Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00170


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 19. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1970 geborene X.___ ist gelernte Druckerin und war zuletzt seit vielen Jahren als selbständige Unternehmerin im Bereich der Gebäudereinigung erwerbstätig (Urk. 7/4, Urk. 7/26, Urk. 7/37 S. 3). Im Zusammenhang mit einem multilokulären Rezidiv eines pleomorphen Adenoms Glandula parotis links bei Status nach lateraler Parotidektomie links vor 20 Jahren musste sich die Versicherte am 25. Oktober 2018 einem operativen Eingriff unterziehen; weiter äusserten die behandelnden Fachärzte einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis (Hospitalisation vom 24. bis 28. Oktober 2018, Urk. 7/11/16). Im Anschluss musste sich die Versicherte einer Bestrahlung unterziehen (Urk. 7/21/15). Am 2. April 2019 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Im weiteren Verlauf wurden von den behandelnden Fachärzten eine postaktinische Neuritis des N. auricularis posterior links sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom N. auricularis magnus links diagnostiziert (Urk. 7/21/13); die Morbus Bechterew-Diagnose wurde erstmals im September 2019 gestellt (Urk. 7/30/20).

1.2    Am 7. Mai 2021 fand die telefonische Befragung bezüglich Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende statt (Bericht vom 19. Mai 2021; Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/39) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 18. Februar 2022 fest (Urk. 7/50 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 21. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin; weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 20. September 2022 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Bei einer Eröffnung des Wartejahres per 25. Oktober 2018 (vgl. Urk. 2 S. 1) sowie der erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug am 12. April 2019 ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn per 1. Oktober 2019, sodass vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die in den Jahren 2015-2017 erzielten Einkommen von einem Valideneinkommen von Fr. 109'044.-- auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin könne weiterhin ein Pensum von 50 % verrichten (20 % Reinigung, 30 % Geschäftsführertätigkeit), sodass ein Ersatzmitarbeiter in der Reinigung mit einem Pensum von 50 % anzustellen sei, was pro Jahr Kosten in der Höhe von Fr. 32'369.-- verursache und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bezüglich des Valideneinkommens auf die Jahre 2014 und 2015 abzustellen sei, was zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 125'850.-- führe (Urk. 1 S. 7). Das Invalideneinkommen sei anhand der LSE-Tabelle zu ermitteln, da der Verlust an Arbeitskraft nicht einfach der 50%igen Leistung eines Hilfsarbeiters gleichgesetzt werden könne (S. 9). Bei einem Pensum von 50 % ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 27'807.35 was zu einem Invaliditätsgrad von 78 % führe (S. 10). Weiter habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insbesondere seit Oktober 2021 verschlechtert, da die schmerzmedizinischen Massnahmen teilweise nicht mehr wirken würden (S. 11). Allenfalls sei die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen in Vollzeit tätigen Reinigungsmitarbeiter anstellen müsste, was zu einem Invaliditätsgrad von 51 % führen würde (S. 12).

2.3    Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin am Valideneinkommen gemäss angefochtener Verfügung fest, weiter entspreche der Lohn des zusätzlich angestellten Mitarbeiters dem gesundheitlich bedingten Minderverdienst der Beschwerdeführerin. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Beschwerdeführerin per 2019 ein Einkommen von Fr. 80'389.-- habe erzielen können, sodass sich ein Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse rechtfertige und nicht auf die LSE-Tabellen abzustellen sei. Weiter würden keine ärztlichen Berichte bestehen, welche vor dem Verfügungszeitpunkt eine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Situation belegen würden (Urk. 6).

2.4    Im Rahmen der Replik machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der Konkursrichter mit Urteil vom 7. Juli 2022 den Konkurs über die GmbH der Beschwerdeführerin eröffnet habe. Die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands seit letztem Herbst habe die Fortführung der selbständigen Tätigkeit nicht mehr erlaubt (Urk. 11 S. 2). Diese Verschlechterung sei auch den medizinischen Akten – auch unter Hinweis auf die notwendige Überanstrengung - zu entnehmen (S. 3). Im Bericht vom 3. Februar 2022 von Dr. med. Y.___ werde zudem auf einen Kraftverlust im rechten Bein hingewiesen, wobei bildgebend eine Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 habe festgestellt werden können (S. 4). Aufgrund des mittlerweile erfolgten Konkurses sei das Invalideneinkommen nun ohnehin aufgrund der LSE-Tabellen zu ermitteln, was zu einem Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin führe (S. 7).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 18. März 2021 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35 S. 2 f.):

- Spondyloarthritis mit axialem und peripherem Befall, a.e. Spondylitis ankylosans

- Polyarthrosen, a.e. sekundär verstärkt im Rahmen von Diagnose 1

- Neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus auricularis magnus links

- Chronisches generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, am ehesten sekundär im Rahmen von Diagnose 1, 2 und 3

    In der Zeit ab dem 18. Juli 2019 sei durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, mit Ausnahme der Zeitperiode vom 1. April bis 30. Juni 2020, in welcher die Beschwerdeführerin sich an einem Pensum von 60 % versucht habe. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zuzumuten, in einer maximal angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 75 % auszugehen (Urk. 7/35 S. 4).

3.2    Im Rahmen der für den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 19. Mai 2021 erfolgten telefonischen Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass das Pensum von 50 % momentan passe. Die Aufteilung der Arbeiten erfolge nach Tagesform. Ein ehemals teilzeitlich angestellter Mitarbeiter sei nun zu 100 % festangestellt und übernehme die nicht mehr möglichen Reinigungsarbeiten (Urk. 7/37 S. 5). Die angestammte Arbeit der Beschwerdeführerin bestehe zu 30 % aus der Betriebsleitung, wo keine Einschränkungen bestehen würden, und zu 70 % aus Reinigungstätigkeiten bei welchen von einer Einschränkung von 72 % auszugehen sei (S. 7). Das Invalideneinkommen ergebe sich aus dem Valideneinkommen abzüglich der Lohnmehrkosten in der Höhe von Fr. 32'369.--, welche für einen Mitarbeiter anfielen, der nunmehr zu 100 anstatt 50 % arbeite (S. 10).


4.

4.1    Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin ihr Reinigungsunternehmen auch nach dem erlittenen Gesundheitsschaden – zumindest bis zur erfolgten Konkurseröffnung am 7. Juli 2022 - weitergeführt hat. Dabei ist unbestritten, dass ihr dessen Aufgabe nicht zumutbar war. Weiter ist entsprechend der dem Abklärungsbericht vom 19. Mai 2021 zu entnehmenden Einschätzung sowie derjenigen von Dr. Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere in der körperlich anstrengenden Reinigungstätigkeit in ihrer bisherigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Somit ist von einem ähnlichen Sachverhalt auszugehen, wie er BGE 128 V 29 zugrunde liegt, sodass die Invalidität entsprechend anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.1). Ein Einkommensvergleich fällt in solchen Fällen ausser Betracht, da das Geschäftsergebnis auch immer von invaliditätsfremden Faktoren mitbestimmt wird und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (BGE 128 V 29 E. 2).

    Die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin erfolgte gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 19. Mai 2021, in welchem zwar anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingten Behinderungen in den zwei definierten Aufgabenbereichen (Betriebsleitung/Reinigungstätigkeiten) festgestellt wurden, diese hingegen nicht erwerblich gewichtet wurden (Urk. 7/37/7 ff.). Nachdem eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen zwar eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben kann, aber nicht notwendigerweise braucht, wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist, würde man ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen (BGE 128 V 29 E. 1 mit Hinweisen). Ob es sich rechtfertigt, die 50 % Reinigungstätigkeit, welche der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar seien, den Mehrkosten gleichzusetzen, welche der Beschwerdeführerin für die Anstellung eines Angestellten hierfür erwachsen, lässt sich dem Abklärungsbericht nicht schlüssig entnehmen. Jedenfalls scheint kaum gerechtfertigt, den Lohnausfall der in der Reinigung mitarbeitenden Geschäftsführerin, welche während der Reinigungstätigkeit gleichzeitig auch Kundenkontakte pflegte und Akquisition betrieb sowie die Mitarbeiter führte (Urk. 6/37 S. 4 f.), erwerblich gewichtet dem statistischen Lohn einer männlichen Hilfskraft gleichzusetzen (vgl. dazu: Urk. 7/37/10).

    Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des zusätzlichen Personalaufwandes ist demnach im vorliegenden Fall nicht zulässig und der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich anhand der in BGE 128 V 29 E. 4 genannten Formel zu bestimmen. Schon allein deshalb ist die Sache (Wahrung des Instanzenzuges) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2    Weiter erweist sich die Sache auch in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Da der Invaliditätsgrad nunmehr jedenfalls für den in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln sein wird, kommt der medizinischen Abklärung als Grundlage für einen fundierten Betätigungsvergleich mehr Gewicht zu, als dies noch beim in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einkommensvergleich der Fall war. So wurde die bisherige Arbeitsfähigkeit stets unter Bezugnahme auf das tatsächlich verrichtete Pensum ermittelt, ohne auf die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit Bezug zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin dabei dazu neigte, sich selber zu überfordern, zeigt sich aus der weiteren Entwicklung in der Zeit vor der Konkurseröffnung. Zudem ist bei der Beschwerdeführerin doch von einem mittlerweile komplexen und chronifizierten Beschwerdebild auszugehen.

    Eine fundierte medizinische Abklärung drängt sich auch aufgrund der geltend gemachten Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands in der Zeit ab Herbst 2021 auf. So wies PD Dr. med. Y.___ vom Institut A.___ AG nicht erst in seinem Bericht vom 11. März 2022 auf eine solche Verschlechterung hin (Urk. 3/1); Hinweise auf eine solche ergeben sich auch anhand früherer Berichte. So ist bereits dem Bericht vom 12. Oktober 2021 zu entnehmen, dass aufgrund der verschlechterten Situation wieder eine Lidocain-Infusion geplant ist (Urk. 3/4). Aus dem Bericht vom 9. Dezember 2021 ergibt sich weiter, dass auch die Lidocaininfusionen nicht zur erhofften Verbesserung geführt hätten (Urk. 3/3). Schliesslich wies PD Dr. Y.___ bereits mit Bericht vom 3. Februar 2022 auf den bereits mehrfach aufgetretenen Kraftverlust im rechten Bein hin (Urk. 3/2), wobei mittlerweile eine mögliche Tangierung der Nervenwurzel L5 objektiviert wurde (Urk. 3/1 S. 2). Die ausgeführten Hinweise für eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit betreffen demnach den Zeitraum vor der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2022. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen demnach weitere Abklärung angezeigt.

    Eine seriöse Abklärung der medizinischen Situation drängt sich auch im Hinblick auf die Zeit nach der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit auf. So kann der Invaliditätsgrad für die Zeit nach dem Konkurs des Reinigungsunternehmens nicht mehr anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode ermittelt werden, sondern es ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen, wobei die fundierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ins Zentrum rückt.

4.3    Zusammenfassend erscheint bei dieser Ausgangslage eine gutachterliche Abklärung unerlässlich, um eine fundierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer optimal angepassten Tätigkeit zu erhalten. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob im Anschluss daran eine erneute Abklärung für Selbständigerwerbende nötig ist, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Hinzuweisen ist weiter, dass die Bemessung des Invaliditätsgrades zumindest bis zur Aufgabe der angestammten selbständigen Tätigkeit - anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu erfolgen hat. Angesichts der zwischenzeitlichen Konkurseröffnung über das Reinigungsunternehmen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/1) wird sich zunächst eine zeitnahe Vervollständigung der erwerblichen Aktenlage in Form der aktuellsten betrieblichen Unterlagen und eines aktuellen IK-Auszuges aufdrängen, dies auch mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin bis zur Konkurseröffnung tatsächlich erzielten Lohn, welchen sie sich im Lichte des Schadenminderungsprinzipes anrechnen lassen muss. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty