Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00169
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 28. Februar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1966 geborenen X.___ mit Verfügung vom 10. April 2017 eine vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/1, Begründung in: Urk. 10/2). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 22. Mai 2017 (Urk. 10/3) wies das hiesige Gericht nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 21. August 2018, Urk. 10/5) mit Urteil IV.2017.00597 vom 26. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und stellte in Abänderung des angefochtenen Entscheids fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 10/6), was das Bundesgericht mit Urteil 9C_6/2019 vom 19. März 2019 bestätigte (Urk. 10/9).
Am 13. Juni 2019 erliess die IV-Stelle eine Rückerstattungsverfügung und forderte die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015 ausgerichteten Rentenleistungen zuzüglich Verzugszins in Betrag von Fr. 82'166.-- zurück, wobei der Versicherte im Betrag von Fr. 49'208.35, die Suva für Fr. 1'509.15, die Unia Z.___ im Betrag von Fr. 7'419.10 und der Sozialdienst Y.___ für Fr. 24'029.40 rückerstattungspflichtig erklärt wurden (Urk. 10/13/1-3). Dagegen erhob die Suva am 4. Juli 2019 Beschwerde beim hiesigen Gericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit eine Rückerstattung der Suva von Fr 1'509.15 an die Invalidenversicherung beziehungsweise an die Ausgleichskasse angeordnet worden sei, und dem Antrag auf Erhöhung des Rückerstattungsbetrags gegenüber dem Versicherten um diesen Betrag auf Fr. 50’717.50 (Urk. 10/14/4). Am 16. September 2019 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erlass seiner Rückerstattungsschuld (Urk. 10/18). Mit Urteil IV.2019.00495 vom 4. Juni 2021 wurde die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Verpflichtung der Suva, einen Betrag von Fr. 1'509.15 zurückzuerstatten, aufgehoben. Von der beantragten Erhöhung der Rückerstattungsschuld des beigeladenen Versicherten wurde abgesehen (Urk. 10/23).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 erhöhte die IV-Stelle die Rückforderung gegenüber dem Versicherten von ursprünglich Fr. 49'208.35 um Fr. 1'509.15 auf Fr. 50’717.50 und wies das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab. Auf die Durchsetzung der Rückerstattungsforderung verzichtete sie infolge der ausgewiesenen Uneinbringlichkeit, dies unter Vorbehalt einer späteren Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Urk. 10/24 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. März 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Erlassgesuchs. Prozessual ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankengewerbe vom 16. Mai 2022 (Urk. 10/28) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrecht-mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) enthält die Ausführungsbestimmungen zu diesem Grundsatz des Erlasses der Rückforderung. Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch hin gewährt (Satz 1); das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Satz 2).
1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 220 E. 4 mit Hinweisen).
Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs), kann nicht rückwirkend für frühere Leistungsbezüge ausgeschlossen werden, sofern diese vorschussweise und nicht aufgrund definitiver Leistungsverfügung erfolgt sind; massgeblich ist nämlich der gute Glaube während des Leistungsbezugs. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen nun gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung oder vorschussweise im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG bezogen wurden; für eine rückwirkende Verneinung des guten Glaubens bei bevorschussten Leistungen besteht keine Rechtsgrundlage (SVR 2014 IV Nr. 35; Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1, 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5).
2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) bildet einerseits die Erhöhung der Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer um Fr. 1'509.15 auf nunmehr Fr. 50'717.50 und andererseits die Abweisung seines Erlassgesuchs (Urk. 10/18). Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde einzig die Abweisung des Erlassgesuchs beanstanden, nicht aber die Rechtmässigkeit der Erhöhung der mit Verfügung vom 13. Juni 2019 festgestellten Rückerstattungsschuld von Fr. 49'208.35 (Urk. 10/13/1-3) um Fr. 1'509.15 auf nunmehr Fr. 50'717.50 (Urk. 1 S. 4 f.). Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet entsprechend einzig der Entscheid über den Erlass der Rückerstattung.
2.2 Angesichts der seit 1. Februar 2018 andauernden Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialdienst Y.___ (Urk. 10/19) verzichtete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zufolge ausgewiesener Uneinbringlichkeit vorläufig auf eine Durchsetzung der geltend gemachten Rückerstattungsschuld (Urk. 2 S. 3 f.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids über die Rückforderung von Fr. 49'208.35 (Art. 4 Abs. 2 ATSV, Verfügung vom 13. Juni 2019, Urk. 10/13/1-3) über kein Vermögen verfügte und überwiegend von Sozialhilfe seiner Wohnsitzgemeinde lebte. Angesichts der fortdauernden Unterstützung durch den Sozialdienst (Urk. 3/3) gilt dies auch bei Eintritt der Rechtskraft der Erhöhung der Rückerstattungsschuld mit der hier angefochtenen Verfügung. Da der Grenzbetrag für die Annahme eines wirtschaftlichen Härtefalls gemäss Art. 5 ATSV regelmässig höher als jener für Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung oder von Sozialhilfe ausfällt (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 77 zu Art. 25), liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 ATSV somit vor, weshalb der Erlassanspruch davon abhängt, ob der gute Glaube beim Empfang der vorläufigen Rentenzahlungen ganz oder teilweise zu bejahen ist.
2.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte den guten Glauben des Beschwerdeführers einzig damit, dass diesem respektive seinem Rechtsvertreter bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, dass der Bestand des Invalidenrentenanspruchs infolge des eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (gemeint: Beschwerde vom 22. Mai 2017 im Verfahren IV.2017.00597, Urk. 10/3) gefährdet sei (Urk. 2 S. 3). Damit verkennt sie, dass das höchste Gericht in seiner Rechtsprechung nicht so weit geht. So hat das Bundesgericht im Falle einer reformatio in peius - einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person - den guten Glauben erst ab der Eröffnung des entsprechenden Entscheids verneint (Urteile des Bundesgerichts 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 4.2, 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4), und im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Rentenverfügung mit Rückweisung zu weiteren Abklärungen wurde der rechtskundig vertretenen beschwerdeführenden Person der gute Glaube ebenfalls erst ab dem Ergehen des Rückweisungsentscheids abgesprochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 4; vgl. auch Urteile 9C_48/2016 vom 25. Februar 2016 E. 4.2 und 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5).
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der gute Glaube des Beschwerdeführers nicht bereits mit seiner Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 10. April 2017 (Urk. 10/1) beim Sozialversicherungsgericht erlosch, sondern frühestens, nachdem er mit Beschluss vom 21. August 2018 über die in Aussicht genommene reformatio in peius in Kenntnis gesetzt worden war (Urk. 10/5). Beim Empfang der ihm mit Verfügung vom 10. April 2017 zugesprochenen Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015, welche ihm unbestritten umgehend nach Verfügungserlass - zwar nicht gestützt auf eine definitive Leistungsverfügung, aber wenigstens vorschussweise - ausbezahlt worden waren (Urk. 1 S. 4), kann dem Beschwerdeführer der gute Glaube folglich rechtsprechungsgemäss nicht rückwirkend abgesprochen werden, zumal Hinweise darauf, dass die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen wäre, gänzlich fehlen und die Beschwerdegegnerin solches auch nicht dartat. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht stattgegeben. Da die Erlassvoraussetzungen auch für die mit der hier angefochtenen Verfügung erfolgte Erhöhung des Rückerstattungsbetrages um Fr. 1'509.15 offensichtlich erfüllt sind, erübrigt sich ein neuerliches Erlassgesuch hierzu (Art. 3 Abs. 3 ATSV).
Die angefochtene Verfügung ist entsprechend insoweit aufzuheben, als das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wird, und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Rückforderung von Fr. 50'717.50 zu erlassen ist, gutzuheissen.
3.
3.1 Der Entscheid über ein Erlassgesuch fällt rechtsprechungsgemäss nicht unter die Thematik der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2, 112 V 97 E. 1b mit Hinweisen). Der unterliegenden Beschwerdegegnerin sind daher keine Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufzuerlegen.
3.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die eingeräumte Möglichkeit, eine Kostennote einzureichen (vgl. Urk. 12). Die Prozessentschädigung ist in Anwendung obiger Grundsätze auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Februar 2022 insoweit aufgehoben, als damit das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wird, und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Rückforderung von Fr. 50'717.50 erlassen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrGasser Küffer