Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00186


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 21. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die italienische Staatsangehörige X.___, geboren 1978, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit in Italien keine Berufsausbildung, sondern arbeitete in befristeten Anstellungen, unter anderem als Serviceangestellte in einem Hotel (Urk. 10/18/1, Urk. 10/18/5, Urk. 10/94). Im Jahr 2013 heiratete sie den Vater ihrer 2006 und 2011 geborenen Kinder (Urk. 10/2/3-4, Urk. 10/3/1). Im selben Jahr zog sie mit den Kindern zu ihrem bereits in der Schweiz wohnhaften Ehemann (Urk. 10/18/1, Urk. 10/27/3). Nach der Trennung von ihrem Ehemann arbeitete sie ab dem 1. Februar 2018 für «Y.___ GmbH» als Raumpflegerin (Urk. 10/55/1, Urk. 10/95/2). Die Ehe von X.___ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Juli 2018 geschieden (Urk. 10/3). Am 25. September 2018 wurde sie bei sich zu Hause von ihrem Ex-Ehemann zusammengeschlagen (Urk. 10/23/42, Urk. 10/74/34). Die Unfallversicherung (UV) ihrer Arbeitgeberin, die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte aufgrund von Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (vgl. Urk. 10/23/47, Urk. 10/34/5, Urk. 10/47/19, Urk. 10/57/3). Die Arbeitgeberin von X.___ löste das Arbeitsverhältnis sodann am 17. Dezember 2018 per 31. Januar 2019 auf (Urk. 10/23/18, Urk. 10/55/1). Am 10. April 2019 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/18). Im Anmeldeformular verwies sie auf die am 25. September 2018 erlittene häusliche Gewalt und bat die IV-Stelle bezüglich ihrer deswegen bestehenden Gesundheitsstörungen und Arbeitsunfähigkeit die Akten der sie behandelnden Ärzte beizuziehen (Urk. 10/18/4, Urk. 10/18/6-7). Die IV-Stelle nahm zunächst den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 25. April 2019 (Urk. 10/22) zu den Akten. Zudem zog sie die Akten der AXA bei (Urk. 10/23). Sie holte weiter die Arztberichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2019 sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 12. November 2019 ein (Urk. 10/31, Urk. 10/37). In der Folge ergänzte sie ihr Dossier insbesondere durch weitere UV-Akten (Urk. 10/34, Urk. 10/46, Urk. 10/57, Urk. 10/69) und die Verlaufsberichte von Dr. Z.___ vom 25. Dezember 2019, 2. Mai 2020 und 20. September 2020 (Urk. 10/38-39, Urk. 10/59) sowie den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2020 (Urk. 10/64). Am 19. Juli 2021 gab med. pract. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, eine versicherungsmedizinische Beurteilung ab (Urk. 10/77/9-10). Gestützt darauf sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 10/76) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2021 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 10/78). Am 8. November 2021 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Erstreckung der Einwandsfrist (Urk. 10/80), was ihr gewährt wurde (Urk. 10/81). Hernach reichte ihre Rechtsvertreterin am 10. Dezember 2021 einen begründeten Einwand ein (Urk. 10/95). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 10/97) verfügte die IV-Stelle am 23. Februar 2022 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 28. März 2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2022 sei aufzuheben.

2.Der Beschwerdeführerin seien Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) zuzusprechen.

3.Eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zu gewähren.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2022 (Urk. 5) den Bericht von Dr. phil. C.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, vom 26. März 2022 (Urk. 6) ein.

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20Juni 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-101, sowie der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juni 2022, Urk. 11).

2.3    Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 28. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr wurde Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12).

    Das Gericht ordnete mit derselben Verfügung einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12).

2.4    Die Beschwerdegegnerin hielt mit ihrer Replik vom 3. Oktober 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 17. Oktober 2022, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 17). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie zunächst medizinische Abklärungen vorgenommen und die Eingliederungsmöglichkeiten geprüft habe. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht möglich gewesen. Sie habe deshalb geprüft, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren medizinischen Abklärungen ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr ausführen könne. Eine körperliche leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten sei ihr medizinisch-theoretisch aber zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Der ehemalige Psychiater der Beschwerdeführerin habe seine Beurteilung/Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit sozialen Problemen und den somatischen Einschränkungen begründet. Nachhaltige psychischen Einschränkung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin lägen nicht vor (Urk. 2 S. 3). Beim Einkommensvergleich resultiere ein klar rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe moniert, dass lediglich eine fachfremde RAD-Beurteilung vorliegen würde. Sie reiche deshalb mit ihrer Vernehmlassung eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme ein. RAD-Ärztin Dr.  D.___ habe in ihrer Stellungnahme vom 2. (richtig: 20.) Juni 2022 festgehalten, dass lediglich noch Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) vorliegen würden. Die anhaltende depressive Symptomatik sei nur noch leichten Grades (ICD-10: F32.0) ausgewiesen. Eine Agoraphopie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01) sei aufgrund der Unterlagen nicht nachvollziehbar (Urk. 9 S. 1). Demnach bestehe sei Mai 2019 kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Sie halte deshalb an der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2022 fest (Urk. 9 S. 2).

1.3    Bezüglich dieser Verfügung bemängelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 28. März 2022 im Wesentlichen Folgendes: Aus dem Feststellungsblatt vom 23. Februar 2022 ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt trotz entsprechender Kritik wiederum nicht psychiatrisch beurteilt worden sei (Urk. 1 S. 4). RAD-Arzt med. pract. B.___, welcher Facharzt für Arbeitsmedizin sei, habe sich zudem nicht nur fachfremd geäussert, er habe die Akten auch unvollständig gewürdigt, in dem er den Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Juni 2019 unbeachtet gelassen habe (Urk. 1 S. 4-5). Alsdann habe Dr. Z.___ im letzten Bericht zuhanden der Unfallversicherung vom 28. Januar 2021 zwar geschrieben, dass es nun langsam zu einer Stabilisierung und Zustandsverbesserung im psychischen Bereich gekommen sei. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, weil sie die letzten Termine bei ihm wegen ihrer wiederum schlechten Verfassung gar nicht habe wahrnehmen können. Zudem habe er in diesem Bericht auf anhaltende Symptome einer PTBS hingewiesen (Urk. 1 S. 5). Die Behandlung bei Dr. Z.___ sei beendet worden, weil er in Pension gegangen sei (vgl. Urk. 10/69/51). Nun habe sie nach längerer Suche wieder eine italienischsprachige Therapeutin gefunden (Urk. 1 S. 5). Dr. phil. C.___ habe die Diagnosen einer PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Panikstörung bestätigt (Urk. 1 S. 5).

    Mit ihrer Replik vom 3. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin sodann insbesondere vorbringen, dass aus den Akten ein wechselhafter und protrahierter Verlauf der psychiatrischen Störungen mit wiederholten Retraumatisierungen (insbes. auch durch das Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann) ersichtlich sei. Auch mit der Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. D.___ habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Eine Beurteilung der qualitativen und quantitativen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit fehle nach wie vor (Urk. 15 S. 1). Des Weiteren fehle es im vorliegenden Fall an einer konsensualen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht, womit die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz und die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Expertisen verletzt habe (Urk. 15 S. 2).


1.4

1.4.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.4.2    Die angefochtene Verfügung ist betitelt mit «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente». Der Verfügungstext beginnt mit der Feststellung, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden sei und endet damit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Berufliche Massnahmen sind damit nicht Verfügungsgegenstand der angefochtenen Verfügung (sie wurden im ganzen Verfügungstext nicht einmal erwähnt), weshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache beruflicher Massnahmen nicht einzutreten ist.


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.    

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    

2.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
- unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3.3    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

2.3.4    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

2.4

2.4.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.4.2    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
- gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung
und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

3.

3.1    Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:

3.2

3.2.1    Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, führte in ihrem Bericht zuhanden der AXA vom 8. März 2019 die folgenden Diagnosen an (Urk. 10/23/34):

- Cervikovertebrales Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose (DD): HWS-Distorsion

- Panikstörungen

    Dr. E.___ notierte überdies, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 25. September 2018 an Schwindelgefühl, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen leide. Zudem verspüre sie intermittierende Schmerzen links thorakal. Es bestünde eine stark verspannte Nacken- und Schultermuskulatur. Im Schädel-MRI sei keine Pathologie gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In den nächsten Wochen werde ein Arbeitsversuch gestartet.

3.2.2    Der Allgemeinmediziner Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 12. November 2019 die folgende Diagnose (Urk. 10/37/7):

    Diffuse Schmerzen nach Schlägen am 25. September 2018 (mit/bei):

- Rippenbogen links mit lokaler umschriebener Druckdolenz über 2 Rippen (8/9) im Bereich Übergang knöchernen Anteil Knorpel, Respiration symmetrisch

- Teils unklare Atembeschwerden unter Belastung (kardiologische Kontrolle geplant)

- Neu MRI der Brustwirbelsäule im Juni 2019: Verdacht auf undislozierte, möglicherweise bereits partiell konsolidierte Fraktur des rechten Processus costalis von TH5

- Cervikovertebrogenes Syndrom (CVS) mit Myogelosen/Dysbalance

- Schwindel, Differentialdiagnose (DD): Posttraumatisch vestibulär? Im Rahmen des CVS, weitere Abklärung auf dem Fachgebiet der Oto-Rhino-Laryngologie (ORL)

- Nausea

- Panikattacken

- Eisenmangel

    Dazu führte Dr. A.___ aus, dass aus internistischer und rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betreffend Belastbarkeit des Rückens bei den oben aufgeführten Diagnosepunkten bestehe. In einer angepassten Tätigkeit mit wenig Belastung beim Heben (max. 10 kg Wechselbelastung am Tag sitzen, stehen) sei eine normale Arbeitsfähigkeit gegeben. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin betreffend die Panikattacken könne er nicht beurteilen (Urk. 10/37/9).

3.2.3    Dr. A.___ notierte in seinem Bericht zuhanden der AXA vom 9. September 2020, dass sich seit dem November 2019 bis anhin eine wechselnde Schmerzsituation mit vor allem Kopfschmerzen und Schwindel gezeigt habe. Die Problematik habe in den letzten Monaten infolge Covid-bedingter mangelnder Therapien, wie auch im Rahmen der weiterhin persistierenden Panikattacken, welche es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig gestalten, das Haus zu verlassen, nicht gebessert werden können. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/57/10).

3.2.4    In seinem Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2020 hielt Dr. A.___ fest, dass weiterhin belastungsabhängige Schmerzen der Wirbelsäule und auch starke Kopfschmerzen bestünden. Ein Arbeitsversuch im angestammten Beruf als Putzfrau bis Ende Februar 2020 habe abgebrochen werden müssen, weil die Schmerzsituation massiv zugenommen habe. Es müsse sicher auch erwähnt werden, dass aus psychischer Sicht die Situation weiterhin unverändert sei. Die Beschwerdeführerin leide unter rezidivierenden starken Panikattacken, welche ihre Bewegungsfreiheit massiv einschränken würden. Sie fühle sich weiterhin bedroht. Ihr Ex-Mann sei noch immer auf freiem Fuss. Das sei alles nicht förderlich für eine Integration in die Arbeitswelt und beeinflusse die Schmerzproblematik in einem negativen Sinn. Aus rheumatologischer Sicht wäre die Ausübung einer angepassten Tätigkeit denkbar. Eine Arbeitsfähigkeit im früher angestammten Beruf als Putzfrau sei nicht mehr gegeben. Es müsste speziell geprüft werden, inwieweit die Beschwerdeführerin in einer sonstigen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Eine Hürde sei dabei sicherlich die Sprachbarriere (Urk. 10/64/2).

3.2.5    Dr. med. F.___, FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, spez.
Hals- und Gesichtschirurgie, führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2021 im Wesentlichen aus, dass er bei seinen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2019 und 29. August 2019 keine Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung festgestellt habe (Urk. 10/72/3).

3.2.6    RAD-Arzt med. pract. B.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Juli 2021 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2020 fest, dass diese seit dem Unfallereignis (tätlicher Angriff des Ex-Ehemannes) aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit führte er aus, dass diesbezüglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - im Sinne der IV - aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht von einem langandauernder/dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Lediglich in der akuten Phase im Rahmen des Ereignisses mit häuslicher Gewalt im September 2018 könne eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit für wenige Monate nachvollzogen werden. Der behandelnde Psychiater sehe die somatischen und die anhaltend sozialen Probleme im Vordergrund. Alsdann formulierte med. pract. B.___ das folgende Belastungsprofil: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten (Urk. 10/77/10).

3.3

3.3.1    Dr. Z.___ legte in seinem Bericht zuhanden der AXA vom 10. Januar 2019 dar, dass diese anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 7. Mai 2018 einen psychophysischen Zusammenbruch erlitten habe, als sie vor Gericht Einzelheiten zum von ihrem Ex-Ehemann geführten Doppelleben erfahren habe. In der Folge habe sie eine mittelschwere Depression mit starken emotionalen und vegetativen Reaktionen entwickelt (Urk. 10/23/35). Am 25. September 2018 sei sie von ihrem Ex-Ehemann brutal zusammengeschlagen worden und habe multiple Verletzungen erlitten. Seither sei es zu einer Intensivierung der oben genannten Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige alle Symptome einer schweren Depression sowie einer PTBS. Zudem bestünden starke Bedrohungsängste, sozialphobische Ängste sowie Agoraphobie mit Panikattacken beim Verlassen des Hauses. Die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 21. Mai 2018 zu 100 % und vom 22. Mai bis 25. September 2018 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dies beziehe sich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin. Als solche sei sie seit dem Angriff vom 25. September 2018 erneut und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei die Beschwerdeführerin auch bezüglich jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Zum Verlauf sei zu sagen, dass es bislang nur zu einer langsamen Beruhigung und Stabilisierung mit in der Folge multiplen Re-Traumatisierungen durch juristische Verfahren und die soziale finanzielle Notsituation (keine Unterstützung durch das Sozialamt, Wohnortwechsel z. Z. nicht möglich) gekommen sei. Mit der Fortsetzung der bisherigen Therapie werde eine weitere Symptomminderung und emotionale Stabilisierung angestrebt (Urk. 10/23/36).

3.3.2    In seinem Bericht zuhanden der AXA vom 13. Mai 2019 hielt Dr. Z.___ zu den Diagnosen Folgendes fest (Urk. 10/31/11):

- Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

- Anhaltende depressive Symptomatik nur noch leichten Grades (ICD-10: F32.0)

- Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.1)

    Dr. Z.___ führte dazu aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit seinem letzten Bericht vom 10. Januar 2019 deutlich gebessert und stabilisiert habe. Sie habe heute weniger Symptome, sowohl im Bereich von Angst und Panik sowie der Depression. Die Beschwerdeführerin sei aber nach wie vor nicht symptomfrei und gerate noch rasch in Stressgefühle, begleitet von Ängsten und damit einhergehenden vegetativen Symptomen. Da der juristische Fall nach wie vor pendent sei, löse jede Beschäftigung damit erneut PTBS-Flashback-Erinnerungsbilder aus. Die depressiven Symptome hätten mit 20 mg Brintellix deutlich verbessert werden können, ebenso der Schlaf mit 50 mg Sequase sowie Trittico Retard (100 - 150 mg). Dank der Zustandsverbesserung bestehe aktuell die Möglichkeit eines stundenweisen Arbeitsversuches bei einem Reinigungsunternehmen (Urk. 10/31/11). Es gelte aber auch zu beachten, dass nach wie vor starke posttraumatische Nackenschmerzen beim Drehen des Kopfes (von den Schlägen des Mannes verursacht), verbunden mit Kopfschmerzen und Schwindel (diese Blockaden müssten immer wieder physiotherapeutisch behandelt werden) bestünden. Den Zustand unterhalten hätten diverse psychosoziale Belastungen (juristische Auseinandersetzungen mit dem gewalttätigen Ex-Ehemann, Klärung des Besuchsrechts und der Familiensituation durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB], langwierige Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt). Aktuell sei die Beschwerdeführerin noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Ende April/Anfangs Mai beginne sie aber mit dem erwähnten Arbeitsversuch (Urk. 10/31/12).

3.3.3    In seinem Schreiben zuhanden des Sozialamtes der Gemeinde G.___ vom 11. Juni 2019 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem tätlichen Angriff ihres Ex-Mannes an einer PTBS leide, welche die vorgängige Depression und die Ängste über lange Zeit verstärkt habe, verbunden mit Ängsten, erneut angegriffen zu werden. Deshalb habe sie sich lange kaum noch aus dem Haus getraut und habe bei der Versorgung und Betreuung der Kinder des Beistandes ihrer Mutter bedurft (Urk. 10/31/8). Zudem sei es in der Folge durch die verschiedenen juristischen und gerichtlichen Termine immer wieder zu Re-Traumatisierungen gekommen. Dies habe die Symptomatik von Depressionen und Ängsten immer wieder verstärkt. Ferner habe die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten erheblich belastet, dass sie durch die unregelmässigen Zahlungen der Sozialhilfe mit unverständlichen Kürzungen stets am Rande des Existenzminimums gewesen sei. Sie habe oft nicht gewusst, wo sie genügend Geld für das Allernotwendigste, die Bezahlung ihrer Miete und die Ernährung ihrer Kinder herbeikomme. Diese unnötigen und als rezidivierende Schikanierung erlebten Erfahrungen seien zusätzliche Traumatisierungen gewesen, die den ganzen Heilungsprozess unnötig verzögert hätten (Urk. 10/31/9).

    Im erwähnten Schreiben führte Dr. Z.___ weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Zustandsbildes weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie habe deswegen auch ihre Stelle als Reinigungskraft verloren. Aktuell habe sie im Mai einen Arbeitsversuch von einigen Stunden bei einer potentiellen Arbeitgeberin unternommen. Dieser Arbeitsversuch habe jedoch massivste somatische Probleme provoziert. Von den Schlägen des Ehemannes vom 25. September 2018 würden massive posttraumatische Kopf- und Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich, einhergehend mit Schwindel und Übelkeit, insbesondere beim Bücken und körperlichen Anstrengungen, wie sie bei den Putzarbeiten der Beschwerdeführerin notwendig seien, persistieren. Deshalb seien aktuell neue medizinische Abklärungen im Gange bei einem neuen Hausarzt, der italienisch spreche, was die bisherige Ärztin nicht gekonnt habe, so dass sie viele der Beschwerden der Beschwerdeführerin gar nicht richtig erfasst habe. Die Prognose sei somit derzeit noch völlig offen. Dies gelte sowohl für den Verlauf der körperlichen Störungen als auch der psychischen Belastungen, die im weiteren Verlauf durch die obengenannten Faktoren (hängige Gerichtsverfahren, Existenznöte) auch künftig weiterhin vorhanden sein würden (Urk. 10/31/9).

3.3.4    In seinem IV-Arztbericht vom 17. Juni 2019 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/31/3):

- Anhaltende depressive Symptomatik, gegenwärtig mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

- Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01)

- Status nach vielfältigen psychischen und körperlichen Traumatisierungen durch gewalttätigen und kriminellen Ehemann. Massive körperliche Verletzungen am 25. September 2018

    Dr. Z.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell psychische und körperliche Symptome bestünden, welche sie erheblich in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Ende Mai sei ein Arbeitsversuch trotz hoher Motivation nach wenigen Stunden aufgrund starker Schmerzen, Schwindel, Nausea, etc. gescheitert. Die Prognose sei derzeit völlig offen, weil durch die laufenden Gerichtstermine und Schikanen durch das Sozialamt immer wieder Re-Traumatisierungen auftreten würden, welche die psychischen Symptome verstärken würden. Zudem werde die Beschwerdeführerin aktuell vor allem durch die körperlichen Symptome eingeschränkt. Diese würden erst jetzt durch den neuen Hausarzt der Beschwerdeführerin seriös abgeklärt und behandelt (Urk. 10/31/4). Nach Abklingen der körperlichen und psychischen Symptome und Abschluss der gerichtlichen Verfahren mit Re-Traumatisierungen werde
die Beschwerdeführerin voraussichtlich wieder zu 100 % arbeitsfähig sein (Urk. 10/31/6).

3.3.5    Dr. Z.___ berichtete am 25. Dezember 2019, dass die Beschwerdeführerin aktuell nach wie vor allem aus somatischen Gründen bezüglich Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit limitiert sei, aber oft auch psychisch überlagert durch die vielfältigen psychischen Belastungen durch Gerichtsverfahren und Konflikte mit dem Sozialamt (Urk. 10/38/2). Ab dem 1. Oktober 2019 habe die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitsversuch in ein 10%-Pensum begonnen (Urk. 10/38/1). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aktuell primär aus somatischen Gründen zu 90 % eingeschränkt (Urk. 10/38/2).

3.3.6    In seinem Schreiben zuhanden der AXA vom 18. März 2020 legte Dr. Z.___ dar, dass der Arbeitsversuch seitens des Arbeitgebers im Februar 2020 ohne Vorankündigung und Begründung abrupt abgebrochen worden sei (Urk. 10/39/6). Dabei sei es zu einem handfesten Disput mit dem Arbeitgeber gekommen. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 13. Januar 2020 erneut krankgeschrieben worden (Urk. 10/39/7). Der Arbeitskonflikt habe zu einer emotionalen Re-Traumatisierung und einer vorübergehenden massiven Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes mit Zunahme der Ängste und Panikattacken sowie Verstärkung der PTBS mit neuen Inhalten geführt. Deshalb sei die Beschwerdeführerin seither und noch auf unbestimmte Zeit (vorerst bis 31. März 2020) zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Eine neue Beschäftigungsmöglichkeit bestehe derzeit nicht. Inwieweit die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht wieder arbeitsfähig sei, müsse von Dr. A.___ beurteilt werden. Grundsätzlich bestehe die von
ihm (Dr. Z.___) durchgeführte Therapie - nebst Medikation mit Brintellix und Sequase - aus regelmässigen, zweiwöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächsterminen. In letzter Zeit seien wegen fehlendem Auto und Fahrmöglichkeit aber nur noch monatliche Termine möglich gewesen (Urk. 10/39/8). Die Beschwerdeführerin könne wegen ihrer Angst- und Panikstörung die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen (Urk. 10/39/9). Das Ziel der weiteren Behandlung sei eine Remission der aktuellen Zustandsverschlechterung und Stabilisierung, so dass in den nächsten Monaten wieder mit kleinem Pensum und schrittweiser Steigerung mit einer beruflichen Re-Integration begonnen werden könnte (Urk. 10/39/8). Die Prognose sei derzeit noch offen. Grundsätzlich sei nach wie vor von einer positiven weiteren Entwicklung auszugehen, da die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen und eine hohe Motivation verfüge. So sei zu hoffen, dass künftig die psychosozialen Belastungen (durch Gericht, KESB und Sozialamt) weiter nachlassen würden und sich die Beschwerdeführerin stabilisieren könne (Urk. 10/39/9).

3.3.7    In einem weiteren Verlaufsbericht vom am 2. Mai 2020 erwähnte Dr. Z.___, dass der Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin in einem 10 %-Pensum habe abgebrochen werden müssen. Seither sei die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/39/1). Zudem gab er an, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Somatisch und psychiatrisch brauche es aber noch lange Zeit für die Traumaverarbeitung. Es sei durch Re-Traumatisierungen sowie Gerichtsverfahren und bei der KESB sowie bei dem Sozialamt mit diversen Schikanen zu Rückfällen gekommen (Urk. 10/39/2). Bei der Frage, ob Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, kreuzte er «ja» an (Urk. 10/39/3).

3.3.8    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht zuhanden der AXA vom 28. Januar 2021 aus, dass sich die objektiven Befunde mit den subjektiven Beschwerden decken würden. Es bestünden anhaltende Symptome einer PTBS sowie zusätzliche affektive Stimmungsbeeinträchtigungen durch enorme psychosoziale Belastungen (anhaltender Kampf mit dem Sozialamt bezüglich Sozialhilfegeldern sowie Leben am Existenzminimum). Ferner würden anhaltende somatische Schmerzsyndrome beklagt, mit vor allem Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel (siehe den Bericht des Hausarztes Dr. A.___), die auf das Gewaltereignis des Ex-Ehemannes mit Fusstritten an den Kopf, Nacken, Thorax usw. zurückzuführen seien. Somit leide die Beschwerdeführerin nach wie vor an den Folgen des ehelichen Gewaltereignisses vom 25. September 2018 sowohl im psychischen wie im somatischen Bereich. Beide Bereiche würden sich negativ auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mehr durch die körperlichen Symptome (Folgesymptome des damaligen Gewaltaktes ihres Ex-Mannes) als durch die psychischen Symptome beeinträchtigt. In welchem Masse sich diese auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden, sei dem Bericht von Dr. A.___ zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sowohl hinsichtlich der psychiatrischen als auch der körperlichen Bedingungen wieder verbessert werden. Ab wann und in welchem Umfang und in welchen Steigerungsschritten sei derzeit aber noch offen. Derzeit fände eine lockere psychotherapeutische Begleitung alle zwei bis vier Wochen, vor allem auch sozial-psychiatrisch bezüglich des anhaltenden Konfliktes mit dem Sozialamt statt. Die Beschwerdeführerin nehme kein Antidepressivum mehr ein. Brintellix sei im Februar 2020 wegen fehlender Wirkung und nicht mehr zwingender Notwendigkeit abgesetzt worden. Als Schlafmedikation nehme die Beschwerdeführerin noch Sequase 25 - 50 g ein (Urk. 10/69/50). Er werde die Behandlung demnächst abschliessen, weil er in Pension gehe. Die Beschwerdeführerin müsse sich einen neuen Psychiater suchen (Urk. 10/69/51).

3.3.9    Die Psychologin und Psychotherapeutin Dr. C.___ von der H.___ AG führte in ihrem Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 26. März 2021 die folgenden Diagnosen an (Urk. 6 S. 1-2):

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Panikstörung [episodisch paraoxysmale Angst] (ICD-10: F41.0)

- Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10: Z63)

    Aufgrund des derzeitigen psychischen und physischen Zustandes sei keine Arbeitsfähigkeit mit stabiler Leistung im ersten Arbeitsmarkt gegeben. Eine Belastungserprobung im geschützten Raum sei erforderlich. Eine berufliche Grundabklärung wäre auch zu überlegen (Urk. 6 S. 2).

3.3.10    Dr. D.___ gab die Schlussfolgerungen aus der von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie, für die Unfallversicherung verfassten Aktenbeurteilung vom 27. Dezember 2021 wie folgt wieder: Psychiatrisch seien die Beschwerden bereits im Mai 2019 praktisch remittiert gewesen. Spätestens seit Februar 2020 bestünde wieder der Zustand, wie sie vor dem Übergriff vorgelegen habe. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden (Urk. 11 S. 4). Der von Dr. D.___ am 2. Juni 2022 abgegebenen Gesamtbeurteilung zum medizinischen Sachverhalt ist sodann zu entnehmen, dass möglicherweise eine PTBS vorgelegen habe. Im Arztbericht von Dr. Z.___ vom 13. Mai 2019 seien jedoch nur noch Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.10) beschrieben worden, welche die Diagnose PTBS nicht mehr rechtfertigen würden. Eine anhaltende depressive Symptomatik nur noch leichten Grades (ICD-10: F43.10) könne keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen. Eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01) könne aufgrund der Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Die Arbeitsunfähigkeitsattestierungen des psychiatrischen Behandlers beruhten vorwiegend auf den somatischen Problemen. Er habe sich mithin fachfremd gehäussert. Aus RAD-Sicht bestehe seit Mai 2019, sicher spätestens seit Februar 2020 kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 11 S. 4).


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich zunächst, dass die psychischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin bereits nach den Enthüllungen zum Doppelleben ihres Ehemannes bei der Verhandlung im Scheidungsverfahren vom 7. Mai 2018 begannen (E. 3.3.1). Sie hat sich ab dem 29. Mai 2018 zu Dr. Z.___ in Behandlung begeben (Urk. 10/31/2). Im Vordergrund stehen aber zweifelslos ihre körperlichen und psychischen Leiden, welche vom tätlichen Angriff ihres
Ex-Ehemannes vom 25. September 2018 (vgl. dazu die Angaben bei der polizeilichen Einvernahme vom selben Tag: Urk. 10/74/34) verursacht wurden. Diese sind in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Unfallversicherungsakten und in den von ihr eingeholten Arztberichte dokumentiert. Die Vollständigkeit dieser Akten ist von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Einigkeit besteht sodann darüber, dass der Beschwerdeführerin ihre vor dem 25. September 2018 ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (E. 3.2.2, E. 3.2.6). Dies wird von Dr. A.___ im Arztbericht vom 12. November 2019 (E. 3.2.2) mit der (geringen) Belastbarkeit des Rückens begründet. RAD-Arzt med. practB.___ ging in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Juli 2021 ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin aus (E. 3.2.6). Diesbezüglich stellte er auf den Bericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2020 ab, wo von nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen der Wirbelsäule und auch starken Kopfschmerzen die Rede ist (E. 3.2.4). Dr. A.___ hat - laut den Angaben von Dr. Z.___ vom 11. Juni 2019 (E. 3.3.3) - im Sommer 2019 mit der hausärztlichen Betreuung der Beschwerdeführerin begonnen, weil er italienisch spreche und deshalb besser auf ihre Beschwerden habe eingehen können. Dr. A.___ ergänzte daraufhin die von seiner Vorgängerin, Dr. E.___, begonnenen medizinischen Untersuchungen (E. 3.2.1-3.2.2, E. 3.2.5). Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass ihr Hausarzt in den beiden zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Berichten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit festhielt (E. 3.2.2, E. 3.2.4). Med. practB.___ formulierte gestützt auf die Angaben in den Akten ein Belastungsprofil (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten, E. 3.2.6), welches zu überzeugen vermag.

    Festzuhalten bleibt, dass aufgrund der Akten kein somatisches Leiden ausgewiesen ist, welches eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit als Haushälterin/Reinigerin nachweist. Mangels Auswirkungen auf die erwerbliche Situation, die Beschwerdeführerin ist infolge fehlender Sprachkenntnisse und beruflicher Ausbildung auf Hilfstätigkeit beschränkt, erübrigen sich jedoch diesbezüglich Abklärungen. Feststeht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit - wie von RAD-Arzt B.___ umschrieben - zu 100 % arbeitsfähig ist.

4.2    Wenn die Beschwerdeführerin sodann bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe auch mit der Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. D.___ keine Beurteilung der qualitativen und quantitativen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen (E. 1.3), verkennt sie, dass Dr. D.___ aus den medizinischen Akten folgerte, seit Mai 2019 bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr (E. 3.3.10). Da die Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 2. Juni 2022 (Urk. 3.3.10) Beweiswert hat, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen. Angesichts der Ausführungen des ehemaligen Psychiaters im Bericht zuhanden der Unfallversicherung vom 13. Mai 2019 (E. 3.3.2) ist die Beurteilung von Dr. D.___ schlüssig. Sie hielt zu diesem Bericht fest, dass Restsymptome einer PTBS keine PTBS begründen würden. Eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01) sei aufgrund des Berichts nicht nachzuvollziehen. Ängste nach einem gewalttätigen Übergriff seien - wie erwähnt - als normalpsychologisch zu beurteilen. Eine nur noch leichte depressive Symptomatik könne keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 3. Oktober 2022 geltend, dass die Diagnostik und Beurteilung von Dr. D.___, welche einzig aufgrund der Akten erfolgt sei, «ebenso wenig» nachvollziehbar und schlüssig sei (Urk. 15 S. 2). Als Psychiaterin ist Dr. D.___ aber zur Beurteilung von von einem anderen Psychiater verfassten Berichten befähigt. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der medizinische Sachverhalt keineswegs feststehe (Urk. 15 S. 2), ohne dazu aber auszuführen, welcher Untersuchungen es weiter noch bedarf. Die Ausführungen von Dr. D.___ vermögen zu überzeugen. Die von Dr. Z.___ nur rund einen Monat später im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin aufgeführten Diagnosen (E. 3.3.4) unterscheiden sich deutlich von diesen Diagnosen, was - ausgehend vom Bericht vom 13. Mai 2019 (E. 3.3.2) - an sich für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sprechen würde. Dr. Z.___ begründete dies aber nicht so. Seinem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin «aktuell vor allem durch die körperlichen Symptome» eingeschränkt sei (E. 3.3.4). Daraus sowie aus den nachfolgenden Berichten und Schreiben von Dr. Z.___ ergibt sich, dass der behandelnde Psychiater bei seinen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin körperliche und psychische Beschwerden vermischt beziehungsweise deren Arbeitsunfähigkeit - fachfremd - mit seiner Meinung nach aus den Berichten von Dr. A.___ ersichtlichen körperlichen Beschwerden begründete (E. 3.3.4-3.3.7). Zu ergänzend ist, dass der Allgemeinmediziner Dr. A.___ in seinen Berichten die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem - ebenfalls fachfremd - mit deren Panikattacken begründete (E. 3.2.2, E. 3.2.4). Dr. D.___ ist es in ihrer überzeugenden Beurteilung gelungen, die fachfremden Beurteilungen des ehemaligen Psychiaters herauszuarbeiten (Urk. 11 S. 2-3). Gleiches gilt für ihre Einordnung der von Dr.  Z.___ beschriebenen «Re-Traumatisierungen» aufgrund von Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe (E. 3.3.1, E. 3.3.3-3.3.5). Wie erwähnt (E. 2.3.4), sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren - wie namentlich finanzielle Sorgen (E. 3.3.1) - nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Ansonsten gilt es psychosoziale Belastungsfaktoren aus versicherungsmedizinischer Sicht auszuklammern. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ hat dies getan, indem sie die eine Re-Traumatisierung durch das Sozialamt als nicht nachvollziehbar beurteilte (Urk. 11 S. 3). Kommt hinzu, dass Dr. Z.___ im Schreiben vom 28. Januar 2021 festhielt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mehr durch die körperlichen Symptome, als durch die psychischen Symptome beeinträchtigt (E. 3.3.8). In diesem Schreiben führte er ebenfalls aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Februar 2020 kein Antidepressivum mehr einnehme, weil dieses keine Wirkung mehr gehabt habe und nicht mehr zwingend notwendig gewesen sei. Den Ausführungen von Dr. Z.___ ist weiter zu entnehmen, dass im Januar 2021 nur alle zwei bis vier Wochen noch eine lockere psychotherapeutische Begleitung, vor allem auch sozial-psychiatrisch bezüglich des anhaltenden Konfliktes mit dem Sozialamt, durchgeführt worden sei (E. 3.3.8). Die Absetzung des Medikaments und die Anpassung der Therapiesitzungen sprechen für einen geringen psychischen Leidensdruck. Vor diesem Hintergrund vermag die Feststellung von Dr. D.___ zu diesem Schreiben, wonach damals scheinbar schon länger keine eigentlichen psychiatrischen Einschränkungen mehr vorhanden gewesen seien (Urk. 11 S. 4), ebenfalls zu überzeugen. Anzumerken ist, dass Dr. D.___ in ihrer Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2022 nicht auf den von der von der neuen Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 26. März 2021 (E. 3.3.9) eingegangen ist. Laut den Angaben von Dr. C.___ befindet sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 19. Dezember 2021 bei Dr. C.___ in Psychotherapie (Urk. 6 S. 1). Ihr Bericht betrifft mithin an sich den im vorliegenden Verfahren massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2022 (Urk. 2, BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Dr. C.___ ist aber Psychologin und keine Psychiaterin (Urk. 6 S. 2). Rechtsprechungsgemäss sind Berichte von Psychologinnen und Psychologen nicht geeignet, fachärztliche Feststellungen einer Psychiaterin oder eines Psychiaters umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4 mit Hinweis). Zudem werden im Bericht von Dr. C.___ im Wesentlichen die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, woraus sich keine Verschlechterung ergibt (Urk. 6 S. 1-2). Die Tatsache, dass Dr. D.___ auf diesen Bericht nicht eingegangen ist, schmälert den Beweiswert ihrer Beurteilung somit nicht.

    Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen ihres RAD davon ausging, nach dem tätlichen Angriff auf die Beschwerdeführerin vom 25. September 2018 sei deren Arbeitsfähigkeit nunmehr zwar noch in somatischer Hinsicht, aber nicht mehr aus psychischen Gründen eingeschränkt. Damit entfällt auch die von der Beschwerdeführerin geforderte gemeinsame somatische und psychische Beurteilung (E. 1.3). Aufgrund der somatischen Einschränkungen ist der Beschwerdeführerin eine Verweisungstätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar (E. 4.1).

4.3    Gegen den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, bei welchem ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte (Urk. 2 S. 2), hat die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwendungen erhoben.


5.    Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Vergung vom 24. Juni 2022, Urk. 12) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Schweri, machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 12 S. 3, Urk. 18 S. 2) keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher