Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00160
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 29. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Februar 2022 das Rentengesuch von X.___ abgewiesen hat (Gesuch mit Eingabe vom 24. August 2021, Urk. 10/4; Verfügung vom 21. Februar 2022, Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. März 2022 (Poststempel) (Urk. 1 und Urk. 3/1-2), die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 7/1-5), die Stellungnahme des RAD vom 20. Mai 2022 (Urk. 10/33) und die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2022 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. März 2022 (Poststempel) beantragte, es sei sein Antrag aufgrund der Entwicklung seines Krankheitszustandes erneut zu prüfen (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort 13. Juni 2022 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten und der Stellungnahme des RAD vom 20. Mai 2022 [Urk. 10/1-33]),
in Erwägung,
dass sinngemäss übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen, da die vom Beschwerdeführer beantragte «erneute» Prüfung, nur durch diejenige Instanz vorgenommen werden kann, welche die Sach- und Rechtslage bereits einmal geprüft hat,
dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen und somit die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt, und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2022 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz