledige sie mit dem Auto (S. 8 Ziff. 5.4). Im Bereich Ernährung und Wohnungspflege hielt die Abklärungsperson fest, dass keine Einschränkungen bestünden. Zwei- bis dreimal pro Woche, wenn sie Schachmatt sei, koche der Lebenspartner. Die tägliche Reinigung erledige sie etwa drei bis viermal pro Woche. Wöchentlich werde die Wohnung durch die Putzfrau gereinigt. Die Beschwerdeführerin habe das Bedürfnis, dass sich die Wohnung in einem tadellosen Zustand befinde (S. 8 ff. Ziff. 6.1-2). Zum Bereich Einkauf und weiteren Besorgungen hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin eine Zeitlang Mühe gehabt habe, einen Laden zu betreten. Da habe sie mit Online-Shopping angefangen. Sie habe mit der Psychiatrie-Spitex ein Expositionstraining gemacht, so dass sie seit Herbst 2019 wieder in der Lage sei, vor Ort einkaufen zu gehen. Schwere Sachen lasse sie sich liefern. Sie achte darauf, genügend Vorräte zu habe. So sei sie zum Beispiel immer in der Lage, selber ein Brot zu backen. Kinderkleider bestelle sie online, und Kinderschuhe sowie Kindersportsachen kaufe sie im Laden (S. 10 f. Ziff. 6.3). Weiter konnte die Abklärungsperson auch in den Bereichen Wäsche und Kleiderpflege sowie in der Betreuung der Kinder keine Einschränkungen feststellen (S. 11 f. Ziff. 6.4-5).
4.
4.1 Unbestritten geblieben ist die von der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2021 festgestellte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Haushalt Tätige (vorstehend E. 3.3). Was den Erwerbsbereich anbelangt, schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. Mai 2021 (vorstehend E. 3.2) darauf, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit seit April 2018 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Betreffend den Haushaltsbereich ging die Beschwerdegegnerin abweichend vom Gutachten von Dr. Y.___ den Ausführungen der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2021 folgend davon aus, dass hier keine Einschränkungen bestünden (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).
4.2 Wie bereits mit Beschluss vom 30. September 2022 (Urk. 17) nach einer ersten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Aussicht gestellt worden ist, bestehen am Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. Mai 2021 (vorstehend E. 3.2), was die Diagnostik und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, erhebliche Zweifel. Dies sowohl mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin selbst gegenüber Dr. Y.___ beschriebene als auch auf das im Rahmen der Haushaltsabklärung erhobene Aktivitätsniveau. Mit Beschluss vom 30. September 2022 wurde vorab darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, wie sie im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Y.___ ausführte, über das Internet einen neuen Partner zu suchen und zu finden, mit dem sie jetzt seit September 2019 fest zusammen sei (Urk. 9/36 S. 15 oben), im Widerspruch zur von Dr. Y.___ diagnostizierten schweren depressiven Symptomatik stehe und auch mit der weiter diagnostizierten abhängig-asthenischen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; F60.6) sowie der Agoraphobie mit einer Panikstörung (ICD- 10 F40.1) nur schwerlich vereinbar sei (Urk. 17 E. 3.3).
Die Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2022, wonach sie für die Partner-Suche lediglich ein Online-Profil habe erstellen müssen, der Kontakt dann von ihrem Lebenspartner hergestellt worden sei und sie die Verabredung nur unter zusätzlicher Einnahme von Beruhigungsmitteln habe bewerkstelligen können (Urk. 19 S. 3 Ziff. 3), ändert nichts am genannten Widerspruch, zumal daraus immerhin eine tragfähige, mittlerweile mehrjährige, Beziehung entstanden ist.
Im Beschluss vom 30. September 2022 (Urk. 17) wurde weiter unter E. 3.3 ausgeführt, dass es als nahezu undenkbar erscheine, dass eine Person mit einer schweren depressiven Problematik sowie einer Agoraphobie einen Salsa-Gruppenkurs besuchen würde (vgl. Urk. 9/36 S. 17 Mitte). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 nun vorbringt, dass die Gruppen-Salsa-Kurse auf Veranlassung des Lebenspartners erfolgt seien und nach vier Teilnahmen wieder hätten abgebrochen werden müssen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 3), findet sich diese Aussage so nicht in den bisherigen Akten. Als weiterer Widerspruch zum von Dr. Y.___ postulierten Krankheitsbild wurde sodann aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson lediglich aus finanziellen und nicht aus krankheitsbedingten Gründen nicht jeden Monat zum Coiffeur gehe und sich auch die Nägel nicht machen lasse. Einzig etwa fünfmal im Jahr gönne sie sich eine kosmetische Gesichtsbehandlung (vorstehend E. 3.3). Soweit nun die Beschwerdeführerin die Coiffeure- und Kosmetikbesuche als entspannende Massnahmen im ruhigen Rahmen beschreibt (Urk. 19 S. 3 Ziff. 3), erweist sich dies als unbehelflich. Auch steht die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie zu sämtlichen organisatorischen Belangen wie Organisation von Freizeitaktivitäten der Kinder, Einkaufen von Schuhen und Sportsachen im Geschäft, regelmässigem Brotbacken sowie dem Erledigen von Zahlungen seit längerem nicht mehr in der Lage sei (Urk. 19 S. 3 Ziff. 3), im Widerspruch zu ihren Ausführungen gegenüber der Abklärungsperson, wonach sie die Kinder zu Arztterminen fahre und mit ihnen die Freizeitgestaltung organisiere (vorstehend E. 3.3).
Sodann war die Beschwerdeführerin in der Lage, wie sie dies gegenüber der Abklärungsperson ausführte, ihren Umzug im September 2021 von D.___ nach E.___ zu organisieren und ihre Sommerferien in Spanien zu verbringen (vorstehend E. 3.3). Davon, dass dies alles eigentlich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin bewerkstelligt hätte und gar nicht die Beschwerdeführerin selbst (Urk. 19 S. 3 Ziff. 3), war in den echtzeitlichen Akten nicht die Rede. Vielmehr lobte der Lebenspartner das Vorgehen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Umzug (vorstehend E. 3.3).
4.3 Weiter lassen sich die im Beschluss vom 30. September 2022 genannten Widersprüche zwischen den Feststellungen im Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. Mai 2021 zu den von der Abklärungsperson im Haushaltabklärungsbericht wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 17 E. 3.4) nicht auflösen. Während Dr. Y.___ in ihrem Gutachten vom 29. Mai 2021 ausführte, dass die Beschwerdeführerin beim Einkaufen nicht nur Einschränkungen des Antriebs und der Initiative überwinden müsse, sondern auch an Agoraphobie mit Panikattacken leide, wodurch diese exponierten Situationen vermieden würden und die Beschwerdeführerin auf Onlineangebote ausweiche (vorstehend E. 3.2), wurde dies durch die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson erheblich relativiert. So gab die Beschwerdeführerin dort an, dass die Einschränkungen beim Einkauf nur bis zum Expositionstraining mit der psychiatrischen Spitex 2019 vorhanden gewesen seien. Es ist nur noch von einem Onlineeinkauf für schwere Sachen und Kinderkleider die Rede (vorstehend E. 3.3).
4.4 Sodann wurde im Beschluss vom 30. September 2022 bemängelt (Urk. 17 E. 3.5), dass sich die von Dr. Y.___ im Gutachten vom 29. Mai 2021 vorgenommene Abgrenzung von psychosozialen Belastungsfaktoren vom effektiven Krankheitsgeschehen als unzureichend erweise. Dr. Y.___ führte abschliessend zur Gewichtung allfälliger psychosozialer Belastungsfaktoren aus, dass sich die direkte psychosoziale Belastung durch die gerichtliche Trennung 2019 und nun demnächst anstehende Scheidung sowie durch die Regelung der Finanzen und dem Wohlsein der Kinder (mit Unterstützung von KESB, Kinderpsychiater und Beistand) gelöst habe (Urk. 9/36 S. 27 unten). Aus dem Haushalsabklärungsbericht vom 19. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) ergab sich dagegen, dass das Scheidungsverfahren noch immer ein zentrales Thema war. Sodann blieb von Dr. Y.___ hinsichtlich der psychosozialen Belastungsfaktoren unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber ausgeführt hatte, dass es zwischen dem neuen Partner und den Kindern nicht einfach sei, da er nicht die gleiche Wellenlänge habe und sehr streng sei (Urk. 9/36 S. 15 oben). Darüber hinaus leidet der jüngere Sohn an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), was sich ohne Zweifel auch belastend auswirken dürfte, wie es die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde vom 15. Februar 2022 (vorstehend E. 2.2) schilderte, dies neben weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren, wie der Gegebenheiten, dass sie alleinerziehend sei und der älter Sohn seit Beginn der Trennung nicht mehr zu seinem Vater wolle. Bereits die Fachpersonen der A.___ wiesen in ihrem Bericht vom 8. September 2020 (vorstehend E. 3.1) auf eine massive psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin hin.
Abgesehen davon, dass für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 (Urk. 2) zugrunde lag, und der nach Verfügungserlass eingereichte Bericht der Klinik Z.___, Psychiatrische und Psychotherapeutische Spezialklinik für Frauen, vom 18. Oktober 2022 (Urk. 20), betreffend die Hospitalisation vom 2. August bis 30. September 2022 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, geht aus dem Bericht zum Anlass der Hospitalisation und den Zuweisungsumständen ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Symptomatik mit vorwiegend psychosozialen Belastungsfaktoren zugewiesen worden sei (S. 2 Ziff. 2). Zusammenfassend erweist sich ihr Vorbringen, wonach die psychosozialen Aspekte nur vorübergehender Natur gewesen seien (vorstehend E. 2.6), als wenig überzeugend.
4.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.6 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbs- und auch Haushaltsbereich in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen.
Anzumerken ist, dass sich der Bericht zum einmonatigen Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ in G.___ vom 28. Juni bis 2. August 2021 (vgl. Urk. 9/47 S. 3 Mitte) nicht in den Akten findet und eingeholt werden müsste.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan