Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00173


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 15. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, Mutter dreier Kinder geboren 2002, 2004 und 2008, war zuletzt seit Mai 2019 in einem Integrationsprogamm der Y.___ in einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 7/4, Urk. 7/14 Ziff. 2). Am 3. Februar 2020 (Datum des Eingangs) meldete sie sich unter Hinweis auf durch ein Geburtsgebrechen verursachte Herzprobleme sowie auf seit Geburt bestehende Beschwerden am Rücken und an den Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 Ziff. 7.1-3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2020 in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 7/20). Nachdem die Versicherte am 7. August 2020 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/29), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veranlasste beim Z.___ ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 15. Dezember 2021 erstattet wurde (Urk. 7/68). Am 11. Februar 2022 nahm die Versicherte hierzu Stellung (Urk. 7/73). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/75 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 22. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und sie sei mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen. Weiter sei ihr eine temporäre Rente nach Gesetz zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

1.6    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen nach am 3. Februar 2020 eingegangener Anmeldung der Beschwerdeführerin ergeben hätten, dass ihre Beschwerden auf persönlich belastende Umstände zurückzuführen gewesen seien. Eine Diagnose, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte, habe nicht bestanden. Nach gegen den Vorbescheid vom 29. Mai 2020 erhobenem Einwand sei die Beschwerdeführerin zusätzlich psychiatrisch und allgemeinmedizinisch untersucht worden. Gestützt auf das eingeholte Gutachten sei davon auszugehen, dass ihr aufgrund der Allergien die im Ausland ursprünglich erlernte Tätigkeit als Coiffeuse seit 2001 nicht mehr zumutbar sei. Aus kardiologischer Sicht bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Psychiatrisch werde eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % beurteilt. Dies aufgrund einer Anpassungsstörung im Zusammenhang mit den kardialen Interventionen im Jahr 2021. Aus IV-fremden Gründen sei eine begleitete berufliche Eingliederung wünschenswert, diese liege jedoch nicht im Auftrag der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin könne in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ein ebenso hohes Einkommen wie als Coiffeuse erzielen. Sie habe damit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % nur temporärer Natur sei. Zudem sei festgehalten worden, dass eine Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle eventuell auch einen medizinisch-präventiven Charakter habe, um das Risiko einer erneuten depressiven Dekompensation bei der Zunahme externer Stressoren zu verringern (S. 3 f. Ziff. 4). Die Behauptung, berufliche Massnahmen wären nur aufgrund von IV-fremden Gründen notwendig, finde gutachterlich keine Stütze. Es bestehe auch ein Anspruch für versicherte Personen, die von einer Invalidität bedroht seien, was bei ihr vorliege (S. 4 Ziff. 5). Sie sei bei der Stellensuche benachteiligt. Es bestehe nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit in der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse, sondern es sei in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % gegeben. Die Stellensuche sei aufgrund des Gesagten erschwert, weshalb die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG erfüllt seien (S. 4 f. Ziff. 6). Im Gesundheitsfall müsste sie zu 100 % arbeiten. Da sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen lasse, sei ein Prozentvergleich vorzunehmen, womit der IV-Grad mindestens 20 % betrage. Damit habe sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG (S. 5 Ziff. 7). Zudem hätte sie ab Juli 2020 einen Anspruch auf eine temporäre Rente bis November 2021 (S. 6 Ziff. 8-9).

2.3    Strittig und zu prüfen sind der (befristete) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere die beantragte Umschulung.


3.    

3.1    Am 15. Dezember 2021 erstatteten die Gutachter des Z.___ ihr internistisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/68). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2):

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2)

- anamnestisch hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem

- Shampoo-Allergie anamnestisch

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine bikuspide Aortenklappe, Dilatation der Aorta ascendens, Erstdiagnose (ED) April 2019 bei Status nach chirurgischer Korrektur 1984 (in A.___), wahrscheinlich Verschluss eines persistierenden Ductus anteriosus, kalk- und stenosefreien Koronararterien (Koronarangiographie Januar 2021), einer am 26. Januar 2021 erfolgten Aortenklappenrekonstruktion und Entfernung eines Tumors in der akoronaren Tasche, suprakoronarer Ascendens-Ersatz, einer am 2. Februar 2021 erfolgten Re-Operation mit Aortenklappenersatz biologisch sowie eine perenniale allergische Rhinokonjunktivitis, einen anamnestischen Verdacht auf eine gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) und intermittierende Lumbago mit sporadischer NSAR-Therapie (S. 6 f. Ziff. 4.2).

    Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass aufgrund des bekannten hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems die erlernte Tätigkeit als Coiffeuse nicht möglich sei. Das Ekzem sei schon vor Jahren aufgetreten und habe etwa 2001 zur Arbeitsaufgabe geführt. Aus dieser Zeit seien keine medizinischen Berichte vorliegend. Aufgrund der 09/2018 dokumentierten Typ IV Sensibilisierung sei die volle Arbeitsunfähigkeit jedoch auch retrospektiv nachvollziehbar und für diese Tätigkeit als bleibend einzustufen (S. 10 f. Ziff. 4.7).

    Bei Status nach Aortenklappenersatz-Operation und entsprechend Notwendigkeit einer Endokarditisprophylaxe sollten Tätigkeiten vermieden werden, bei denen ein erhöhtes Verletzungsrisiko respektive ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Somatisch/kardiologisch und internistisch wäre die Explorandin in einer mindestens leicht bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 20%) ausgegangen werden.

    Limitierend sei eine durch die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leicht reduzierte Durchhalte- und Widerstandsfähigkeit. Prinzipiell sei eine Anpassungsstörung ein passagerer Zustand, nach Integration in den Arbeitsalltag und zunehmender Sicherheit in den Arbeitsprozessen wäre von einer weiteren Normalisierung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 4.8 Mitte). Zusammenfassend habe ab 1. September 2020 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, ab 1. Januar 2021 von 100 %, ab 1. Mai 2021 von 50 % und ab 15. September 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.

    Die Gutachter führten aus, dass die leicht depressive Symptomatik eher Folge der körperlichen Einschränkung im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Herzoperation und der vorübergehend stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei, und nicht einer primär psychiatrischen Problematik. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit der Normalisierung der kardialen Leistungsfähigkeit eine eigenständige höhergradige affektive Beeinträchtigung (über die hier attestierten 20 % hinaus) nicht vorgelegen habe.

    Aus somatischer Sicht könne von folgenden Arbeitsunfähigkeiten ausgegangen werden: Kardiologisch sei zunächst (ab Zeitpunkt der dokumentierten Abklärung seit Dezember 2019) ein exspektatives Vorgehen gewählt worden. Die Befunde schienen nicht so gravierend, dass für eine leichte (bis allenfalls intermittierend mittelschwere) Tätigkeit eine relevante Einschränkung bestanden hätte (S. 11 f. Ziff. 4.8 unten). Ab September 2020 habe med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was mit einer Anpassungsstörung und einer zunehmenden Leistungsintoleranz begründet worden sei. Dies erscheine nachvollziehbar, weil sich anfangs 2021 die Herzsituation soweit verschlechtert habe, dass eine Operation notwendig geworden sei. In diesem Zusammenhang scheine auch die durch Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Oktober 2020 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar.

    Ab Januar 2021 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nun deutlichen Verschlechterung der Herzproblematik auszugehen, mit Eintritt ins Spital D.___ am 25. Januar 2021. Danach bestehe zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies sei auch für die Zeit der Rehabilitation in E.___ (März 2021) ausgewiesen (S. 12 oben). Gemäss dem Bericht des Kardiologen Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. März 2021 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit drei Monate nach Operation und dann Steigerungsmöglichkeit auszugehen, die Arbeitsfähigkeit werde bei im März 2021 dokumentiertem guten Verlauf nicht näher präzisiert. Es könne in Anlehnung an den IV-Bericht von Dr. C.___ vom 13. April 2021 ab anfangs Mai 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei werde berücksichtigt, dass zu diesem Zeitpunkt eine noch stärker ausgeprägte affektive Komponente vorgelegen haben dürfte, auf der anderen Seite schon in der kardiologischen Kontrolle von Dr. F.___ vom März 2021 sehr gute Resultate vorgelegen hätten und in einer telefonischen Notiz vom 21. April 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Bei weiterhin optimalem Verlauf aus kardiologischer Sicht könne dann spätestens ab der letzten Kontrolle bei Dr. F.___ vom 15. September 2021 von einer somatisch vollen Arbeitsfähigkeit und einer aus psychiatrischer Sicht noch um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (S. 12 Mitte).

    Die Gutachter hielten fest, dass zusammenfassend ein somatisches Leiden vorliege, welches vorübergehend zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, aktuell aber optimal behandelt keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Reaktiv dazu habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt (S. 12 Ziff. 4.9). Die Gutachter führten aus, dass prinzipiell bei der Explorandin auch von einer erhöhten Vulnerabilität und somit von einem erhöhten Risiko einer erneuten depressiven Dekompensation auszugehen sei, wenn es zu einem Überforderungserleben komme. Insofern wäre es aus gutachterlicher Sicht durchaus wünschenswert, die Explorandin in ihrem Bemühen, einen Arbeitsplatz zu bekommen, zu unterstützen. Hier wäre eventuell auch eine stufenweise Eingliederung hilfreich (aus invaliditätsfremden Gründen), da die Explorandin nur sehr wenig Erfahrung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt habe sammeln können. Die Unterstützung wäre somit nicht nur hilfreich bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, sondern hätte eventuell auch einen medizinisch-präventiven Charakter, um das Risiko einer erneuten depressiven Dekompensation bei Zunahme externer Stressoren zu verringern (S. 13 oben).

3.2    In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben sind die Feststellungen im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/68) sowohl hinsichtlich der Diagnostik wie auch betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das Gutachten entspricht sämtlichen beweismässigen Anforderungen (vorstehend E. 1.7), weshalb darauf abzustellen ist (vgl. auch Urk. 7/74/6). Insbesondere legten die Gutachter überzeugend den Zusammenhang und die Wechselwirkungen der aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen dar und zeigten auf, wie die psychischen Beschwerden den im Vordergrund stehenden kardiologischen Beschwerden folgen beziehungsweise aus diesen resultieren. Vor dem Hintergrund der Mischsymptomatik und weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der aus kardiologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit korreliert, erweist sich eine Prüfung der Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) als entbehrlich.


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist vorab, ob aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Z.___ vom 15. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.2) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente besteht.

4.2    Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG und damit auf die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Beschwerdeführerin absolvierte laut ihren Angaben von 1995 bis 1998 eine Lehre als Coiffeuse, ein zweimonatiges Praktikum in der Schweiz habe sie wegen Allergien abbrechen müssen (Urk. 7/14/3, Urk. 7/68/42). Die Gutachter des Z.___ bestätigten in der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse aufgrund der Hautprobleme seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und stuften die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv als nachvollziehbar und für diese Tätigkeit als bleibend ein (vgl. Urk. 7/7, Urk. 7/68 S. 6 Ziff. 4.2, S. 10 Ziff. 4.7). Mangels echtzeitlicher medizinischer Berichte ist auf den Zeitpunkt der Epikutantestung im September 2018 abzustellen, in deren Rahmen eine Typ IV Sensibilisierung bestätigt wurde. Demzufolge war das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 3. Februar 2020 (Urk. 7/10) bereits abgelaufen. Damit ist ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2020 zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.3    Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin anbelangt, unterliess die Beschwerdegegnerin bis zuletzt weitergehende Abklärungen. In Anbetracht dessen, dass im Jahr 2015 die Trennung vom Ehemann erfolgte (Urk. 7/2) und zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns das jüngste ihrer drei Kinder (2002, 2004 und 2008, Urk. 7/4) das zwölfte Altersjahr erreicht hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machte (vorstehend E. 2.2), im Gesundheitsfall einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen müsste.

4.4    Die Beschwerdeführerin übte ihre 1985 bis 1998 im Kosovo erlernte Tätigkeit als Coiffeuse in der Schweiz nie längerfristig aus (Urk. 7/14 Ziff. 3). Da sich auch als fraglich erweist, ob der von der Beschwerdeführerin erlangte Lehrabschluss überhaupt in der Schweiz anerkannt worden wäre, und sie auch sonst seit ihrer Einreise in die Schweiz nicht längerfristig erwerbstätig gewesen ist, lässt sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 2018, Tabelle TA1, Privater Sektor Schweiz 2018) abzustellen. Auch das Invalideneinkommen ist gestützt auf diesen statistischen Wert der LSE zu berechnen. Somit kann nachfolgend von der gutachterlich festgelegten Arbeits(un)fähigkeit im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung auf den entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vorstehend E. 1.5).

4.5    Im beweiskräftigen Z.___-Gutachten vom 15. Dezember 2021 wurde davon ausgegangen, dass ab 1. September 2020 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden hat, ab 1. Januar 2021 eine solche von 100 %, ab 1. Mai 2021 wieder eine solche von 50 % und ab 15. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vorstehend E. 3.1-2).

    Damit resultiert unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab 1. September 2020 bis 31. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. April bis 31. Juli 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. August bis 31. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Danach erweist sich der Invaliditätsgrad von 20 % als nicht mehr rentenbegründend.

    Die Beschwerde ist damit in dieser Hinsicht gutzuheissen und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 einen befristeten Rentenanspruch in der genannten Höhe hat.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den von der Beschwerdeführerin beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen verhält.

5.2    Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

    Eine Einschränkung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Berufswahl oder gar zur beruflichen Neuorientierung infolge ihres Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Demnach darf im Falle der Beschwerdeführerin eine selbstständige Eingliederung erwartet werden. Ein Anspruch auf eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 IVG ist demnach zu verneinen.

5.3    Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG liegt die massgebende Invalidität vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. II zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).

    Inwiefern sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche selbst problematisch auswirken, ist wiederum nicht ersichtlich. Dies träfe zum Beispiel dann zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich wäre oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssten (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden könnten), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hätte, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Von solchen erheblichen Einschränkungen kann bei der der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Namentlich genügt die von den Gutachtern des Z.___ genannten erhöhte Vulnerabilität und ein erhöhtes Risiko einer depressiven Dekompensation (vorstehend E. 3.1-2) hierfür nicht.

5.4    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

    Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass ein vor Beginn der Eingliederungsmassnahme während mindestens sechs Monaten erzieltes ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch bildet (vgl. BGE 118 V 7; Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 E. 6.1). Ein solches ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor, und es muss von der versicherten Person vorgängig tatsächlich erzielt worden sein. Eine bloss hypothetisch ausgeübte Erwerbstätigkeit führt nicht zu einem Umschulungsanspruch (BGE 121 V 186 E. 3c).

    Weder dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/17) noch den übrigen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich während mindestens sechs Monaten ein ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielt und dieses invaliditätsbedingt verloren hätte. So datieren die zuletzt erzielten Einkommen aus den Jahren 2018 (Fr. 866.- bei der G.___ AG; Februar und März 2018) beziehungsweise 2015 (Fr. 3'600.-- bei H.___; Januar bis Juni 2015), ohne dass ein invaliditätsbedingter Verlust dargetan wäre. Damit besteht kein Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG.

5.5    Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen die spezifischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht. In diesem Punkt ist die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Aufgrund des Erfüllens der Voraussetzungen (Urk. 3) ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei der Anteil der Gerichtskosten der Beschwerdeführerin infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

6.3    Mit Honorarnote vom 28. Juni 2022 (Urk. 9) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 6.70 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von 3 % geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) mit insgesamt Fr. 1‘635.10 (inkl. Auslagenpauschale und MWSt) zu entschädigen ist, wobei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hiervon die Hälfte, also Fr. 817.55, als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 817.55 wird dieser aus der Gerichtskasse entschädigt.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 22. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,



und erkennt sodann:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18Februar 2022 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2020 bis 31März 2021 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. April bis 31Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. August bis 31Dezember 2021 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 817.55 (inkl. Spesenpauschale und MWSt) zu bezahlen.

4.    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, mit Fr. 817.55 (inkl. Spesenpauschale und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rainer Deecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan