Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00168
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 19. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, hat keine berufliche Ausbildung absolviert. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1979 arbeitete er zunächst bis Ende 1998 bei der Y.___ AG, in Z.___. Vom 1. Januar 1999 bis 5. April 2002 (letzter effektiver Arbeitstag) war er bei der A.___ AG, in Z.___, als Steinhauer-Vorarbeiter angestellt (Urk. 6/2, 6/6 und 6/9). Am 15. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. September 2003 ab (Urk. 6/12). Diese Beurteilung bestätigte sie in der Folge mit Einspracheentscheid vom 18. November 2003 (Urk. 6/22). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2004.00014 vom 31. März 2005 ab (Urk. 6/37).
1.2 Nachdem der Versicherte ab Juni 2005 einer selbständigen Tätigkeit als Natur- und Kunststeinsanierer nachgegangen war (Urk. 6/42 f., 6/44 f., 6/50 und 6/53), meldete er sich am 13. Juni 2013 unter Hinweis auf Rücken-, Schulter- und Herzbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/44). Nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/45, 6/72) holte die IV-Stelle insbesondere diverse Arztberichte ein (Urk. 6/51, 6/55, 6/59/517, 6/63 f., 6/66 und 6/69 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/76) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2015 für den befristeten Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/84, Urk. 6/93).
1.3 Ab dem 1. Januar 2015 war der Versicherte bei der B.___ in einem 80%-Pensum als Gewerkschaftssekretär angestellt (Urk. 6/101, 6/129). Am 20. Juli 2017 meldete er sich unter Hinweis auf zwei Herzklappenoperationen wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/102). Die IV-Stelle holte sowohl Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/100, 6/112) als auch Akten der Krankentaggeldversicherung und Arztberichte ein (Urk. 6/104-106, 6/115). Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte sie dem Versicherten, welcher zwischenzeitlich seine Erwerbstätigkeit in einem niedrigeren Arbeitspensum wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/113 f.), mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/119). Nach Eingang verschiedener weiterer Arztberichte (Urk. 6/120-125, 6/127/7-9 und 6/133), von Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/130) sowie einem Arbeitge-berbericht (Urk. 6/129) stellte sie ihm nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/134/5 f.) mit Vorbescheid vom 7. Mai 2018 die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. Februar 2018 in Aussicht (Urk. 6/137). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juli 2018 Einwand (Urk. 6/145), worauf die IV-Stelle am 16. November 2018 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 6/165). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 6/168/3-10) zog der Versicherte am 16. September 2020 zurück (Urk. 6/181/4 f.), nachdem er zuvor mit gerichtlichem Beschluss vom 17. August 2020 auf eine mögliche Schlechterstellung im Urteilsfall hingewiesen worden war (reformatio in peius; Urk. 6/180). Mit Verfügung vom 25. September 2020 schrieb das Gericht den Prozess IV.2019.00015 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 6/181/1-3).
1.4 Im Nachgang zu dieser Verfügung prüfte die IV-Stelle Rückkommensgründe hinsichtlich der Verfügung vom 16. November 2018 (Urk. 6/185) und holte nebst einem IK-Auszug (Urk. 6/187) einen Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 6/188). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2021 stellte sie dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2018 sowie die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/191). Dagegen opponierte der Versicherte mit Einwand vom 12. April 2021 (Urk. 6/195), worauf die IV-Stelle am 16. Februar 2022 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 2 = Urk. 6/198).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. März 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c). Diese Voraussetzungen sind beim 1959 geborenen Beschwerdeführer, welcher ab 1. Februar 2018 eine Viertelsrente bezog (vgl. Urk. 6/165), erfüllt. Demnach sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2022 zusammengefasst, mit Verfügung vom 16. November 2018 sei sie davon ausgegangen, dass die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär und nicht mehr jene als Steinhauer die angestammte Tätigkeit sei. Entsprechend sei der Lohn als Gewerkschaftssekretär als Valideneinkommen eingesetzt worden. Rechtsprechungsgemäss bleibe es jedoch bei der ursprünglichen angestammten Tätigkeit und beim ursprünglichen Valideneinkommen, soweit sich der Gesundheitsschaden verschlechtert habe und nicht ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Vorliegend sei kein neuer Gesundheitsschaden eingetreten, sondern eine Verschlechterung der Herzerkrankung, die im Jahr 2015 bereits berücksichtigt worden sei. Sowohl der Einkommensvergleich vom 6. Januar 2015 als auch die Verfügung vom 14. April 2015 würden daher auf falschen oder unzutreffenden Rechtsregeln beruhen, womit das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt sei und die Verfügung vom 16. November 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne (Urk. 2 S. 1 f.).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe in seinem Beschluss vom 17. August 2020 bereits ausgeführt, dass als Valideneinkommen der Lohn aus der selbständigen Tätigkeit als Steinhauer eingesetzt werden müsse und dass dieser Lohn tiefer sei als das Valideneinkommen als Gewerkschaftssekretär bei der C.___. Angesichts schwankender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit rechtfertige es sich, den Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 heranzuziehen und auf das Jahr 2019 hochzurechnen. Der Vergleich zu dem im Jahr 2019 als Gewerkschaftssekretär in einem 50%-Pensum erzielten Lohn ergebe einen Invaliditätsgrad von 3 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 21. März 2022 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit 2003 wegen Rückenbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Steinhauer-Vorarbeiter vollständig arbeitsunfähig zu sein, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2005 festgestellt worden sei. Die angestammte Tätigkeit als Steinhauer-Vorarbeiter stehe damit rechtskräftig und verbindlich fest. Infolge der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe er sich beruflich neu orientieren müssen und habe daher die selbständige Tätigkeit als Natur- und Kunststeinsanierer aufgenommen, welche körperlich viel weniger beanspruchend gewesen sei und seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit entsprochen habe. Naturgemäss sei damit eine unfreiwillige Erwerbseinbusse verbunden gewesen (Urk. 1 S. 4 f.). Aufgrund von Herz- und zunehmenden Rückenbeschwerden habe er im Juni 2013 ein neues Leistungsbegehren gestellt, worauf ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. April 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen habe. Dabei sei sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vom gerichtlich festgestellten Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Sie lege nicht dar, inwiefern diese Verfügung zweifellos unrichtig gewesen sein soll (Urk. 1 S. 5 f.). In ihrer Verfügung vom 16. November 2018 habe die Beschwerdegegnerin angenommen, bei der Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär handle es sich um die angestammte Tätigkeit. Im Zuge des Beschwer-deverfahrens habe sie indes mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2019 anerkannt, dass dies die Tätigkeit als Steinhauer-Vorarbeiter sei. Mit der nun verfügten Wiedererwägung widerspreche sie ihrer damaligen Begründung in der Beschwerdeantwort, was rechtsmissbräuchlich und willkürlich sei. Ein Wiedererwägungsgrund sei gesamthaft weder erstellt noch ersichtlich (Urk. 1 S. 7-9).
Davon abgesehen sei der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich unhaltbar. Es treffe nicht zu, dass in Anbetracht des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts vom 17. August 2020 der Lohn aus selbständiger Tätigkeit als Valideneinkommen eingesetzt werden müsse. Die angestammte Tätigkeit sei nicht diejenige des körperlich weniger anspruchsvollen Natur- und Kunststeinsanierers, sondern diejenige des Steinhauer-Vorarbeiters. Im Gesundheitsfall hätte er in dieser Funktion weitergearbeitet, weshalb das Valideneinkommen auf dieser Grundlage zu berechnen sei (Urk. 1 S. 9-11).
3.
3.1 In einem ersten Schritt gilt es zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2018 erfüllt sind, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2018 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 6/165). Gegen diese Verfügung wurde zwar Beschwerde erhoben (Urk. 6/168/3-10), welche der Beschwerdeführer allerdings am 16. September 2020 wieder zurückzog (Urk. 6/181/4 f.). Da das Sozialversicherungsgericht den Prozess IV.2019.00015 als dadurch erledigt abschrieb (Urk. 6/181/1-3), bildete die Verfügung vom 16. November 2018 nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seitens des Gerichts mit Beschluss vom 17. August 2020 auf eine mögliche Schlechterstellung im Urteilsfall hingewiesen worden war (Urk. 6/180), da es sich dabei um eine provisorische Einschätzung nach einer ersten summarischen Prüfung des Sachverhalts gehandelt hat (Urk. 6/180/4). Es war der Beschwerdegegnerin somit unbestrittenermassen nicht von vornherein verwehrt, ihre Verfügung vom 16. November 2018 in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den Anspruch auf eine Viertelsrente in der Verfügung vom 16. November 2018 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär (80%-Pensum) eingeschränkt. Diese sei gemäss medizinischer Beurteilung nur noch zu 50 % zumutbar, weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 40 % belaufe (50 % x 0.8; Urk. 6/165/4; vgl. auch Urk. 6/153). In medizinischer Hinsicht beruhte der Entscheid in erster Linie auf der RAD-Stellungnahme von pract. med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 23. April 2018. Dieser hatte aufgrund einer verminderten körperlichen und psychischen Belastbarkeit nach Herzklappenoperation ab Februar 2017 eine 100%ige und ab November 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär attestiert. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Steinmetz hatte er als nicht mehr möglich erachtet, da diese das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers übersteige (Urk. 6/134/5 f.).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, die Zusprache der Viertelsrente habe auf einem unzutreffenden Einkommensvergleich basiert. Weshalb die ihres Erachtens zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 6/84, 6/93) sowie des dazugehörigen Einkommensvergleichs (Urk. 6/73) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2018 rechtfertigen sollte (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), erschliesst sich jedoch nicht. Ihr ist allerdings insofern beizupflichten, als im Rahmen der Festlegung des Valideneinkommens nicht der als Gewerkschaftssekretär bei der C.___ erzielte Verdienst hätte herangezogen werden dürfen. So war der Beschwerdeführer ab 1979 während über 20 Jahren als Steinhauer beziehungsweise als Steinhauer-Vorarbeiter angestellt (Urk. 6/2, 6/6 und 6/9). Infolge zunehmender Rückenbeschwerden konnte er diese körperlich schwere Tätigkeit (vgl. Urk. 6/9/4 f.) ab 2002 nicht mehr ausüben, was seitens des Sozialversicherungsgerichts unter Würdigung der damaligen medizinischen Aktenlage bereits im Urteil IV.2004.00014 vom 31. März 2005 festgehalten worden war (Urk. 6/37/4 f.). Ab Juni 2005 ging der Beschwerdeführer einer selbständigen Tätigkeit als Natur- und Kunststeinsanierer nach (vgl. Urk. 6/42 f., 6/44 f., 6/50 und 6/53). Erst nachdem ihm auch deren Ausübung aufgrund von Herz- und progredienten Rückenbeschwerden nicht mehr möglich war (vgl. RADStellungnahme vom 29. November 2014, Urk. 6/74/5 f.), nahm er im Januar 2015 die leidensadaptierte Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär bei der C.___ in einem 80%-Pensum auf (Urk. 6/101, 6/129). Gesamthaft lässt der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers einzig den Schluss zu, dass es sich bei der Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär nicht um jene handelt, die er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde. Die berufliche Neuorientierung bildete vielmehr eine direkte Folge der körperlichen Einschränkungen und es bestehen auch in Anbetracht der während Jahrzehnten ausgeübten Tätigkeit als Steinhauer(-Vorarbeiter) beziehungsweise Natur- und Kunststeinsanierer keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall nicht weiterhin in diesem Handwerksbereich erwerbstätig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. November 2018 durchgeführte Einkommensvergleich als zweifellos unrichtig, da er auf der offensichtlich unzutreffenden Annahme basiert, die angestammte und für die Festlegung des Valideneinkommens massgebende Tätigkeit sei diejenige des Gewerkschaftssekretärs.
3.3.2 Damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, muss allerdings nach damaliger Sach- und Rechtslage erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. vorstehende E. 1.3.2).
In diesem Zusammenhang gilt es zunächst klarzustellen, welche Tätigkeit im vorliegenden Fall als angestammt zu qualifizieren ist. Währenddem der Beschwerdeführer sich für diejenige als Steinhauer-Vorarbeiter ausspricht (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 10), vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, es sei die selbständige Tätigkeit als Steinhauer (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/185/2 f.). Es mag zwar zutreffen, dass das Sozialversicherungsgericht im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (Proz.-Nr. IV.2019.00015) mit Beschluss vom 17. August 2020 zumindest in Betracht zog, jenen Verdienst als Valideneinkommen heranzuziehen, den der Beschwerdeführer zwischen 2005 und 2012 im Rahmen der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt hatte (Urk. 6/180/4). Die Beschwerdegegnerin lässt allerdings ausser Acht, dass das Gericht insoweit keine verbindlichen Feststellungen traf und lediglich eine erste summarische Prüfung des Sachverhalts vornahm. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die selbständige Erwerbstätigkeit im Vergleich zur vorherigen Tätigkeit als Steinhauer-Vorarbeiter ausschliesslich die körperlich weniger beanspruchende Natur- und Kunststeinsanierung beinhaltet habe (Urk. 1 S. 5 und S. 7 f.). Dies erscheint mit Blick auf die Aktenlage plausibel. Insbesondere kann der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. Februar 2013 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nur noch selten sehr leichte bis leichte Gewichte heben und tragen musste (Urk. 6/45/2). Im Gegensatz dazu stellte die Tätigkeit als Steinhauer-Vorarbeiter deutlich höhere körperliche Anforderungen (vgl. Urk. 6/9/4 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit davon auszugehen, dass es sich bereits bei der selbständigen Erwerbstätigkeit als Natur- und Kunststeinsanierer um eine leidensangepasste Tätigkeit handelte. Da die berufliche Umorientierung zudem mit einer bedeutenden Einkommenseinbusse einherging (vgl. Urk. 6/50, 6/100), liegt denn auch nicht nahe, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ebenfalls den Schritt in die Selbständigkeit unternommen hätte.
3.3.3 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als (angestellter) Steinhauer-Vorarbeiter tätig wäre. Es stellt sich somit die Frage, welches Einkommen er im Jahr 2018 hätte erzielen können. In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Der Beschwerdeführer war bis 5. April 2002 (letzter effektiver Arbeitstag) bei der A.___ AG als Steinhauer-Vorarbeiter tätig (Urk. 6/9/1), bevor er seine Arbeit aufgrund von Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben konnte (vgl. Urk. 6/5/1, 6/5/6 f.). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis allerdings nicht aufgrund dieser Erkrankung per 31. Dezember 2002 auf, sondern infolge einer Betriebsschliessung (Urk. 6/9/1). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne körperliche Beeinträchtigungen aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr für die A.___ AG tätig gewesen wäre, weshalb der im Rahmen des damaligen Anstellungsverhältnisses erzielte Verdienst nicht als Valideneinkommen herangezogen werden kann. Vielmehr ist es auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 56 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). In der Regel ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).
Im konkreten Fall besteht kein Anlass, ausnahmsweise auf eine andere Tabelle als TA1_tirage_skill_level (LSE 2018) zurückzugreifen. So umfasst Ziff. 22-23 dieser Tabelle (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA08) auch die Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.ad min.ch/de/code/237 , zuletzt besucht am 22. Dezember 2022). Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer zwar keine berufliche Ausbildung absolviert hat, aber nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1979 während über 20 Jahren als angestellter Steinhauer (zuletzt als Vorarbeiter) tätig war (Urk. 6/2, 6/6 und 6/9). Er verfügt somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem Handwerksbereich, weshalb es sich rechtfertigt, das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, abrufbar im Internet) resultiert somit für 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 74'246.85 (Fr. 5'935.-- * 12 / 40 * 41.7). Dieser Wert erscheint denn auch mit Blick auf das vom Beschwerdeführer bei der A.___ AG vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzielte, gewissen Schwankungen unterlegene Einkommen (Urk. 6/6) als realistisch.
3.3.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Wie bereits festgehalten, ist der Beschwerdeführer seit Januar 2015 als Gewerkschaftssekretär bei der C.___ angestellt, wobei er dieser Tätigkeit ab November 2017 in einem 40%-Pensum nachging (Urk. 6/113, 6/129/2 f. und 6/188/2). Gemäss IK-Auszug erzielte er im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 39'280.-- (Urk. 6/187). Vor diesem Hintergrund liegt zwar ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor; der Beschwerdeführer hat die ihm aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen verbliebene Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (50 % ab November 2017; vgl. vorstehende E. 3.2) allerdings nicht voll ausgeschöpft. Aufgrund der konkreten Umstände ist es jedoch gerechtfertigt, den erzielten Verdienst auf das zumutbare 50%-Pensum hochzurechnen, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine Aufstockung des Pensums unmöglich gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 7.2). So war der Beschwerdeführer zuvor in einem 80%-Pensum angestellt (Urk. 6/101) und konnte seinen Beschäftigungsgrad bei der C.___ nach Erhalt der Verfügung vom 16. November 2018 innert wenigen Monaten auf 50 % erhöhen (Urk. 6/188/2 f.). Das Valideneinkommen ist daher auf Fr. 49'100.-- festzulegen (Fr. 39'280.-- / 4 * 5). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ausser Betracht fällt, da nur Tabellenlöhne unter diesem Titel herabgesetzt werden können (BGE 126 V 75 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_844/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1).
3.3.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74'246.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49’100.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 33.87 % respektive 34 % (zum Runden: BGE 130 V 121). Dementsprechend hätte dem Beschwerdeführer mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % keine Rente zugesprochen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin war angesichts des damals zweifellos unrichtig vorgenommenen Einkommensvergleichs befugt, wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 16. November 2018 (Urk. 6/165) zurückzukommen, zumal die Berichtigung bei periodischen Dauerleistungen regelmässig von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2).
4.
4.1 Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in all seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 144 I 103 E. 4.4.1, 140 V 514 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2 Das Valideneinkommen ist wiederum anhand der LSE zu bestimmen, wobei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Jahres 2020 zurückzugreifen ist (Ziffern 22-23, Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, Kompetenzniveau 2; vgl. vorstehende E. 3.3.3). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, T 39, abrufbar im Internet) resultiert für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 74'715.80 (Fr. 6'017.-- * 12 / 40 * 41.7 / 2'298 * 2'281).
4.3 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf den Arbeitgeberbericht der C.___ auf Fr. 46'098.-- (Jahr 2021) festzulegen (Urk. 6/188/4), da der Beschwerdeführer dabei die ihm medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll ausschöpfte, in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis stand und nicht bloss einen Soziallohn ausbezahlt erhielt (vgl. vorstehende E. 3.3.4).
4.4 Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 74'715.80 ein Invalideneinkommen von Fr. 46'098.-- gegenüber, was einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38.30 % respektive 38 % ergibt.
5. Zusammenfassend kam die Beschwerdegegnerin zu Recht wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 16. November 2018 zurück, da sich die damalige Zusprechung einer Viertelsrente als zweifellos unrichtig erweist. Die Prüfung des Leistungsanspruchs ex nunc et pro futuro ergibt keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb (im Ergebnis) nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch