Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00183


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 20. Dezember 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ meldete sich am 7. Oktober 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/2). Diese tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/10, 7/16) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 7/5, 7/12, 7/15). Am 12. März 2021 teilte die IVStelle der Versicherten mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 7/18). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 7/22, 7/29) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Januar 2022, Urk. 7/35; Einwand vom 24. Januar 2022, 7/39) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 25. Februar 2022 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/43]).


2.    Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 25. Februar 2022 sei aufzuheben, sie sei als vollständig erwerbstätig zu qualifizieren und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2022 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2008 als Verkäuferin tätig gewesen sei. Es habe eine Abklärung über die gesundheitlichen Einschränkungen im Haushaltsbereich vor Ort stattgefunden. Da die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, werde sie als zu 100 % im Haushaltbereich tätig qualifiziert. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass keine Einschränkungen im Haushaltbereich vorhanden seien, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ohne nachzudenken mitgeteilt, im Verkauf würde sie nicht mehr arbeiten. Dies heisse jedoch nicht, sie würde gar nicht arbeiten wollen. Sie habe immer gearbeitet und würde dies auch wieder tun, wenn es denn ginge. Dem Arztbericht ihres Psychiaters könne entnommen werden, dass sie durch die jahrelange Betreuung und Fürsorge ihrer psychisch kranken Tochter extrem belastet worden sei. Sie sei aufgrund dieser permanenten Belastung nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Arbeit weiterzuführen, insbesondere nach der Geburt ihrer zweiten Tochter. Die Gesamtbelastung sei zu gross gewesen. Ab dem 4. Lebensjahr ihrer ersten Tochter (heute bereits 32-jährig) sei sie alleinerziehend gewesen und habe parallel dazu 100 % gearbeitet. Jahrelang habe sie sich zwischen einer fordernden Arbeit in der Kosmetikbranche und der anstrengenden Betreuung der psychisch kranken Tochter zu Hause bewegt. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass für die Beurteilung der Qualifikation die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt hätten, massgebend seien. Die Beschwerdegegnerin habe zugestanden, dass ihr Beschwerdebild sie mindestens seit dem Jahr 2016 zu 100 % in der Erwerbstätigkeit einschränke. Sie habe zwar unbestrittenermassen nach der zweiten Geburt zunächst auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, allerdings habe sich die Situation durch die Scheidung im Jahr 2014 und den (Oberstufen-) Schuleintritt ihrer zweiten Tochter erheblich verändert und im Gesundheitsfall würde sie wieder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1).


3.    Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige mit Aufgabenbereich. Unbestritten ist die im Abklärungsbericht festgehaltene fehlende Einschränkung im Aufgabenbereich.

3.1    

3.1.1    Aus dem Bericht vom 27. November 2020 des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2016 in Behandlung sei. Dr. Z.___ führte aus, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin hätten begonnen, als ihre ältere Tochter 13-jährig gewesen und in die Oberstufe eingetreten sei. Über die nächsten Jahre habe die Tochter zuerst die Schule verweigert, aggressive Ausbrüche verbal und körperlich gezeigt, impulshaft Dinge in der Wohnung zerstört und wiederholt suizidale Äusserungen getätigt, damit habe auch ein zunehmender und ausufernder Alkoholkonsum begonnen. Zuhause sei die Tochter für die Beschwerdeführerin sehr schwierig zu ertragen gewesen, insbesondere nach Beginn einer ausgeprägten Drogensucht mit Heroin. Die Tochter sei im Verlauf zwar ausgezogen, aber mit Problemen häufig wieder nach Hause gekommen. Im Jahr 2014 sei ein körperlicher Angriff der Tochter auf die Beschwerdeführerin erfolgt. Die Tochter stehe in jahrelanger psychiatrischer Betreuung. Die Beschwerdeführerin sei dadurch emotional belastet und habe immer versucht, ihrer Tochter zu helfen. Von dieser sei sie jedoch abgewertet, teils massiv aggressiv angegangen und hoch belastet worden. Parallel zur Betreuung der drogenabhängigen und sehr verhaltensauffälligen, teils sehr aggressiven Tochter habe die Beschwerdeführerin die 2008 geborene zweite Tochter versorgen und erziehen müssen. Wiederholt habe sie dabei die jüngere Tochter vor den emotionalen, aggressiven Ausbrüchen der älteren Tochter schützen müssen. Die jahrelange chronische Belastung habe zu einer ausgeprägten Erschöpfung geführt (Urk. 7/10/2). Dr. Z.___ diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-19 F43.1), wobei er festhielt, die Gesundheitsstörung sei auf eine jahrzehntelange erhebliche Belastung durch die Betreuung der kranken Tochter zurückzuführen, welche die Beschwerdeführerin chronisch belastet habe und zu einer chronischen Erschöpfung geführt habe. Die Störung könne nur sehr unzureichend als Anpassungsstörung beschrieben werden, aufgrund des Schweregrades und der zeitlichen Länge sei deshalb die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt (Urk. 7/10/3). Dr. Z.___ hielt sodann fest, der Beschwerdeführerin sei weder die bisherige Tätigkeit noch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin sehe sich seit über einem Jahrzehnt ausserstande, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dr. Z.___ erachtete dies unter Berücksichtigung ihres Leidens und der Belastung als nachvollziehbar (Urk. 7/10/4).

3.1.2    Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 12. Februar 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Chronisches thorako- bis lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit

- Hyperkyphose, Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierung und degenerativen Veränderungen.

- Rx BWS vom 20.10.20 (extern): Multisegmentale Osteochondrosen BWK 8 bis BWK 11. Ausgeprägte ventrale Spondylose im Segment BWK 10/11 mit überbrückenden ventralen Spondylphyten. Keine Verkalkung des ventralen Längsbandes, keine DISH. Keine Fraktur.

Dr. A.___ erläuterte, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und Mutter einer 12jährigen Tochter. Sie gehe seit vielen Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch im Umfang von 8.5 Stunden zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt in dem Sinne eingeschränkt, dass sie Pausen machen und sich hinlegen müsse (Urk. 7/16/1-5).

3.2    Die Beschwerdeführerin war bis im Jahr 2008 als Verkäuferin in einem 100 %-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/2/6, 7/5/2), ehe sie ihre Tätigkeit nach der Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahr 2008 aufgab. Anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 20. Dezember 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Mühe mit der Hüfte und dem Rücken. Dies komme sicherlich von der Arbeit. Sie habe teilweise 12 bis 14 Stunden arbeiten müssen. Seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2008 arbeite sie nicht mehr. Seit circa zwei Jahren habe sie auch Schmerzen in den Händen. Die Rückenbeschwerden stünden aber im Vordergrund. Nach circa 30 Minuten spazieren sei sie erschöpft und spüre den Rücken. Es finde immer wieder eine Physiotherapie statt und im Abstand von drei Monaten seien zwei Mal Infiltrationen durchgeführt worden. Vor circa drei Jahren habe sie akute Schulterschmerzen gehabt, in der Untersuchung habe man Kalkablagerungen festgestellt. Sie müsse alles in Ruhe angehen und zwischen der Verrichtung von Arbeiten Pausen einlegen. Gegenüber ihrer älteren Tochter habe sie sehr grosse Schuldgefühle. Nach ihrer Geburt habe sie weiter im vollen Pensum gearbeitet und wenig Zeit gehabt, um sich um ihre Tochter zu kümmern. Nach der Geburt ihrer zweiten Tochter habe sie es besser machen wollen und ihre Anstellung gekündigt, um sich um ihr Kind zu sorgen. Dies sei mit dem Kindsvater vor der Geburt vereinbart worden. Da ihre Tochter bereits seit der Unterstufe Probleme in der Schule habe, insbesondere in der Mathematik, benötige sie grosse Unterstützung. Seit Juli 2021 besuche ihre Tochter die Sekundarstufe B (Urk. 7/33/1-2). Zur beruflichen Situation führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nach der Scheidung bei einer Putzfrauenvermittlung zur Probe arbeiten gegangen, habe jedoch einen Hexenschuss erlitten und diese Tätigkeit deswegen nicht mehr weitergeführt. Weitere Arbeitsbemühungen habe sie nicht unternommen. Auch habe sie nicht in Erwägung gezogen, sich um eine Arbeitsstelle ausserhalb des Verkaufes zu bemühen. Bei guter Gesundheit würde sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die hohe Flexibilität, die im Verkauf vorausgesetzt werde, könne sie seit der Geburt ihrer zweiten Tochter nicht mehr bieten, weil sie sich um ihre Tochter kümmern wolle. Als sie gearbeitet habe, seien Arbeitszeiten zwischen 9.00 und 20.00 Uhr verlangt worden, ohne Kompromisse. Da ihre Tochter in der Schule Probleme habe, insbesondere in der Mathematik, brauche sie praktisch täglich ihrer Unterstützung bei den Hausaufgaben, dies sei sehr zeitintensiv. Seit Juli 2021 befinde sich ihre Tochter in der Oberstufe und komme lediglich noch am Mittwoch zum Mittagessen nach Hause. Die anderen Tage verbringe sie in der Mensa der Schule, wo sie sich die von ihr vorgekochten Mahlzeiten aufwärme (Urk. 7/33/4). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nachvollziehbar und könnten übernommen werden. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2008 habe sich die Beschwerdeführerin nie mehr um eine Anstellung bemüht und sei mit der Betreuung der jüngeren Tochter beschäftigt gewesen. Auch Teilzeitpensen seien von der Beschwerdeführerin nie angestrebt und Arbeiten in einem anderen Tätigkeitsfeld seien von ihr nie in Erwägung gezogen worden. Die Qualifikation sei daher als zu 0 % im Erwerbsbereich und zu 100 % im Haushalt tätig festzulegen (Urk. 7/33/4).


4.    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Haushaltsabklärungsbericht und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2), währenddem die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1).

    Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Dezember 2021 legte die Versicherte dar, dass sie auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da sie sich um ihre zweite Tochter kümmern wolle und die hohe Flexibilität, die im Verkauf gefordert werde, mit den Betreuungspflichten nicht vereinbar sei. Diese Aussage sowie der Umstand, dass sie seit Geburt der zweiten Tochter im Jahr 2008 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann, sprechen dafür, sie als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.

    In den Akten findet sich indes auch eine Notiz über eine «Besprechung», die am 12. März 2021 – mithin vor der Haushaltsabklärung – telefonisch stattgefunden hat. Darin wird festgehalten, die «Kundin» habe zuletzt 2008 100% gearbeitet, dies habe sie schon immer. Im gesunden Zustand wäre dies gleich (Urk. 7/17). Ob während dieses Telefonats die Frage, wie sich die berufliche Situation der Versicherten im Gesundheitsfall gestalten würde, besprochen wurde, kann anhand der Notiz nicht abschliessend beurteilt werden. Unklar bleibt auch, was genau Thema dieser «Besprechung» gewesen ist, insbesondere da die Qualifikation erfahrungsgemäss jeweils anlässlich einer Abklärung vor Ort, und nicht telefonisch, besprochen wird. Zwar erscheint es aufgrund dessen, dass die Versicherte Wert darauf legt, ihre Tochter bei der Erledigung der Hausaufgaben unterstützen zu können, nicht nachvollziehbar, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Da die Aussage indes in Widerspruch zu den Äusserungen, die die Versicherte gegenüber der Abklärungsperson tätigte, steht, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass hierzu entsprechende Rückfragen gestellt worden wären. Damit, dass die IV-Stelle auf diesen Widerspruch nicht einging und keine Abklärungen dazu tätigte, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht.

    Noch stärker fällt indes ins Gewicht, dass sich auch der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt erweist. In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie. Diese hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, aktuell, kurz- bis mittelfristig sei mindestens für die nächsten drei bis fünf Jahre keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben. Die Persönlichkeitsänderung sei durch psychosoziale Umstände ausgelöst worden, habe sich inzwischen jedoch verselbständigt. Zudem liege eine lange Abstinenz vom Arbeitsleben vor; die Prognose sei schlecht (Urk. 7/34/3-4).

    Die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. B.___ ist weder nachvollziehbar noch schlüssig. Offenbar stützte sie sich voll und ganz auf den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. Z.___, und übernahm dessen Einschätzung. Der Bericht des Dr. Z.___ überzeugt indes nicht. In diagnostischer Hinsicht führte Dr. Z.___ aus, die Gesundheitsstörung gehe auf eine jahrzehntelange erhebliche Belastung zurück, weshalb die Störung nur sehr unzureichend als Anpassungsstörung beschrieben werden könne. Es sei daher die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt (Urk. 7/10/3). Die Herleitung dieser Diagnose entspricht nicht den ICD-10-Kriterien, wird gemäss diesen doch vorausgesetzt, dass die Belastungsstörung auf eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses zurückzuführen ist (ICD-10 F43.1). Zudem finden sich im Bericht kaum objektive Befunde. Zur Frage, welche Funktionseinschränkungen bestünden, führte Dr. Z.___ aus, die Versicherte sei von den familiären Belastungen und aktuell von der Erziehung und Betreuung der zweiten Tochter absorbiert (Urk. 7/10/4). Bei diesem Faktor handelt es sich indes um keine gesundheitlich bedingte Einschränkung, die versicherungsrechtlich relevant sein könnte. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass Dr. Z.___ der Versicherten eine seit 2009 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, obwohl er sie erst seit dem Jahr 2016 behandelt (Urk. 7/10 S. 1 und 4). Zudem erscheint die Behandlungsfrequenz diskrepant zur Schwere des von ihm genannten Gesundheitsschadens. So hielt er fest, im Jahr 2016 hätten 10 Behandlungen stattgefunden, im Jahr 2017 deren 4, in den darauffolgenden Jahren dann jeweils noch 2 (Urk. 7/10/1). Weshalb er unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, obwohl die Behandlungsbedürftigkeit offenbar lediglich im Jahr 2016 hoch erschien, leuchtet nicht ein.

    Nach dem Gesagten kann auf die Einschätzung des Dr. Z.___ nicht abgestellt werden. Weshalb Dr. B.___ dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erachtete, obwohl Dr. Z.___ kaum objektive Befunde nannte, bei seiner Einschätzung praktisch nur psychosoziale Faktoren berücksichtigte und in diagnostischer Hinsicht die ICD-10-Kriterien ausser Acht liess, erschliesst sich dem Gericht nicht. Dass sie zudem festhielt, die Versicherte sei «körperlich und psychisch nicht belastbar» (Urk. 78/34/3), widerspricht der medizinischen Aktenlage, kam doch Dr. A.___, der im Gegensatz zu ihr über ausgewiesenes Fachwissen im Bereich Allgemeine Innere Medizin verfügt, zum Schluss, dass die Versicherte aus somatischer Sicht vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 7/16). Unter dem Titel «versicherungsmedizinische Beurteilung» hielt Dr. B.___ zudem fest, es liege eine lange Abstinenz vom Arbeitsleben vor. Die Prognose sei schlecht (Urk. 7/34/4). Beim Umstand, dass die Versicherte – gemäss ihren eigenen Schilderungen im Übrigen aufgrund ihrer Betreuungspflichten als Mutter – seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, handelt es sich indes um einen Faktor, der bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung auszuklammern wäre. Dass Dr. B.___ diesem bei ihrer Einschätzung trotzdem Bedeutung beimass, zeigt, dass sie keine versicherungsmedizinische Beurteilung vornahm, was indes ihre Aufgabe wäre. Die Einschätzung der Dr. B.___ ist in keinster Weise überzeugend. Damit, dass die IV-Stelle sich trotz der schwerwiegenden Mängel auf diese stützte, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen und allenfalls erwerblichen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.2). Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahren ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. März 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu betrachten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif