Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00188


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 7. Juli 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

lic. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, gelernte Damen- und Herrencoiffeuse (Urk. 6/15), war seit dem 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2020 im Gastronomiebetrieb ihrer Familie (Restaurant Z.___, in A.___; Urk. 6/10/2, Urk. 6/16/1) und von Januar 2010 bis Oktober 2020 als Pilates-Instruktorin tätig (Urk. 6/16/2). Zuletzt war sie seit Februar 2021 in einem 40 % Pensum als Coiffeuse angestellt (Urk. 6/7/6). Am 25. Mai 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 10. März 2021 bestehende 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Coiffeuse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch (Urk. 6/9-10) durch und klärte die erwerbliche (Urk. 6/12-16, 20) sowie medizinische (Urk. 6/22-23) Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Oktober 2021 [Urk. 6/25], Einwand vom 28. Oktober 2021 [Urk. 6/26], ergänzende Begründung des Einwands vom 8. Dezember 2021 [Urk. 6/30]) lehnte sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 8/33).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 23. Februar 2022 aufzuheben, der Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich abzuklären und ihren Entscheid entsprechend zu begründen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an funktionellen Störungen leide, welche mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen behandelbar seien. Durch die berufliche Erfahrung als Pilatesinstruktorin verfüge die Beschwerdeführerin über das nötige Wissen, die bestehenden Beschwerden angehen und verbessern zu können. Unter entsprechenden medizinischen Massnahmen sei davon auszugehen, dass jegliche Tätigkeiten in freier Wirtschaft wieder zumutbar seien. Zudem erweise sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin als angepasst, wobei die Beschwerdeführerin ihr Pensum in der eigenen Praxis steigern und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

    An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 fest (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihr seien die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sowie jene als Serviceangestellte nicht mehr zumutbar. Sie sei somit zumindest von Invalidität bedroht, was grundsätzlich die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen rechtfertige. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin lasse sich nicht entnehmen, mit welchen spezifischen Massnahmen und innert welcher Zeitdauer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zwar mehrere Kurse im Bereich Gesundheitstherapie absolviert, jedoch verfüge sie weder über eine medizinisch anerkannte Ausbildung, noch könne von jeder im Gesundheitsbereich tätigen Person erwartet werden, ihre eigenen Beschwerden zu beheben. Im Übrigen handle es sich bei der Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin nicht um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Vielmehr habe sie versucht, sich neben der Tätigkeit in der Gastronomie mit ihrer eigenen Praxis selbständig zu machen, wobei sie Letztere in der Zwischenzeit wieder habe schliessen müssen. Ohnehin könnten die im Bereich Gesundheitstherapie erworbenen Kursdiplome nicht mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gleichgestellt werden, weshalb es an der Gleichwertigkeit mit der ursprünglichen Ausbildung als Coiffeuse fehle und ein Anspruch auf Umschulung zu prüfen sei. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ungenügend abgeklärt und deren Ablehnung nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 2).


3.    

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 6. April 2021 für die Zeit vom 10. März 2021 bis 27. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen einer Krankheit. 50 % beträfen den Beruf als Coiffeuse. In dem Leiden angepassten Tätigkeiten (wechselnd körperlich belastend, stehend und sitzend mit Vermeiden von Tragen von Lasten über 10 kg) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/5/2).

    Mit Zeugnis vom 12. Mai 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 13. Mai 2021 bis 9. Juni 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Urk. 6/5/1).

3.2    Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Juni 2021 beklage die Versicherte seit Jahren bestehende Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, vornehmlich im Bereich des Rückens wie auch in der Schulter-/Nackenregion und im Übergangsbereich zwischen Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken. Die Beschwerden bestünden ständig, wären vielleicht mal weniger schlimm aber nicht besser oder gar ganz weg. Auch beklagt würden Beschwerden im Bereich der Extremitätengelenke mit belastungsabhängiger Beschwerdeverstärkung. Zudem bestünden Schmerzen an beiden Fersen, weniger knöchern als im umgebenden Bereich. Die Beschwerden würden auch springen, wären mal mehr an dem einen als dem anderen Ort. Das Auftreten von Rötungen oder Schwellungen werde nicht beschrieben, aber eine deutliche, vor allem schmerzhafte Morgensteifigkeit der Hände.

    Dr. C.___ berichtete über folgende Untersuchungsbefunde: Beckenstand gleichseitig zu ebener Erde, SIPS und SIAS gleichsinnig, Sacrumstand unauffällig, seitengleiche Beweglichkeit der Iliosakralgelenke, keine Blockierungszeichen. Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der LWS und vor allem beidseits paravertebral. Insgesamt leichter Ventralisierungsschmerz der LWS. In der segmentalen Untersuchung keine lokalen Blockierungen. Keine Störungen an der übrigen Wirbelsäule. Hüftgelenke artikulär unauffällig, ebenso Knie- und Sprunggelenke wie auch Füsse. Unauffällige neurologische Untersuchung, keine Abschwächung sensibler, motorischer oder reflektorischer Qualitäten, Lasègue wie auch Bragard negativ, keine Pyramidenzeichen. Arterieller wie venöser Gefässstatus ohne Auffälligkeiten. Rumpfrotationen seitengleich, unauffällige Beweglichkeiten der oberen Extremitäten. Halswirbelsäule zu beiden Seiten in Rotation- und Seitneigung etwas eingeschränkt. In Rückenlage unauffällige knöcherne Landmarks, keine erkennbare anatomische oder funktionelle Beinlängendifferenz. Freie Beweglichkeit von Hüft- und Kniegelenken, wie auch von Sprunggelenken und Füssen. Abdomen weich und insgesamt unauffällig, keine Resistenzen, keine Défense. Thorax in seiner Form symmetrisch mit seitengleichen Atemexkursionen. Am gesamten Körper sehr schmerzhafte Druckpunkte im Bereich der muskulotendinösen Ansatzstellen, weniger über rein knöchernen Vorsprüngen wie Stirn, Acromion, Olecranon und Tibiakopf. Im Bereich des Sternums und beidseits parasternal allerdings wiederum starke Druckschmerzhaftigkeiten. Die Magentresonanztomografie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) sowie der LWS ergab einen 11 mm grossen hämangiomtypischen Befund im Wirbelkörper L3, im Übrigen aber keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Kompression neuraler Strukturen.

    Gemäss Dr. C.___ könnten ein chronisch entzündliches Geschehen wie auch eine neurokompressiv wirksame, bandscheibenbedingte Erkrankung ausgeschlossen werden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches myofasciales Schmerzgeschehen, ausgelöst und verstärkt durch muskuläre Fehlspannungen auf dem Boden der bestehenden muskulären Dysbalancen. Therapeutisch notwendig seien vor allem eigenständige Übungen, um die vorhandenen Ungleichgewichte nach Möglichkeit auszugleichen. Begleitend zu den Übungen seien sicher immer mal wieder aktiv-aktivierende physiotherapeutische Behandlungen erforderlich. Medikamentös unterstützend könne bedarfsadaptiert Analgetika abgegeben werden. Weiter führte Dr. C.___ aus, die geklagten und nachvollziehbaren Beschwerden würden zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Befindens und auch zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit und des Leistungsvermögens führen. So seien die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Coiffeuse respektive als Servicekraft in der Gastronomie definitiv nicht leidensgerecht. Mögliche, denkbare Tätigkeiten würden über die Möglichkeit zum freien Wechsel der Körperhaltung verfügen, seien frei von körperlichen Zwangshaltungen und monoton eintönigen Bewegungsabläufen. Das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten sowie auch das häufige Heben und Bewegen leichter Lasten sollten grundsätzlich nicht erfolgen. Angesichts der Situation der noch jungen Beschwerdeführerin sollte eine Umschulungs- respektive Weiterbildungsmassnahme erfolgen um sie für eine entsprechende leidensgerechte Tätigkeit zu qualifizieren (Urk. 6/23).

3.3    Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 14. Juli 2021 verwies Dr. C.___ insbesondere auf vorgenannten Bericht vom 30. Juni 2021. Die erstmalige und einmalige Behandlung der Versicherten durch ihn sei am 9. Juni 2021 erfolgt, die Weiterbehandlung erfolge durch den Hausarzt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er der Versicherten nicht attestiert. Zur Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, das Leistungsvermögen in den zuletzt ausgeübten Berufen (Coiffeuse und Serviceangestellte Gastronomie) sei aufgehoben. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Versicherten demgegenüber vollschichtig zumutbar (Urk. 6/22).


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr sei weder ihre angestammte Tätigkeit als Coiffeuse noch jene als Serviceangestellte zumutbar und sie sei entsprechend zumindest von Invalidität bedroht (vgl. vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich ist es zwar zutreffend, dass Dr. B.___ ihr für die Zeit vom 10. März bis 27. April 2021 eine 50%ige sowie für die Zeit vom 13. Mai bis 9. Juni 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Coiffeuse attestierte (E. 3.1). Den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen lässt sich allerdings keine Begründung dafür entnehmen. Auch die von Dr. C.___ postulierte deutliche Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in den Tätigkeiten als Coiffeuse und Serviceangestellte (E. 3.2 und 3.3) ist nicht nachvollziehbar. So erhob dieser durchwegs unauffällige Befunde und auch bildgebend zeigten sich keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Pathologien (E. 3.2). Bei ausschliesslich auf muskuläre Fehlspannungen und Dysbalancen zurückzuführenden Beschwerden (E. 3.2) lässt sich eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin denn auch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.3), sondern vielmehr ein eigenständiges Übungstraining für notwendig erachtete (E. 3.2). Seine prognostische Einschätzung eines in den zuletzt ausgeübten Berufen aufgehobenen Leistungsvermögens (E. 3.2) gründet damit wohl einzig im Umschulungswunsch der Beschwerdeführerin. Hinweise auf pathologisch relevante Befunde sind jedenfalls nicht erkennbar.

    Bei dieser Aktenlage ist die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 3. August 2021 abgegebene Beurteilung, wonach die Beschwerden der Beschwerdeführerin entsprechenden medizinischen Massnahmen (Körperhaltung, Konditionierung) zugänglich sind (Urk. 6/24/3), nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen.

4.2    Nach dem Gesagten ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Mithin liegt keine Invalidität vor und die Beschwerdeführerin ist auch nicht von Invalidität bedroht.

    Bei dieser Ausgangslage besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein Rentenanspruch. Weiterungen zu den Voraussetzungen der einzelnen beruflichen Massnahmen erübrigen sich deshalb.

4.3    Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller