Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00179


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 8. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG als Specialist Business Incident Management (Urk. 7/75). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 9. Juni 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung ElipsLife bei (Urk. 7/18) und führte Eingliederungsmassnahmen durch. Ein Arbeitsversuch beim Z.___ fand vom 7. September 2020 bis 6. März 2021 statt (Urk. 7/41). Per 6. April 2021 fand die Versicherte eine Anstellung beim Kanton A.___ als Fachappsupporterin in einem Pensum von 70 % (Urk. 7/66), worauf die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden (Urk. 7/67).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80; Urk. 7/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 23. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Viertelsinvalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Massgebend ist somit der Zeitpunkt des Rentenanspruchs. Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche IV-Renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems; KS ÜB WE IV; gültig ab 1. Januar 2022).

    Die Beschwerdeführerin bezog vom 7. September 2020 bis 5. März 2021 Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 7/45). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist folglich März 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG), womit vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem Arbeitsversuch mit ihrer Unterstützung ab April 2021 eine Festanstellung im Umfang von 70 % im Bereich IT/Logistik gefunden habe, weswegen sie den Rentenanspruch ab März 2021 geprüft habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als IT Applications Managerin nicht mehr möglich gewesen. Eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum sei ihr möglich (S. 1). Eine solche Tätigkeit müsse ein wohlwollendes Arbeitsumfeld, einen klaren Aufgabenbereich sowie wenig Zeitdruck haben und regelmässige Pausen müssten möglich sein. Für die Berechnung des IV-Grades sei das letzte Einkommen als IT Applications Managerin als Valideneinkommen berücksichtigt worden. Für das Einkommen in einer angepassten Tätigkeit seien statistische Werte berücksichtigt worden, wobei das noch mögliche 70 %-Pensum und ein Abzug von 5 % aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen bereits berücksichtigt seien (S. 2). Dabei resultiere ein IV-Grad von 37 %, weswegen kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe.

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens lediglich die Anstellung bei der Y.___ AG berücksichtigt habe. Dabei werde übersehen, dass bei Durchsicht des IK-Auszuges die Löhne bei den vergangenen Anstellungen auf ein 100 %-Arbeitspensum und auf einen Jahreslohn hochzurechnen seien (S. 5). Dabei ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur bei der B.___ GmbH, sondern auch den nachfolgenden Anstellungen (v.a. bei der C.___ AG) deutlich über Fr. 100'000.-- verdient habe. Dr. D.___ begründe die vielen kurzzeitigen Anstellungen mit den psychischen Beschwerden und bestätige die laufende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Spätestens ab 2016 habe sich sodann eine relevante Verschlechterung ergeben und es habe keine eigentliche Stabilisierung mehr stattfinden können (S. 6). Es sei zwar korrekt, dass rückwirkend keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei, doch dies sei einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin habe arbeiten wollen, auch wenn diese Arbeitsaufnahmen von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen seien. Die Gutachterin habe diese Problematik schlüssig und nachvollziehbar erklärt. Es rechtfertige sich, das Valideneinkommen anhand der wesentlichen Anstellungen bei der B.___ GmbH, bei der C.___ AG und der Y.___ AG zu berechnen. Somit betrage das Durchschnittseinkommen mindestens Fr. 120'666.65 (S. 7). Beanstandet werde weiter das Invalideneinkommen. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den leidensbedingten Einschränkungen sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % angemessen, womit sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 45 % ergebe und Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente bestehe (S. 8).


3.

3.1    Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Februar 2021 im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. Dies ist aufgrund der Akten denn auch ausgewiesen:

3.2    Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. August 2019 (Urk. 7/12/2-28) zu Händen des Krankentaggeldversicherers wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22):

- schwere, gegenwärtig totaldekompensierte, kombinierte emotional instabile und narzisstische Persönlichkeitsstörung auf Borderline Strukturniveau (ICD-10 F61.0) mit:

- rezidivierender (schizo-)depressiver Störung, mit dissoziativen Elementen (ICD-10 F33.8; ICD-10 F44.7) sowie

- multipler psychosomatischer Störung (ICD-10 F45.0)

- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

    Die Persönlichkeitsstörung bestehe in dieser Ausprägung vermutlich schon seit dem frühen Erwachsenenalter (S. 24). Seit 12. September 2019 bestehe zweifelsohne eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 25).

3.3    Dem Arztbericht von Dr. med. F.___, ärztlicher Leiter Zentrum G.___, und lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 13. September 2019 (Urk. 7/19) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- Erschöpfungssyndrom (Z73.0)

    Bezüglich Prognose wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine unstete berufliche Karriere aufweise. Es habe drei Anstellungen längerer Dauer im Bankwesen gegeben. Die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit sei sehr ungünstig. Es werde eine klare psychische Stabilisierung sowie ein beruflicher Integrationsprozess mit Belastbarkeitstraining und Beurteilung der beruflichen Ausrichtung benötigt. Derzeit werde durch die wöchentlichen Gespräche eine Stabilisierung des psychischen Zustandes angestrebt (S. 5).

3.4    Dieselben Fachleute (vgl. vorstehende E. 3.3) berichteten am 4. März 2020 (Urk. 7/25) bei weitgehend remittierten Diagnosen von einer Besserung des Gesundheitszustands (S. 1). Als nächster therapeutischer Schritt sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin in ein Belastbarkeits- und Aufbautraining geführt werde, sodass ihre Perspektiven im Arbeitsmarkt geprüft werden könnten (S. 5).

3.5    Dr. med. I.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. März 2021 (Urk. 7/63) eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig, teilremittiert (F33.1), sowie ein Erschöpfungssyndrom, teilremittiert (Z73.0). Aufgrund des Belastbarkeits- und Aufbautrainings habe die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis im Januar 2021 und 70 % ab Februar 2021 in einem teamorientierten und kooperativen Arbeitsumfeld erreicht. Es werde eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 70 % empfohlen (S. 3). Tätigkeiten in einem wettbewerbs- und stressbelasteten Arbeitsumfeld wie in ihrer bisherigen Tätigkeit seien nicht mehr möglich. Druck werde schwer ausgehalten (S. 5).

3.6    In der RAD-Stellungnahme vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/79/4-5) wurde festgehalten, dass in der bisherigen Tätigkeit im IT Bereich nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Tätigkeiten in einem wettbewerbs- und stressbelasteten Arbeitsumfeld seien nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit im bisherigen Aufgabengebiet sei mit einem verständnisvollen Arbeitsumfeld und strukturierten Aufgaben möglich. Die im Rahmen des Arbeitsversuchs erreichte Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Februar 2021 im bisherigen Arbeitsumfeld IT sei als angepasste Tätigkeit einzuschätzen (S. 5).

3.7    Im Bericht über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vom 7. September 2016 bis 18. Dezember 2018 (Urk. 7/87) von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde ausgeführt, dass im Frühjahr 2016 nach Beziehungstrennung und Arbeitsplatzverlust erneut schwere Krisen mit Depressionen aufgetreten seien. So sei die Beschwerdeführerin auf Umwegen im Spätsommer 2016 in ihre Behandlung gekommen (S 1). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei immer wieder punktuell eingeschränkt gewesen, die Instabilität bestehe seit Beginn der Therapie (S. 4). Jedoch habe die Störung jeweils zugenommen, wenn es zu Irritationen mit Mitarbeitenden gekommen sei (S. 5).


4.

4.1    Uneinigkeit besteht hinsichtlich des Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei ihr als Valideneinkommen das Durchschnittseinkommen ihrer wesentlichen Anstellungen bei der B.___ GmbH, der C.___ AG und der Y.___ AG anzurechnen (Urk. 1 S. 7).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).

4.3

4.3.1    Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit zuletzt vom 1. September 2018 bis 30. April 2019 bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/97). Im Fragebogen für Arbeitgebende gab diese an, dass der Beschwerdeführerin aufgrund Nichterreichens der gemeinsam vereinbarten Leistungsziele gekündigt worden sei (S. 1). Das technische und organisatorische Verständnis sei leider nicht auf dem erforderlichen Niveau und habe auch durch konkrete Massnahmen nicht verbessert werden können. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht gewillt gewesen, im vereinbarten Schichtbetrieb gemäss Stellenbeschreibung mitzuwirken. Leider habe es der Beschwerdeführerin an ausreichendem technischem Backgroundwissen gefehlt (S. 12). Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Verwarnung erhalten habe und ihr die Kündigung in nächster Zeit ausgesprochen worden wäre. Aufgrund ihrer fachlichen Expertise, fehlender Erfahrung und mangels Einstellung zum aktuellen Job sei sie leider fehl am Platz gewesen (S. 13).

    Damit wird deutlich, dass die Kündigung nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit respektive der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin erfolgte, sondern dass ihr die nötige Fachkompetenz für die entsprechende Arbeitsstelle fehlte und diese Fähigkeiten seitens der Arbeitgeberin bei Stellenantritt anders eingeschätzt worden waren. Ob sich allenfalls auch die psychischen Beschwerden negativ auf das Anstellungsverhältnis auswirkten, wie das von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, kann insofern offen bleiben, da die Arbeitgeberin bestätigte, dass es bei der Beschwerdeführerin an diversen Fachkenntnissen für die entsprechende Stelle mangelte. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte und sie somit nicht weiter bei dieser Arbeitsstelle tätig gewesen wäre. In diesem Sinne kann nicht auf das Erwerbseinkommen der letzten Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG als Grundlage für das Valideneinkommen abgestellt werden, sondern das Valideneinkommen ist auf Grundlage der LSE (vgl. vorstehende E. 4.2) zu ermitteln.

4.3.2    Ein Abstellen auf die Durchschnittsverdienste, wie das die Beschwerdeführerin verlangt, ist ebenfalls nicht angezeigt. Im Allgemeinen fällt bei der Beschwerdeführerin auf, dass ihre ganze Erwerbsbiografie von unregelmässigen Anstellungen geprägt ist (vgl. Lebenslauf Urk. 7/34; Urk. 7/5). Es lassen sich über die fast dreissigjährige Erwerbskarriere der Beschwerdeführerin nur drei mehrjährige Anstellungen finden. Ansonsten war sie immer nur rund ein Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt mit entsprechend schwankender Entlöhnung. Somit kann nicht von kurzfristigen Schwankungen die Rede sein, was aber nach der Rechtsprechung Voraussetzung für das Abstellen auf ein Durchschnittseinkommen wäre (vgl. vorstehende E. 4.2).

4.3.3    Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bei ihrer letzten Arbeitgeberin angestellt wäre, das Valideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln ist.

4.3.4    Vorliegend war die Beschwerdeführerin zwar häufig bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, jedoch war sie seit dem Jahr 2008 nahezu ständig in der IT-Branche beschäftigt (vgl. Lebenslauf Urk. 7/34). In diesem Bereich hat sie auch diverse Weiterbildungen vorzuweisen (S. 3). Zuletzt absolvierte die Beschwerdeführerin den Lehrgang zur Spezialistin in Unternehmensorganisation mit eidgenössischem Fachausweis an der Fachschule J.___ (Urk. 7/37/2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich somit, die LSE 2018, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Ziff. 25 (akademische u. vergleichb. Fachkräfte in der Informations- u. Kommunikationstechnologie), für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Eine ziffernmässige Bestimmung erübrigt sich, da sich das Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenwertes ermitteln lässt, wie nachfolgend zu zeigen ist.

4.4    

4.4.1    Weiter ist das Invalideneinkommen strittig. Der Lohn ab 6. April 2021 beim Z.___ in der Höhe von Fr. 67'902.80 (Urk. 7/66) als effektiv erzielter Verdienst kann dem Einkommensvergleich unbestrittenermassen nicht zugrunde gelegt werden, da ein Rentenanspruch bereits ab März 2021 im Raum steht und der Einkommensvergleich per dieses Datum zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei vom tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen ein Abzug von mindestens 10 % statt der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug von 5 % zu gewähren.

4.4.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist dabei in der Regel auf die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», abzustellen. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 («Privater Sektor») auf die Tabelle T17 (früher TA7; «Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen») abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offensteht und zumutbar ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).

4.4.3    Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung jedoch rechtsprechungsgemäss; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).

4.4.4    Nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem verständnisvollen Arbeitsumfeld und strukturierten Aufgaben im bisherigen Aufgabengebiet nach wie vor möglich. Tätigkeiten in einem wettbewerbs- und stressbelasteten Arbeitsumfeld sind nicht mehr möglich. Die im Rahmen des Arbeitsversuches erreichte Arbeitsfähigkeit von 70 % im bisherigen Arbeitsumfeld IT ist als angepasste Tätigkeit einzuschätzen (Urk. 7/79/5). Die Beschwerdeführerin kann somit grundsätzlich weiterhin in ihrer angestammten IT-Branche im Umfang von 70 % tätig sein. Sie ist indes auf ein teamorientiertes sowie kooperatives Arbeitsumfeld ohne Wettbewerbs- und Stressbelastung angewiesen. Da sie in den vergangenen Jahrzehnten grösstenteils in der IT-Branche beschäftigt war und über entsprechende Aus- und Weiterbildungen in diesem Bereich verfügt (vgl. Lebenslauf Urk. 7/34), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der LSE 2018, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Ziff. 25 (akademische u. vergleichb. Fachkräfte in der Informations- u. Kommunikationstechnologie), ermittelt hat (Urk. 7/78). Es bleibt somit der Tabellenlohnabzug zu prüfen.

4.4.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

4.4.6    Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen Leidensabzug von 5 %, da sie auf ein wohlwollendes Arbeitsumfeld, einen klaren Aufgabenbereich, wenig Zeitdruck und regelmässige Pausen angewiesen sei (Urk. 7/78 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie weiterhin unter den psychischen Beschwerden leide und es zu erwarten sei, dass sie keine Stelle über Jahre halten könne und sie dadurch im Gegensatz zu gesunden Versicherten einen deutlich tieferen Lohn erzielen werde. Somit sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % sicherlich angemessen (Urk. 1 S. 8).

    Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbskarriere bereits viele Stellenwechsel hatte und nicht längerfristig an derselben Arbeitsstelle tätig war. Nichtsdestotrotz fand sie bereits in der Vergangenheit nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse immer wieder nahezu nahtlos eine Anstellung in der IT Branche (Urk. 7/34). Des Weiteren trifft es nicht zu, dass aufgrund der Stellenwechsel zwingend ein tieferer Lohn zu erwarten ist. Denn es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem aufgrund der mitgebrachten Berufs- und Branchenerfahrung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2), wovon die Beschwerdeführerin sehr viele Jahre vorzuweisen hat. Der gewährte Tabellenlohnabzug kann demgemäss nicht als unangemessen qualifiziert werden, auch wenn dieser grundsätzlich 10 % nicht unterschreiten sollte (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 104 zu Art. 28a).

4.5    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenwerts zu ermitteln sind. Daher erübrigt sich eine ziffermässige Festlegung der beiden Einkommen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. vorstehende E. 4.5.3). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 5 % resultiert somit ein rentenausschliessender IV-Grad von 34 %. Bei einem Abzug von 10 % ergäbe sich ein IV-Grad von 37 %. Die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone