Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00171
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 14. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___ war seit 1997 als Mitarbeiter Sägerei für die Schmiedewerk Y.___ AG tätig (Urk. 9/17). Am 14. November 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 9/4) und am 7. Januar 2015 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/50, Urk. 9/56) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/61; Urk. 9/58).
1.2 Im Juni 2017 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/62). Sie nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Urk. 9/107; Urk. 9/109-112) mit Verfügung vom 27. Januar 2022 (Urk. 9/121) die Rente rückwirkend per 1. März 2017 ein. Gleichzeitig hielt sie fest, dass für die Zeit von März 2017 bis Dezember 2019 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Der Versicherte erhalte hierüber eine separate Verfügung. Einer Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 (Urk. 2) forderte die IVStelle vom Versicherten in der Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2022 ausgerichtete Rentenleistungen in Höhe von Fr. 53'904.-- zurück.
2. Nachdem X.___ mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (Urk. 9/137/3-24) Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2022 (Urk. 9/121) erhoben hatte (Prozess Nr. IV.2022.00128), erhob er mit Eingabe vom 22. März 2022 (Urk. 1) auch Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 23. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er keine unrechtmässigen Leistungen bezogen habe und deshalb eine Rückforderung von Fr. 53'904.-- nicht möglich sei, eventualiter sei das Verfahren betreffend Rückforderung bis zum Abschluss des Prozesses Nr. IV.2022.00128 zu sistieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, Urk. 10). Der Beschwerdeführer hielt in der Folge mit Replik vom 28. November 2022 (Urk. 15) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 19. Januar 2023 (Urk. 18). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).
3. Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2022 (Prozess Nr. IV.2022.00128) teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 28. Februar 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
4. Nachdem mit dem heutigen Urteil im Prozess Nr. IV.2022.00128 entschieden wurde, dass die Rente des Beschwerdeführers nicht rückwirkend per 1. März 2017, sondern per 1. März 2022 aufzuheben ist, liegt für die Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2022 kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keine Rentenleistungen zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 23. Februar 2022 ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 23. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Unter Berücksichtigung der besagten Grundsätze und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch im Prozess Nr. IV.2022.00128 vom gleichen Rechtsvertreter vertreten wurde, ist die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2022 ersatzlos aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler