Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00192


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 18. November 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

Advokatur Kümin

Seestrasse 17/19, Postfach 1858, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war seit 2002 als Mitarbeiterin im Hausdienst des Y.___ beschäftigt, zuletzt seit 2010 in einem Pensum von 60 % (Urk. 9/9). Am 11. Februar 2013 (Urk. 9/3) meldete sie sich unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden und eine Muskelkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Beratung und Unterstützung beim Erhalt des seinerzeitigen Arbeitsplatzes (Mitteilung vom 27. November 2013, Urk. 9/17) und schloss den Arbeitsplatzerhalt am 6. Februar 2014 (Urk. 9/18) ab mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber im gleichen Pensum weiterarbeite. Mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 9/24) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass es sich bei der Problematik um einen ätiologisch-pathogenetisch unklaren Sachverhalt ohne ausreichende morphologische Grundlage im Sinne einer chronischen Schmerzsymptomatik handle und nicht um einen länger dauernden Gesundheitsschaden.

1.2    Am 5. Juli 2016 (Urk. 9/29) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle veranlasste eine Begutachtung der Versicherten an der Z.___ (Expertise vom 22. Januar 2018, Urk. 9/92). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (Urk. 9/117) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. Die gegen die Verfügung vom 26. Juni 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 9/129/4-21) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00697 vom 11. Mai 2020 (Urk. 9/144) ab. Zur Begründung führte es aus, die versicherungsrechtliche Relevanz einer psychiatrischen Pathologie sei in jedem Fall anhand der Standardindikatoren zu prüfen. Dies sei nicht möglich, weil die Versicherte die notwendigen Antworten schuldig geblieben sei. Ohne diesbezügliche Antworten liessen sich allfällige Ansprüche nicht prüfen. Insoweit die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und namentlich die Indikatoren nicht beurteilt werden könnten, treffe die Versicherte die Beweislast im Sinne, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies führe zur Abweisung der Beschwerde (E. 6). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Zuvor hatte sich die Versicherte mit Gesuch vom 9. Juli 2018 (Urk. 9/121) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2018 (Urk. 9/126) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, nicht auf das Gesuch einzutreten mit der Begründung, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte vorlägen, welche nicht schon berücksichtigt worden seien (S. 2). Auf die dagegen am 29. August 2018 (Urk. 9/129/4-21) erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00708 vom 11. September 2018 (Urk. 9/130), soweit die Beschwerde den Vorbescheid vom 26. Juli 2018 betraf, mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung des Einwandverfahrens an die IV-Stelle.

    Per 30. November 2018 wurde das Arbeitsverhältnis beim Y.___ aufgelöst (vgl. Urk. 9/139/1-2, Urk. 9/171 S. 59). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und bei PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, die Gutachten vom 28. und 29. Juni 2021 (Urk. 9/172/1-36) samt interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 29. Juni 2021 (Urk. 9/172/37-43) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/183, Urk. 9/185, Urk. 9/192) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2022 (Urk. 2) einen Rentenanspruch gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 36 %.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 30. März 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. Februar 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr eine halbe Invalidenrente (ab 1. Januar 2022 51 %Rente), eventuell eine Viertels-Invalidenrente (ab 1. Januar 2022 37.5 %-Rente) zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, im Sinne der Beschwerde weitere Abklärungen zu tätigen, ausserdem eine neurologische Begutachtung sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, und gestützt darauf eine neue invalidenrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Zudem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 25. Februar 2022 (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der körperlichen und psychischen Einschränkungen eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 59'470.30 erzielen können. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit könne sie gemäss statistischen Werten des Bundes ein Jahreseinkommen von Fr. 38'276.85 erzielen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'193.45, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % entspreche (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 30März 2022 (Urk. 1) vor, das Ergebnis der Untersuchungen von Dres. A.___ und B.___ sei nicht genügend aussagekräftig, nachdem die Untersuchungen wesentliche Fragestellungen ausgeklammert hätten. Dies betreffe im Besonderen die nicht erfolgte neurologische Begutachtung (S. 10 f.). Daneben erachte sie die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als nötig (S. 16). Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, namentlich sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % zu gewähren (S. 12-14). Der Rentenanspruch beginne bei im Juli 2016 erfolgter Anmeldung im Februar 2017. Unter Verwendung des Tabellenlohnes Hilfsarbeitskraft / Frauen über 50 Jahre gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % und eines zumutbaren Pensums von 70 % resultiere ein Anspruch altrechtlich auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2022 ein solcher von neurechtlich prozentgenau 51 %. Selbst unter Verwendung des von der Beschwerdegegnerin bezeichneten LSE-Lohnes resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges ein Invaliditätsgrad von 45 %, was einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspreche und nach neuem Recht einen Rentenanspruch von 37.5 % verglichen mit einer ganzen Rente ergebe (S. 15).

2.3    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bildet vorliegend nicht der auf eine Anmeldung vom 5. Juli 2016 zurückgehende Rentenanspruch Anfechtungsgegenstand. Dieser Anspruch wurde mit der Verfügung vom 26. Juni 2018 sowie im anschliessenden Verfahren IV.2018.00697 vor dem hiesigen Gericht abgehandelt. Das diesbezügliche Urteil vom 11. Mai 2020 (Urk. 9/144) erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).

    Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 25. Februar 2022 (Urk. 2), mit welcher der auf die Anmeldung vom 9. Juli 2018 (Urk. 9/121) zurückgehende Rentenanspruch durch die Beschwerdegegnerin beurteilt wurde. Soweit Rentenleistungen für die Zeit bis zur vorgehenden, rechtskräftigen Verfügung vom 26. Juni 2018 geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4    Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 9. Juli 2018 (Urk. 9/121) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

    Dabei unbestritten und durch die Aktenlage ausgewiesen ist, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Rentenverneinung mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (Urk. 9/117) eingetreten ist. Im Urteil IV.2018.00697 vom 11. Mai 2020 (Urk. 9/144) wurde angenommen, dass kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Hingegen ist nun ein solcher nachgewiesen (vgl. die Gutachten von Dr. A.___ vom 28. Juni 2021 und von PD Dr. B.___ vom 29. Juni 2021 sowie deren interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 29. Juni 2021; E. 3 nachstehend). Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. E. 1.5 vorstehend, BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Dr. A.___ nannte im rheumatologischen Gutachten vom 28Juni 2021 (Urk. 9/171) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72):

- Fibromyalgie, Erstdiagnose September 2016, mit in diesem Rahmen:

- Chronisches rechtsseitiges zervikospondylogenes Syndrom

- altersentsprechende degenerative Veränderungen mit Osteochondrose C5/6 und geringer foraminaler Einengung Foramen C5/6 (MRI-Halswirbelsäule [HWS] 30. Oktober 2017)

- Klinisch keine Hinweise für radikuläre Problematik, keine Muskelatrophien

- Chronisches rechtsseitiges lumbospondylogenes Syndrom

- Altersentsprechende degenerative Veränderungen lumbal, Fazettengelenksarthrosen tief-lumbal, keine Neurokompression (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] 26. September 2017)

- Klinisch keine Hinweise für radikuläre Problematik, keine Muskelatrophien

- Widespread Pain Index Juli 2020: 14/19, Symptom Severity Scale 9/12

- Widespread Pain Index aktuell: 13/19, Symptom Severity Index 11/12

- Keine Hinweise für entzündlich rheumatologisches Geschehen (Labor 13. Juli 2020: BSR 26 mm/h, CRP 8.4 mg/l, Hämoglobin 13.6, Leukozyten 4540, Thrombozyten 222'000, normale Werte für CK, fT3, fT4)

- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts mit/bei:

- Slap-Läsion Typ II mit assoziiert intralabralem Ganglionsystem, kleine Subscapularissehnen-Oberrandläsion mit leichter Subluxation der langen Bizepssehne, geringe Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea, am ehesten noch physiologisch, differentialdiagnostisch geringe Bursitis (Arthro-MRI rechte Schulter 6. Juli 2020)

    Daneben nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72 f.):

- intermittierend Hypästhesien der rechten Gesichtshälfte

- differentialdiagnostisch (DD) Trigeminus-Neuropathie, DD myofaszial

- Radiomorphologisch neurovaskulärer Kontakt des Nervus trigeminus und der SCA rechts ohne Nervenverlagerung, ansonsten Normalbefund (MRI-Schädel 30. September 2014)

- Missempfindungen der Hände rechtsbetont

- DD myofaszial

- Elektrophysiologisch kein Nachweis eines CTS oder eines Loge de Guyon Syndroms rechts (13. Juni 2020 Dr. C.___, Neurologie FMH)

- Dorsales radioulnares Handgelenks-Ganglion rechts

- Hypothyreose bei Status nach Autoimmun-Thyreoiditis, Erstdiagnose Juli 2008, medikamentös substituiert

- Status nach CTS-OP links am 9. Juli 2013

- Status nach CTS-OP rechts 1998

    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe in unterschiedlichen Funktionen gearbeitet, so als Reinigungsfrau und auch im Gastronomiebereich. Bei beiden Stellen könne es sich um körperlich leichte, mittelschwere oder je nachdem sogar um körperlich schwere Tätigkeiten handeln. Dies komme auf das individuelle Stellenprofil an. In den Akten liege kein präzises Profil einer genauen Stelle vor, zu welcher er Stellung nehmen könne. Aus diesem Grunde erfolge die Stellungnahme nicht zu einer Berufsbezeichnung, sondern rein theoretischer Natur, festgelegt auf ein Belastungsprofil. Es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Es kämen nur leichte Arbeiten in Frage. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen. Rücken: Die Beschwerdeführerin könne nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z. B. der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Rechte Schulter, rechter Arm: die Beschwerdeführerin könne den rechten Arm nur in einem körperlich leichten Bereich belasten. Sie könne mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Es sei ungünstig, wenn sie den rechten Arm am langen Hebel, das heisse mit ausgestrecktem Arm, belasten müsse. Körpernah sei eine derartige Gewichtsbelastung im leichten Gewichtsbereich aber zumutbar. Arbeiten an exponierten Stellen wie auf Leitern oder Gerüsten, bei welchen die Beschwerdeführerin sich uneingeschränkt festhalten können müsse, seien aus Sicherheitsgründen nicht zulässig. Für eine leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenschonend und schulterschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Die Einschränkungen bezüglich der Wirbelsäule hätten seit Jahren Gültigkeit. Sie hätten sich zum Beispiel gegenüber der Vorbegutachtung vom 9. April 2015 nicht geändert. Die Einschränkungen bezüglich der rechten Schulter hätten Gültigkeit seit Datum des Schulter-MRI vom 6. Juli 2020 (S. 76 f.).

3.2    PD Dr. B.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2021 (Urk. 9/172) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 20). PD Dr. B.___ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht mehrheitlich leicht bis mittelgradig beeinträchtigt, sodass die erhaltenen qualitativen Funktionsfähigkeiten deutlich überwögen und im ersten Arbeitsmarkt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe, wobei diese Arbeitsfähigkeit mit einiger Sicherheit erst ab dem Begutachtungsdatum festgehalten werden könne. Im Rahmen der polydisziplinären Z.___-Begutachtung 2018 sei es nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu explorieren. Zudem seien in den Vorakten, die sich zur Psyche der Beschwerdeführerin äusserten, keine ausreichenden Angaben gemacht worden. Daher könne auch nicht konkret beantwortet werden, ab wann sich eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (S. 34).

3.3    In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 29. Juni 2021 (Urk. 9/172/3743) hielten PD Dr. B.___ und Dr. A.___ fest, aus gesamtmedizinischer Sicht sei die psychiatrische Beurteilung massgebend unter Berücksichtigung der Limiten aus somatisch-rheumatologischer Sicht (S. 6).


4.

4.1

4.1.1    Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von Dr. A.___ vom 28Juni 2021 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. dazu E. 1.7 vorstehend). Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen – insbesondere einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urk. 9/171 S. 62-66; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) -, sowie auf einer umfangreichen Bildgebung (S. 4347). Es wurde in Kenntnis der und nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 13-43, S. 84-90, S. 95-100), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin eingehend auseinander (S. 48-57, S. 73-74). Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Er zeigte schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Zusammenhang mit der Problematik der Wirbelsäule (Fibromyalgie mit chronisch rechtsseitigem zerviko- und lumbospondylogenem Syndrom) sowie der rechten Schulter und des rechten Armes (PHS) bestehenden funktionellen Einschränkungen für leichte, rückenschonende (kein dauerndes Sitzen oder Stehen, keine Zwangsstellungen wie zum Beispiel arbeiten in der Vorhalte, kein dauerndes repetitives Vornüberbeugen oder Bücken und kein dauerndes Überkopfarbeiten) und schulterschonende (rechter Arm nur in körperlich leichtem Bereich belastbar, keine Arbeiten des rechten Armes dauernd auf oder über der Schulterhöhe, ungünstig sind Belastungen mit ausgestrecktem Arm, aus Sicherheitsgründen keine Arbeiten an exponierten Stellen wie auf Leitern oder Gerüsten) Tätigkeiten voll (100 %) arbeitsfähig ist. Dabei sind die Einschränkungen bezüglich der rechten Schulter erst seit dem 6. Juli 2020 ausgewiesen, wie Dr. A.___ plausibel aufzeigte (E. 3.1).

4.1.2    Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. B.___ vom 29. Juni 2021 (E. 3.2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung (Urk. 9/172/1-36 S. 915), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 16-20) umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 9-13 und S. 27-32). PD Dr. B.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (S. 16 f., S. 19 f. und S. 22-34). Insgesamt legte PD Dr. B.___ die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar. So zeigte er unter Berücksichtigung der psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie der durchgeführten Behandlungen und unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin sowie unter Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität und damit den massgeblichen Indikatoren gemäss dem strukturierten Beweisverfahren schlüssig auf, dass aufgrund der von ihm nachvollziehbar gestellten Diagnosen (akzentuierte Persönlichkeitszüge, leichte bis mittelgradige depressive Episode, Agoraphobie und somatoforme Schmerstörung, E. 3.2) die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht mehrheitlich leicht bis mittelgradig beeinträchtigt sind, sodass im ersten Arbeitsmarkt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit besteht (S. 26-35). Das Gutachten entspricht damit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.6 vorstehend), was denn von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird (Urk. 1).

4.1.3    In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 29. Juni 2021 (E. 3.3) legten PD Dr. B.___ und Dr. A.___ plausibel dar, dass aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung massgebend ist unter Berücksichtigung der Limiten aus somatisch-rheumatologischer Sicht, sodass insgesamt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. A.___ formulierten Belastungsprofils auszugehen ist.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin bestritt die Beweiskraft der Beurteilungen von PD Dr. B.___ und Dr. A.___ im Wesentlichen nicht, machte jedoch geltend, dass die Abklärungen unvollständig seien und um eine neurologische Begutachtung sowie eine EFL zu ergänzen seien (E. 2.2 vorstehend).

4.2.2    Hinsichtlich der von ihr als notwendig erachteten neurologischen Begutachtung blieb die Beschwerdeführerin vage, weshalb sie eine solche als notwendig erachtete. In ihrer Beschwerde verwies sie auf die in ihrem Einwand gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 31). In diesem finden sich jedoch zur Notwendigkeit einer neurologischen Untersuchung keine Äusserungen (vgl. Eingabe vom 19. November 2021 [Urk. 9/185] und Einwand vom 31. Januar 2022 [Urk. 9/192]).

    Die Beschwerdeführerin war im Verlauf wiederholt neurologisch durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH Neurologie, untersucht und abgeklärt worden, wobei keine eindeutigen neurologischen Befunde erhoben werden konnten, die sich für die Schmerzproblematik verantwortlich zeichneten (vgl. etwa den Bericht vom 13. Juni 2020, Urk. 9/147/4-5; Urk. 9/171 S. 15 f., S. 23 f., S. 38). Auch die klinische Untersuchung durch Dr. A.___ ergab diesbezüglich keine Auffälligkeiten (Urk. 9/171 S. 61-66). So waren etwa die Ergebnisse der Prüfungen der Reflexe der oberen Extremitäten (Bizepssehnen-, Radiusperiost- und Trizepssehnenreflex) sowie der unteren Extremitäten (Achilles- und Patellarsehnenreflex) normal und Ausstrahlungen ins Bein konnte er nicht feststellen (S. 65). Daneben zeigte Dr. A.___ ausführlich auf, dass sich in den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf neurologische oder radikuläre Ausfälle finden liessen, sondern bei Schmerzexazerbationen jeweils myofasziale Aspekte im Vordergrund standen (S. 72 f. und S. 74; vgl. auch S. 45, S. 50 unten, S. 89 oben, S. 51 oben, S. 89 Mitte). Da keine Hinweise auf relevante neurologische Defizite bestehen, ist vorliegend ein ergänzendes neurologisches Gutachten nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts U 424/04 vom 5. Oktober 2005 E. 5).

4.2.3    Schliesslich forderte die Beschwerdeführerin zur ergänzenden Abklärung eine EFL (E. 2.2). Eine solche ist jedoch nicht notwendig, da vorliegend zuverlässige ärztliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen und die Gutachter eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung auch nicht empfahlen (Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3 und 8C_976/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5). Vielmehr wiesen die Gutachter auf die Diskrepanz zwischen der ärztlichen und der Selbsteinschätzung der Versicherten hin, welche sich für nicht zusätzlich arbeitsfähig hält. Eine EFL-Abklärung ist nicht geeignet, solche Inkohärenzen und Gründe für die Selbstlimitierung zu erforschen (Urteil des Bundesgerichts 8C_976/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5).

4.3    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt sowohl aus psychischer wie auch somatischer Sicht erstellt; die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte neurologische Begutachtung sowie die EFL erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

    Die Beschwerdeführerin ist demnach gestützt auf die gutachterlichen Beurteilungen von Dr. A.___ und PD Dr. B.___ aufgrund ihrer somatischen als auch der psychischen Leiden in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des von Dr. A.___ formulierten Belastungsprofils zu 70 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkungen bezüglich der rechten Schulter und des rechten Armes erst seit dem 6. Juli 2020 ausgewiesen sind und, was den psychischen Gesundheitszustand angeht, eine Beeinträchtigung erst ab dem Begutachtungsdatum und somit ab dem 23. Juni 2021 erstellt ist (vgl. Urk. 9/172/1-36 S. 1).

    Inwiefern der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit am Y.___ als Mitarbeiterin im Hausdienst (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) unter Beachtung des durch Dr. A.___ formulierten Belastungsprofils noch zumutbar ist, lässt sich abschliessend nicht beantworten, liegt doch - wie bereits von Dr. A.___ festgestellt (E. 3.1 vorstehend) - kein präzises Stellenprofil vor. Aufgrund der Tatsache, dass diese Stelle jedoch auch Reinigungsarbeiten umfasste (Urk. 9/139 S. 1), welche unter anderem allenfalls auch mittelschwere, allenfalls schwere Arbeiten beinhaltete, ist davon auszugehen, dass ihr diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist.


5.

5.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Bei am 9. Juli 2018 (Urk. 9/121) erfolgter Anmeldung konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per Januar 2019 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

5.2

5.2.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1).

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die beim Y.___ im 60 %-Pensum ausgeübte Tätigkeit und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im Gesundheitsfall zu 100 % ausgeübt hätte (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 9/180); dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1). Ausgehend von den Angaben des Arbeitgebers vom 27. März 2013 über ein Jahresgehalt von Fr. 57604.-- bei 100%iger Tätigkeit (vgl. Urk. 9/180/1) resultiert für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 60'018.65 (Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39, Frauen, 2013 = 2648, 2019 = 2759). Dieses Valideneinkommen ist sicherlich nicht zu tief veranschlagt. Laut der Lohnabrechnung Juni 2018 (Urk. 9/124/3) war die Beschwerdeführerin gemäss dem Lohnreglement 01 in der Lohnklasse 5 auf der Lohnstufe 11 eingereiht. Dem Lohnreglement 01 des Kantons Zürich für das vorliegend massgeblich Jahr 2019 lässt sich diesbezüglich aus der Lohntabelle ein tieferes Jahresgehalt von Fr. 58'471.-- (inkl. 13. Monatslohn) entnehmen.

5.3

5.3.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden. Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3).

    Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass für die Festlegung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen zurückzugreifen ist (vgl. Urk. 1 S14 f., Urk. 2 S. 2 und Urk. 180 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin zwar ein geringes Einkommen durch verschiedene kleine Tätigkeiten im Jahr 2019 und in der Folge erzielte respektive immer noch erzielt (vgl. Urk. 9/153 S. 4 f., Urk. 9/173 S. 3 f.), damit aber ihre Arbeitskraft nicht ausschöpfte beziehungsweise weiterhin nicht ausschöpft.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Abstellen auf die LSE-Tabelle T17 (Urk. 1 S. 14 f. - insbesondere Ziff. 44 und Ziff. 49 - und Urk. 9/192 S. 10 Ziff. 31 mit Verweis auf Urk. 9/191) nicht angezeigt. Vielmehr ist, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 2 S. 2 und Urk. 9/180 S. 1), auf die LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor» abzustellen. Zwar war die Beschwerdeführerin mit ihrer Anstellung beim Y.___ seit dem Jahr 2002 eine lange Zeit im Hausdienst mit Reinigungsarbeiten tätig, jedoch hat sie davor in verschiedenen Branchen gearbeitet (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/152 S. 1-4) und ist etwa auch seit dem Jahr 2014 in einem Privathaushalt in der Kinderbetreuung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3) und damit in einem anderen Arbeitsgebiet tätig, was aufzeigt, dass auch Arbeiten in anderen Bereichen in Frage kommen. Zudem ist es mit Blick auf den Gesundheitszustand höchst fraglich, ob sie im Sektor Reinigungsarbeiten aufgrund der damit verbundenen mittelschweren bis schweren Tätigkeiten überhaupt noch arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 vorstehend).

    Damit resultiert als Basis - noch ohne Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohnabzuges (vgl. dazu E. 5.3.2 und E. 5.4 nachstehend) - ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 4’371.-- (LSE 2018 TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Frauen) für 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 55'221.60 (Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2732 x 2759).

5.3.2    Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 % zu gewähren (E. 2.2).

    Selbst unter Berücksichtigung aller gesundheitsbedingten Einschränkungen, welche betreffend die rechte Schulter und den rechten Arm erst ab dem 6. Juli 2020 und hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen erst ab dem 23. Juni 2021 ausgewiesen sind (vgl. E. 4.3), ist ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt. Die psychischen Einschränkungen sind schon durch die Rendementsreduktion berücksichtigt (E. 3.2). Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1). Dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist zudem kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin nur noch für leichte Tätigkeiten mit weiteren einschränkenden Faktoren (kein dauerndes Sitzen oder Stehen, keine Zwangsstellungen, kein dauerndes repetitives Vornüberbeugen oder Bücken und kein dauerndes Überkopfarbeiten und keine Arbeiten des rechten Armes dauernd auf oder über der Schulterhöhe, ungünstig sind Belastungen mit ausgestrecktem Arm, keine Arbeiten an exportierten Stellen wie auf Leitern oder Gerüsten; E. 4.1.1) arbeitsfähig ist. Denn soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Um eigentlich nur wechselbelastend zumutbare Tätigkeiten handelt es sich nämlich gerade nicht. Der Beschwerdeführerin ist einzig ein dauerhaftes, ausschliessliches Sitzen oder Stehen nicht mehr möglich. Es ist ihr also grundsätzlich eine sitzende oder auch stehende Tätigkeit zumutbar mit ganz kurzen Positionswechseln; also beispielsweise einem kurzen Aufstehen nach einigen Stunden sitzen oder ein kurzes Hinsetzen nach einigen Stunden stehen. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Ebenfalls nicht abzugsrelevant sind die von der Beschwerdeführerin angeführten sprachlichen Schwierigkeiten, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4).

5.4    Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 60'018.65.-- (E. 5.2.2) und des Invalideneinkommens von Fr. 38'655.10 (Fr. 55'221.60 [E. 5.3.1] x 0.7; unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %, obwohl diese erst ab der Zeit ab dem 23. Juni 2021 ausgewiesen ist [E. 4.3]), beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 21'363.55, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht und nicht zu einem Rentenanspruch führt.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen

5.5    Zu ergänzen bleibt Folgendes: Was die von der Beschwerdeführerin schliesslich geltend gemachte automatische Anpassung der Renten an die am 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen Bestimmungen über die Invalidenrente angeht (vgl. E. 2.2), ist anzumerken, dass Renten bei einer Person im Alter zwischen 30 und 55 Jahren am 1. Januar 2022 - wie bei der im Jahr 1970 geborenen Beschwerdeführerin - keine automatische Anpassung erfahren. Bei einer Person in dieser Alterskategorie bedürfte es zur Anpassung an die neuen gesetzlichen Bestimmungen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV] des ATSGs). Hinweise auf Vorliegen eines Revisionsgrundes – namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - für die Zeit nach dem 1. Januar 2022 sind nicht ersichtlich.


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 6-7, Urk. 9/179) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Rechtsanwalt Hanspeter Kümin ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 23. Mai 2022 (Urk. 10) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren nach Ermessen auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 30. März 2022 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller