Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00176
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 28. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1994; Urk. 10/1, 10/20 f.). Sie verfügt über eine Ausbildung als Coiffeuse (Urk. 10/9/2) und war bis ins Jahr 2012 in verschiedenen Branchen erwerbstätig, unter anderem als Call Agent, als Promotorin, als Reinigerin von Flugzeugen oder als Servicemitarbeiterin (Urk. 10/9/1-2, Urk. 10/18). Am 4. März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 10/4). Zwecks Klärung der aktuellen Situation führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 15. April 2015 zunächst ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 10/10). Nachdem sich die Versicherte sodann unter Hinweis auf Depressionen, einen krummen Rücken sowie eine Visuseinschränkung auf dem rechten Auge am 8. Mai 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/11), führte die IV-Stelle am 26. Juni 2015 ein weiteres Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation durch (Urk. 10/17). Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 10/16). Zudem holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/18) sowie die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht des die Adipositas behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und einen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 10/19, 10/39-41). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 10/43). Mit Schreiben vom 11. November 2016 wurde die Versicherte angehalten, ihre Rückenschmerzen von einem Spezialisten abklären zu lassen (Urk. 10/44). Nach Eingang des Berichtes der Neurologin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/55), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/57), wogegen diese am 10. November 2017 Einwand erhob (Urk. 10/58). Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/61). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 10/64/3-17). Diese wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.01367 vom 28. Mai 2019 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. November 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung zurückgewiesen wurde (Urk. 10/68).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils vom 28. Mai 2019 holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 10/69) und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten der MEDAS D.___ vom 9. April 2020, Urk. 10/103). Nachdem die RAD-Ärztin Dr. B.___ am 17. April 2020 dazu sowie am 22. Juni 2020 zu den an sie gestellten Rückfragen Stellung genommen hatte (Urk. 10/108/3-6), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. August 2020 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/109). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2020 unter Beilage von Arztberichten Einwand (Urk. 10/110-112) und ergänzte diesen am 1. Oktober 2020 (Urk. 10/115) sowie am 18. Dezember 2020 (Urk. 10/124) mit weiteren Beilagen (Urk. 10/117-123). In der Folge nahm die IV-Stelle zusätzliche medizinische Berichte (Urk. 10/126-127, 10/132, 10/138, 10/143) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 10/135) zu den Akten und stellte Rückfragen an den psychiatrischen Teilgutachter (Urk. 10/148 und Urk. 10/153), welche dieser am 29. August 2021 beantwortete (Urk. 10/157). Die IV-Stelle bot der Versicherten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 10/158) und legte das Dossier erneut dem RAD vor (Urk. 10/161/5-8), bevor sie am 17. Februar 2022 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 10/163 = Urk. 2).
2. Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 17. Februar 2022 erhob die Versicherte am 23. März 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr ab 1. November 2015 eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 13. Juni 2022 stellte das Gericht die Vernehmlassung der Versicherten zu und gewährte ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 11). In ihrer Replik vom 21. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Am 29. Juni 2022 reichte Rechtsanwältin Aurelia Jenny ihre Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein (Urk. 14-15). Am 14. Juli 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 21. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten fest, aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin objektivierbar ab Juni 2018 eingeschränkt, in der angestammten Tätigkeit um 35 %. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden sowie kognitiv einfachen Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Aus psychiatrischer Sicht sei keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Nach der Operation vom 3. Februar 2021 habe nur vorübergehend bis zum 27. April 2021 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit den abweichenden psychiatrischen Berichten habe sich der psychiatrische Teilgutachter auseinandergesetzt (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde hiergegen vor, der seit zehn Jahren behandelnde Psychiater habe schlüssig aufgezeigt, dass sie an einer Persönlichkeitsstörung leide (Urk. 1 S. 7). Dass der Gutachter diese Diagnose in Zweifel gezogen habe mit dem Hinweis, dass keine Herleitung aus der Jugendzeit heraus möglich sei, sei aufgrund der erhobenen Anamnese nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7-8). Selbst der Gutachter habe angegeben, dass im Falle des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Auch falls keine Persönlichkeitsstörung, hingegen eine Minderintelligenz bestehen würde, würde sich dies auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 1 S. 9). Mit Blick auf ihre Biographie, ihren Schulabschluss sowie im Lichte der ausführlich begründeten Stellungnahme des behandelnden Psychiaters sei das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung überwiegend wahrscheinlicher als das einer Minderintelligenz. Sodann sei eine zweistündige Untersuchung nicht geeignet, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, wohingegen sich der behandelnde Psychiater über Jahre hinweg ein vollständiges Bild habe verschaffen können. Daher sei seiner Beurteilung mehr Gewicht beizumessen und sie sei bereits seit vor 2015 vollumfänglich erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 9-10). Eventualiter seien weitere Abklärungen angezeigt, da im Rahmen der erstmals durchgeführten Begutachtung keine eindeutige Diagnose habe gestellt werden können. Nach eingehender Stellungnahme des behandelnden Arztes habe sich der Gutachter darauf festgelegt, dass entweder eine Minderintelligenz oder eine Persönlichkeitsstörung vorliegen müsse. Indem er nicht mehr von der initial diagnostizierten dysthymen Stimmung im Rahmen einer Depression gesprochen habe, habe er sich dem behandelnden Psychiater angeschlossen, laut welchem die Befunde als Auswuchs der Persönlichkeitsstörung zu interpretieren seien. Sei unklar, von welchen Diagnosen auszugehen sei, seien diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes abschliessend zu klären (Urk. 1 S. 11), beispielsweise anhand einer praxisbezogenen Arbeitsabklärung, was auch der Gutachter als valable Möglichkeit bezeichnet habe (Urk. 1 S. 11-12).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort daran fest, dass aufgrund des Gutachtens der MEDAS D.___ vom 9. April 2020 sowie der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters ein invalidisierender Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (Urk. 9 S. 1).
2.4 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Replik darauf hin, dass auch laut der gutachterlichen Einschätzung entweder eine Persönlichkeitsstörung oder eine Minderintelligenz bestehe, welche sich beide auf die Arbeitsfähigkeit auswirken müssten, was auch der Gutachter anerkannt habe. Falls die vorhandenen Einschränkungen nicht definitiv beurteilt werden könnten, seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 12 S. 2).
3.
3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ berichtete der IV-Stelle am 21. Juli 2015 über die Behandlung der Beschwerdeführerin. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit der Adoleszenz bestehende passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81). Sodann führte er aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. März 2012 bei ihm in Behandlung und von diesem Zeitpunkt an in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Fragen zur bisherigen sowie zu einer angepassten Tätigkeit könne er allerdings nicht beantworten (Urk. 10/19/1 ff.).
3.2 Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Mai 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 31, eine Hypothyreose sowie einen schweren Vitamin-D-Mangel (Urk. 10/39/1). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/39/2).
3.3 Im Verlaufsbericht vom 23. Juni 2016 bestätigte Dr. Y.___ der IV-Stelle die in seinem Bericht vom 21. Juli 2015 gestellte Diagnose der seit der Adoleszenz bestehenden passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81). Weiter führte er aus, dass eine ungünstige Prognose vorliege und eine ausgeprägte krankheitsbedingte Verweigerungshaltung bestehe, welche sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich verunmögliche (Urk. 10/41/1 f.).
3.4 In der Folge fand am 25. Oktober 2016 eine psychiatrische Untersuchung durch die RAD-Ärztin Dr. B.___ statt. Sie nannte in ihrem Bericht vom 10. November 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Episode (richtig: Störung), gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie als somatische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas und seit der Jugend bestehende chronische Rückenschmerzen (Urk. 10/43/7).
In der versicherungspsychiatrischen Untersuchung führte RAD-Ärztin Dr. B.___ aus, es bestehe eine leichte Antriebsstörung mit einer psychophysischen Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 1. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck mit nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien zu Beginn zu einem Pensum von 50 % vorstellbar. Des Weiteren sei durch eine Fortführung der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung medizin-theoretisch und unter optimalen Bedingungen innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit erzielbar (Urk. 10/43/8).
3.5 Schliesslich berichtete die Neurologin Dr. C.___ der IV-Stelle am 4. August 2017 (Urk. 10/55/1-4) unter Beilage ihres Berichtes vom 29. Mai 2017 über die Behandlung der Beschwerdeführerin und stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/55/5):
- Restless Legs-Syndrom
- gemischte Hyperlipidämie
- traumatische Kniedistorsion links am 4. Oktober 2015
- Status nach schwerer Depression
- aktuelle Medikation mit Fluctine 40 mg, regelmässig psychiatrische und psychotherapeutische Begleitung
- Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 5. Dezember 2016 ohne Nachweis einer Spinalkanalstenose oder Neuro-kompression
- MRI des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS): bei anamnestischem Status nach Meningeomentfernung im Jugendalter, fokale Atrophie der inferioren Vermis cerebelli, unauffällige Darstellung des Myelons
Weiter führte Dr. C.___ aus, dass sich die gestellten Diagnosen aus neurologischer Sicht nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 10/55/2).
3.6 Die Experten der MEDAS D.___ hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ihres polydisziplinären Gutachtens vom 9. April 2020 fest, die Arbeitsfähigkeit werde lediglich durch die rheumatologischen Befunde leicht eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht hielten sie folgende Diagnosen für relevant (Urk. 10/103/19):
- chronisches thorako-lumbo-vertebragenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei
- Fehlstatik mit ausgeprägter fixierter thorakaler Hyperkyphose, thorakolumbalem Überhang und sekundärer lumbaler Hyperlordose sowie thorakal sehr diskreter linkskonvexer Skoliose
- Status nach Morbus Scheuermann
- polysegmentale degenerative Veränderungen thorakal
- mediale Gonarthrose links
- Status nach arthroskopischer medialer Meniskusteilresektion am 9. Juli 2018
- Status nach Kreuzbandrekonstruktion, totaler lateraler Meniskushinterhornresektion und partieller Hoffektomie am 20. Mai 2019
Die Gutachter gaben an, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Callagentin, meist sitzend, wohl nur noch zu 65 % arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen zu 90 % (Urk. 10/103/19, 10/103/16-17).
Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe über gelegentliche Kopfschmerzen, gelegentliche Gefühlsstörungen in den Beinen und bei Status nach Operation eines Meningeoms 1986 über einen Visusverlust rechts, eine leichte Gangunsicherheit und Schwindel beim Zurücklegen des Kopfes geklagt. Es seien indes keine wesentlichen neurologischen Defizite feststellbar gewesen, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 10/103/19).
In psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter seit der Kindheit belastenden Lebensumständen (schlechtes Verhältnis zu den Eltern, schwierige Ehesituationen) zu leiden und seit etwa acht Jahren bei Stresssituationen und Belastungen verschiedene körperliche Beschwerden und dysphorische Verstimmungen aufzuweisen, weswegen sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Der psychiatrische Teilgutachter med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe spezifische Phobien (Lift und Höhe) diagnostiziert sowie den Verdacht auf eine intellektuelle Beeinträchtigung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und auf eine persistierende depressive Störung, gegenwärtig dysthym, geäussert. Er habe indes keine schwerwiegenden psychopathologischen Befunde erheben können, weshalb er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als voll arbeitsfähig einschätze (Urk. 10/103/19).
Des Weiteren hielten die Experten fest, die Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiere primär aus den Kniebeschwerden, weshalb ihre Beurteilung in Anbetracht der anamnestischen Angaben seit Juni 2018 gelte. Die vom behandelnden Psychiater ab März 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 10/103/17).
3.7 Dem Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 25. August 2020 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide seit der erstmaligen Kniearthroskopie im Jahr 2018 konstant an erheblichen alltagsrelevanten belastungsabhängigen Schmerzen über der Medialseite des linken Knies. Als nächstes sei zu prüfen, ob eine Neuraltherapie in Frage komme (Urk. 10/110/2).
Die Ärzte der Klinik G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. September 2020 ein Enchondrom (gutartiger knorpeliger Tumor) in der Femurmetaphyse links sowie eine mediale Chondropathie links. Sie hielten fest, beim Enchondrom handle es sich grundsätzlich um eine benigne Läsion. Nur bei bildgebend gesichertem Grössenwachstum sei eine Resektion erforderlich, jedoch wünsche die Beschwerdeführerin die Entfernung dieses Befundes aus Angst vor Tumorwachstum (Urk. 10/117).
Laut dem Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 16. November 2020 habe die Beschwerdeführerin die Erläuterungen hinsichtlich des äusserst geringen Risikos einer Entartung des benignen Enchondroms gut verstanden und man habe sich auf eine Verlaufskontrolle geeinigt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin geschildert, die Schmerzen träten vor allem unter Belastung auf, so insbesondere beim Treppenaufwärtsgehen. In Ruhe sei die Beschwerdeführerin hingegen schmerzarm (Urk. 10/118/2).
3.8 Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ berichtete am 5. März 2021, die Beschwerdeführerin leide an einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81; Urk. 10/138/1). Das Kriterium einer deutlichen Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen sei erfüllt. So weise die Beschwerdeführerin ausgeprägte Stimmungsschwankungen auf, aufgrund welcher im Gutachten gar die Verdachtsdiagnose einer persistierenden depressiven Störung gestellt worden sei. Der Antrieb der Beschwerdeführerin sei reduziert, die eingeschränkte Impulskontrolle finde sich in Form von Gereiztheit sowohl gegenüber dem Gutachter als auch ihm gegenüber. Hochgradig beeinträchtigtes Denken und Wahrnehmen seien durch die psychosenahe Wahrnehmung (Wahnbereitschaft) ihrer gegenwärtigen Umgebung eindrucksvoll belegt. Sie habe angegeben, keine Gesichts-Maske tragen zu können, was damit zusammenhänge, dass sie sich von ihrer maskentragenden Umgebung beeinträchtigt fühle. Sie sei misstrauisch und externalisiere eigene Anteile an ihrer misslichen Lage auf den Vermieter, die Behörden und ihre Mutter. Sie leide sodann an Ängsten im Zusammenhang mit Therapien von körperlichen Beschwerden. Die ebenfalls hochgradige Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung werde im pandemie-unabhängigen ausgeprägten sozialen Rückzug sichtbar (Urk. 10/138/2). Die auffälligen Verhaltensmuster seien andauernd und zeigten sich in der nunmehr bald neun Jahre andauernden Therapie mit weitestgehender Therapie-Resistenz deutlich. In Anbetracht von mehrfacher problematischer Partnerwahl und ausgeprägtem sozialen Abstieg seien sie höchstwahrscheinlich auch chronisch vorbestehend. Die Beschwerdeführerin sei trotz der Konsequenz eines ausgeprägten sozialen Absteigens nicht in der Lage, sich anders zu verhalten. Es sei gar ein Konflikt mit dem Gesetz dokumentiert. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Schule zwischenmenschliche Schwierigkeiten gehabt und im jungen Erwachsenenalter Schwierigkeiten in der Berufsergreifung. Im weiteren Erwachsenenalter sei fehlendes berufliches An- und Vorwärtskommen aufgetreten. Sie weise einen erheblichen Leidensdruck auf und es sei nicht ungewöhnlich bei Personen mit Persönlichkeitsstörung, dass die erheblichen Schwierigkeiten der beruflichen Lebensgestaltung erst zwischen dem dritten bis vierten Lebensjahrzehnt zum Aufsuchen von Therapieangeboten führten. Die Beschwerdeführerin habe sich beruflich nicht etablieren können und zeige einen weit reichenden sozialen Rückzug, unterhalte aber vorab zu ihrer Mutter eine (ambivalente) Beziehung mit auch abhängigen Zügen, unter welcher sie leide. Die sechs diagnostischen Kriterien seien nach dem Gesagten allesamt erfüllt (Urk. 10/138/3-4). Die Beschwerdeführerin sei sodann in etlichen Fähigkeiten gemäss Mini-ICF-APP erheblich eingeschränkt (Urk. 10/138/4-5). Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, einer Änderungs- und Mitwirkungspflicht nachzukommen. Sie sei unfähig zur Perspektivenübernahme und ihre Denkstörungen bis hin zu Wahnbereitschaft sowie Antriebsstörungen spielten dabei eine zentrale Rolle. Die psychopathologischen Befunde seien tiefgründig verwurzelt und verunmöglichten funktionierende Beziehungsgestaltungen am Arbeitsplatz. Sie sei sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsmarkt vollkommen erwerbsunfähig (Urk. 10/138/5). Er habe die Arbeitsunfähigkeit erst am 26. März 2012 attestiert, da sich die Beschwerdeführerin dann in Behandlung begeben habe (Urk. 10/138/6).
3.9 Den Berichten der Universitätsklinik F.___ vom 5. Februar 2021, 23. Februar 2021 und 30. April 2021 lässt sich entnehmen, dass am 3. Februar 2021 eine operative Entfernung von Endobutton und Fliptack sowie eine Curettage des distalen Femurs am linken Knie vorgenommen wurden und sich diesbezüglich ein regelrechter postoperativer Verlauf zeigte (Urk. 10/143/1-6). Am 21. April 2021 wurde laut dem Bericht vom Folgetag eine ultraschallkontrollierte diagnostische Blockade des Nervus saphenus links durchgeführt, da die Beschwerdeführerin beim Gehen und Belasten weiterhin erhebliche Schmerzen verspürt habe (Urk. 10/143/7-8).
3.10 Med. pract. E.___ hielt in der Gutachtensergänzung vom 29. August 2021 fest, auf den ersten Blick wirke die Herleitung der Diagnose der Persönlichkeitsstörung schlüssig. Auf den zweiten Blick zeige sich jedoch ein Problem, welches bereits bei der Begutachtung die Einschätzung der Beschwerdeführerin erschwert habe: der damals auffällige Symptomvalidierungstest und vor allem die Einschätzung der Intelligenz der Beschwerdeführerin. Alle Verhaltensauffälligkeiten könnten sowohl einer Persönlichkeitsstörung als auch einer beeinträchtigten Intelligenz zugeordnet werden. Da keine normale Intelligenz belegt werden könne, blieben zwei Differentialdiagnosen bestehen, welche für sich nicht überwiegend wahrscheinlich seien. Theoretisch sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung in Verweigerungshaltung gewesen sei bei den neuropsychologischen Tests und deswegen auffällige IQ- und Symptomvalidierungstestwerte resultiert hätten. Dies könne aber im Rahmen der Begutachtung nicht geklärt werden. Da offen bleibe, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könne auch nicht beantwortet werden, ob die Fähigkeit zur Änderung und Mitwirkung aufgrund der Persönlichkeitsstörung eingeschränkt sei. Die Durchführung einer praxisbezogenen Arbeitsabklärung sei eine Möglichkeit, der Leistungs- respektive Einschränkungsebene der Beschwerdeführerin näher zu kommen. Lege man die Ergebnisse von IQ-Testung und Neuropsychologie zugrunde, dann wäre sie kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar. Bei einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung wäre ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Leistungen in der Schulzeit und später beruflich seien möglicherweise auf mangelnde Motivation im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Aber genau dieser anamnestische Teil lasse auch beeinträchtigte Intelligenzleistungen offen. Bedauerlicherweise seien die Einschränkungen nicht früh genug differenziert abgeklärt worden (Urk. 10/157).
3.11 RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt gestützt auf die Stellungahme von med. pract. E.___ an ihren bisherigen Stellungnahmen fest (Urk. 10/161/5-6), worin sie vom Fehlen einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen war (Urk. 10/108/5).
3.12 RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, legte am 29. September 2021 unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich vorliegenden Arztberichte dar, nach der Operation vom 3. Februar 2021 habe während sechs bis acht Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, jedoch sei spätestens am 27. April 2021 die vor der Operation bestehende Arbeitsfähigkeit wieder erreicht gewesen. Insgesamt habe sich mittel- und langfristig nichts geändert an der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit, wie sie im Gutachten beschrieben worden sei (Urk. 10/161/1-2), jedoch sei die Formulierung des Gesundheitsschadens anzupassen (Urk. 10/161/1):
- persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen links mit/bei
- Zustand nach Kniegelenk-Operation links am 3. Februar 2021 mit Entfernung des Endobuttons und Fliptacks sowie Curettage des distalen Femurs bei
- benignem Enchondrom in der distalen Femurmetaphyse ohne Hinweis für Malignität
- Knorpelschäden im Bereich des Patellafirstes und medialer Meniskus-Hinterhornriss
- Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB), totaler lateraler und medialer Meniskektomie sowie partieller Hoffa-Resektion
4.
4.1 Das Gutachten der MEDAS D.___ vom 9. April 2020 (Urk. 10/103) mit Ergänzung vom 29. August 2021 (Urk. 10/157), auf welches die IV-Stelle abstellte, basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten, den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese. Ferner beantwortet es die gestellten Fragen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.5).
Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten dennoch beanstandet, ist zunächst daran zu erinnern, dass auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes, den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Gutachten externer Spezialärzte praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.2 Die gutachterliche Schlussfolgerung, dass aus neurologischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 10/103/20), überzeugt vor dem Hintergrund, dass sämtliche Beschwerden lange Zeit vorbestehend und gut kompensiert oder medikamentös gut behandelbar waren und sind (Urk. 10/103/30). So treten die Kopfschmerzen ein- bis zweimal pro Monat auf und sprechen gut auf Dafalgan an (Urk. 10/103/27-28). Das Restless Legs-Syndrom ist ebenfalls medikamentös behandelbar und stellt für die Beschwerdeführerin kein grösseres Problem dar (Urk. 10/103/27). Der Visusverlust rechts, die diskrete Gangataxie sowie der Schwindel bei Kopfreklination wirken sich nachvollziehbarerweise lediglich bei vereinzelten Tätigkeiten aus, welche erhöhte Anforderungen an das Stereosehen oder den Gleichgewichtssinn stellen (Urk. 10/103/30), wobei sich die Beschwerdeführerin auch selber nicht besonders beeinträchtigt fühlt durch das schlechtere Sehen (Urk. 10/103/10). Hinzu kommt, dass auch die behandelnde Neurologin Dr. C.___ festgehalten hatte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt war (vgl. vorstehende E. 3.5 am Ende).
4.3 Dass die Experten die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht als eingeschränkt beurteilten hinsichtlich schwerer und mittelschwerer Verrichtungen, für Arbeitspositionen in einer stehenden oder sitzenden Zwangshaltung sowie für Tätigkeiten mit häufigem Gehen, mit Knien oder Kauern ebenso wie für längerdauerndes Überkopfarbeiten, ist angesichts der Wirbelsäulenfehlform mit Rückenschmerzen sowie der Kniegelenkspathologie links nachvollziehbar (Urk. 10/103/71). Die Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag mit einem erhöhten Pausenbedarf in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Callcenter, welche ausschliesslich oder weitgehend sitzend erfolgte und körperlich leicht war, ist plausibel (Urk. 10/103/72-73). Dass nichts gegen eine vollschichtige körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit spricht, die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der Schmerzen auch hierbei vermehrte Pausen benötigt, ist ebenso schlüssig, womit aus rheumatologischer Sicht von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen ist (Urk. 10/103/73). Die hohe Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit korreliert damit, dass die Beschwerdeführerin in Ruhe höchstens geringe Schmerzen verspürt (Urk. 10/126/1, Urk. 10/118/2). Dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2018 attestiert wurde, da im Januar 2018 erstmals eine Wirbelsäulenabklärung dokumentiert ist und seit Juni 2018 zudem eine körperliche Minderbelastbarkeit des linken Knies ausgewiesen ist (Urk. 10/103/74), leuchtet ein. Für die Zeit davor vermochten die Gutachter zwar keine zuverlässigen Angaben zu machen, jedoch ist auf jeden Fall nicht von einer stärkeren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor 2018 auszugehen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin war sie zur Zeit ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund der Beschwerden am Bewegungsapparat nie länger arbeitsunfähig (Urk. 10/103/74) und die beeinträchtigenden Knieschmerzen begannen nach dem erstmaligen Eingriff vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/127/1).
4.4 Der psychiatrische Teilgutachter med. pract. E.___ erläuterte in nachvollziehbarer Weise, dass die allfälligen intellektuellen Einschränkungen nicht verifizierbar seien bei stark auffälligem Symptomvalidierungstest (Urk. 10/103/43, vgl. auch Urk. 10/103/50). Nicht nur der Symptomvalidierungstest (SVT) lasse Zweifel an ausreichender Anstrengungsbereitschaft aufkommen, sondern auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin schon beim Psychostatus vor allem bei den kognitiven Leistungen aggraviert habe (Urk. 10/103/43). So hatte sie angegeben, sich nicht konzentrieren zu können (Urk. 10/103/38), wobei die Angaben zur kognitiven Leistungsfähigkeit nicht konsistent waren zur klinischen Beobachtung und zur Überprüfung (Urk. 10/103/40). Der ungefähr zweistündigen psychiatrischen Exploration konnte die Beschwerdeführerin problemlos folgen (Urk. 10/103/41) und anlässlich der zusätzlichen Intelligenzabklärung war sie aufmerksam, konnte an den Aufgaben dranbleiben, liess sich nicht ablenken und ihre Belastbarkeit war über die ganze Untersuchungsdauer von zweieinhalb Stunden inklusive Pause gegeben (Urk. 10/103/49). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vermochte med. pract. E.___ nicht zu stützen, da Belege aus der Jugendzeit heraus fehlten und da die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben mit ihren Kindern anders beziehungsweise gut umgehen könne (vgl. Urk. 10/103/35-36, 10/103/44, 10/103/46), was für eine gewisse Differenzierungsfähigkeit spreche (Urk. 10/103/43) respektive nicht zu einer krankheitsbedingten Verweigerungshaltung passe (Urk. 10/103/46). Zudem sei nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb bei einer bereits lebenslang vorliegenden psychischen Störung erst ab 2012 eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen solle (Urk. 10/103/45). Es fehle die Diskussion, warum die Beschwerdeführerin erst so spät dekompensiert sei und in der beruflichen Welt nicht mehr habe mithalten können. Beim Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wäre dies bereits früher zu erwarten gewesen, müsse eine Persönlichkeitsstörung doch per Definition in die Kindheit und Jugend zurückführen (Urk. 10/103/46).
Der behandelnde Dr. Y.___ gab zwar an, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Schule zwischenmenschliche Schwierigkeiten gehabt (Urk. 10/138/3). Die Beschwerdeführerin hatte diesbezüglich über Hänseleien wegen ihres Rückens sowie über fehlende Unterstützung durch ihre Eltern berichtet (Urk. 10/103/35). Dennoch vermochte sie aber die obligatorische Schulzeit sowie eine zweieinhalbjährige (An-)Lehre zu absolvieren (Urk. 10/103/36-37). Inwiefern hernach das fehlende berufliche An- und Vorwärtskommen (Urk. 10/138/3) krankheitsbedingt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge Schwangerschaft aufgehört hat zu arbeiten (Urk. 10/103/37). Auch dass sie bezüglich ihrer letzten Anstellung anmerkte, dies sei ein «schöner Betrieb» gewesen, aber es habe sich um eine befristete Anstellung gehandelt (Urk. 10/103/37), spricht nicht dafür, dass sie aufgrund einer Persönlichkeitsstörung an keiner Arbeitsstelle zurechtkommen würde. Auch beim erwähnten Konflikt mit dem Gesetz (Urk. 10/138/3), wobei es sich um eine Urkundenfälschung gehandelt habe (Urk. 10/19/2), ist bei fehlenden zusätzlichen Angaben nicht plausibel, dass er auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung schliessen lassen oder eine entsprechende Diagnose stützen würde.
Vor diesem Hintergrund mit nicht erstellbaren Diagnosen und angesichts dessen, dass med. pract. E.___ anlässlich der Exploration keine schwerwiegenden psychopathologischen Befunde erheben konnte (Urk. 10/103/19), überzeugt seine Schlussfolgerung, dass keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, falls keine Persönlichkeitsstörung vorliege, sei eine invalidisierende Minderintelligenz gegeben, sodass sie ohnehin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 12 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die anlässlich der Begutachtung durchgeführten Testungen lediglich Werte für eine Intelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich ergaben. Ferner fehlt es an Hinweisen darauf, dass sich bereits früher intelligenzbedingte Einschränkungen auf die Arbeitstätigkeit ausgewirkt hätten und es liegen keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Abnahme der Intelligenz vor. Zwar bemerkte der Gutachter, die Beschwerdeführerin wäre kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar, wenn man die Ergebnisse von IQ-Testung und Neuropsychologie zugrunde legen würde (Urk. 10/157/2), doch handelt es sich hierbei um eine nicht weiter erörterte Einschätzung und es ist überdies zu berücksichtigen, dass die genannten Ergebnisse gerade nicht validiert werden konnten (Urk. 10/103/43 f., Urk. 10/103/50-51).
4.6 Zwar trifft es zu, dass med. pract. E.___ eingeräumt hatte, die Durchführung einer praxisbezogenen Arbeitsabklärung könnte eine Möglichkeit sein, um der Leistungs- respektive Einschränkungsebene der Beschwerdeführerin näher zu kommen (vgl. Urk. 10/157 und Urk. 1 S. 11-12). Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Abklärung einen zusätzlichen relevanten Erkenntnisgewinn bringen könnte, zumal die Beurteilung, ob die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt ist oder nicht, der psychiatrischen Fachperson obliegt. Es wurde indes bereits versucht, die Beschwerdeführerin psychiatrisch abzuklären, was letztlich an ihrem Verhalten - inkonsistenten Angaben und fehlendem «Mitmachen» (Urk. 10/103/44 und Urk. 10/103/46) - gescheitert ist. Die vorgenommene psychiatrische Abklärung hat daher nicht zu einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt. Überdies ist eine praktische Abklärung auch angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin gar keine Arbeit mehr vorstellen kann (Urk. 10/103/37), kaum von Nutzen, da sie sich in einer allfälligen Abklärung wohl ihrer Selbsteinschätzung entsprechend verhalten würde. Rechtsprechungsgemäss ist es im Weiteren nicht Sache des kantonalen Gerichts, ein Gutachten anzuordnen, wenn die Versicherte die Mitwirkung daran im Verwaltungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.3).
Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG). Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen wie dargelegt keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urk. 1 S. 11) nicht begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Anzufügen bleibt, dass angesichts der nachvollziehbaren Darlegungen des psychiatrischen Gutachters, der eine Arbeitsunfähigkeit schlüssig verneinte, und mangels beweiskräftiger gegenteiliger Einschätzungen anderer Ärzte auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zu verzichten ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
4.7 Nach dem Gesagten spricht insgesamt nichts gegen die Zuverlässigkeit des eingeholten Gutachtens, weshalb auf die darin festgehaltenen Arbeitsfähigkeiten von 65 % in der zuletzt ausgeübten sowie von 90 % in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu Recht verneint (vgl. Urk. 10/108/7).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Ebenso wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2022 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutgeheissen (Urk. 11). Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 29. Juni 2022 (Urk. 15) geltend gemachte Zeitaufwand von 10.70 Stunden ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 70.62 (entsprechend 3 % des Honorars) zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen mit Fr. 2'611.30 inklusive Mehrwertsteuer (MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 2’611.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer