Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00187
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 14. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Renker Bünzli & Partner
Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg
diese substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Meier
Renker Bünzli & Partner
Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ (in langjähriger Beziehung lebend, Vater von drei 2012, 2015 und 2017 geborenen Kindern) war zuletzt vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2015 bei der Z.___ AG als Architekt/Projektleiter bei einem 100%-Pensum angestellt. Am 9. November 2015 meldete der den Versicherten als Psychiater behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wegen einer psychiatrischen Problematik bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/3), woraufhin - auf deren entsprechende Aufforderung hin (Urk. 7/6) - der Versicherte selbst seine Anmeldung zum Leistungsbezug einreichte (Eingangsdatum: 26. Januar 2016, Urk. 7/10). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) als Krankentaggeldversicherung - samt gutachterlichem Konsil durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 31. Januar 2016 (Urk. 7/17 S. 2-17) - bei. Mit Schreiben vom 14. September 2016 teilte sie X.___ mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/28). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2017, Urk. 7/53). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 20. Juli 2017 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. August 2017, Urk. 7/54 S. 4 f.) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid 9. August 2017 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/55). Dagegen erhob X.___ am 14. September respektive 23. Oktober 2017 Einwand und beantragte nebst der Rentenprüfung die Durchführung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen (Urk. 9/56 und Urk. 9/65, unter Beilage eines Berichtes von med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2017, Urk. 7/63). Die hernach aufgenommenen Eingliederungsbemühungen (Urk. 7/74) wurden am 9. Juli 2018 abgebrochen (Urk. 7/84-85). Die IV-Stelle holte bei den vom Versicherten angegebenen Behandlern (Urk. 7/86-91) Arztberichte ein. Nachdem eine einvernehmliche Lösung gefunden worden war (vgl. Urk. 7/111-114), wurde X.___ durch die F.___ GmbH polydisziplinär, internistisch, psychiatrisch, neuropsychologisch und endokrinologisch begutachtet (F.___-Gutachten vom 28. August 2020, Urk. 7/125). Nachdem RAD-Arzt Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zum polydisziplinären Gutachten vom 28. August 2020 genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 19. November 2021, Urk. 7/147 S. 8 f.) und eine Ressourcenprüfung vorgenommen worden war (Urk. 7/148), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten erneut mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlichen Leidens die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/149). Nachdem X.___ am 24. November 2021 Einwand dagegen erhoben hatte (Urk. 7/152), verfügte die IV-Stelle am 23. Februar 2021 wie vorbeschieden die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 28. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2022 ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. November 2017 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-160). Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8). Die eingegangene Replik vom 30. Juni 2022 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2022 zugestellt, woraufhin diese am 14. September 2022 auf Duplik verzichtete (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 20. September 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass - entgegen den gutachterlichen Beurteilungen im polydisziplinären F.___-Gutachten vom 28. August 2020 - eine langanhaltende Invalidität des Beschwerdeführers aufgrund vorliegender namhafter Ressourcen nicht ausgewiesen sei. Selbst wenn die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angerechnet werden würde, ergäbe sich aufgrund des anzuwendenden Prozentvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht anhand von vermeintlichen Ressourcen eine losgelöste Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen und vom beweiskräftigen F.___-Gutachten abgewichen sei. Es sei vielmehr so, dass das Vorliegen von Inkonsistenzen und/oder invaliditätsfremden Belastungsfaktoren verneint und vorhandene Ressourcen erkannt und berücksichtigt worden seien. Mangels Vorliegens eines Belastungsprofils für die angestammte Tätigkeit als Projektleiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit gleich hoch erfolgt sei. Aufgrund der Beschreibung der Einschränkungen und Fähigkeiten durch das F.___ sei es offensichtlich, dass die angestammte Tätigkeit als Bauleiter nicht mehr durchgeführt werden könne. Zudem sei die Alternativbegründung, dass selbst wenn auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des F.___-Gutachtens abgestellt worden wäre, lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultieren würde, inkonsequent; so würde dies konsequenterweise bedeuten, dass bei der zuvor gutachterlich 50%ige Einschränkung ein Anspruch auf eine (im Prozentvergleich der Beschwerdegegnerin) zumindest befristete halbe Invalidenrente bestehen würde. Ausserdem sei die Anwendung der Methode des Prozentvergleichs zur Bemessung der Invaliditätsgrades im vorliegenden Fall nicht korrekt. Der Einkommensvergleich ergebe die beantragten Renten. Im Übrigen sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da seine Einwände nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dafür, dass sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens lediglich gehalten sei, in ihrer Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte einzugehen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege.
2.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik (Urk. 10), dass sich die Beschwerdegegnerin - entgegen der bundesgerichtliche Rechtsprechung - nicht dazu äusserte, weshalb sie die Vorbringen der versicherten Person als irrelevant bewertet habe. Trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs werde im Falle einer Bejahung der Gehörsverletzung deren Heilung durch das angerufene Gericht begrüsst.
3.
3.1 Vorerst ist zu prüfen, ob im Verwaltungsverfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht nachgekommen wurde.
3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
3.3 Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2022 (Urk. 2) lediglich rudimentär mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss seiner Einwandbegründung vom 24. November 2021 (Urk. 7/152) im Zusammenhang mit den vermeintlichen Ressourcen und der erforderlichen Bemessung des Invaliditätsgrades auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überlegungen genannt hat. Immerhin lässt sich aus der Verfügung erkennen, dass die Beschwerdegegnerin an ihrer vorgenommenen Ressourcenprüfung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen trotz der geäusserten Kritik festhält.
Ein Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet sodann nicht, dass die Beschwerdegegnerin jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2). Dies ist vorliegend gegeben, weshalb sich aus diesem Grunde eine Rückweisung nicht aufdrängt. Eine solche wurde zudem auch nicht beantragt. Zudem begrüsste der Beschwerdeführer selbst eine Heilung einer allenfalls bejahten Gehörsverletzung durch das hiesige Gericht im laufenden Verfahren (vgl. Urk. 10).
Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
4.
4.1 Während der im Psychiatriezentrum H.___ der Klinik I.___ AG vom 18. August bis 9. Oktober 2015 stattgehabten teilstationären Behandlung erfolgte eine interne ADHS-Abklärung (Urk. 7/20 S. 10-14). Es beständen in der Anamnese, im Befund sowie in den spezifischen Diagnoseinstrumenten deutliche und teilweise sehr ausgeprägte Zeichen für ADHS. Der WURS K Wert liege unter der Schwelle. Grund sei vermutlich eine sehr strenge Erziehung. Der Beschwerdeführer habe später auch versucht, auffällige Symptome und Problemverhaltensweisen zu kontrollieren, sodass er nach aussen wenig auffällig erschienen sei. So sei der ADHS SB Wert durch den Vater zu erklären. Wegen der Tendenz zur kontrollierten Leistung habe der Beschwerdeführer mit sehr hohem Aufwand auch beruflich erfolgreich sein können. Allerdings sei in der Folge eine Burnout-Symptomatik ausgelöst worden. Diese Strategie, um mit der ADHS-Erkrankung umzugehen, habe also zur Erschöpfung geführt und sei nicht mehr erfolgreich möglich. Der Beschwerdeführer leide unter den Symptomen und gebe Einschränkungen für wichtige Lebensbereiche an. Eine Behandlung sei indiziert.
4.2 Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums H.___ vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/20 S. 7-9) zuhanden des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Verdacht auf bipolar-affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3)
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ADHS (ICD-10: F90.0)
Der Beschwerdeführer habe von einer Erschöpfungsdepression im Jahr 2011 berichtet; damals sei es zu einer massiven beruflichen Überforderung seinerseits gekommen. Eine Medikation sei mit Venlafaxin über sechs Monate erfolgt, danach habe er das Medikament abgesetzt. Aktuell bestehe seit ein paar Monaten eine erneute depressive Entwicklung, die sich durch Freud- und Interessenlosigkeit, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Gedankenkreisen, einen herabgesetzten Antrieb, eine innere Unruhe sowie Schlafstörungen manifestiere. Zudem berichte der Beschwerdeführer von ausgeprägten Existenzängsten, insbesondere in beruflicher Hinsicht. Zur Verdachtsdiagnose einer bipolaren Erkrankung zeige sich der Beschwerdeführer eher abwehrend, jedoch zeigten sich eigenanamnestisch Hinweise für hypo-/manische Phasen in den Jahren 2005-2011, die jedoch vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert worden seien.
4.3 Dr. B.___ stellte in seinem gutachterlichen Konsil vom 31. Januar 2016 (Urk. 7/20 S. 15-30) zuhanden der Concordia folgende Diagnosen:
- Status nach zumindest mittelgradiger depressiver Episode bei bipolarer affektiver Störung (ICD-10: F31.3), derzeit erst in teilweiser Remission
- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei Entwicklung von strukturellen dysfunktionalen Bewältigungsmustern (ICD-10: Z73.1)
Eine umfassende fachärztliche Behandlung sei etabliert und werde im Dienste der Remission weitergeführt. Trotz der derzeit erkennbaren Tendenz der schrittweisen Besserung liege aktuell noch ein Zustand vor, welcher noch keine Leistung ermögliche, die für ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erforderlich sei. Die noch manifestierte Minderung sowohl der kognitiven Leistungsfähigkeit wie auch der emotional-affektiven Motivation führten zu einer Einschränkung der exekutiven Funktionen (wie Konzeptbildung, kognitive Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Zielüberwachung, Antizipation, Planungsfähigkeit, Problemlösung, etc.), die für die Arbeitsfähigkeit notwendige Voraussetzungen darstellten. Wohl beständen recht gute interpersonelle Fähigkeiten, doch werde das Durchhaltevermögen nach wie vor erheblich durch Schwierigkeiten des Antriebs, der Motivation und der zielgerichteten Aktivität (in Zusammenhang mit der depressiven Pathologie wie aber auch mit der ungerichteten Unruhe im Rahmen des dysphorischen Aktivismus bei Verdacht auf dekompensierte ADHS) eingeschränkt. Die reduzierteren exekutiven Funktionen könnten derzeit weder durch Fleiss, Ausdauer oder Verbesserung der Frustrationstoleranz kompensiert werden, sodass der Beschwerdeführer weiterhin noch einen Mangel an Handlungsplanung, Zeitmanagement, Flexibilität sowie kontinuierlicher Aufmerksamkeit und Belastbarkeit aufweise. Eine Weiterführung der derzeitigen Heilbehandlung sei vordringlich, damit die für ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erforderliche Stabilität erreicht werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei für drei weitere Monate ausgewiesen. So handle es sich um einen behandelbaren Erkrankungszustand. Bei weitergehender Remission der akuten Erkrankungssymptomatik könne die bisherige Tätigkeit als angemessen und zumutbar eingeschätzt werden, sodass eine Skizzierung einer angepassten Tätigkeit nicht erforderlich sei.
4.4 Dr. A.___, der den Beschwerdeführer seit dem 19. März 2015 psychiatrisch behandelt, hielt in seinem Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/20 S. 1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin zur integrativen-psychiatrischen Diagnose fest, dass im Rahmen der teilstationären Behandlung von August bis Oktober 2015 ein ADHS (ICD-10: F90.0) diagnostiziert worden sei. Bei Behandlungsbeginn im März 2015 habe er ein hypomanisches Zustandsbild beim Beschwerdeführer festgestellt und den Verdacht auf eine bipolare affektive Störung geäussert. Dr. B.___ komme in seinem Konsil vom 31. Januar 2016 in seiner diagnostischen und differentialdiagnostischen Diskussion und Beurteilung zum Schluss, dass die derzeit klare depressive Symptomatik sowie die umtriebig-ratlose Unruhe den diagnostischen Fokus vorrangig auf eine affektive Störung im Sinne einer bipolaren Störung lenkten. Anamnese und Verlauf, inklusive des unbefriedigenden bis fehlenden Ansprechens auf Ritalin und Concerta bestätigten den Anfangsverdacht, sodass zum jetzigen Zeitpunkt von einer affektiven bipolaren Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nach ICD-10: F31.3 auszugehen sei. Diese Krankheit bestehe eigenanamnestisch glaubhaft seit 2005. Aktuell bestehe eine mittelgradige depressive Episode. Bisher sei eine Behandlung auf ADHS erfolgt. Nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Diagnosewechsel erfolge derzeit eine Umstellung der medikamentösen Behandlung. Bei einer bipolaren Störung handle es sich grundsätzlich um eine behandelbare Erkrankung. Ungünstig für den weiteren Verlauf könnte jedoch die Tatsache sein, dass diese anamnestisch seit 2005 bis anhin unbehandelt bestanden habe, was aufgrund der Chronizität ein vermindertes Ansprechen der geplanten psychopharmakologischen Behandlung zur Folge haben könnte. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Architekt/Projektleiter seit dem 19. März 2015 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Als Einschränkungen beständen Gedankenjagen, ausgeprägte Antriebslosigkeit, deutlich eingeschränkte Freud- und Interessensfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, deutlich erhöhtes Schlafbedürfnis und depressive Stimmungslage; diese verunmöglichten jede berufliche Tätigkeit. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden.
4.5 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3. November 2016 (Urk. 7/31 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.4)
- aktenanamnestisch: ADHS (ICD-10: F90.0)
Als veränderte Befundlage zeige sich eine hochgradig ausgeprägte Antriebslosigkeit trotz ebensolcher Motivation; so leide der Beschwerdeführer mindestens ebenso darunter, zurzeit nicht arbeiten zu können wie unter den Störungen selbst. Hinsichtlich der Zeitspanne bestehe eine hochgradig ausgeprägte Konzentrationsstörung. In der affektiven Grundstimmung sei er deutlich niedergeschlagen. Von Suizidalität sei er klar distanziert und absprachefähig. Der Beschwerdeführer sei weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, so bestehe eine 100%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit. Mittlerweile sei versucht worden, eine medikamentöse Therapie mit Lithium zu etablieren. Nach Erreichen der Zieldosis habe sich das Zustandsbild erstmalig und deutlich gebessert. Leider habe der Beschwerdeführer wenige Tage später eine Unverträglichkeitsreaktion auf das Medikament entwickelt, sodass er es daraufhin habe absetzen müssen. Aufgrund der guten Wirkung sei versucht worden daran festzuhalten derart, dass hautärztliche Abklärungen erfolgt seien mit der Frage, ob eine Desensibilisierung möglich sei. Zudem sei der Beschwerdeführer an Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, weiterverwiesen worden, da dieser über ein ausgeprägtes Spezialwissen unter anderem in der medikamentösen Behandlung bipolarer Störungen verfüge.
4.6 Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 7/47) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Bipolar-I-Störung, aktuelle Episode depressiv, schwergradig (DSM-5: 296.43), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild (DSM-5). Unter der Psychopharmakotherapie mit dem atypischen Antipsychotikum der dritten Generation sowie drei verschiedenen Antidepressiva habe bisher keine Teilremission erreicht werden können. Andere atypische Antipsychotika, welche ein hohes Risiko eines metabolischen Syndroms hätten, seien abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Architekt seit dem Behandlungsbeginn am 13. Juli 2016 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei frühestens bei mindestens einer Teilremission leidensangepasst teilarbeitsfähig.
4.7 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/53) hielt Dr. C.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, von April 2015 bis Ende 2016 mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.3), und ein ADHS (ICD-10: F90.0) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben finanzielle Probleme (ICD-10: Z59), Schwierigkeiten bei der Arbeit (ICD-10: Z56), familiäre Probleme (ICD-10: Z63) und seit Anfang 2017 eine leichtgradige Episode einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31.3). Die persönliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht auffällig. Er sei in geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen und es habe eine eher strenge Erziehung bestanden. Er habe sich gesamthaft positiv entwickelt. Er habe problemlos die Schulen besucht, eine Lehre absolvieren können und sich beruflich selbständig gemacht. Trotz unauffälligem Schulbesuch sei 2015 ein ADHS diagnostiziert worden, welche gemäss Aktenlage testpsychologisch nachgewiesen worden sei. Zuerst sei er mit Medikamenten behandelt worden, wobei unklar sei, weshalb diese Behandlung aufgegeben worden sei. Es sei möglich, dass ein Teil der heute beklagten Einschränkungen durch das ADHS verursacht werde. Der Beschwerdeführer habe als Projektleiter einen hohen Arbeitsaufwand betrieben. Es erstaune nicht, dass er infolge des angegebenen Arbeitsausmasses 2011 in ein Burnout geraten sei. Mit Hilfe von Medikamenten und einer psychologischen Therapie habe er sich grossteils davon lösen können. Er habe das eigene Geschäft aufgeben müssen, wobei unklar sei, welche wirtschaftlichen Nachteile ihm daraus erwachsen seien. Der Beschwerdeführer habe dann eine Arbeitstätigkeit im Angestelltenverhältnis aufgenommen, zuletzt erneut als Projektleiter. Diese Arbeit habe er ebenfalls aufgegeben müssen und sei bis Februar 2017 durch die Taggeldversicherung unterstützt worden. Seither sei er ohne Einkommen. Es sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in selbständiger Position «überlüpft» gehabt habe und den geschäftlichen Schwierigkeiten nicht mehr gewachsen gewesen sei. Dies habe zu einer existenziellen Krise geführt, zu der auch die familiären Probleme beigetragen hätten. Die Lösung seiner Probleme sehe er in der Tätigkeit im Gartenbauunternehmen seines Vaters. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine bipolare affektive Störung. Es sei möglich, dass die sehr hohe Arbeitsleistung des Beschwerdeführers durch eine hypomanische Phase hervorgerufen worden sei. Im März 2015 habe der Beschwerdeführer ein hypomanisches Zustandsbild gezeigt, was den Verdacht auf eine bipolare affektive Störung äussern lassen habe. Seither sei er nie mehr manisch geworden, vielmehr liege eine Depressivität vor. Heute sei eine depressive Verfassung des Beschwerdeführers schwer nachweisbar. Dies habe bereits Dr. B.___ im Januar 2016 beobachtet. Es bestehe heute eine allenfalls leichte depressive Episode, welche seit Anfang 2017 besehe. Der Beschwerdeführer habe sich vorerst intensiv psychotherapeutisch begleiten lassen. Diese Therapie habe er vor zwei Monaten grossteils aufgegeben. Es seien neue Medikament eingesetzt worden, um die affektive Störung in den Griff zu bekommen. Die medikamentöse Compliance sei gemäss dem Resultat der Laboruntersuchung partiell ungenügend. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien neue therapeutische Massnahmen auf medikamentösem Gebiet vorgesehen, wobei diese Situation unklar sei. Dies umso mehr, als zusätzlich eine Schilddrüsenproblematik festgestellt worden sein soll. Beim Beschwerdeführer könne gesamthaft von einer ungenügenden medikamentösen Therapie ausgegangen werden. Es sei unter anderem bedauerlich, dass er bezüglich ADHS nicht medikamentös behandelt werde. Die heute 4-jährige Tochter sei zur Mutter zurückgekehrt. Er lebe mit seiner neuen Partnerin und dem 1-jährigen Kind zusammen. Die Partnerin sei arbeitstätig, der Beschwerdeführer kümmere sich teilweise um den Haushalt, das Kind und den Garten. Der Beschwerdeführer zeige eine regelmässige Tagesgestaltung, er gehe spazieren, fahre Auto, erledige die Einkäufe selbständig. Er führe zudem Arbeiten im Gartenbauunternehmen des Vaters durch. Diese Aktivitäten bestätigten, dass keine bedeutende depressive Episode vorhanden sein könne. Er selber möchte arbeiten, sehe sich aber nicht mehr als Projektleiter. Er wünsche sich eine übersichtliche manuelle Tätigkeit wie im Gartenbau, wobei es eventuell möglich sei, dass er später den Betrieb des Vaters übernehmen werde. Es gebe bedeutende ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie finanzielle und familiäre Schwierigkeiten, finanzielle Einbussen beim Verkauf seiner Firma, lange Phase von Arbeitsuntätigkeit und auch möchte er lieber in das Gartenbaugeschäft seines Vaters einsteigen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer teilweise einen sekundären Krankheitsgewinn erfahren habe, habe er doch bis Februar 2017 Taggeldleistungen beziehen können. Die vom Beschwerdeführer noch beklagten Beschwerden (Konzentrationsschwierigkeiten, mangelnde kognitive Fähigkeiten, mässige Planungsfähigkeit) könnten durch die leichtgradige depressive Episode nicht erklärt werden; es dürfte dabei das bekannte ADHS mitmachen. Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei unklar. Es bestehe keine Diskrepanz, so schildere der Beschwerdeführer seine Beschwerden nachvollziehbar. Die Persönlichkeitsentwicklung sei grossteils ungestört verlaufen, eine Persönlichkeitsstörung habe sich nie entwickelt. Der Beschwerdeführer sei in er Selbst- und Fremdwahrnehmung nicht eingeschränkt. Die Realität werde korrekt geprüft, die Urteilsbildung sei unter Stress manchmal eingeschränkt, die Affekte seien nicht immer optimal gesteuert. Die Impulskontrolle sei in Ordnung. Die Intentionalität sei phasenweise eingeschränkt. Es beständen familiäre und soziale Netze. Der Beschwerdeführer sehe die Psychotherapie nicht mehr als wichtig an. Das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten habe er teilweise verloren. Er pflege soziale Bindungen und habe sprachliche Fähigkeiten. Er sei team- und konfliktfähig. Durch die vorübergehend mittelgradige depressive Episode habe er negative Auswirkungen im Beruf erfahren. Zur Behandlung und Eingliederung sei festzuhalten, dass das ADHS ungenügend therapiert werde, die medikamentöse Behandlung der bipolaren affektiven Störung aber lege artis erfolge. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich selber einzugliedern, wobei unklar sei, ob er genügend Willen dazu aufbringe. Dabei werde die Eingliederung nur in geringem Ausmass durch ein Störungsbild erschwert, so beständen vor allem krankheitsfremde Faktoren wie der Wunsch nach einem Berufswechsel. Angesichts des Fehlens einer erheblichen psychiatrischen Störung seien Eingliederungsmassnahmen zumutbar. Der Beschwerdeführer sei als Projektleiter von April 2015 bis Ende 2016 zu 40 % eingeschränkt gewesen; seither liege keine Einschränkung von über 20 % vor. In einer angepassten Tätigkeit dürfte die Arbeitsfähigkeit höher liegen. Dem Beschwerdeführer seien seit April 2015 übersichtliche Arbeiten zu 70 % zumutbar gewesen. Seit Anfang 2017 bestehe keine Einschränkung mehr.
4.8 RAD-Ärztin Dr. D.___ gab in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2017 (Urk. 7/54 S. 4 f.) die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31.3) und eines ADHS (ICD-10: F90.0) wieder und dass gestützt darauf die derzeitige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Projektleiter mit 80 % und eine angepasste Tätigkeit mit «übersichtlichen Arbeiten» mit 100 % angegeben worden seien. Das Funktionsniveau des Beschwerdeführers werde im Gutachten deutlich und sei konsistent hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeit im Gartenbauunternehmen seines Vaters gefalle dem Beschwerdeführer; er könne sich vorstellen, dieses einmal zu übernehmen. In der Vergangenheit habe eine hypomanische Phase vorgelegen, eine depressive Episode sei vollständig remittiert.
Es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Möglicherweise stelle sich in der Zukunft noch einmal die Frage nach der angestammten Tätigkeit. Dazu bedürfe es detaillierter Angaben, was die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seit 2011 wirklich ausgemacht hätten. Hier gebe es Inkonsistenzen in den Angaben beziehungsweise die eigentliche Tätigkeit werde nicht deutlich. Im Handelsregister sei der Beschwerdeführer für diverse Firmen eingetragen gewesen. Das Einkommen sei laut IK-Auszug im Jahr 2012 von Fr. 9'000.-- auf Fr. 106'210 im Jahr 2013 und auf Fr. 151'250.-- im Jahr 2015 gestiegen.
4.9 Im Nachgang zum leistungsabweisenden Vorbescheid vom 9. August 2017 (Urk. 7/55) nahm med. pract. E.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2017 (Urk. 7/63) Stellung zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und führte folgende Diagnosen auf:
- Bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3)
- ADHS (ICD-10: F90.0, Erstdiagnose Oktober 2015)
- Dyslexie (ICD-10: R48.0)
Als somatische Diagnosen beständen: eine Hyperprolaktinämie, ein Prolaktinom mit Durchmesser 5.5 x 6 Millimeter, ein Testicular Dysgenesis Syndrom, ein Tinnitus, eine Tachykardie sowie Adipositas. In der angestammten Tätigkeit als Projektleiter sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuches auszugehen, da der Beschwerdeführer kognitiv-emotional wenig in der Lage sei, dem psychischen Druck, den eine solche Tätigkeit mit sich bringe, standzuhalten. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit haben, nach 30 Minuten Arbeit eine mindestens 10-15-minütige Pause einzulegen. Die maximale Arbeitsdauer sei 2 Stunden täglich. Der Arbeitsplatz müsse ruhig sein, der Beschwerdeführer dürfe nicht abgelenkt werden von anderen Personen. Er benötige einen Coach am Arbeitsplatz, welcher ihn täglich evaluiere. Im September/Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer versuchsweise einen bauzeichnerischen Auftrag für eine Gemeinde annehmen können, wobei sich gezeigt habe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, mehr als 2 Stunden täglich (und auch nicht jeden Tag) zu arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte hätten verzögert stattgefunden, insgesamt über einen Zeitraum von vier Wochen. Der Beschwerdeführer habe angefügt, dass er für einen solchen Auftrag vor einigen Jahren maximal sechs Arbeitsstunden habe aufwenden müssen und am Stück hätte erledigen können. Das Gutachten von Dr. C.___ lasse den Verdacht aufkommen, dass er den Beschwerdeführer bezüglich seiner psychiatrischen und somatischen Symptomatik nicht vollumfänglich erfasst habe. Die Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit sei rein empirisch und stütze sich weder auf einen Arbeitsversuch noch auf ein Arbeitstraining ab und müsse bei unzureichender Beachtung der somatischen und psychiatrischen Situation von Grund auf in Frage gestellt werden. Beim Beschwerdeführer sei bildgebend ein Prolaktinom festgestellt worden. Somatisch seien ein Testosteronmangel und eine Hyperprolaktinämie diagnostiziert worden. Eine weitere Diagnostik der Tachykardie unklarer Genese sollte zeitnah erfolgen. Ein Prolaktinom könne zu emotionalen Beeinträchtigungen führen; ein Testosteronmangel könne zu Depressionen und Angst, vermehrter Müdigkeit und Dysphorie führen. Die adäquate somatische Behandlung des Beschwerdeführers sei daher auch im Hinblick auf das psychische Leiden erforderlich.
4.10 Med. pract. E.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 17. August 2017 integriert psychiatrisch behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2018 (Urk. 7/93) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:
- Bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.4)
- ADHS (ICD-10: F90.0, Erstdiagnose Oktober 2015)
- Dyslexie (ICD-10: R48.0, Kindesalter)
- Autismusspektrumsstörung (ICD-10: F84.0, Erstdiagnose Oktober 2018)
Der Beschwerdeführer sei vom 3. September bis 23. Oktober 2018 nicht mehr zur Behandlung erschienen, zuvor hätten zwei- bis dreiwöchentliche Gespräche stattgefunden. Aktuell gehe der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit nach und er befinde sich seit 2015 in keinem Anstellungsverhältnis mehr. Die Tätigkeit als Bauzeichner verlange vom Beschwerdeführer ein hohes Mass an Konzentration über Stunden beziehungsweise über einen Tag lang hinweg, mehrere Tage aufeinanderfolgend. Eine Tätigkeit als Bauleiter würde den Beschwerdeführer aufgrund der krankheitsbedingten Symptomatik (affektiv wechselnd zwischen depressiv und hypoman, mangelnde emotionale Selbstregulation, verminderte Stresstoleranz bei erhöhter Impulsivität, Desorganisiertheit betreffend Handlungsplanung/Priorisierung, Zeitmanagement, rigider Umgang betreffend Leistungsanspruch an sich) überfordern. Der Beschwerdeführer sei aktuell krankheitsbedingt nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen beziehungsweise sich auf ein strukturiertes Setting im ersten Arbeitsmarkt einzulassen. Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen wie Kreativität, emotionale Empathie, Intelligenz, Anpassungsfähigkeit. Als Ressource dürfte auch die Beziehung zur Familie und seinen Kindern gesehen werden. Zudem verfüge er über eine hohe Auffassungsgabe. Die bisherige Tätigkeit als Bauleiter sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Auch als Bauzeichner habe er Mühe, sich auf das Zeichnen für mehr als eine Stunde zu konzentrieren. Eine Tätigkeit im geschützten Bereich für beispielsweise zwei Stunden täglich entspreche dem Leistungsvermögen des Beschwerdeführers am ehesten. Stufenweise könne das Pensum gesteigert werden. Dazu brauche er ein ruhiges Umfeld und flexible Arbeitszeiten. Die Prognose betreffend Wiedereingliederung - zunächst in den geschützten Arbeitsmarkt - sei günstig, da der Beschwerdeführer motiviert sei, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Projektleiter/Bauleiter im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise im Rahmen eines Arbeitsversuches bei reduzierter Leistungsfähigkeit zu 20 % arbeitsfähig, da er durch Beeinträchtigungen von Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit sowie kognitiv und emotional wenig in der Lage sei, den kognitiven Anforderungen als Bauleiter zu entsprechen. Auch als Bauzeichner werde er eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bei reduzierter Leistungsfähigkeit erreichen.
4.11 Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2019 (Urk. 7/98) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Bipolar-I-Störung, aktuelle Episode depressiv (DSM-5: 296.53, Erstdiagnose 2015)
- ADHS, gemischtes Erscheinungsbild (DSM-5: 314.01, Erstdiagose Oktober 2015)
- Autismusspektrumsstörung (DSM-5: 299.00, Erstdiagnose August 2018)
- gutartige Neubildung der Hypophyse (Prolaktinom, > 1.0 Zentimeter; ICD- 10: D35.2, Erstdiagnose Oktober 2017)
- Hyperprolaktinämie (ICD-10: E22.1)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine Dyslexie sowie ein Tinnitus. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauleiter seit Behandlungsbeginn im Juli 2016 bis heute mindestens zu 60 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit als Bauleiter überfordere ihn zurzeit aufgrund der depressiven und hypomanen Stimmungswechsel. Aber auch die mangelnde emotionale Selbstregulation und Stressintoleranz seien Gründe für die Überforderung. Die Impulsivität, Desorganisiertheit erschwerten diese Arbeit. Der Beschwerdeführer sei aktuell krankheitsbedingt nicht in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt mehr als 40 % bei einer stark reduzierten Leistungsfähigkeit von 50 % zu arbeiten. Die Prognose sei günstig, sobald die Auswirkungen des Prolaktinoms, welches ein progredientes Wachstum aufweise, durch die endokrinologische Behandlung deutlich vermindert sei sowie es bezüglich bipolarer Störung zu einer Teilremission gekommen sei.
4.12 Im Bericht der Abteilung für Endokrinologie/Diabetologie des Kantonsspitals K.___ vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/108 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde - unter Verweis auf den beiliegenden Bericht zuhanden der Hausärztin vom 18. März 2019 (S. 7 f.) - als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mikroprolaktinom (Erstdiagnose Februar 2019) mit Hyperprolaktinom-bedingtem hypongonadotropem Hypogonadismus aufgeführt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Januar 2019 dort in monatlich bis dreimonatlicher Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit sei aus endokrinologischer Sicht nicht attestiert worden. Ein Teil der Kraftminderung und Antriebslosigkeit könne durch den Testosteronmangel bedingt sein. Eine Besserung sei durch diese medikamentöse Behandlung schon eingetreten. Es bleibe abzuwarten, ob dieser Effekt anhaltend sei. Bezüglich des Eingliederungspotenzials des Beschwerdeführers sei eine ausführliche Begutachtung indiziert.
4.13 Im polydisziplinären (allgemein-internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und endokrinologischen) F.___-Gutachten vom 28. August 2020 (Urk. 7/125) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (CD-10: F33.4) sowie eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die folgenden Diagnosen (S. 8 f.):
- anamnestisch Tachykardie
- akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
- aktenmässige gestörte Glukosetoleranz bei Adipositas (Erstdiagnose November 2017)
- Mikroprolaktinom der Hypophyse /Erstdiagnose im MRI im Oktober 2017)
- Status nach mässiggradiger Hyperprolaktinämie
- aktuell adäquate Suppression des Prolaktins unter Cabergolin (März 2019)
- Grössenregredientes Mikroadenom (MRI von Januar 2019)
- Status nach sekundärem hypogonadotropen Hypogonadismus bei Hyperprolaktinämie
- aktuell Normalisierung der Gonadenachse und des Androgenstatus (Juni 2019)
Bei der allgemein-internistischen Untersuchung entfiel bei einer nur anamnestisch festgehaltenen Tachykardie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung (S. 16 ff.).
Aus endokrinologischer Sicht sei anamnestisch und aufgrund der Aktenlage nicht klar, zu welchem Zeitpunkt genau ein erhöhtes Prolaktin und erniedrigte Androgene festgestellt worden seien. Vorausgehend habe eine Erschöpfungsdepression und ein Burnout 2010 bestanden. Eine medikamentöse Behandlung sei verordnet worden. Alle Psychopharmaka und Neuroleptika führten sekundär zu einem Anstieg der Prolaktinsekretion in der Hypophyse. Bei der medikamentös induzierten Hyperprolaktinämie seien die Serumspiegel selten sehr hoch. Auch bei geringem Anstieg des Prolaktins komme es zur teilweisen oder totalen Suppression der Gonadotropine. Ohne gonadotrope Stimulierung der Gonadenfunktion komme es bei Frauen zur Amenorrhoe und bei Männern zum Abfall von totalem und freien Testosteron. Wie Dr. E.___ bestätigt habe, könne ein Testosteronmangel bei betroffenen Männern zu Depressionen und Angst mit vermehrter Müdigkeit und vor allem Dysphorie führen. Die ausführliche spezialärztliche Untersuchung habe ergeben, dass Habitus, Behaarungstyp und Stimme des Beschwerdeführers normal männlich gewesen seien, was auch der Beschwerdeführer selbst bestätigt habe. Trotz einseitigem Kryptochismus links seien klinisch keine weiteren Zeichen für Hypogonadismus vorhanden gewesen. Die Laborwerte erklärten den partiellen Hypogonadismus. Weitere Hypophysenfunktionsstörungen hätten ausgeschlossen werden können. Im MRI der Sella vom 19. Oktober 2017 habe ein Mikroadenom von der Grösse 6x5.5 Millimeter in der Adenohypophyse dargestellt werden könne. Eine Zerstörung oder Verdrängung des restlichen Hypophysengewebes und supraselläres Wachstum mit Kompression des Tractus opticus hätten radiologisch ausgeschlossen werden können. In den weiteren MRI-Untersuchungen vom 3. September 2018 und vom 19. Februar 2019 sei kein Wachstum vorhanden gewesen. Bei primärem und sekundärem Hypogonadismus seien bei Männern Energieverlust, verminderte Libido, erektile Dysfunktion, Verlust der Muskelmasse, der Pubes- wie auch Barthaare und Osteoporose die Hauptsymptome. Gynäkomastie und Galaktorrhoe seien bei Männern äusserst selten. Wegen den psychischen Auswirkungen und der körperlichen Leistungsabnahme sei eine Therapie absolut indiziert. Cabergolin sei das Medikament der ersten Wahl bei Prolaktinom. Es führe einerseits zur Suppression der Prolaktinsekretion und andererseits auch zur Hemmung von Wachstum des Adenoms. Gemäss der Hormonbestimmung im Kantonsspital K.___ sowie aktuell hätten sich die Werte normalisiert. Der Beschwerdeführer verneine dabei alle Nebenwirkungen. Klinisch bestehe beim Beschwerdeführer ein normaler männlicher Habitus mit gut ausgebildeter Muskulatur und Muskelkraft. Aktuell bestehe aus endokrinologischer Sicht keine physische Einschränkung der Leistung oder Arbeitsfähigkeit. Diese würden vor allem durch psychische Faktoren («Phobie vor der Arbeit») bedingt. Obwohl die Androgene sich seit Juni 2019 normalisiert hätten, seien psychogene Nachwirkungen durch den jahrlangen Mangel weiterhin vorhanden und führten zu einer Einschränkung der Belastbarkeit, was sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergebe. Zur Konsistenz wurde festgehalten, dass Campingferien mit Tragen von grösseren Lasten möglich gewesen seien, sodass die aktuell angegebene Leistungsminderung wie auch signifikante Konzentrationsstörungen aus rein endokrinologischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Trotz partiellem Hypogonadismus seien vor der Therapie seit Juni 2019 Cohabitation und Zeugungsfähigkeit vorhanden gewesen. Aus rein endokrinologischer Sicht bestehe keine körperliche Arbeitsunfähigkeit. Die in den Akten aufgeführte gestörte Glukosetoleranz beziehungsweise Prädiabetes stelle keine Behinderung der Arbeit dar, so sei die Stoffwechsellage euglykäm. Die Therapie mit Dostinex sollte weiterhin durchgeführt werden mit dem Ziel einer möglichst totalen Suppression des Prolaktins. Nach durchschnittlich fünf Jahren Therapie komme es zur definitiven Rückbildung des Prolaktinoms und zu keinem Rezidiv, auch nicht nach Absetzen von Dostinex. Bei familiärer Belastung mit Diabetes mellitus sei weiterhin eine qualitative Ernährung und möglichst auch eine Gewichtsabnahme wichtig zur Vermeidung eines manifesten Diabetes mellitus (S. 31 ff.).
In der psychiatrischen Beurteilung wurde über den im Rahmen einer komplikationslosen Spitalgeburt im Kosovo geborenen und ab dem 6. Lebensmonat gemeinsam mit den Eltern und den Geschwistern in der Schweiz als Saisonnier bis 1989 und danach definitiv in der Region Zürich aufgewachsenen Beschwerdeführer berichtet, dass er die Kindheit als normal in Erinnerung habe. Er habe normale soziale Kontakte unterhalten und Sport getrieben. In der Schule habe er keine Probleme gehabt, das mittlere Ausbildungsniveau (Sekundarschule) abgeschlossen und danach die vierjährige Hochzeichner-Lehre erfolgreich beendet. Danach hab er sich bald selbständig gemacht und bis 2009 ein eigenes Architekturbüro betrieben und dabei bis zu 400 Stunden pro Monat gearbeitet. Daneben habe er einmalig eine sechsjährige, eine vier- bis fünfjährige und die aktuelle seit 2014 bestehende partnerschaftliche Beziehung geführt und insgesamt drei Kinder. Sowohl aufgrund der klinischen Schilderungen des Beschwerdeführers als auch aufgrund der Aktenlage und insbesondere der europsychologischen Testung von 2015 sei vom Vorliegen einer einfachen ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10: F 90.0) auszugehen. Dabei sei jedoch festzuhalten, dass diese Störung den Beschwerdeführer nicht daran gehindert habe, eine Hochbauzeichner-Lehre abzuschliessen und danach jahrelang erfolgreich zu arbeiten sowie langdauernde partnerschaftliche und freundschaftliche Beziehungen zu leben. Typischerweise verhindere diese Diagnose nicht, dass gute Testergebnisse erreicht werden, da die Konzentration bei einem hohen Interesse der Patienten vorübergehend hoch sein könne. Des Weiteren sei vom Vorliegen von perfektionistischen akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) auszugehen, da der Beschwerdeführer selbst hohe Ansprüche an sich habe, welche dazu führten, dass er dazu neige, sich zu überengagieren. Eine Persönlichkeitsstörung sei hingegen nicht zu diagnostizieren, da der Beschwerdeführer trotz allem in der Lage gewesen sei, langjährige soziale Kontakte und auch berufliche Aktivitäten aufrechtzuerhalten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund mutmasslich der oben genannten Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) etabliert habe, welche erstmalig circa 2009 und gesichert ab 2015 zu einer depressiven Episode geführt habe. Für das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31) gäbe es keine gesicherten Angaben. Der Beschwerdeführer selbst habe explizit keine manischen Symptome geschildert und diese explizit verneint. So gebe er an, dass sein Überengagement bei der Arbeit von bis zu 400 Stunden pro Monat während Jahren als Manie klassifiziert worden sei. Damals hätten jedoch explizit keine anderen manischen Symptome wie erhöhtes Geldausgeben, inadäquates Verhalten oder Wahn vorgelegen, weshalb dies alleine die Diagnose einer Manie nicht rechtfertige. Des Weiteren müsse vom Vorliegen einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer anamnestisch ab 2009, gesichert ab 2015 unter deutlich erhöhter Ermüdbarkeit bereits bei geringen Anstrengungen klage. Zudem lägen eine Reizbarkeit und Schlafstörungen vor, womit die diagnostischen Kriterien erfüllt seien. Diese Neurasthenie habe sich möglicherweise parallel zum Prolaktinom entwickelt. Von 2015 an bis 2017 seien regelmässig depressive Episoden festgehalten worden. Aktuell sei keine depressive Episode mehr zu diagnostizieren, was auch auf die leitliniengetreue und intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung zurückzuführen sei. Mit einer solchen psychopharmakologischen Behandlung könne auch ein positiver Effekt auf die Neurasthenie erreicht werden. Auch die Behandlung der ADHS sei aus medikamentöser Sicht als leitliniengetreu zu beurteilen. Somit seien keine Intensivierungen der psychiatrischen oder psychotherapeutischen Massnahmen indiziert, jedoch weitere neue Therapieoptionen (Ketamin-Nasenspray) zu prüfen. Der Beschwerdeführer schildere konsistent Tagesabläufe, bei welchen er sich dazu anhalten müsse, morgens die Wohnung zu verlassen und möglichst lang ausser Haus zu bleiben, da er ansonsten nur noch auf dem Sofa liege. Des Weiteren sei die Konzentration nach ein bis zwei Tagen Arbeit deutlich eingeschränkt. Weshalb sich diese dann während Wochen nicht erhole, könne nicht beurteilt werden. Autofahren gehe sehr gut, was im Rahmen einer erhöhten Konzentrationsfähigkeit bei Interesse im Rahmen einer einfachen ADHS zu erklären sei. Von Seiten der Neurasthenie her sollte der Beschwerdeführer dann jedoch deutlich vermehrt ermüdet sein. Auch das bessere Befinden respektive die geringere Müdigkeit während Wochenenden und Ferien liessen sich nur bedingt durch die Neurasthenie oder die einfache ADHS erklären, wohl eher durch die akzentuierten perfektionistischen Persönlichkeitszüge erklären. Die Laborspiegel von Wellbutrin und Ritalin seien hingegen im Bereich der Norm. Insgesamt seien die beklagten Symptome des Beschwerdeführers nur unzureichend durch die psychiatrischen Diagnosen zu erklären. Ein Malingering sei jedoch in der neuropsychologischen Testung ausgeschlossen worden. Als Ressource des Beschwerdeführers könne gesehen werden, dass er die Tage selbständig gestalten, Haushaltsleistungen erbringen und soziale Kontakte sowie eine Ehe aufrechterhalten könne. Auch habe er ein aktives Sexualleben und zwei Kinder (2016 und 2017 geboren), obwohl er in dieser Zeit deutlich unter der erhöhten Ermüdbarkeit gelitten habe. Auch könne er stundenlang Autofahren und habe so die Familie vor drei Wochen in den Kosovo chauffieren können. Soziale Belastungsfaktoren lägen nicht vor. In der bisherigen Tätigkeit als Projektleiter sei der Beschwerdeführer aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, welche in Phasen namhafter depressiver Episoden aufgrund der Reduktion des Antriebs und der Interessen und der erhöhten Ermüdbarkeit die Arbeitsfähigkeit reduzieren, als auch aufgrund der Symptome der Neurasthenie (erhöhte Ermüdbarkeit) und der Symptome der einfachen ADHS (reduzierte Konzentrationsfähigkeit) als reduziert arbeitsfähig zu beurteilen sei. Aufgrund der vorliegenden Berichte müsse von einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ab mindestens März 2015 bis maximal Juli 2017 ausgegangen und für diese Zeitspanne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziffert werden. Danach sei der Schweregrad der depressiven Episode mit leichtgradig bis remittiert beschrieben worden, was auch auf den aktuellen Zustand zutreffe. Deshalb sei ab diesem Zeitpunkt lediglich von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit primär aufgrund der Symptome der Neurasthenie auszugehen. Dies, da auch die Symptome der einfachen ADHS durch die Psychotherapie und insbesondere die psychopharmakologische Behandlung als reduziert beurteilt werden müssten. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit zeige sich auch im heute durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo deutliche Beeinträchtigungen bei Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit gefunden worden seien. Explizit beziehe sich die 30%ige Arbeitsfähigkeit auf ein «normales Arbeitspensum» von 42 Stunde pro Woche. Auch in einer möglichen angepassten Tätigkeit sei von denselben Arbeitsunfähigkeitsgraden auszugehen (S. 53 ff.).
In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, im Lebensalltag oft ausgeprägt müde und antriebslos zu sein, zwischendurch aber auch Tage zu haben, an denen er sich am Morgen zunächst «topfit fühle», um dann aber nach zwei bis drei Stunden ohne für ihn ersichtlichen Grund regelrecht zu erlahmen. Er habe angegeben, deswegen hohe Dosen Ritalin einzunehmen und damit auch deutlich besser über den Tag zu kommen als ohne. Im Weiteren schwitze er wegen seines Adenoms an der Hypophyse zu viel und habe einen zu tiefen Testosteronwert, wegen der Tachykardie sowie bei der Einnahme von Wellbutrin leide er unter einem Tinnitus mittig im Kopf. Ansonsten fühle er sich nach seinen Angaben im Wesentlichen gesund. Seinen Schlaf habe er als wechselhaft beschrieben. Er habe angegeben, wegen endloser Grübeleien stundenlang nicht einschlafen zu können, einmal eingeschlafen aber mehrstündig durchzuschlafen. Bezüglich Konzentration und Aufmerksamkeit habe er geschildert, nach wie vor ein guter und ausdauernder, stets fokussierter und reaktionsschneller Autofahrer zu sein, in einem interessanten Gruppengespräch gut folgen und aktiv teilhaben zu können, beim Lesen aber mit seinen Gedanken bereits nach wenigen Augenblicken abzuschweifen und fortlaufend alles zu vergessen, was er gerade gelesen habe. Ansonsten könne er seinen Aussagen entsprechend Termine und Abmachungen zuverlässig einhalten, sich auch an besondere Ereignisse oder Erlebnisse gut erinnern, sich ferner auch Ziffernfolgen sowie Orte und Wege gut merken. Hingegen habe er mit Namen zuweilen seine Mühe und verwechsle auch ab und zu Gesichter. Zugriffprobleme auf sein fachliches Wissen oder auch Planungs- und Umsetzungsprobleme dabei habe er verneint. Er habe auch angegeben, handwerklich unverändert geschickt zu sein und erst kürzlich seinen Camper total umgebaut und erneuert zu haben. Der Beschwerdeführer sei 20 Minuten zu früh erschienen, sei im eigenen Auto vorgefahren, sei sauber und ordentlich gekleidet gewesen. Er habe sich in allen Belangen unbehindert bewegt und im Verlauf der Abklärung auch keinerlei Schmerzgebaren gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich zugewandt und unbefangen verhalten und trotz der längeren Herfahrt ausgeruht gewirkt. Dem etwa eineinviertelstündigen Anamnesegespräch habe er und aufmerksam folgen können. Emotional sei er situations- und kontextadäquat mitgeschwungen. Er habe wiederholt auch Humor gezeigt, seiner Beschwerden und Lebenslage wegen aber auch besorgt und bekümmert gewirkt. Seine Affektmodulation und
-kontrolle seien dennoch durchgehend stabil geblieben. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseitig sicher orientiert und alert gewesen. Er habe mit deutlicher und prosodisch normal modulierter Stimme gesprochen. Sein Sprechfluss sei unbehindert/schnell, seine Wortfindung prompt, der Wortschatz vielgestaltig/bildungsadäquat gewesen. Er sei prompt in der Auffassung gewesen, habe keinerlei rezeptive und/oder expressive Sprachfunktionsschwächen gezeigt. Insgesamt sei er überdurchschnittlich sprachgewandt. In seinem Denken sei er schnell, geordnet, differenziert, flexibel, vorausschauend, weder ausschweifend noch tangential, lediglich inhaltlich leicht eingeengt gewesen. Sein Realitätssinn, seine Objekt- und Selbstkritik seien gewährleistet gewesen. Biografische Angaben habe er prompt und chronologisch adäquat geordnet geliefert. Frischgedächtnisprobleme oder Zeitgitterstörungen seien klinisch keine zu beobachten gewesen, ebenso wenig hätten sich in seinen Antworten Hinweise auf eine Verdeutlichung oder Aggravation gezeigt. In den Tests habe der Beschwerdeführer motiviert und interessiert mitgearbeitet. Hinweise auf eine vermehrte mentale Ermüdung in Form eines geringen Leistungsabfalls hätten sich lediglich kurz vor der Mittagspause ergeben, nachmittags - nach einer erneuten Ritalin-Einnahme - sei dem Beschwerdeführer klinisch wie testseitig keine besondere Ermüdung anzumerken gewesen. Das Testverständnis habe sich prompt und sicher herstellen lassen. Arbeitstempo sowie Sorgfalt seien gut respektive durchgängig gewährleistet gewesen. Das Vorgehen sei geordnet und überlegt, weder hastig noch voreilig gewesen. Auf der psychometrisch-neuropsychologischen Befundebene habe beim Beschwerdeführer ein kognitiver Normalbefund erhoben werden können. Lediglich müdigkeitshalber habe sich am späten Vormittag ein geringfügiger, passagerer und unspezifischer Leistungsabbau gefunden, wobei auch da die gezeigten Leistungen zwar im unteren, dennoch aber im weiteren Normalbereich verblieben seien. Es fehlten beim Beschwerdeführer von kognitiv-neuropsychologischer Seite aktuell so auch belastbare Hinweise für attentionale und/oder exekutive Defizite, welche auf das Vorliegen einer ADHS hinweisen würden. Es gelte hier aber festzuhalten, dass die Abklärungen unter der Einnahme einer hohe Dosis Ritalin erfolgt seien. Zu würdigende neuropsychologische Vorbefunde zum Beschwerdeführer lägen nicht vor. Beim Beschwerdeführer liege ein kognitiv-neuropsychologischer Normalbefund vor. Eine wesentliche lebensalltägliche und/oder beruflich relevante funktionelle Einschränkung könne auf dieser Grundlage von neuropsychologischer Seite nicht begründet werden. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aus der Anamnese und den Akten beim Beschwerdeführer keine Inkonsistenzen. Auch bezüglich der kognitiv-neuropsychologischen Befunde seien keine relevanten Widersprüche im neuropsychologischen Befundbild selbst sowie im Vergleich von Klinik und Psychometrie zu identifizieren. Die psychometrischen Befunde per se seien bei der durchgeführten, mehrfachen Beschwerdevalidierung zufolge als authentisch zu beurteilen (S. 74 ff.).
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer in unauffälligem Allgemein- und schlankem Ernährungszustand präsentiert habe, sich aufgrund der psychiatrischen Exploration keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bewusstseins-, Orientierungs-, Gedächtnis oder Konzentrationsstörungen ergäben, vom Beschwerdeführer jedoch berichtet würden. Im formalen Denken gäbe er häufiges Grübeln an. Zwänge seien nicht vorhanden. Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen beständen nicht. Affektiv sei der Beschwerdeführer explizit nicht deprimiert, nicht affektlabil und normal schwingungsfähig. Schuldgefühle und Insuffizienzgefühle sowie auch Existenzängste beständen. Der Antrieb sei reduziert. Die Interessen seien normal ausgebildet und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Suizidversuche seien nie aufgetreten und der Beschwerdeführer sei aktuell nicht suizidal. Fremdaggressives Verhalten werde weder vom Beschwerdeführer berichtet noch könne es beobachtet werden. Es bestehe jedoch eine Reizbarkeit. Ein sozialer Rückzug finde nicht statt. Daneben beständen diverse internistische Probleme. Beim Beschwerdeführer liege ein kognitiv-neuropsychologischer Normalbefund vor. Eine wesentliche, lebensalltägliche und/oder beruflich relevante funktionelle Einschränkung könne auf dieser Grundlage von neuropsychologischer Seite nicht begründet werden. Als Ressource des Beschwerdeführers könne gesehen werden, dass er die Tage selbständig gestalten, Haushaltsleistungen erbringen und soziale Kontakte sowie eine Ehe aufrechterhalten könne. Auch habe er ein aktives Sexualleben und zwei Kinder (2016 und 2017 geboren), obwohl er in dieser Zeit deutlich unter der erhöhten Ermüdbarkeit gelitten habe. Auch könne er stundenlang Autofahren und so die Familie letztens in den Kosovo chauffieren. Soziale Belastungsfaktoren lägen nicht vor. Im Rahmen der Konsistenzprüfung wurde festgehalten, dass sich aus neuropsychologischer Sicht aus der Anamnese und den Akten beim Beschwerdeführer keine Inkonsistenzen ergäben. Auch bezüglich der kognitiv-neuropsychologischen Befunde seien keine relevanten Widersprüche im neuropsychologischen Befundbild selbst sowie im Vergleich von Klinik und Psychometrie zu identifizieren. Die psychometrischen Befunde per se seien der durchgeführten, mehrfachen Beschwerdenvalidierung zufolge als authentisch zu beurteilen. Der Beschwerdeführer schildere konsistent Tagesabläufe, bei welchen er sich dazu anhalten müsse, morgens die Wohnung zu verlassen und möglichst lang ausser Haus zu bleiben, da er ansonsten nur noch auf dem Sofa liege. Des Weiteren sei die Konzentration nach ein bis zwei Tagen Arbeit deutlich eingeschränkt. Weshalb sich diese dann während Wochen lang nicht erhole, könne nicht beurteilt werden. Autofahren gehe sehr gut, was im Rahmen einer erhöhten Konzentrationsfähigkeit bei Interesse im Rahmen einer einfachen ADHS zu erklären sei. Von Seiten der Neurasthenie her sollte der Beschwerdeführer dann jedoch deutlich vermehrt ermüdet sein. Auch das Befinden respektive die geringere Müdigkeit während Wochenenden und Ferien liessen sich nur bedingt durch die Neurasthenie oder die einfache ADHS, sondern wohl eher durch die akzentuierten perfektionistischen Persönlichkeitszüge erklären. Die Laborspiegel von Wellbutrin und Ritalin seien im Bereich der Norm. Insgesamt seien die beklagten Symptome des Beschwerdeführers jedoch nur unzureichend durch die psychiatrischen Diagnosen zu erklären. Ein Malingering sei jedoch in der neuropsychologischen Testung ausgeschlossen worden. Seit Juni 2019 seien Donadotropine und Androgene unter der Therapie normal. Es bestehe kein Hypogonadismus mehr und klinisch seien Habitus, Muskelmasse und Muskelkraft altersentsprechend normal männlich-athletisch. Campingferien mit Tragen von grösseren Lasten sei möglich gewesen, sodass die aktuell angegebene physische Leistungsminderung wie auch signifikante Konzentrationsstörungen aus endokrinologischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Trotz partiellem Hypogonadismus seien vor der Therapie Kohabitation und Zeugungsfähigkeit erhalten gewesen. Beim Beschwerdeführer liege ein kognitiv-neuropsychologischer Normalbefund vor. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner/Projektleiter, wobei kein Belastungsprofil vorliege (vgl. S. 7), lasse sich auf dieser Grundlage nicht herleiten oder begründen. Aufgrund des Vorliegens einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, welche in Phasen namhafter depressiver Episoden aufgrund der Reduktion des Antriebs und der Interessen und der erhöhten Ermüdbarkeit die Arbeitsfähigkeit reduzierten, als auch aufgrund der Symptome der Neurasthenie (erhöhte Ermüdbarkeit) und der Symptome der einfachen ADHS (reduzierte Konzentrationsfähigkeit) sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Projektleiter als reduziert arbeitsfähig zu betrachten. Bei einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ab mindestens März 2015 bis maximal Juli 2017 sei für diese Zeitspanne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu beziffern. Danach sei der Schweregrad der depressiven Episode mit leichtgradig bis remittiert beschrieben worden, was auch auf den jetzigen Stand der depressiven Episode zutreffe. Aus diesem Grund sei ab diesem Zeitpunkt lediglich von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit primär aufgrund der Symptome der Neurasthenie auszugehen, da auch die Symptome der einfachen ADHS durch die Psychotherapie und insbesondere die pharmakologische Behandlung als reduziert beurteilt werden müssten. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit zeige sich dabei auch im durchgeführten Mini-ICF-APP-rating-Bogen, wo deutliche Beeinträchtigungen bei Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit gefunden worden seien. Explizit beziehe sich die 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein «normales Arbeitspensum» von 42 Stunden pro Woche. Nach eingehender Konsensbesprechung sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ab August 2017 in der angestammten als auch in einer vergleichbaren anderen Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % zu attestieren sei. Zuvor sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch in einer möglichen angepassten Tätigkeit sei von denselben Arbeitsunfähigkeitsgraden auszugehen.
4.14 RAD-Arzt Dipl. med. G.___ nahm am 18. November 2020 Stellung (Urk. 7/147 S. 8 f.) und hielt fest, dass das F.___-Gutachten vom 28. August 2020 die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Gestützt auf die gutachterlich gestellten Diagnosen (vgl. S. 8) beständen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Projektleiter als Einschränkungen leichte Beeinträchtigungen bei Planung und Strukturierung von Aufgaben. Mittelgradige Beeinträchtigungen beständen bei Anpassung an Regeln und Routinen und der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Schwere Beeinträchtigungen zeigten sich bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit. Das Belastungsprofil umfasse dabei jegliche Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Projektleiter habe von März 2015 bis Juli 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab August 2017 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden. Somatisch sei keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von März 2015 bis Juli 2017 50 % und ab August 2017 70 % betragen. Der Gesundheitszustand habe sich dabei schon wesentlich verbessert. Die bisherigen Behandlungen seien weiterzuführen. Zum Schweregrad des Gesundheitsschadens führte Dipl. med. G.___ aus, dass das Vorliegen einer ADHS bestätigt werde, aber ohne neuropsychologische Einschränkungen, da diese adäquat therapiert werde. Die Depression sei remittiert. Im Vordergrund stehe die erhöhte Ermüdbarkeit, welche meist die Arbeitszeit betreffe. Von somatischer Seite könne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Insgesamt seien die beklagten Symptome des Beschwerdeführers nur unzureichend durch die psychiatrischen Diagnosen zu erklären. Ein Malingering sei jedoch in der neuropsychologischen Testung ausgeschlossen worden. Als Ressource des Beschwerdeführers könne gesehen werden, dass er die Tage selbständig gestalten, Haushaltsleistungen erbringen und soziale Kontakte sowie eine Ehe aufrechterhalten könne. Auch habe er ein aktives Sexuallaben und zwei Kinder (2016 und 2017 geboren), obwohl er in dieser Zeit deutlich unter der erhöhten Ermüdbarkeit gelitten habe. Auch könne er stundenlang Autofahren und so die Familie vor drei Wochen in den Kosovo chauffieren, soziale Belastungsfaktoren lägen nicht vor.
5.
5.1 Das polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 28. August 2020 (Urk. 7/125) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und endokrinologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
5.2 Die F.___-Gutachter kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass in Zusammenschau der interdisziplinären Befunde - jeweils in jeglicher Tätigkeit - von März 2015 bis Juli 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestand und ab August 2017 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, wobei die psychische Erkrankung führend sei (vgl. E. 4.13). So wurde im psychiatrischen Teilgutachten gestützt auf die detailliert dargelegte Befundlage sowie die berücksichtigte Aktenlage schlüssig festgehalten, dass sich diese reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgrund des Vorliegens einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, mit Phasen namhafter depressiver Episoden wegen der Reduktion des Antriebs und der Interessen und der erhöhten Ermüdbarkeit, als auch aufgrund der Symptome der Neurasthenie (erhöhte Ermüdbarkeit) und der Symptome der einfachen ADHS (reduzierte Konzentrationsfähigkeit) ergebe. Wenngleich der psychiatrische Gutachter - abweichend von früheren psychiatrischen Einschätzungen (vgl.
E. 4.2-4.11) - anstelle einer bipolaren affektiven Störung nun eine rezidivierende depressive Störung befindet, so ist letztlich die diagnostische Zuordnung nicht entscheidend, sondern die Befundlage und die daraus resultierende funktionelle Einschränkung. Diese wurde unter aussagekräftigem Verweis auf das durchgeführte Mini-ICF-APP-Rating dargelegt, wo sich deutliche Beeinträchtigungen bei Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit gefunden hätten. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht auch im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, so stellte auch Dr. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2017 fest, dass nach einer vorübergehend mittelgradig wirkenden depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkte, zum Zeitpunkt der Begutachtung keine bedeutenden depressiven Symptome mehr beobachtbar waren (vgl. E. 4.7). Entsprechend ist es plausibel, dass ab August 2017 bei einer nur noch leichtgradigen bis remittierten depressiven Episode lediglich noch von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verbleibenden Neurasthenie ausgegangen wird. Das Vorliegen einer einfachen ADHS ist basierend auf der neuropsychologischen Testung von 2015 unbestritten und die damit zusammenhängende reduzierte Konzentrationsfähigkeit wirkt sich zwar weiterhin einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auf, doch zeigten sich deren Symptome durch die Psychotherapie und insbesondere die psychopharmakologische Behandlung, welche gemäss gutachterlicher Einschätzung leitliniengetreu erfolgte, reduziert. Der psychiatrische Gutachter führt zwar aus, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome - bei einem aus neuropsychologischer Sicht festgestellten Normalbefund - insgesamt nur unzureichend durch die psychiatrischen Diagnosen erklären liessen, doch konnte einerseits ein Malingering explizit ausgeschlossen und andererseits die Konsistenz bejaht werden. Zudem ist das Zusammenwirken der psychiatrischen Diagnosen mit der somatischen Hormonstörung nicht zu unterschätzen. So erscheint die Feststellung schlüssig, dass aus endokrinologischer Sicht keine physische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, aber bei normalisierten Hormonwerten psychogene Nachwirkungen durch den jahrelangen Mangel weiterhin vorhanden seien und zu einer Einschränkung der Belastbarkeit führten, was sich eben aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergebe.
Auch RAD-Arzt Dipl. med. G.___ erachtete das polydisziplinäre Gutachten als valide (Urk. 7/147 S. 8 f.) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab.
5.3 Der psychiatrische Gutachter bezog die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3.2) in seine Beurteilung weitestgehend ein (E. 4.13 und insbesondere Urk. 6/130 S. 118 ff.). Damit vermag der Gutachter zu überzeugen, weshalb kein Raum für eine parallele Überprüfung der praxisgemäss relevanten Standardindikatoren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.3), was der Beschwerdeführer zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.).
So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt und auf belastende Faktoren aber auch Ressourcen hingewiesen. Es habe retrospektiv bei mittelgradiger depressiver Episode eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden als nun noch nach leitliniengerechter Therapie samt entsprechender medikamentöser Behandlung als Restsymptomatik feststellbar ist. Die dargelegten Ressourcen sind - entgegen der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen eigenen parallelen Ressourcenprüfung (Urk. 7/147 S. 10 und Urk. 7/148) - als solche zu würdigen; so ist es für den Beschwerdeführer positiv, dass er die Tage selbständig gestalten, Haushaltsleistungen erbringen und soziale Kontakte sowie eine Ehe aufrechterhalten kann und ein aktives Sexualleben hat. Dabei wurden soziale Belastungsfaktoren verneint. In der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung wurde gutachterlich ausgeführt, dass die Tagesabläufe vom Beschwerdeführer konsistent geschildert würden. Dass das Autofahren sehr gut möglich sei, sei wegen einer erhöhten Konzentrationsfähigkeit bei Interesse im Rahmen einer einfachen ADHS erklärbar. Auch das bessere Befinden respektive die geringere Müdigkeit während Wochenenden und Ferien sei weniger durch die Neurasthenie oder die einfache ADHS, sondern eher durch die akzentuierten perfektionistischen Persönlichkeitszüge erklärbar. Ein Malingering wurde sodann ausgeschlossen, weshalb die Konsistenz zu bejahen ist (S. 67 f.).
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.5) als auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.3). Somit ist betreffend die Diagnosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen.
5.4 An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach mangels Vorliegens eines Belastungsprofils für die angestammte Tätigkeit als Projektleiter die Arbeitsfähigkeit weder für diese noch für eine angepasste Tätigkeit korrekt beurteilt werden könne (Urk. 1. S. 11 ff.), nicht zu ändern. So liegt unbestrittenermassen aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, welche insbesondere bei auszuübender körperlicher Tätigkeit ein konkretes Belastungsprofil bedarf. Vorliegend ergibt sich die Reduktion der Arbeitsfähigkeit aufgrund von psychischen Symptomen wie erhöhter Ermüdbarkeit und reduzierter Konzentrationsfähigkeit. Und solche psychisch-bedingten Einschränkungen gelten für alle Tätigkeiten gleichermassen. Dies präzisierte auch RAS-Arzt Dipl. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 18. November 2020, als er abstellend auf das von ihm als valide beurteilte F.___-Gutachten festhielt, dass das Belastungsprofil jegliche Tätigkeit betreffe (vgl. Urk. 7/147 S. 9).
5.5 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 28. März 2020 (Urk. 7/125) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit von März 2015 bis Juli 2017 zu 50 % arbeitsunfähig war und er seither zu 30 % arbeitsunfähig ist.
6.
6.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat
(Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
6.2 Wie zuvor unter E. 5.4 erwogen, kann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die festgestellten funktionellen Einschränkungen erfolgen, ohne dass es eines konkreten Belastungsprofils bedürfte. So bezieht sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit explizit auf jegliche Tätigkeit und somit sowohl auf die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 ff.) rechtfertigt sich gerade bei einer solchen Ausgangslage, wenn die attestierte Arbeitsunfähigkeit jegliche Tätigkeit betrifft, das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen (vgl. hierzu E. 6.1). Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, wobei es sich um eine rein rechnerische Vereinfachung handelt.
6.3 Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete im März 2016, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage sowie insbesondere der gutachterlichen Einschätzung seit März 2015 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Der Beschwerdeführer meldete sich am 26. Januar 2016 (Urk. 7/10; Eingangsdatum, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-160, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungsbezug an, womit der frühestmögliche Rentenbeginn im Juli 2016 liegt.
Wie bereits festgestellt, war der Beschwerdeführer von März 2015 bis Juli 2017 aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Unter Anwendung der rechnerischen Vereinfachung resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 50 %, der für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2017 (Besserung ab 1. August 2017 plus drei Monate in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV) zu einer halben Invalidenrente berechtigt.
Für den weiteren Zeitraum ab 1. November 2017 entfällt bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit unter Anwendung des sogenannten «Prozentvergleichs» bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ein weiterer Rentenanspruch.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2022 (Urk. 2) festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente Rente der Invalidenversicherung hat.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2022 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger