Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00191
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 27. Februar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ meldete sich nach am 1. Februar 2018 erfolgter Früherfassung (Urk. 7/2) am 29. März 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Diese tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/36, 7/43). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 teilte sie dem Versicherten mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 7/32). In der Folge veranlasste sie die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB), welches am 13. März 2021 erstattet wurde (Urk. 7/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2022 eine vom 1. September 2018 bis 30. März 2019 befristete ganze sowie vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2021 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 2 [= Urk. 7/88 und 7/94]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2022 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die befristete ganze Rente sei ihm bis am 30. November 2019 auszurichten und ab 1. Dezember 2019 sei ihm eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessenden Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Seiner Eingabe legte er zwei Arztberichte bei (Urk. 3/4-5).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer vom 1. September 2018 bis 30. November 2019 eine befristete ganze sowie vom 1. Dezember 2019 bis 28. Februar 2021 eine befristete halbe Rente zuzusprechen sei. Der Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten halben Rente sei demgegenüber abzuweisen, ebenso derjenige auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neubeurteilung (Urk. 6).
Nachdem die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht worden war (Urk. 8), hielt dieser mit Eingabe vom 22. Juni 2022 an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2022 zugestellt (Urk. 11), woraufhin diese mitteilte, sie verzichte auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12). Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 nahm das Gericht von diesem Verzicht Vormerk und setzte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs und auch die Herabsetzung respektive Aufhebung der Rente vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherte von August 2017 bis Dezember 2018 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Im Januar 2019 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, er sei zu 50 % arbeitsfähig für alle Tätigkeiten gewesen. Ab November 2020 habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert, weshalb von einer vollen Präsenzzeit mit einer Leistungseinbusse von 20 % auszugehen sei. Daher habe er Anspruch auf eine befristete ganze sowie befristete halbe Invalidenrente. Eine unbefristete Invalidenrente stehe ihm indessen nicht zu (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 führte die IV-Stelle aus, die Reduktion der Invalidenrente ab April 2019 sowie die Befristung der halben Invalidenrente bis zum 31. Januar 2021 seien zu Unrecht erfolgt. Der Anspruch auf eine halbe (recte: ganze) Invalidenrente bestehe in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 30. November 2019. Die Aufhebung der Invalidenrente habe zudem erst per 28. Februar 2021 zu erfolgen, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen sei (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle von einer ersten Verbesserung des Gesundheitszustands im Januar 2019 ausgehe. Diese Annahme stehe in Widerspruch zum Bericht der Klinik Y.___ sowie zum Gutachten. Er habe seine Arbeitsfähigkeit erst Mitte August 2019 teilweise wiedererlangt, weshalb er bis Ende November 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszustand im November 2020 nicht weiter verbessert. Beim Gutachten handle es sich um eine Momentaufnahme. Die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte würden zeigen, dass er unter häufigem Schwindel mit einhergehenden Stürzen leide, zusätzlich zu seinen Unterbauchbeschwerden. Es gehe ihm insgesamt nicht besser als bei seinem Austritt aus der Klinik Y.___, weshalb von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Dauer hin auszugehen sei. Im Gutachten sei überdies die im Januar 2020 diagnostizierte Hinterstrangstörung nicht berücksichtigt worden, weshalb allenfalls weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien (Urk. 1).
3.
3.1 Im ZIMB-Gutachten vom 13. März 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/75 S. 9):
- Colon irritabile (Reizdarmsyndrom) mit/bei:
- chronischem Durchfall und intermittierenden Bauchschmerzen
- bisher ohne organisch nachweisbare Ursache, DD: funktionell
- rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie mit/bei:
- Ausschluss einer neurologischen oder kardiologischen Ursache
- am ehesten orthostatischem Schwindel, DD: funktionell
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
3.2 Der internistische Gutachter hielt fest, der Versicherte klage über chronisch rezidivierende Bauchschmerzen mit wässrigem Durchfall, die ungefähr Ende 2016 angefangen hätten. Im August 2017 habe sich die Symptomatik massiv verschlechtert. Erst eine Ernährungsumstellung habe eine deutliche Besserung bewirkt. Er leide auch unter rezidivierenden Schwindelepisoden und sogar Bewusstseinsverlusten. Inzwischen gehe es ihm langsam wieder besser (Urk. 7/75 S. 49-50).
Im internistischen Status präsentiere sich ein altersentsprechend aussehender, normalgewichtiger, afebriler und anikterischer Versicherter in sehr gutem Allgemeinzustand. Klinisch sei er normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert. Der Abdominalstatus sei bland mit einer weichen und druckindolenten Bauchdecke ohne palpable Resistenzen und ohne eine klinisch nachweisbare Hepatosplenomegalie. Auch der kursorisch geprüfte Rheuma- und Neurostatus ergebe keine Auffälligkeiten (Urk. 7/75 S. 61).
Die vom Versicherten beklagten Beschwerden seien aus rein internistischer Sicht nicht erklärbar. Am ehesten sei eine psychosomatische Genese anzunehmen, Hinweise für eine Aggravation oder Simulation lägen nicht vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus internistischer Sicht höchstens insofern eingeschränkt, als dem Versicherten der Zugang zu einer Toilette jederzeit möglich sein sollte. Aufgrund der Schwindelbeschwerden müssten zudem Arbeiten mit Sturzgefahr unbedingt vermieden werden, ebenso Arbeiten an gefährlich rotierenden Maschinen (Urk. 7/75 S. 62).
3.3 Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Versicherte gebe an, dass seine Hauptprobleme im Magen-Darm-Bereich liegen würden. Er leide unter täglichen Durchfällen und gehäuftem Erbrechen sowie an Schmerzen im Bereich des Bauches. Hinzu kämen Schwindel, gelegentliche Taubheitsgefühle in den Händen und selten Kopfschmerzen (Urk. 7/75 S. 68).
Die vom Versicherten berichteten Schwindelerscheinungen, die zwischenzeitlich mit Bewusstlosigkeit und dem Gefühl des Schwarzwerdens vor Augen assoziiert gewesen seien, seien vor allem beim Aufrichten aus liegender oder kniender Position aufgetreten und somit am ehesten im Sinne einer orthostatischen Dysregulation einzuordnen. Auch die Angabe, dass die Umstellung der antihypertensiven Therapie zu einer Besserung geführt habe, würde dafür sprechen. In der klinischen Untersuchung werde bei der Rechtsseitenlagerung ein leichtes Schwindelgefühl ohne ersichtlichen Nystagmus angegeben, wobei diese Seitenlagerung aufgrund der Bauchschmerzen eigentlich zu langsam für eine Lagerungsprobe ausgeführt werde. Differentialdiagnostisch sei ein leichtgradiger Lagerungsschwindel rechts nicht mit absoluter Sicherheit auszuschliessen (Urk. 7/75 S. 72-73).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der neurologische Gutachter fest, der Versicherte sei vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/75 S. 75).
3.4 Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Versicherte klage über Bauchschmerzen, die bei körperlicher Belastung stärker würden. Zudem müsse er zwei- bis dreimal pro Woche erbrechen und leide unter Durchfällen, die mehrmals pro Tag auftreten würden. Als Folge davon würde er an Gewicht und Muskelkraft verlieren. So könne er nur noch einfache Tätigkeiten verrichten. Auf die Frage nach psychischen Beschwerden hin berichte der Versicherte, dass er sich eigentlich glücklich fühle, vor allem mit seiner Familie. Er habe keine depressiven Symptome oder Phasen bei sich wahrgenommen. Belastend sei für ihn die Tatsache, dass er nicht mehr regelmässig arbeiten könne und sich dadurch nutzlos fühle (Urk. 7/75 S. 81).
Bei der Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können, die auf eine depressive Erkrankung, eine psychotische oder hirnorganische Störung hinweisen würden. Die Beschwerden könnten somatisch nicht hinreichend erklärt werden. Der Schmerz sei in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen aufgetreten. Diesen komme die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zu. Daher rechtfertige es sich, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu stellen (Urk. 7/75 S. 90).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, in seiner angestammten Tätigkeit könne der Versicherte vollzeitlich anwesend sein, wobei seine Leistungsfähigkeit um 20% reduziert sei (Urk. 7/75 S. 92 f.).
3.5 Im interdisziplinären Konsens führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei aus somatischer Sicht höchstens in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, insofern, als dass ihm der Zugang zu einer Toilette jederzeit möglich sein sollte. Aufgrund der Schwindelbeschwerden sollten Arbeiten mit Sturzgefahr sowie an gefährlichen rotierenden Maschinen vermieden werden. Aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen bei Tätigkeiten mit komplexen, sozialen Interaktionen, Arbeiten unter Zeitdruck und mit fehlender Flexibilität. Die Beeinträchtigungen seien leichtgradig und rein qualitativer Natur. Sofern die Schonkriterien (Verfügbarkeit von Toiletten und keine Arbeiten mit Unfallgefahr) eingehalten werden könnten, sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit während 8,5 Stunden täglich zumutbar, wobei eine Leistungseinbusse von 20 % bestehe. Auch für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 13 f.).
Zum Verlauf hielten sie fest, vom 12. August 2017 bis 30. Juli 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit Mitte November 2020 (Begutachtungszeitpunkt) sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/75 S. 14).
4. Das ZIMB-Gutachten vom 13. März 2021 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/75 S. 49-55, S. 68-73, S. 80-89), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/75 S. 49-50, S. 68, S. 81-82) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/75 S. 16-45). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Momentaufnahme im Zeitpunkt der Begutachtung möge ein verbessertes Bild seines Gesundheitszustandes gezeigt haben. Es habe sich jedoch um keine langandauernde Verbesserung gehandelt, weshalb er nach wie vor lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Das würden die Aufzeichnungen der behandelnden Ärztin zeigen. Zudem hätten die Gutachter die im Januar 2020 sowie Dezember 2021 diagnostizierte Hinterstrangstörung nicht berücksichtigt und die Schwindelbeschwerden ungenügend abgeklärt, weshalb allenfalls weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 1 S. 7).
Die behandelnde Hausärztin legte mit Schreiben vom 1. März 2022 dar, es sei schwierig, zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung zu nehmen, da aktuell akute Probleme bestünden, die sich auch wieder bessern würden, wobei sie auf Stürze seit Oktober 2021 Bezug nahm (Urk. 3/4). Ihrem Schreiben legte sie einen Auszug aus der Krankengeschichte des Versicherten bei, aus welchem hervorgeht, dass er ihr gegenüber seit Oktober 2021 von insgesamt 9 Stürzen berichtet hatte (Urk. 3/4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus diesem Bericht auf keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im November und Dezember 2020 geschlossen werden. So legte die Hausärztin nicht dar, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten langandauernd verschlechtert hätte. Die Stürze führten gemäss ihren Einträgen in der Krankengeschichte zu keinen gravierenden Einschränkungen. Die Hausärztin wies denn auch darauf hin, dass sich die «Probleme» wieder bessern würden. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte sie nicht. Das Schreiben vom 1. März 2022 mit dem Auszug aus der Krankengeschichte ist daher nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern.
Auch das Vorbringen, die Gutachter hätten die Hinterstrangstörung sowie die Schwindelbeschwerden in ihrer Einschätzung nicht berücksichtigt, kann nicht gehört werden. So wurde beim Versicherten bereits im Januar 2020 eine Stand- und Gangunsicherheit mit Schwindelsymptomatik, metabolisch bei Vitamin B12-Mangel mit Hinterstrangstörung diagnostiziert, wobei dieser Bericht im Gutachten unter «Aktenauszug» aufgeführt wurde (Urk. 7/75 S. 42). Auf den Bericht nahm der begutachtende Neurologe in seinen Ausführungen Bezug (Urk. 7/75 S. 74). Zudem kamen die Gutachter zum Schluss, aufgrund der Schwindelbeschwerden müssten Arbeiten mit Sturzgefahr sowie an gefährlichen rotierenden Maschinen unbedingt vermieden werden (Urk. 7/75 S. 13). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurden die Schwindelbeschwerden von den Gutachtern somit angemessen berücksichtigt. Die IV-Stelle erachtete das Gutachten zu Recht als beweiskräftig, womit sich weitere Abklärungen als nicht notwendig erweisen.
Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Versicherte seit Mitte November 2020 in angestammter sowie angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Vom 12. August 2017 bis Ende Juli 2019 bestand demgegenüber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, von August 2019 bis Oktober 2020 war der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2).
5.2 Da der Beschwerdeführer seit August 2019 in seiner angestammten Tätigkeit teilarbeitsfähig ist, rechtfertigt es sich, für die Berechnung das Invaliditätsgrades eine Gegenüberstellung von Prozentzahlen vorzunehmen.
5.3 In Anwendung von Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 29 IVG sowie Art. 88a IVV resultiert von September 2018 bis Ende Juli 2019 ein Invaliditätsgrad von 100 %, womit von September 2018 bis Ende Oktober 2019 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Ab August 2019 bis Mitte November 2020 beträgt der Invaliditätsgrad 50 %, womit ab November 2019 bis Ende Februar 2021 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen ist. Seit Ende November 2020 ist demgegenüber von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen, weshalb die Rente per Ende Februar 2021 aufzuheben ist.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist eine vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2019 befristete ganze Invalidenrente sowie eine vom 1. November 2019 bis 28. Februar 2021 befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm über den 28. Februar 2021 hinaus eine Invalidenrente auszurichten, ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu vier Siebteln und der Beschwerdegegnerin zu drei Siebteln aufzuerlegen.
7.2 Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. November 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Siebteln und der Beschwerdegegnerin zu drei Siebteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro