Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00159


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli

Probst Partner AG Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Er arbeitete vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2015 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 9/14/1, Urk. 9/32/1). Am 15. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf die bei einem Skiunfall vom 20. März 2012 erlittenen (Urk. 9/14/11) schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen, Vergesslichkeit und einen Gendefekt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle Z.___ vom 29. April 2015 ein, worin dem Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 9/61), und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 9/74) das Bestehen eines Rentenanspruchs. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 21. Juli 2016 (Urk. 9/83) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 9/94). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/96/3-14) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2016.01249 vom 29. September 2017 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 materiell befinde (Urk. 9/122).

    Während das Beschwerdeverfahren beim Gericht hängig war, holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme der Z.___ vom 30. Mai 2017 ein (Urk. 9/116, Urk. 9/130/2-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/131, Urk. 9/135) verneinte sie mit Verfügung vom 29. Januar 2018 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 9/138). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2018.00149 vom 21. Juni 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein weiteres polydisziplinäres Gutachten, in welchem auch der Gendefekt berücksichtigt werde, einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten verfüge (Urk. 9/145/8-9).

1.3    In der Folge gab die IV-Stelle ein psychiatrisches, orthopädisch-chirurgisches, neurologisches, internistisches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/155). Gestützt auf die Expertise des Zentrums A.___ vom 30. März 2020, worin dem Versicherten wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten bescheinigt worden war (Urk. 9/164), lehnte sie das Leistungsgesuch wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 9/168; vgl. auch Urk. 9/166, Urk. 9/169-170, Urk. 9/173-174, Urk. 9/176/3-6) mit Verfügung vom 12. August 2020 ab (Urk. 9/178). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2020.00617 vom 26. Februar 2021 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter des A.___ Ergänzungsfragen beantworten lasse und hernach zunächst prüfe, ob auf das ergänzte A.___-Gutachten abgestellt werden könne oder eine weitere Begutachtung nötig sei, und nach abgeschlossenen Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch verfüge (Urk. 9/190/16-21).

1.4    Am 14. Juni 2021 stellte die IV-Stelle den A.___-Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 9/193) und gab dem Versicherten Gelegenheit, ihre Fragestellung zu ergänzen (Urk. 9/194), wovon dieser am 17. Juni 2021 Gebrauch machte (Urk. 9/195; vgl. auch Urk. 9/196). Mit Gutachtensergänzung der A.___ vom 29. Juli 2021 wurde zu den Fragen Stellung genommen und an den bisherigen Schlüssen festgehalten (Urk. 9/198). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle zur Beurteilung gelangt war, die Gutachter hätten die vom Gericht aufgeworfenen Fragen in ihren ergänzenden Ausführungen ausgesprochen schlüssig beantwortet (Urk. 9/201/3), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/202, Urk. 9/205, Urk. 9/211, Urk. 9/213) mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wiederum das Bestehen eines Leistungsanspruchs (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, mit Eingabe vom 17. März 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt; zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 10).

    Am 29. August 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gericht telefonisch, eine Referentenaudienz beziehungsweise Instruktionsverhandlung durchzuführen (Urk. 16). Eine Kopie der vom Gerichtsschreiber angefertigten Telefonnotiz vom 29. August 2022 wurde der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).     

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der allfällige Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Rentenanspruch und zu den bei der Neuanmeldung anzuwendenden Revisionsregeln wurden bereits in Erwägung 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01249 vom 29. September 2017 wiedergegeben (Urk. 9/122/3-5), ergänzt durch Erwägung 1.2 des Urteils IV.2020.00617 vom 26. Februar 2021. Diese Grundlagen haben sich bis zum 31. Dezember 2021 nicht geändert, weshalb darauf verwiesen werden kann.


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, sie habe in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Februar 2021 im Verfahren IV.2020.00617 den psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachtern des A.___ Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 30. März 2020 gestellt und den Experten die Berichte der Neuropsychologin Dr. phil. B.___, Fachpsychologin Neuropsychologie, vom 28. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 23. Juli und 20. September 2020 (richtig: 3. September 2020) zur Stellungnahme vorgelegt. Die Gutachter hätten die gestellten Fragen am 29. Juli 2021 schlüssig beantwortet. Sie hätten an ihrer Beurteilung vom 30. März 2020 festgehalten und seien zur Auffassung gelangt, dass es in der relevanten Zeit vom 25. August 2015 bis 12. August 2020 zu keiner relevanten gesundheitlichen Veränderung gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8).

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine ganze Rente. Dies begründet er zusammengefasst damit, das A.___ habe in seiner Gutachtensergänzung vom 29. Juli 2021 keine der vom Sozialversicherungsgericht als relevant bezeichneten Fragen überzeugend beantwortet (Urk. 1 S. 12). Da die Neuropsychologin lic. phil. D.___, die das neuropsychologische Teilgutachten der A.___ verfasst habe, entgegen der gerichtlichen Vorgabe an der Gutachtensergänzung nicht beteiligt gewesen sei, seien die Antworten zu den neuropsychologischen Fragen von vornherein unbeachtlich (Urk. 1 S. 9). Deshalb könne auf die Meinungsäusserung des A.___ nicht abgestellt werden. Die IV-Stelle hätte in dieser Situation eine erneute Begutachtung veranlassen müssen. Auch dies habe sie unterlassen (Urk. 1 S. 12). Gestützt auf die umfassenden und schlüssigen Gutachten/Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 30. November 2016 sowie 28. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 3. September 2020 sei von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, einer zwischenzeitlichen erheblichen Zustandsverschlechterung und einer mindestens 70%igen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies führe zum Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 13 ff.).


3.

3.1    Zur Hauptsache strittig und zu prüfen ist im vorliegenden, mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Juli 2016 eingeleiteten Verfahren (Urk. 9/83), ob es seit dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 9/74) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist.

3.2    Die ursprüngliche Verfügung vom 25. August 2015 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Z.___-Gutachten vom 29. April 2015 (Urk. 9/61). Zudem lag der IV-Stelle damals auch der von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 13. Dezember 2012 dokumentierte neuropsychologische Befund (Urk. 9/17/21-23) vor, auf den sie aber nicht abstellte (Urk. 9/66/4-5, Urk. 9/73).

    In ihrem Bericht vom 13. Dezember 2012 beschrieb Dr. E.___ sprachliche Entwicklungsschwächen mit einer Schreibschwäche, vermindertem sprachlichem Gedächtnis und sprachlichem Konzeptdenken, eine konstruktive Dyspraxie, einen verminderten Raumsinn sowie Schwierigkeiten im kognitiven Umstellen. Ebenfalls erhob sie Verhaltensauffälligkeiten im Sinne eines Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Syndroms mit leichter Distanzminderung, kurzer Konzentrationsspanne, tendenziellem Suchtverhalten und geminderter Impulskontrolle. Diese, bereits vor dem Skiunfall vom 20. März 2012 bestehenden Symptome seien vereinbar mit einer kongenitalen zerebralen Dysfunktion im Rahmen des Gendefektes auf Chromosom 15. Eine leichte unfallbedingte Aggravation der vorbestehenden Einschränkungen könne methodisch nicht ausgeschlossen werden. Im angestammten Beruf als kaufmännischer Angestellter sei der Beschwerdeführer wegen der vorwiegend krankheitsbedingten Symptome zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/17/21-23).

    Das Z.___-Gutachten vom 29. April 2015 stützt sich auf fachärztliche Untersuchungen, die vom 16. bis 23. Januar 2015 durchgeführt wurden (Urk. 9/61/1). Im allgemein-internistischen Teil des Gutachtens wurden keine Diagnosen gestellt (Urk. 9/61/9). Der begutachtende Neurologe diagnostizierte eine Migräne und ein mögliches leichtgradiges ataktisches Syndrom bei bekannter Chromosomenanomalie, die sich nach seiner Einschätzung aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 9/61/15-6). Demgegenüber massen die Gutachter der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung vom emotional instabilen-impulsiven Typus (Urk. 9/61/22, 9/61/24) sowie der neuropsychologischen Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (Urk. 9/61/31) eine qualitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, im Vergleich zum Vorbefund von Dr. E.___ habe er deutlich bessere Ergebnisse der verbalen Lern- und Merkfähigkeiten erhoben. Dies unterstütze die Annahme eines Störartefakts in der Voruntersuchung, zumal Dr. E.___ einen anteiligen Effekt einer Aggravation erwogen habe, welchen sie dann aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit soweit ersichtlich nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren habe er keine Distanzminderung beobachten können. Das Ergebnis des Symptomvalidierungstests «Test of Memory Malingering» (TOMM) lasse eine adäquate Testmotivation vermuten (Urk. 9/61/31; vgl. auch Urk. 9/61/23, Urk. 9/61/33). Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in anderen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/61/32-33).

3.3    

3.3.1    Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Juli 2016 (Urk. 9/83) wurden insbesondere folgende medizinischen Berichte zu den Akten genommen:

3.3.2    Die Neurologin Dr. E.___ nahm am 8. und 25. Februar 2016 eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vor. In ihrem Bericht vom 1. März 2016 hielt sie fest, die Phänomenologie der aktuell erhobenen Befunde sei zwar vergleichbar mit derjenigen der Voruntersuchung im Jahr 2012, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung habe sich im Verlauf aber deutlich verschlechtert. Bei einer interferenzinduzierenden Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit habe der Beschwerdeführer Prozentränge unter 5 erreicht (Urk. 9/81/1-2). Die Symptomatik lasse sich durch die vorbestehende kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung erklären. Die zunehmenden beruflichen Schwierigkeiten und die Befundverschlechterung im Verlauf seien vor allem auf altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen zurückzuführen. Insbesondere in Stresssituationen sei von einer massiv reduzierten Fehlerkontrolle auszugehen. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser Befunde, welche gut mit den Beobachtungen im Rahmen der durch die Invalidenversicherung veranlassten beruflichen Abklärungen korrelierten, glaubhaft reduziert, und es sei von einer höchstens 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer benötige für alle Arbeiten viel mehr Zeit und regelmässige Erholungspausen, um folgenschwere Fehler zu vermeiden (Urk. 9/81/3).

3.3.3    Dem im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Gutachten der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 30. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Testung am 7. und 21. November 2016 unter Berücksichtigung von Alter und Bildung in vielen Bereichen ein gut durchschnittliches Leistungsprofil ergab. Laut Dr. B.___ zeitigten die zur Beschwerdevalidierung herangezogenen Tests valide Befunde (Urk. 9/97/5). Davon seien die bereits in den früheren neuropsychologischen Testungen immer wieder beschriebenen Störbereiche, nämlich ein deutliches Gefälle von verbalen zu figural-räumlichen Leistungen, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit mit markanten Leistungseinbrüchen/Vigilanzschwankungen, eine erschwerte geteilte Aufmerksamkeit, ein erschwertes figurales Erfassen/Lernen/Verarbeiten, eine verlangsamte Informationsverarbeitung bei komplexerem Material, eingeschränkte exekutive Funktionen sowie ein reduziertes Bearbeitungstempo, abgewichen. Die Störungen hätten sich im Verlauf verstärkt. Das frühere intellektuelle Leistungspotential sei noch ersichtlich, könne aber vor allem im figural-räumlichen Bereich und hinsichtlich Konzentration nicht mehr erreicht werden (Urk. 9/97/9). Es liege eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung vor bei Status nach dem Skiunfall vom 20. März 2012. Eine solche Störung entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 %. Diese medizinisch-theoretische Einordnung habe sich beim Reintegrationsversuch praktisch bestätigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellter sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig. Es müsse für ihn ein Arbeitsbereich gefunden werden, der mit den aufgeführten Störungen kompatibel sei (Urk. 9/97/9-10). Der durch den Unfall erfolgte Einschnitt sei deutlich. Die Unfallfolgen habe der Beschwerdeführer trotz grossem Einsatz nicht mehr kompensieren können (Urk. 9/97/12). Die Abweichung von der Beurteilung im Z.___-Gutachten rühre vor allem daher, dass von dieser Gutachtenstelle keine umfassende Testung durchgeführt worden sei. Es fehlten insbesondere figural-räumliche und Sprachfunktions-Tests sowie Prüfungen der komplexeren Informationsverarbeitung und damit auch der geteilten Aufmerksamkeit. Von den sechs durchgeführten Tests hätten zudem zwei auffällige Werte mit einem Prozentrang unter 16 ergeben. Dass trotzdem nur eine leichte Störung diagnostiziert worden sei, entspreche nicht einer leitlinienkonformen Schweregradbeurteilung (Urk. 9/97/11).

    Am 30. Mai 2017 nahmen die Z.___-Gutachter zur Expertise von Dr. B.___ Stellung. Sie hielten fest, entgegen der Ansicht von Dr. B.___ gebe es keine allgemeingültigen Richtlinien zur Durchführung neuropsychologischer Testuntersuchungen, sondern allenfalls Empfehlungen mit erheblichem Spielraum für individuelle Anwendungen. Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung von Dr. B.___ sei zu beachten, dass es sich bei testpsychologischen Untersuchungen im versicherungsmedizinischen Kontext um ein deskriptives Instrument handle, auch weil die Schwankungen der Ergebnisse zwischen unterschiedlichen Anwendern weitgehend unbekannt seien. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien der Abgleich mit dem klinischen Befund und mit zerebralen Läsionen, die formal auffällige Testbefunde begründen könnten. Zudem seien auch die alltäglichen Aktivitäten als Indikatoren mitzuberücksichtigen. Die beim Beschwerdeführer beschriebene Genauffälligkeit gehe nicht zwingend mit einer kognitiven Störung einher. Sie stelle allenfalls ein erhöhtes Risiko hierfür dar und ersetze nicht die klinische Bewertung. Deshalb ergebe sich aus gutachterlicher Sicht keine andere Bewertung (Urk. 9/116/1-4).

3.3.4    Der Beschwerdeführer wurde vom 23. Januar bis 28. Februar 2020 im A.___ internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Die Expertise datiert vom 30. März 2020. Der internistische Gutachter konnte keine Beschwerden oder Einschränkungen feststellen. Der begutachtende Orthopäde hielt fest, die Unfallfolgen (Frakturen im Bereich des Schädels, der Brustwirbelsäule und des Schambeins links) seien verheilt und bewirkten keine Einschränkungen mehr (Urk. 9/164/6-7). Der neurologische Experte legte dar, die anlässlich des Skiunfalls vom 20. März 2015 erlittene Commotio cerebri sei folgenlos ausgeheilt. Die bereits vorbeschriebenen Diagnosen eines Spannungskopfschmerzes sowie des Verdachts auf eine Migräne ohne Aura seien grundsätzlich gut behandelbar. Der nachgewiesene Gendefekt könne nicht mit Wahrscheinlichkeit mit den Kopfschmerzen oder einer anderen neurologischen Erkrankung assoziiert werden. Auf neurologischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/164/8-9, Urk. 9/164/66-67).

    Die Neuropsychologin des A.___ hielt in ihrem Teilgutachten fest, die Kooperation bei der neuropsychologischen Untersuchung sei erschwert gewesen, weil der Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung rasch zunehmende Kopfschmerzen (von anfänglich 4-5 und am Ende 10 auf einer Skala von 1 bis 10) angegeben habe, welche offenbar auch durch die Einnahme von Aspirin und das Einlegen regelmässiger Pausen nicht zu lindern gewesen seien. Im Verlauf der Untersuchung habe er auch zunehmend nachgefragt, wie lange die Untersuchung noch dauern würde. Eine Weiterführung der Untersuchung an einem anderen Tag habe er aber abgelehnt, da dies sein Tagesprogramm zu sehr durcheinanderbringe. Die Fein- und Greifmotorik sei deutlich beeinträchtigt gewesen, was sich etwa in einer krakeligen, teilweise schwer leserlichen Schrift manifestiert habe. Aufgrund des eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahrens, welches deutlich auffällig gewesen sei, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er seine Beschwerden übertrieben habe. Nicht nachvollziehbar sei auch gewesen, dass er in der Pause auf seinem Handy Facebook-Seiten angeschaut habe, um die Kopfschmerzen zu lindern. Die im Testverlauf immer wieder integrierten Performanzvalidierungsverfahren seien teilweise auffällig gewesen, so dass auch grosse Zweifel an der Validität der erhobenen Testleistungen bestünden. Formal hätten sich mittelschwere kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe auch ein auffälliges Sozialverhalten mit verminderter Berücksichtigung sozialer Regeln und Normen gezeigt (Urk. 9/164/83-84, Urk. 9/164/87). Es könne davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des angeborenen Gendefektes gewisse vorbestehende Störungen im Bereich des Verhaltens und der kognitiven Leistungsfähigkeit aufweise, die jedoch im beruflichen Alltag soweit kompensierbar gewesen seien, dass ein unauffälliger beruflicher Werdegang in einer hinsichtlich kognitiver und sozialer Anforderungen doch recht anspruchsvollen Umgebung im Bankwesen möglich gewesen sei (Urk. 9/164/7, Urk. 9/164/87). Eine mit dem Unfall zusammenhängende hirnorganische Schädigung, welche bleibende kognitive Defizite oder persistierende Veränderungen im Sozialverhalten erklären könnte, sei nicht objektiviert worden. Die neuropsychologischen Vorbefunde könnten mit Ausnahme desjenigen der Z.___ im Jahr 2015 nicht berücksichtigt werden, da bei deren Erhebung die Anstrengungsbereitschaft, die einen starken Einfluss auf die Testergebnisse habe, nicht systematisch beurteilt worden sei (Urk. 9/164/87). Dies gelte auch für das neuropsychologische Vorgutachten von Dr. B.___ vom 30. November 2016. Zudem sei die in den Vorbefunden beschriebene kontinuierliche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht erklärbar, es sei denn, es wäre eine psychische Störung hinzugekommen, welche das Scheitern der beruflichen Wiedereingliederung erklären könnte. Dies müsse aus psychiatrischer Sicht geklärt werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht resultiere aufgrund der vorhandenen Informationen und der Diagnose eines aktenanamnestischen frühkindlichen POS im Rahmen einer Gendeletion auf Chromosom 15 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/164/7, Urk. 9/164/88).

    Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, seit seinem Unfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma sei er sehr vergesslich, nicht mehr belastbar und könne sich schlecht konzentrieren. Längere Strecken könne er mit dem Auto nicht mehr zurücklegen. Er benötige eine Haushaltshilfe. Ein Arbeitsversuch vom 1. Juli bis 14. September 2018 in einem Fitnesscenter als «Mädchen für alles» sei gescheitert. Die verschiedenen Aufgaben (Verlängerung von Abonnementen, Trainieren der Mitglieder, Bedienen des Telefons und Putzen des WCs) seien zu viel für ihn gewesen. Er könne doch nichts machen, das er «nicht wolle, nein, nicht könne». Man habe ihm damals gesagt, dass er für die freie Wirtschaft nicht mehr zu gebrauchen sei. Seine minderjährigen Kinder halte er nur stundenweise aus, weil er nicht belastbar sei. Er sei schnell gestresst. Psychisch sei er zu nichts mehr zu gebrauchen, physisch sei alles gut. Er könne sehr gut Sport machen, allerdings trotzdem nicht arbeiten. Dies hänge damit zusammen, dass er zwei linke Hände habe (Urk. 9/164/ 28-29; vgl. dazu auch Urk. 9/164/46, Urk. 9/164/61, Urk. 9/164/74, Urk. 9/164/82). Der psychiatrische Sachverständige erhob unauffällige Befunde (Urk. 9/164/31-33). Er stellte keine Diagnose, mit dem Hinweis, sicherlich wirke der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit her akzentuiert, es fehlten aber Anhaltspunkte, dass es sich um einen krankheitswertigen Prozess handle. Weiter hielt der Gutachter fest, eine psychiatrische Behandlung im engeren Sinn habe nicht stattgefunden und sei auch nicht indiziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe relativ deutlich gemacht, dass er nicht mehr arbeiten wolle. Wenn man mit ihm annähme, dass er für die bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet sei, so sei trotzdem nicht nachvollziehbar, warum er, obwohl er sehr sportlich sei und etwa Eishockey spielen könne, nicht in der Lage sein wolle, beispielsweise handwerklich tätig zu sein. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei ihm keinerlei Aktivitäts- und Partizipationsstörungen (in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, Spontan-Aktivitäten, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit) vor (Urk. 9/164/36-37; vgl. auch Urk. 9/164/9). Aus rein psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 9/164/39).

    Laut interdisziplinärer Konsensbeurteilung der Gutachter lagen keine Erkrankungen vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 9/164/5-6). Eine Einschränkung von Ressourcen sei nicht erkennbar (Urk. 9/164/8-9). Rückblickend seit dem Unfallereignis vom 20. März 2012 sei lediglich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 23. April 2012 nachvollziehbar. Seither sei der Beschwerdeführer durchgehend arbeitsfähig gewesen (Urk. 9/164/10).

3.3.5    Das ADHS-Assessment durch die Experten der C.___ GmbH mittels Fragebogen, neuropsychologischer Testbatterie und Messung neurophysiologischer Hirnfunktionen ergab gemäss Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2020 (Urk. 9/182/7-63), dass der Beschwerdeführer an einem spät entdeckten Gendefekt sowie an einem POS leidet. Beides seien lebenslange Störungen, welche nach dem Unfall 2012 eine Verschlechterung erfahren hätten. Es sei auch aufgrund der Literatur bekannt, dass sich vorbestehende neurobiologische Störungen durch Schädelhirntraumata verschlechtern könnten, denn oftmals seien die erlernten Bewältigungsmechanismen nicht mehr ausreichend (Urk. 9/182/10-11). Die Experten empfahlen unter anderem regelmässige sportliche Betätigung zur Entspannung, ein regelmässiges psychotherapeutisches Coaching sowie die Prüfung einer medikamentösen Behandlung (Urk. 9/182/11, Urk. 9/182/61-63). In einem ergänzenden Diagnostikbericht vom 3. September 2020 hielten die Fachspezialisten der C.___ GmbH fest, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/181/57-60).

3.3.6    Am 28. Mai 2020 nahm die Neuropsychologin Dr. B.___ zum neuropsychologischen Teilgutachten der A.___ Stellung. Sie argumentierte, die A.___-Neuropsychologin habe im Rahmen der Tests formal korrekt mittelschwere Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen festgestellt. Auch unabhängig von Tests habe sie beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen festgestellt, so ein auffälliges Sozialverhalten und eine deutliche Beeinträchtigung der Fein- und Grobmotorik. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Einschränkungen aufgrund angeblicher Inkonsistenzen plötzlich nicht mehr existent sein sollten. Die von der A.___-Neuropsychologin eingesetzten Beschwerdevalidierungstests beträfen den figuralen Wahrnehmungs- und Konzentrationsbereich, wo der Beschwerdeführer Defizite habe. Laut den Leitlinien und der Literatur dürften die Symptomvalidierungstests aber nicht mit den Störbereichen interferieren (Urk. 9/181/88-90). Zudem seien die Validierungsresultate nicht angegeben und es sei nicht erläutert worden, welche konkreten Auffälligkeiten die Neuropsychologin der A.___ zur Beurteilung geführt hätten, die gesamten Tests seien unverwertbar. Ferner sei es gemäss Leitlinien und entsprechender Literatur zur Beschwerdevalidierung unzulässig, alle neuropsychologischen Vorbefunde mit gleichem Störungsmuster und eine ganze Lebensgeschichte mit verzögerter Entwicklung, welche von Fachstellen begleitet worden sei, einfach auszublenden nur aufgrund von teilweise auffälligen Resultaten in Beschwerdevalidierungstests (Urk. 9/181/90-91). Die Neuropsychologin habe im Rahmen ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung die notwendige Klassifikation und Interpretation der neuropsychologischen Testergebnisse umgangen unter Hinweis auf die von ihr durchgeführte Beschwerdevalidierung. Dem Beschwerdeführer sei vor allem wegen den zu vielen Fehlern, der Langsamkeit und den Kopfschmerzen nach dem Unfall gekündigt worden. Auch habe er Kritik im Vergleich zu früher weniger ertragen. Die Bemühungen durch das RAV sowie das Ungenügen anlässlich des von der Invalidenversicherung vermittelten Arbeitsversuchs zeigten, dass die Störungen nicht kompensiert gewesen seien, sondern dass es zu einer Dekonditionierung gekommen sei. Anlässlich ihrer neuropsychologischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer angepasst gewesen und habe den von ihr vorgegebenen Testablauf einschliesslich der angebotenen Pausen genau eingehalten. Es scheine, dass die Neuropsychologin der A.___ den Zugang zu seiner Persönlichkeit nicht gefunden habe (Urk. 9/181/91-92). Auch treffe ihre Aussage nicht zu, dass sie, Dr. B.___, keine korrekte, standardisierte Beschwerdevalidierung durchgeführt habe (Urk. 9/181/90).

3.4    Im Rückweisungsurteil IV.2020.00617 vom 26. Februar 2021 erwog das Gericht, es sei mangels näherer Begründung im neuropsychologischen Teilgutachten der A.___ nicht nachvollzieh- und überprüfbar, welche Ergebnisse der durchgeführten Symptomvalidierungstests die neuropsychologische Gutachterin zu ihrer Beurteilung geführt hätten; die Validität der erhobenen Testleistungen, die an sich mittelschweren kognitiven Beeinträchtigungen entsprächen, sei insgesamt zweifelhaft. Auch könne ohne eingehende Stellungnahme einer neuropsychologischen Fachperson nicht beurteilt werden, ob die von Dr. B.___ mit einschlägigen Literaturhinweisen erhobene die Kritik, die im A.___ angewandten Symptomvalidierungstests interferierten unzulässigerweise mit den Störbereichen/Defiziten des Beschwerdeführers, berechtigt sei. Selbst wenn sodann mit der A.___-Neuropsychologin davon ausgegangen werde, dass auf die Vorbefunde von Dr. E.___ und Dr. B.___ mangels ausreichender Symptomvalidierung nicht abgestellt werden könne, seien damit die ungenügenden Arbeitsleistungen und Defizite, die nach dem Unfall vom 20. März 2012 von verschiedenen Stellen - jeweils ohne Anhaltspunkte für eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft beziehungsweise Motivation – festgestellt worden seien, noch nicht erklärt. In dieser Situation bedürfe es einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, die ihre von den konkreten Arbeitsleistungen erheblich abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erkläre. Bisher fehle auch eine überzeugende gutachterliche Einordnung der abnehmenden Arbeitsleistungen nach dem Unfall vom 20. März 2012, ebenso wie eine Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. E.___, altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen hätten im Verlauf zu einer Zunahme der Störungen geführt (Erwägung 4.3.2).

    Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelte das Gericht ebenfalls das Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit der im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsversuche nach dem Unfall festgestellten Verschlechterung der psychisch-neuropsychologischen Leistungsfähigkeit. Dem psychiatrischen Teilgutachten mangle es ferner ebenfalls an einer Ergründung und Darlegung der Ursachen, welche der ungünstigen Entwicklung des Beschwerdeführers nach dem Unfall zugrunde lägen. Dies gelte umso mehr, als anamnestisch ein frühkindliches POS ausgewiesen sei und auch die Vorgutachter der Z.___ ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom diagnostiziert hätten. Ohne weitere Erläuterungen vermöge auch der vom begutachtenden Psychiater in Anlehnung an das Mini-ICF-APP und in teilweisem Widerspruch zur neuropsychologischen Abklärung erhobene Befund, dass keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, nicht zu überzeugen. Weiter werfe die Bemerkung des psychiatrischen Gutachters, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, eine handwerkliche Tätigkeit aufzunehmen, die Frage auf, ob er die Anamnese und die Befunde der Neuropsychologin, welche fein- und greifmotorische Beeinträchtigungen erhoben habe, in seiner Beurteilung genügend berücksichtigt habe (Erwägung 4.3.3).

    Das Sozialversicherungsgericht gelangte abschliessend zur Einschätzung, bis zur Klärung der genannten offenen Fragen könne nicht entschieden werden, ob die medizinische Situation anlässlich der Begutachtung im A.___ adäquat erfasst worden sei und das A.___-Gutachten eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage darstelle. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen sei, werde eine Stellungnahme der psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter zu den erwähnten Ergänzungsfragen und den Berichten der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 28. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 23. Juli und 20. (richtig: 3.) September 2020 einzuholen haben. Die Gutachter hätten sich zudem nochmals dazu zu äussern, ob seit der letzten Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2015 eine erhebliche gesundheitliche Änderung eingetreten sei. Nach Eingang ihrer Stellungnahme werde die IV-Stelle zu prüfen haben, ob auf das ergänzte A.___-Gutachten abgestellt werden könne oder eine erneute Begutachtung nötig sei (Erwägung 4.4).

3.5    

3.5.1    In der Gutachtensergänzung vom 29. Juli 2021 beantwortete die A.___ die von der IV-Stelle (Urk. 9/193) und dem Beschwerdeführer (Urk. 9/195) in Anlehnung an das Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2020.00617 vom 26. Februar 2021 gestellten Fragen (Urk. 9/198).

    In neuropsychologischer Hinsicht ist der Gutachtensergänzung zu entnehmen, dass der Verlauf der kognitiven Leistungsfähigkeit zwischen 2015 und 2020 aus Sicht der Neuropsychologie nicht beurteilt werden könne, weil dafür nicht genügend gesicherte valide Daten vorlägen (Urk. 9/198/2). Es werde nicht bestritten, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit möglicherweise kognitive und soziale Defizite bestanden hätten, die möglicherweise anhielten. Mittels eingehender Förderung sei es ihm dennoch möglich gewesen, eine KV-Lehre abzuschliessen und jahrelang vollzeitlich in einer Bank zu arbeiten. Da der Skiunfall im Jahr 2012 weder zu einer strukturellen Hirnverletzung noch zu einer relevanten psychischen Störung geführt habe, frage sich, wie die dramatische Verschlechterung der Leistungsfähigkeit nach 2012 zu erklären sei. Die Begründung von Dr. E.___ im Bericht vom 1. März 2016, dass es sich um eine altersbedingte Verschlechterung handle, sei nach Ansicht der Gutachter nicht ausreichend, zumal beim Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten im Rahmen der Alltagsgestaltung und den geltend gemachten Beschwerden bestehe (Urk. 9/198/2). Auch das in den Beurteilungen der C.___ GmbH diagnostizierte ADHS, welches im Gutachten unter einem «aktenanamnestisch frühkindlichen POS» subsumiert werde, vermöge den massiven Leistungsabfall seit dem Unfall 2012 und die zahlreichen von den Gutachtern beobachteten Inkonsistenzen nicht zu erklären (Urk. 9/198/3).

    In psychiatrischer Hinsicht wird in der Gutachtensergänzung zunächst vorausgeschickt, der Beschwerdeführer selbst habe relativ deutlich gemacht, nicht mehr arbeiten zu wollen. Zudem müsse auch aus psychiatrischer Sicht darauf hingewiesen werden, dass es für die Auffälligkeiten, welche im Rahmen der Beschwerdevalidierung festgestellt worden seien, keine andere denkbare Erklärung gebe als ein nicht authentisches Antwortverhalten und eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft. Deshalb hätten die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht verifiziert werden können (Urk. 9/198/3). Hinsichtlich des Untersuchungsberichts der C.___ GmbH vom 7. (richtig wohl 23.) Juli 2020 falle zunächst auf, dass im Rahmen der dortigen neuropsychologischen Untersuchung eine Beschwerdevalidierung unterblieben sei. Zudem seien die Fachpersonen der C.___ GmbH gemäss Angaben auf Seite 4 ihres Berichts davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer 2012 ein schweres Schädelhirntrauma zugezogen habe, was nicht zutreffe (Urk. 9/198/4). Ferner könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben auf Seite 5 des Berichts konfabuliert haben solle. Hierbei handle es sich um eines der schwersten psychischen Symptome, das beispielsweise bei schweren Demenzformen oder bei einem sogenannten anamnestischen Syndrom im Rahmen einer schweren Alkoholabhängigkeit vorkomme. Mithin gehe der Untersuchungsbericht der C.___ von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage aus, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 9/198/5).

    Weiter ist der Gutachtensergänzung zu entnehmen, aufgrund der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein persistierendes AD(H)S gefunden. Der psychiatrische Teilgutachter verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer von sich selbst angebe, «zwei linke Hände» zu haben, und dass entsprechende Beobachtungen auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten gemacht werden können. Gleichwohl sei es für ihn unverändert nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für sich selbst jede denkbare Verweistätigkeit ausgeschlossen habe, obwohl er auch in der Lage sei, Sport zu treiben, was eine gewisse Mindestanforderung an die körperliche Koordination stelle (Urk. 9/198/5). Schliesslich habe der psychiatrische Teilgutachter zur Kenntnis genommen, dass die konkreten Arbeitsleistungen, welche der Beschwerdeführer erbracht haben solle, dokumentiert worden seien. Aufgrund der vorerwähnten Auffälligkeiten liessen sich hierfür allerdings keine psychiatrischen Erklärungen finden. Das negative Leistungsbild, welches der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt haben solle, lasse sich jedenfalls nicht auf eine psychiatrische Erkrankung und schon gar nicht auf die Folgen eines (allenfalls leichten) Schädel-Hirntraumas zurückführen (Urk. 9/198/6). Aus diesen Gründen lieferten die Einwände von Dr. B.___ und der C.___ GmbH und die Feststellungen des Gerichts keine neuen Erkenntnisse, die ein Abweichen von der bisherigen Beurteilung der Gutachter rechtfertigen würden (Urk. 9/198/2-3, Urk. 9/198/6). Abschliessend sei davon auszugehen, dass es zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 9/198/6).

3.5.2    Am 20. Januar 2020 äusserten sich die Fachpersonen der C.___ GmbH zur Gutachtensergänzung der A.___ und hielten fest, die von ihnen gestellte Diagnose eines Psychoorganischen Syndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) benötige nicht ein schweres Schädelhirntrauma, sondern lediglich eines, welches schwer genug sei, um zur Bewusstlosigkeit zu führen. Die Diagnose sei deshalb angebracht. Nach dem Unfall sei es nach Angaben der Eltern des Beschwerdeführers zu einer Veränderung seiner Persönlichkeit mit sehr auffälligem Sozialverhalten gekommen, welches letztlich zu seiner Entlassung geführt habe. Der starke Leistungsabfall sei anamnestisch auf die Auswirkungen des Schädelhirntraumas zurückzuführen (Urk. 9/211).


4.

4.1    

4.1.1    Zu prüfen ist zunächst, ob die vom Gericht im Rückweisungsurteil IV.2020.00617 vom 26. Februar 2021 festgestellten Unzulänglichkeiten des A.___-Gutachtens vom 30. März 2020 (vorstehend Erwägung 3.4) durch die Gutachtensergänzung vom 29. Juli 2021 ausgeräumt worden sind.

4.1.2    Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, die neuropsychologische Gutachterin lic. phil. D.___ (vgl. Urk. 9/164/3) sei an der Gutachtensergänzung nicht beteiligt gewesen (Urk. 1 S. 9), einzugehen. Es trifft zu, dass Anhaltspunkte fehlen, dass lic. phil. D.___ an der ergänzenden Stellungnahme des A.___ vom 29. Juli 2021 mitwirkte (vgl. Urk. 9/198), obschon dies im Rückweisungsurteil so verlangt wurde. Allerdings vermag der Umstand allein, dass die das neuropsychologische Teilgutachten betreffenden Fragen lediglich vom federführenden psychiatrischen Gutachter der A.___ Dr. F.___ beantwortet wurden (Urk. 9/198/7), entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Beweiskraft der Gutachtensergänzung nicht zu schmälern (Urk. 1 S. 9). Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen; eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Dr. F.___, der über gleich zwei einschlägige Facharzttitel (Psychiatrie und Neurologie) verfügt (vgl. Urk. 9/164/3), befähigt war, auch die (Verständnis-)Fragen des Gerichts aus dem Fachgebiet der Neuropsychologie zu beantworten, zumal die betreffenden Untersuchungen von einer Neuropsychologin durchgeführt und im Gutachten vom 30. März 2020 eingehend dokumentiert worden waren (Urk. 9/164/81-88).

4.1.3    Zu Beginn seiner ergänzenden Ausführungen erläuterte der psychiatrische A.___-Gutachter Dr. F.___ die Funktionsweise der von der A.___-Neuropsychologin angewandten Symptomvalidierungstests (Urk. 9/198/2) und legte dar, dass beim Beschwerdeführer entgegen der Behauptung von Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2020 keine Kontraindikation für den Einsatz dieser Tests bestanden habe, da keine besonders schweren kognitiven Störungen vorgelegen hätten. Aufgrund der Erläuterungen von Dr. F.___ kann nachvollzogen werden, dass die vom Beschwerdeführer produzierte übermässige Fehleranzahl bei sehr einfachen Aufgaben und die von ihm zahlreich angegebenen Pseudobeschwerden für eine ungenügende Leistungsmotivation und eine übertriebene Beschwerdedarstellung sprachen (Urk. 9/198/2-3). Damit sind die entsprechenden Rückfragen des Gerichts - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) - hinreichend beantwortet worden. Auch die Kritik von Dr. B.___, die vom A.___ angewandten Symptomvalidierungstests interferierten unzulässigerweise mit den Störbereichen/Defiziten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8), wurde damit widerlegt. Schliesslich widersprach der psychiatrische Sachverständige der Darstellung von Dr. B.___, die A.___-Gutachter hätten die Validität der erhobenen Befunde lediglich aufgrund der Testergebnisse beurteilt, indem er aufzeigte, dass sich auch unter Berücksichtigung der Diagnosen, Vorbefunde und Alltagsaktivitäten ein inkonsistentes Bild präsentierte (Urk. 9/198/2). Bei dieser Ausgangslage leuchtet es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) auch ein, dass der Verlauf der kognitiven Leistungsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht zwischen 2015 und 2020 mangels hinreichend gesicherter Befunde durch die A.___-Gutachter nicht beurteilt werden konnte (Urk. 9/198/1). Zur Frage nach Gründen für die abnehmenden Arbeitsleistungen nach dem Unfall vom 20. März 2012 erörterte Dr. F.___, es sei nicht zu bestreiten, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit möglicherweise kognitive und soziale Defizite bestanden hätten, die möglicherweise anhielten. Dennoch habe er – mit eingehender Förderung - eine KV-Lehre abschliessen und danach jahrelang vollzeitlich in einer Bank arbeiten können. Die schlechteren Arbeitsleistungen im Anschluss an das Unfallereignis könnten weder auf eine strukturelle unfallbedingte Hirnverletzung noch eine relevante psychische Störung zurückgeführt werden, und auch die von Dr. E.___ vermutete altersbedingte Verschlechterung oder eine anhaltende ADHS-Symptomatik könne den massiven Leistungsabfall nicht hinreichend erklären, zumal eine Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten im Rahmen der Alltagsgestaltung und den geltend gemachten Beschwerden bestehe (Urk. 9/198/2-3). Auch diesbezüglich liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) eine überzeugende Antwort vor. Die Ausführungen von Dr. F.___ können nämlich nur so verstanden werden, dass invaliditätsfremde Gründe - in erster Linie ein Motivationsproblem - vorliegen, welche in den Unterlagen zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen keine Erwähnung fanden. Dies folgt auch aus dem psychiatrischen Teil der Gutachtensergänzung, wo Dr. F.___ darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung klar gemacht, nicht mehr arbeiten zu wollen (Urk. 9/198/3, Urk. 9/198/5). Soweit Dr. F.___ das Bestehen gewisser kognitiver und sozialer Defizite nicht ausschliesst, ist zu berücksichtigen, dass eben solche Defizite im Vorgutachten der Z.___ vom 29. April 2015 diagnostisch als leichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms eingeordnet wurden, ohne dass ihnen ein wesentlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde (Urk. 9/61/31-33). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellte ihm Dr. F.___ nicht, gesagt zu haben, er wolle nicht arbeiten (Urk. 1 S. 9). Vielmehr zog der Gutachter diesen Schluss aus sämtlichen Äusserungen im Kontext der Begutachtung, aus welchen «relativ deutlich» geworden sei, dass sich der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit nicht mehr vorstellen könne (Urk. 9/198/3, Urk. 9/198/5). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, in der A.___-Gutachtensergänzung sei gar nicht zum Bericht der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 28. Mai 2020 Stellung genommen worden (Urk. 1 S. 10), haltlos.

4.1.4    Aus psychiatrischer Sicht setzte sich Dr. F.___ in der Gutachtensergänzung mit dem Untersuchungsbericht der C.___ GmbH vom 7. (richtig wohl 23.) Juli 2020 auseinander und gelangte zum Schluss, die C.___ GmbH sei von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen. Zu Recht wies er darauf hin, dass im Rahmen der dortigen Untersuchungen eine Beschwerdevalidierung unterblieben war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10 f.) vermag dies unter den gegebenen Umständen die Beweiskraft des Berichts zu schmälern. Ferner zeigte Dr. F.___ auf, dass die Fachleute der C.___ GmbH ihrer Beurteilung die unzutreffende Annahme zugrunde legten, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2012 ein schweres Schädelhirntrauma zugezogen (Urk. 9/198/4). Anders als der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 10) wurde diese Diagnose im Bericht vom 23. Juli 2020 nicht bloss bei den Drittaussagen wiedergegeben, sondern bei der Diskussion der Befunde (Urk. 9/182/10). Ferner bezweifelte Dr. F.___ die Feststellung der dortigen Fachleute, der Beschwerdeführer habe konfabuliert (Urk. 9/182/11), mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um eines der schwersten Symptome, welches die Psychiatrie kenne. Die Symptomatik sei dermassen ausgeprägt, dass sie ohne Fremdanamnese erhoben werden könne (Urk. 9/198/4). Aus den Ausführungen im Bericht der C.___ GmbH vom 23. Juli 2020 ergibt sich aber gerade, dass die Fachleute dieses Symptom nur dank den Hinweisen des Vaters des Beschwerdeführers erheben konnten (Urk. 9/182/11). Die blosse Bestreitung dieser gutachterlichen Beurteilung durch den Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 10) vermag ihre Überzeugungskraft nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F.___ widersprach zudem der Schlussfolgerung der C.___ GmbH, der Beschwerdeführer leide im Erwachsenenalter nach wie vor an einer Aufmerksamkeitsstörung, mit dem Hinweis, für ein persistierendes AD(H)S hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte ergeben (Urk. 9/198/5). Damit ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, in der Gutachtensergänzung werde nicht zur entsprechenden Diagnosestellung der C.___ GmbH Stellung genommen (Urk. 1 S. 10), widerlegt. Es mag zwar zutreffen, dass das von der C.___ GmbH diagnostizierte organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) nicht wie von Dr. F.___ behauptet ein schweres Schädelhirntrauma (9/198/4), sondern lediglich ein Schädelhirntrauma mit anschliessender Bewusstlosigkeit voraussetzt, welche Voraussetzung beim Beschwerdeführer erfüllt ist (Urk. 1 S. 10). Dies ändert aber nichts an den bereits genannten Mängeln der Beurteilung der C.___ GmbH, wobei Dr. F.___ – auch hier kann den Einwänden des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden (Urk. 1 S. 10) – durchaus eingehend zu den Berichten der C.___ GmbH Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch die C.___ GmbH habe in ihrem Bericht vom 3. September 2020 ausgeführt, nach dem Unfall hätten sich die lebenslangen Störungen (POS, Gendefekt) verschlechtert (Urk. 9/182/4), wobei der Leistungsabfall durch die Messungen erhärtet worden sei (Urk. 1 S. 10). Diese Argumentation scheitert bereits am Umstand, dass die C.___ GmbH in der Zeit vor dem behaupteten Leistungsabfall keine entsprechenden Messungen vornehmen konnte, die zum Vergleich herangezogen werden könnten.

    Im psychiatrischen Teil der Gutachtensergänzung wies Dr. F.___ zusätzlich darauf hin, er habe die dokumentierten konkreten Arbeitsleistungen zur Kenntnis genommen. Das negative Leistungsbild, welches der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt haben solle, lasse sich indessen, wie bereits aufgezeigt, nicht auf eine psychiatrische Erkrankung – insbesondere nicht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom – und schon gar nicht auf die Folgen eines (allenfalls leichten) Schädel-Hirntraumas zurückführen (Urk. 9/198/5). Damit liegt – auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden (Urk. 1 S. 11 f.)eine klare Stellungnahme zur im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsversuche nach dem Unfall dokumentierten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit vor; diese vermag zumindest in Kombination mit den übrigen Ausführungen von Dr. F.___ zu überzeugen. Bezüglich der Aufforderung des Gerichts, den teilweisen Widerspruch zwischen den neuropsychologischen Befunden und seiner Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Funktionsbeeinträchtigung gemäss Mini-ICF-APP vorlägen, aufzulösen, erklärte Dr. F.___, es liege bloss ein scheinbarer Widerspruch vor; die neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen liessen sich nämlich naturgemäss nicht unverändert auf das psychiatrische Fachgebiet übertragen (Urk. 9/198/6). Auch diese Antwort ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) in Verbindung mit den weiteren Erläuterungen in der Gutachtensergänzung hinreichend klar und überzeugend. Schliesslich hielt Dr. F.___ trotz des Hinweises im Rückweisungsurteil auf die von der A.___-Neuropsychologin erhobenen fein- und greifmotorischen Beeinträchtigungen an seinem Standpunkt fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer jede denkbare Verweistätigkeit ausgeschlossen habe. Zwar habe er angegeben, «zwei linke Hände» zu haben, und entsprechende Beobachtungen hätten auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gemacht werden können. Er sei aber nach wie vor in der Lage, Sport zu treiben, was gewisse Mindestanforderungen an die Koordination stelle (Urk. 9/198/5). Dr. F.___ ist beizupflichten, dass vor diesem Hintergrund immer noch Tätigkeiten denkbar sind, welche der Beschwerdeführer ausüben könnte.

4.1.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Fragen des Gerichts in der Gutachtensergänzung der A.___ vom 29. Juli 2021 überzeugend beantwortet worden sind.

4.2    Dass die abweichenden Stellungnahmen der Neurologin Dr. E.___, der Neuropsychologin Dr. B.___ und der C.___ GmbH verschiedene Unzulänglichkeiten aufweisen, ergibt sich bereits aus der vorstehenden Diskussion der A.___-Gutachtensergänzung. Diesen Beurteilungen mangelt es insbesondere an einer ausreichenden Symptomvalidierung und überzeugenden Auseinandersetzung mit der (mangelhaften) Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers. Gleiches gilt im Übrigen für die aktuelle Stellungnahme der C.___ GmbH vom 20. Januar 2020 (Urk. 9/211). Deshalb und weil in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), kann darauf nicht abgestellt werden. Demnach hat die IV-Stelle zu Recht auf das A.___-Gutachten vom 30. März 2020 – ergänzt durch die Stellungnahme vom 29. Juli 2021 - abgestellt.

4.3    Gestützt auf das ergänzte A.___-Gutachten steht fest, dass es seit der Erstellung des Gutachtens der Z.___ vom 29. April 2015 – worin dem Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in anderen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/61/32-33) – zu keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Damit ist auch erwiesen, dass der Invaliditätsgrad seit der rechtskräftigen Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 9/74) keine Veränderung erfahren hat. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung zur Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Referentenaudienz beziehungsweise Instruktionsverhandlung (Art. 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 226 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) zur Vermittlung einer vergleichsweisen Einigung (Urk. 16). Die IV-Stelle hat das neue Leistungsgesuch vom 21. Juli 2016 (Urk. 9/83) mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Beschwerdeabweisung.


5.    

5.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli macht in ihrer Honorarnote vom 22. Juni 2022 (Urk. 13; vgl. auch Urk. 12) für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von 6,25 Stunden geltend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 72.70 (Fr. 9.70 + Fr. 63.--) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Entschädigung von Fr. 1‘559.--.

5.3    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli, Winterthur, wird mit Fr. 1’559.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt