Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00174


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 14. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Die 1983 geborene X.___ bezieht seit Dezember 2010 eine halbe Invalidenrente (Urk. 12/61). Mit Wirkung ab 1. August 2015 wurde ihrem Ehemann, Y.___, eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/73). Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente von Y.___ rückwirkend per 1. März 2017 auf (Urk. 12/210-215). Die IV-Stelle teilte daraufhin X.___ am 9. Februar 2022 mit, dass ihre Rente sowie die Kinderrenten mit Wirkung ab 1. März 2017 neu berechnet würden und stellte eine Rückforderung in Höhe von Fr. 9'246.-- in Aussicht (Urk. 12/165-166). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 forderte die IV-Stelle von X.___ aufgrund einer Neuberechnung der Renten in der Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2022 Rentenleistungen in Höhe von Fr. 9'246.-- zurück (Urk. 12/167-170).


2.    Nachdem Y.___ mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2022 betreffend Renteneinstellung erhoben hatte (Prozess Nr. IV.2022.00128), erhob mit Eingabe vom 22. März 2022 (Urk. 1) X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2022 betreffend Rückforderung (Urk. 2) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie keine unrechtmässigen Leistungen bezogen habe und deshalb eine Rückforderung von Fr. 9’246.-- nicht möglich sei, eventualiter sei das Verfahren betreffend Rückforderung bis zum Abschluss des Prozesses Nr. IV.2022.00128 zu sistieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (Urk. 10) wurden von der SVA Aargau, Ausgleichskasse, welche die Rentenleistungen der Beschwerdeführerin ausrichtete, die Akten in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen (Urk. 12/1-232). Die Beschwerdeführerin hielt in der Folge mit Replik vom 28. November 2022 (Urk. 17) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 19. Januar 2023 (Urk. 20). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).


3.    Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde von Y.___ gegen die Verfügung vom 27. Januar 2022 (Prozess Nr. IV.2022.00128) teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass Y.___ bis 28. Februar 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

4.    Nachdem mit dem heutigen Urteil im Prozess Nr. IV.2022.00128 entschieden wurde, dass die Rente von Y.___ nicht rückwirkend per 1. März 2017, sondern per 1. März 2022 aufzuheben ist, besteht kein Anlass, die Rente der Beschwerdeführerin inklusive Kinderrenten für die Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2022 neu zu berechnen. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin auch keine Rentenleistungen zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 23. Februar 2022 ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 23. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben.


5.

5.1    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Unter Berücksichtigung der besagten Grundsätze und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihren Ehemann im Prozess Nr. IV.2022.00128 vertrat, ist die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2022 ersatzlos aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler