Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00194
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 7. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, absolvierte nach der Matura von 1991 bis 1996 an der Universität Y.___ ein Studium in Business Administration, Ökonomie und Social Sciences (ohne Abschluss). Von 1995 bis 2002 arbeitete er als Assistent der Verkaufsdirektion und Communications/Web Specialist bei der Z.___ AG. Von 2003 bis 2005 war der Versicherte als Real Estate Agent in A.___ tätig. Von 2005 bis 2006 war er zwecks eines Studienaufenthalts (Philosophie und Sprachen) in B.___. Von 2007 bis 2009 war er wiederum als Real Estate Agent in A.___ tätig. Nach der Rückkehr in die Schweiz arbeitete der Versicherte von 2010 bis 2017 je teilzeitlich als Key Account Manager & Senior Counselor bei der C.___ AG und von 2011 bis 2018 als Executive Recruiting Screener bei der D.___ AG (Urk. 7/21; vgl. auch Urk. 7/14). Ab dem 18. April 2017 nahm er an einem Arbeitsintegrationsprogramm der E.___ teil, welches er am 3. Oktober 2017 vorzeitig abbrach (Urk. 7/38).
Am 10. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Vom 7. bis zum 24. September 2018 wurde er in der psychiatrischen Klinik F.___ stationär behandelt (Urk. 7/51). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Oktober 2018 ein (Urk. 7/16). Vom 14. bis zum 21. Februar 2019 war der Versicherte erneut in der Klinik F.___ hospitalisiert (Urk. 7/54). Am 20. Februar 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass ihm vom 12. Februar bis zum 12. Juli 2019 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus durch die H.___ GmbH gewährt werde (Urk. 7/25). Am 14. Mai 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass die berufliche Massnahme per 13. April 2019 beendet werde (Urk. 7/36; vgl. auch Abschlussbericht der H.___ GmbH vom 13. Mai 2019, Urk. 7/34). In der Folge nahm die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. G.___ vom 24. September 2019 (Eingangsdatum, Urk. 7/45/1-4) und den Bericht von Dr. med. I.___ von der Abteilung für Pneumologie/Schlafmedizin des Spitals J.___ (Urk. 7/48/1-5) zu den Akten. Am 6. Februar 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Kosten einer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das K.___ übernommen würden (Urk. 7/63). Am 6. Juli 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kosten eines Arbeitsversuchs bei der L.___ GmbH vom 8. Juni bis zum 7. Dezember 2020 übernommen würden (Urk. 7/74). Am 26. September 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass die berufliche Massnahme per 15. September 2020 abgeschlossen werde (Urk. 7/88; vgl. auch Abschlussbericht der M.___ vom 26. Oktober 2020, Urk. 7/91). Daraufhin holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. G.___ vom 11. Dezember 2020 ein (Urk. 7/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Juni 2021, Urk. 7/95, und Einwand des Versicherten vom 30. Juni und 5. Juli 2021, Urk. 7/99 und Urk. 7/102) verneinte sie mit Verfügung vom 3. März 2022 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der SVA vom 3. März 2022 betreffend Abweisung von Leistungen der Invalidenversicherung sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, nämlich weitere berufliche Massnahmen und eine Rente.
3. Eventualiter sei zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst noch ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 9. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 9). Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a.das Alter;
b.der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung Plus und eines Arbeitsversuchs zugesprochen worden seien. Diese Massnahmen hätten im Mai 2019 respektive September 2020 abgebrochen werden müssen. Der Arbeitsversuch im Jahr 2020 sei aufgrund persönlicher Sorgen (unklare Wohnsituation bis 2020, Tod der Mutter im März 2020, finanzielle Schwierigkeiten, drohende Ausschaffung des Lebenspartners, Rechtsstreit, Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, Druck vom Sozialamt betreffend Stellensuche) erfolgt. Die Folgen von persönlichen Sorgen seien in der Invalidenversicherung nicht versichert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres oder mehr sei nicht gegeben. Der bisherige Werdegang des Beschwerdeführers mit Matura, abgeschlossenem Studium, erfolgreicher beruflicher Tätigkeit sowie den Rückmeldungen aus dem Arbeitsversuch im Jahr 2020 zeige, dass dessen auffällige Persönlichkeitszüge keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Des Weiteren seien die depressiven Episoden remittiert (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit deutlich mehr als einem Jahr durchgängig zu mindestens 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dr. G.___ habe die Arbeitsfähigkeit in ihren Berichten zunächst mit maximal 60 % bemessen und nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit maximal 50 %. Sie habe eine rezidivierende depressive Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaft-narzisstischen Zügen sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom festgestellt. Entgegen der Annahme der RAD-Ärztin sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen. Zwar würden (wie praktisch in allen Fällen) neben den psychischen Krankheiten auch psychosoziale Belastungen vorliegen. Diese Belastungen könne der Beschwerdeführer wegen seiner zwanghaft-narzisstischen Persönlichkeitsstruktur jedoch nicht adäquat bewältigen. Die Abbrüche der beruflichen Massnahmen seien rein krankheitsbedingt gewesen. Im Weiteren leide der Beschwerdeführer auch an chronischen somatischen Beeinträchtigungen. Indem es die Beschwerdegegnerin pflichtwidrigerweise unterlassen habe, einen aktuellen Bericht von Dr. G.___ einzuholen, habe sie Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Der Beschwerdeführer reiche den Bericht von Dr. G.___ vom 17. März 2022 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach. Sollten trotz der vorliegenden medizinischen Unterlagen immer noch offene Fragen bestehen, wäre ein unabhängiges, insbesondere auch psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen (Urk. 1 S. 4 ff.).
In der Stellungnahme vom 9. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass sein Werdegang gegen eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Persönlichkeitsstörung spreche. Entgegen der Annahme der RAD-Ärztin habe er das Studium nach der Maturität nicht abschliessen können. Danach habe er die Anstellungen oft gewechselt bzw. nur unregelmässig teilzeitlich gearbeitet. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands liege gemäss den Berichten von Dr. G.___ nicht vor (Urk. 9).
3.
3.1 Dr. G.___ stellte im Bericht vom 23. Oktober 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16/4):
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), sowie zwanghaft-narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ nicht. Sie erklärte, dass wöchentliche Sitzungen à 50 Minuten stattfinden würden. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, einer Arbeit im Umfang von maximal 60 % nachzugehen. Dies, um Überbelastungen vorzubeugen. Im Rahmen der Fragen nach dem Potential für die Eingliederung gab Dr. G.___ an, dass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar sei (Urk. 7/16/4-7).
3.2 Im Abschlussbericht der H.___ GmbH vom 13. Mai 2019 wurde festgehalten, dass am 19. März 2019 anlässlich des zweiten Gesprächs mit dem Beschwerdeführer erste Massnahmen und das Vorgehen besprochen worden seien. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er für einen Arbeitsversuch mit einem 50%-Pensum bereit sei. Anschliessend habe man vergeblich versucht, den Beschwerdeführer per Telefon, WhatsApp oder E-Mail zu erreichen. Schliesslich sei dieser noch einmal per E-Mail angeschrieben worden und es sei ihm eine Frist zur Rückmeldung bis zum 10. Mai 2019 gesetzt worden. Da sich der Beschwerdeführer bis zum 13. Mai 2019 nicht gemeldet habe, werde das Mandat beendet (Urk. 7/34/2).
3.3 Dr. G.___ hielt im Verlaufsbericht vom 24. September 2019 (Eingangsdatum) fest, dass entgegen den Angaben im Vorbericht vom Oktober 2018 nicht mehr von einer Persönlichkeitsakzentuierung, sondern von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaft-narzisstischen Zügen (ICD-10 F61) auszugehen sei. Die Arbeitsfähigkeit werde sich bei 50 % bis 60 % einpendeln (Urk. 7/45/1-3).
3.4 Dr. I.___ von der Abteilung für Pneumologie/Schlafmedizin des Spitals J.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2019 ein schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/48/2-3).
3.5 Dr. med. N.___, FMH Orthopädie, vom Spital O.___ diagnostizierte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 30. April 2020 (1) eine Atlanto-Dental-Arthrose mit «Crowned-Dens», linksbetonte Occipitalgie, und (2) eine Osteochondrose C5/6. Dr. N.___ erklärte, dass die Medikation mit Lyrica abends und morgens eine deutliche Reduktion der Beschwerden gebracht habe (Urk. 7/73).
3.6 Im Abschlussbericht der M.___ vom 26. Oktober 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der L.___ GmbH ab dem 8. Juni 2020 in einem 50%-Pensum die Geschäftskommunikation verfasst, Inhalte für Social Media-Kanäle generiert, den Artikelstamm des Webshops bewirtschaftet, bei der Erstellung der Homepage mitgeholfen, komplexe Excel-Sheets für die Stundenabrechnung aufgesetzt und Daten ausgewertet habe. Er habe berichtet, dass ihm die Aufgaben und das Umfeld sehr zusagen würden und er sich wohl fühle. Der Vorgesetzte habe sich zu Beginn des Einsatzes zu den fachlichen und auch zu den sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers anerkennend geäussert. Am 14. September 2020 habe der Beschwerdeführer über den Abbruch des Arbeitsversuchs informiert. Er habe erklärt, psychisch und physisch am Anschlag zu sein. Weiter wurde im Abschlussbericht der M.___ festgehalten, dass man sich vorerst auf die Verbesserung und Stabilisierung der gesundheitlichen Verfassung und der psychosozialen Situation konzentrieren müsse. Der Verlauf habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei, in einem reduzierten Pensum zu arbeiten. Wo die effektive Belastungs- und Leistungsgrenze sei, habe aufgrund des vorzeitigen Abbruchs des Einsatzes, der psychosozialen Belastungen und der zusätzlichen Engagements des Beschwerdeführers nicht abschliessend eruiert werden können (Urk. 7/91/3-5).
3.7 Dr. G.___ gab im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2020 an, dass in einer angepassten Tätigkeit derzeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % realistisch sei. Je nach Tätigkeit könne der Beschwerdeführer auch ganztags arbeiten. Nach ausreichender Stabilisierung sei die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen mittelfristig realistisch und sinnvoll (Urk. 7/92/2-4).
3.8 RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 15. Januar 2022 aus, dass der bisherige berufliche Verlauf mit Matura, abgeschlossenem Studium, erfolgreicher beruflicher Tätigkeit und den Rückmeldungen aus dem Arbeitsversuch von 2020 zeigen würde, dass die auffälligen Persönlichkeitszüge/Persönlichkeitsstörung keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedingen würden. Die depressiven Episoden seien remittiert (Urk. 7/108/4).
3.9 Dr. G.___ und Q.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, erklärten im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 17. März 2022, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des komplexen und chronifizierten Beschwerdebildes mit rezidivierenden depressiven Episoden, welche vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung zu interpretieren seien, eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit bestehe. Es sei wiederholt zu Abbrüchen beruflicher Massnahmen gekommen. Dies hänge einerseits mit der schwierigen psychosozialen Situation des Beschwerdeführers zusammen, andererseits aber auch mit seiner wenig flexiblen Persönlichkeitsstruktur und damit verbunden seiner Tendenz, sich überhöhte und teils unrealistische Ziele zu setzen, sowie mit seinen Schwierigkeiten, Prioritäten richtig zu setzen, und mit seinen Schwierigkeiten im Bereich der Emotionsregulation. Aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers, die mit einer Persönlichkeitsstörung mindestens mässigen Schweregrades einhergehen würden, sei davon auszugehen, dass er nur unter der Voraussetzung einer noch engeren Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Institutionen eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt erreichen könne. Entgegen der Einschätzung der RAD-Ärztin sei von einer komplexen Komorbidität und einer dauerhaften Gesundheitsschädigung auszugehen (Urk. 3/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. P.___ vom 13. April 2021 (Urk. 7/94/5-7).
4.2 RAD-Ärztin Dr. P.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren keine Episode der rezidivierenden Depression mehr festgestellt worden sei. Nach den stationären Alkoholentzügen im September 2018 und Februar 2019 sei es nicht mehr zu Alkoholexzessen gekommen, trotz erheblicher psychosozialer Belastungen. Die von der behandelnden Psychiaterin festgestellten auffälligen Persönlichkeitszüge/Persönlichkeitsstörung hätten den Beschwerdeführer im Arbeitsversuch 2020 und auch im Arbeitsintegrationsversuch vom 18. April bis zum 3. Oktober 2017 über das Sozialamt nicht beeinträchtigt. In beiden Fällen sei sein Arbeitsverhalten sehr positiv bewertet worden. Die somatischen Beschwerden (Halswirbel-Arthrose und -Osteochondrose und schweres gemischten Schlafapnoe-Syndrom) hätten sich unter Behandlung deutlich reduzieren lassen. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht gegeben. Im Vordergrund würden die erheblichen psychosozialen Belastungen stehen (unklare Wohnsituation bis 2020, Tod der Mutter im März 2020, drohende Ausschaffung des Lebenspartners, Ersatzfreiheitsstrafe, drohende Schadensersatzforderungen in fünfstelliger Höhe durch den Ex-Vermieter, Strafanzeige durch die Sozialen Dienste wegen Betrugs, Kürzung der Sozialhilfe, finanzielle Schwierigkeiten, ausstehende Gerichtsverhandlungen). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/94/6-7).
4.3 Diese reine Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. P.___ vermag nur teilweise zu überzeugen. Mit Blick auf die Berichte des Spitals J.___ vom 12. Oktober 2019 und des Spitals O.___ vom 30. April 2020 (vgl. E. 3.4-5) erklärte Dr. P.___ zwar in nachvollziehbarer Weise, weshalb in somatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Zutreffend ist auch Dr. P.___s Bemerkung, dass vorliegend zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden sind. Solche Faktoren können nur in Verbindung mit einem verselbständigten psychischen Leiden invalidisierend sein (vgl. E. 1.3). Nachdem die behandelnde Dr. G.___ in den Berichten vom 23. Oktober 2018, 24. September 2019 (Eingangsdatum), 11. Dezember 2020 und 17. März 2022 eine depressive Symptomatik und eine Persönlichkeitsakzentuierung/-störung mit zwanghaft-narzisstischen Zügen festgestellt und jeweils eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % respektive 50 % attestiert hatte (vgl. E. 3.1, E. 3.3, E. 3.7 und E. 3.9), weicht die Einschätzung von Dr. P.___, wonach (auch) aus psychiatrischer Sicht keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, erheblich von der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ab. Dabei konnte sie sich jedoch nicht auf eigene Untersuchungsbefunde stützen. Dass das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers im Arbeitsintegrationsprogramm der E.___ vom 18. April bis zum 3. Oktober 2017 und im Arbeitsversuch vom 8. Juni bis zum 15. September 2020 grundsätzlich positiv bewertet wurde (vgl. Urk. 7/38/2 und E. 3.6), ist korrekt. Diese Tätigkeiten übte er allerdings lediglich in einem Pensum von 60 % bis 70 % respektive 50 % aus. Schliesslich ging RAD-Ärztin P.___ in der Stellungnahme vom 15. Januar 2022 fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Studium an der Universität Y.___ abgeschlossen hatte (vgl. E. 3.8). Ihren Aktenbeurteilungen kann daher nicht Beweiskraft zuerkannt werden (vgl. E. 1.6).
4.4 Auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. P.___ kann demnach nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte von Dr. G.___ zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt.
5. Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ergänzend abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozess-entschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl