Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00197


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 23. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___, Mutter von drei Kindern (geboren 1995, 1998, 1999), ohne Berufsausbildung, war als Hausfrau nie erwerbstätig. Am 2. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf körperliche Beschwerden und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/18 und Urk. 8/25), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/27) und gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/35). Mit Mitteilung vom 7. Februar 2017 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, weiterführende Eingliederungsmassnahmen wahrzunehmen, weshalb Letzteres abgebrochen wurde (Urk. 8/45). In der Folge holte die IV-Stelle neue Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/47-48 und liess die Versicherte polydisziplinär (allgemein-internistisch, onkologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) durch das Z.___ begutachten (Expertise vom 21. August 2017, Urk. 8/58). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/64). Dagegen erhob die Versicherte am 23. November 2017 Einwand (Urk. 8/67). Mit Verfügung vom 1. März 2018 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 8/73).

    Am 17. April 2020 (Eingangsdatum) stellte X.___ unter Mithilfe der Ärzte des Zentrums A.___ einen Antrag zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 8/81-82). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/83) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/84). Dagegen erhob die Versicherte am 24. August 2020 vorsorglich und am 29. Oktober 2020 begründet Einwand (Urk. 8/85 und Urk. 8/93-94). Dieser veranlasste die IV-Stelle neue Berichte der behandelnden Ärzte einzufordern (Urk. 8/98-100 und Urk. 8/102) und die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. sc. hum. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, (Expertise vom 25. Oktober 2021, Urk. 8/114) begutachten zu lassen. Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2021, Urk. 8/117; Einwand vom 1. Dezember 2021, Urk. 8/122) das Rentengesuch ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 31. März 2022 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2022 sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und es sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 und Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Replik vom 31. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 auf eine Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefochtenen Entscheid, die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin finde ihren Ursprung in Einflüssen aus dem sozialen Umfeld wie aus den medizinischen Berichten hervorgehe. Zudem würden darin diverse Diskrepanzen und eine Symptomausweitung geschildert. Es handle sich um eine Erkrankung, welche keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Gutachter habe zwar auf Aggravation und Selbstlimitierung, fehlende Einnahme der Medikamente etc. hingewiesen, trotzdem sei er unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der Ausklammerung der nicht invalidenversicherungsrelevanten Faktoren auf eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % gekommen. Sie habe einen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 10. Juni 2022 handle es sich bei der Begutachtung vom 25. Oktober 2021 durch Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen um einen unveränderten Gesundheitszustand und nicht um eine objektiv feststellbare Verschlechterung. Mithin sei von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts auszugehen. Im Ergebnis werde an der Verfügung vom 4. März 2022 festgehalten (Urk. 7).

2.4    In der Replik vom 31. August 2022 entgegnete die Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten zwar beweiswertig sei, jedoch die Schlussfolgerungen bezüglich Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht plausibel sein sollten. Bei Unklarheiten bezüglich des Gutachtens hätte die IV-Stelle diese durch Rückfragen bei der Gutachterstelle zu klären versuchen können. Dies sei jedoch unterlassen worden. Nach tiefergehendem Vergleich der beiden psychopathologischen Befunde in den Gutachten aus den Jahren 2017 und 2020 lasse sich ein unveränderter psychopathologischer Befund nicht bestätigen. Es werde daher an der Beschwerde festgehalten (Urk. 12).


3.

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die rentenverneinende Verfügung vom 1. März 2018 (Urk. 8/73). Diese basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 21. August 2017 (Urk. 8/58).

3.2

3.2.1    Die Z.___-Gutachter hielten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines mässig differenzierten invasiv duktalen Mammakarzinoms rechts (ED 02/07) fest. Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (Urk. 9/58/20-21):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4.1)

- chronische Polyarthralgien unklarer Genese (ICD-10: R52.9) bei klinisch völlig unauffälligem rheumatologischen Staus, keine Hinweise für entzündliche rheumatische Veränderungen

- Ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z43.1)

- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8)

- Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform

- Muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit schmerzhaften reaktiven Myogelosen im Nackenschultergürtelgebiet mit multiplen schmerzhaften Triggerpoints

- radiomorphologisch degenerative Veränderungen im Segment C4/5 mit breitbasiger Protrusion ohne Hinweis auf Nervenwurzelkompression, keine Hinweise für entzündliche Veränderungen regelrechte Höhen der Wirbelkörper der LWS und distalen BWS, keine Zeichen für entzündliche Veränderungen oder ISG-Arthritis

- Übergewicht mit BMI 27 kg/m2 (ICD-10: E66.9)

- Status nach Magenbypass-Operation 2014 anamnestisch (ICD-10: Z98.8)

3.2.2    In der interdisziplinären Zusammenfassung legten die Gutachter dar, bei der onkologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin wegen des Mammakarzinoms mittels Chemotherapie, Radiotherapie und adjuvanter antihormoneller Therapie lege artis behandelt worden sei. Zehn Jahre nach Erstdiagnose bestünden keine Hinweise für eine Fernmetastasierung oder ein Rezidiv. Aufgrund der axillären Lymphonodektomie bestehe aus onkologischer Sicht eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten, welche z.B. Staubsaugen oder Fenster putzen beinhalten würden. Für die Tätigkeiten im Haushalt bestehe aus onkologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten keine relevanten, die Arbeitsfähigkeit tangierenden Diagnosen gestellt werden können. Im Vordergrund stünden eine allgemeine Fehlhaltung und muskuläre Dekonditionierung mit reaktiven Myogelosen. Dieser Zustand könne durch adäquate, jedoch nur aktiv durchzuführende therapeutische Massnahmen mittel- und längerfristig korrigiert werden. Es bestünden keine Hinweise für eine relevante degenerative oder rheumatisch-entzündliche Erkrankung. Es bestehe für die angestammte Tätigkeit als Hausfrau ebenso wie für ausserhäusliche leichte bis intermittierend mittelschwer belastende berufliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch bei der allgemeininternistischen Untersuchung könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Es handle sich dabei um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Ausserdem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine leicht erhöhte Ängstlichkeit im Sinne von ängstlichen Persönlichkeitszügen. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht könne die Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach keine mögliche ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht nachvollzogen werden und es könnten keine objektivierbaren Befunde erhoben werden, welche eine solche Einschätzung begründen würden. Obwohl sie angegeben habe, täglich 3 bis 4 Tabletten Novalgin 500 mg einzunehmen, habe das Medikament bei der Serumspiegelmessung nicht nachgewiesen werden können. Die Angaben der Beschwerdeführerin müssten also mit einer gewissen Vorsicht bewertet werden (Urk. 8/58/21-22).

3.2.3    Zur Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht führten die Gutachter zusammenfassend aus, dass für die angestammte Tätigkeit im Haushalt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % anzunehmen sei. Für ausserhäusliche leichte bis intermittierend mittelschwere belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Körperlich dauernd mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Die geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % im Haushalt und für körperlich dauernd mittel- bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten gelte seit Februar 2007, als die Beschwerdeführerin an einem Mammakarzinom erkrankt sei. Damals habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bis ca. sechs Monate nach Abschluss der Therapie, also Mitte 2008 bestanden (Urk. 8/58/23).


4.

4.1    Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1. Juli 2019 des Zentrums A.___ wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/81/5-6):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bds. seit ca. 2010, akzentuiert seit 12/17 mit/bei

- funktionellem thoractic-outlet-Syndrom (Klinik D.___ 05.09.18)

- Streckhaltung, mediolaterale Diskushernie C4/5 ohne Neurokompression (02.11.16 MRI HWS Klinik E.___), Osteochondrose C6

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. seit den 2010-er, Jahren, akzentuiert seit 2014 (Klinik D.___ 05.09.18) m/b

- leichte Osteochondrosen L4/5, ISG bds. degeneriert (20.05.19 Rx LWS, MRI 20.05.19)

- Bruxismus, seit 08/18 morgendliche Gesichtsschmerzen (Klinik D.___ 05.09.18)

- Fibromyalgie (Klinik D.___ 05.09.18)

- Chronische Polyarthralgien unklarer Genese

- Verrucae vulgares Dig lll und Dig lV Hand re.

- Osteoporose

- St. n. Mammakarzinom (Tumorektomie 20.02.07 F.___)

- Leichter Mitralklappenprolaps mit nur minimaler Mitralinsuffizienz

- Adipositas per magna WHO Grad lll

- St. n. Magenbypass-Operation 2014

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe subjektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei aufgrund der Gelenkbefunde leichte Arbeit noch zumutbar. Inwiefern durch Befunde an der Halswirbelsäule kombiniert mit einem Karpaltunnelsyndrom Einschränkungen bestünden, müsse neurologisch abgeklärt werden. Die Beschwerdeführerin sei immer Hausfrau gewesen und habe nie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht bestehe für leichte Hausarbeiten eine Einschränkung von 50 % und für schwere Hausarbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Aus anästhesiologischer Sicht werde versuchsweise ein 35%-Pensum für angepasste leichte Tätigkeiten empfohlen. Eine definitive diesbezügliche Einschätzung erfordere einen Arbeitsversuch/Belastungstest mit einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Aus neurologischer Sicht bestehe eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht bestehe eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung werde die Beschwerdeführerin aber auch in einer leichten angepassten Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt (Urk. 8/81/13).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2022 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 25. Oktober 2021 von Dr. B.___ sowie das neuropsychologische Gutachten vom 23. Oktober 2021 von Dr. C.___ (Urk. 8/114) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/114/7-59), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2.1    Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Belastungsfaktoren, ICD-10: F45.41 sowie eine Angst- und depressive Störung, gemischt, ICD-10: F41.2 mit/bei überwiegend wahrscheinlich in der Vergangenheit rezidivierenden Anpassungsstörungen und längerer depressiven Reaktion aufgrund von Konflikten in der Ehe, Trennung, Scheidung, Brustkrebserkrankung, ICD-10: F43.21. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieb die Diagnose Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen, ICD-10: Z73.1 (Urk. 8/114/135).

    Zusammenfassend stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («Ich kann überhaupt nicht arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Beschwerdevalidierungstest, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring), weshalb von einer Symptomausweitung auszugehen sei (Urk. 8/114/137).

4.2.2    Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz nie gearbeitet. In der Tätigkeit auf dem Niveau einer Hilfsarbeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit auf Niveau eines Hilfsarbeiters einspreche am besten einer an die Ressourcen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit. In einer solchen Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig bei vollem Rendement. Zusammenfassend bestünden zurzeit keine therapeutischen Möglichkeiten, das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu verbessern. Rein therapeutisch könne aus psychiatrischer Sicht eine weitere störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden. Prognostisch sei jedoch im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin mittel- respektive längerfristig von keiner Verbesserung auszugehen (Urk. 8/114/138).

4.2.3    Dr. C.___ führte im Einzelnen aus, die Beschwerdeführerin habe beide Symptomvalidierungstestes mit Werten, die sehr weit unter denen lagen, die bei motivierter Mitarbeit erreicht werden könnten, absolviert. Es habe ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Aufgrund des aggravierenden Verhaltens sei eine Diagnose nicht beurteilbar. Es seien viele Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests aufgefallen. Die mnestischen Funktionsverluste entsprächen nicht dem im Gespräch gewonnen Eindruck. Ihre verlangsamten Reaktionszeiten hätte eine Variabilität, die neuropsychologisch nicht erklärt werden könne. Auch die psychiatrischen Diagnosen könnten die beschriebene Auffälligkeit nicht erklären. Das zumutbare Arbeitspensum im 1. Arbeitsmarkt könne aus neuropsychologischer Sicht wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilt werden (Urk. 8/114/87-88).

4.2.4    Dr. B.___ wies aus psychiatrischer Sicht darauf hin, dass sowohl dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Therapie respektive der Exploration im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung wie aktuell im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung in der Psychiatrie im Hinblick auf die Diagnostik eine besondere Bedeutung zukomme. Sowohl der Behandler als auch der Gutachter seien bei der Diagnosestellung, zum Beispiel betreffend Ängste, die nicht überprüfbar seien, da man es den Betroffenen gegebenenfalls im Rahmen der Untersuchung nicht ansehe, auf die korrekten Angaben der Betroffenen angewiesen. Die Korrektheit der Angaben müsse im Falle der Beschwerdeführerin erheblich angezweifelt werden. Gemäss den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung vom 2. September 2021 zeige sie ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten, weswegen die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht verwertbar seien. Es gebe keine Erklärung, warum die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung den Beschwerdevalidierungstest schlechter bearbeitet habe als ein Patient der Vergleichsgruppe der 78-jährigen Patienten mit fortgeschrittener Demenz oder mit wesentlich schlechteren Reaktionszeiten als Patienten mit schwer traumatischer Hirnverletzung eine Woche nach dem Unfall. Ferner habe mit Verweis auf die wiederholten somatischen Abklärungen in der Vergangenheit – siehe Dokumentation in der Versicherungsakte – bis dato kein sicheres organisches Korrelat gefunden werden können, welches sowohl das Ausmass als auch das Anhalten der Schmerzen hinreichend erklären könnte (Urk. 8/114/101-102). Ob gleichmässige Einschränkungen des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen bestünden, könne aufgrund der ausgeprägten Aggravation nicht plausibel beurteilt werden. Entsprechend der geschilderten Symptome würden bereits Therapien durchgeführt (Urk. 8/144/109). An dieser Stelle sei darüber hinaus der Hinweis erlaubt, dass die Aufgabe des Gutachtens sich nicht in der Wiedergabe der Beschwerden erschöpfe, massgeblich sei vielmehr, ob ein den diagnostischen Kriterien entsprechender Befund vorliege, was im Fall der Beschwerdeführerin speziell in Bezug auf die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht plausibel erscheine, insbesondere, da erhebliche Abweichungen zwischen der Schilderung der Beschwerdeführerin und fremdanamnestischen Angaben (Information aus der Versicherungsakte) bestünden (Urk. 8/114/116).


5.

5.1    Wird aus somatischer Sicht das Gutachten des G.___ vom 21. August 2017 (E. 3.2.1) mit dem Bericht vom 1. Juli 2019 der interdisziplinären Schmerzbehandlung des Zentrums A.___, welcher dem psychiatrischen Bericht vom 30. März 2020 des Zentrums A.___ beilag (E. 4.1), verglichen, fällt auf, dass grundsätzlich keine neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinzugekommen sind. Es besteht weiterhin ein Zustand nach einem Mammakarzinom rechts (ED 2.2007) sowie Übergewicht nach einer Magenbypass-Operation 2014 (Urk. 8/58/20-21 vgl. Urk. 8/81/5-6). Die von den G.___-Gutachtern genannten Befunde im Bereich des Bewegungsapparates präsentieren sich unverändert. So klagt die Beschwerdeführerin weiterhin über Schulter- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen am Steissbein (Urk. 8/58/4 vgl. Urk. 8/81/2). Es konnten weiterhin insbesondere die degenerativen Veränderungen im Bewegungssegment C4/5 ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression und ohne Anhalt für entzündliche Veränderungen sowie chronische Polyarthralgien unklarer Genese erhoben werden (Urk. 8/58/16 vgl. Urk. 8/81/5 und Urk. 8/81/8). Neu hinzugetreten ist lediglich eine leichte Osteochondrose L4/5 sowie C4/6 (Urk. 8/81/7). Dennoch erstellten die Ärzte des Zentrums A.___ aus orthopädisch-chirurgischer und wirbelsäulen-chirurgischer Sicht ein unverändertes Belastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten (Urk. 8/81/13). Damit vermag diese leichte Osteochondrose nicht überwiegend wahrscheinlich eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen. Hinzu kommt, dass den Akten zur Neuanmeldung vom 17. April 2020 (Urk. 8/82) keine weiteren somatischen Berichte mit neu hinzugetretenen Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden können. Schliesslich erfolgte auch die Neuanmeldung aufgrund eines durch die Ärzte des Zentrums A.___ angestossenen Antrages um Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin aufgrund der nun klinisch relevanten depressiven Episode (Urk. 8/81/1-4). Diesbezüglich wurde ihm Rahmen der Neuanmeldung das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 25. Oktober 2021 (Urk. 8/114) eingeholt. Nach dem Gesagten ist somit aus somatischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (E. 4.2). Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat.

5.2    Das psychiatrische sowie neuropsychologische Gutachten vom 25. Oktober 2021 beruht auf umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 8/114/7-58). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

    Aus psychiatrischer Sicht präsentierte sich die Beschwerdeführerin in den Begutachtungssituationen im Jahr 2017 und 2021 jeweils freundlich und kooperativ sowie allseits orientiert und bewusstseinsklar, wobei ihre Intelligenz von beiden psychiatrischen Gutachten als durchschnittlich bewertet wurde. Auch wurde ihre Stimmungslage sowohl im Gutachten vom 21. August 2017 wie auch in dem vom 25. Oktober 2021 im Wesentlichen gleich beschrieben. So konnte objektiv kein Interessensverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt werden. Das formale Denken erschien unauffällig und die Beschwerdeführerin zeigte keine Einschränkung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/58/8-9, Urk. 8/114/81-83 und Urk. 8/114/105). In den psychiatrischen Begutachtungen im Jahr 2021 präsentierte sich die Beschwerdesituation ebenfalls unverändert. Die Beschwerdeführerin klagte weiterhin über schwere, seit Jahren vorhandene Schmerzen im Rücken, an den Beinen sowie über Muskelschmerzen, aufgrund welcher sie sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig fühlt, ohne dass jedoch ein effektives, relevantes, somatisches Korrelat vorliegt. Zudem gab sie an, weiterhin unter Panikattacken und diversen Ängsten zu leiden: unter anderem Angst in engen Räumen, beim Benützen eines Lifts, vor Menschen, abends vor Personen in der Wohnung (Urk. 8/58/69 und Urk. 8/114/66-68, Urk. 8/114/74 vgl. auch Urk. 8/114/98 und Urk. 8/114/102). Trotzdem erschien die Beschwerdeführerin zu den Begutachtungen im Jahre 2021 alleine und die Anreise erfolgte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Urk. 8/114/80). Weiter erzählte sie sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2021 über ihre schwierige Ehe (Urk. 8/58/7 und Urk. 8/58/9 vgl. Urk. 8/114/61 und Urk. 8/114/64-65). Weder anlässlich der Begutachtung im Jahre 2017 noch anlässlich der zwei Begutachtungssituationen im Jahre 2021 machte die Beschwerdeführerin jedoch spontan Angaben zu Leitsymptomen, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen könnten. In den Begutachtungen im Jahr 2021 wurde sie deshalb konkret zur Frage auf entsprechende Symptome seit der Traumatisierung während der Ehe befragt. Aufgrund ihrer entsprechenden Schilderungen (Urk. 8/114/68-70) schloss der begutachtende Psychiater die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (Urk. 8/114/116-120). Hinzu kommt, dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin noch die Akten auf eine veränderte soziokulturelle oder psychosoziale Situation (Migrationshintergrund, keine ausreichenden Deutschkenntnisse, keine berufliche Ausbildung, lebenslange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, keine ökonomische Stabilität und Abhängigkeit vom Sozialamt sowie ihr Alter) hindeuten (Urk. 8/58/11 und Urk. 8/114/103). Wie das von den Gutachtern erhobene Krankheitsbild diagnostisch exakt einzuordnen wäre, spielt letztlich indes keine Rolle, ist doch wie aufgezeigt eine erhebliche Befundänderung nicht ausgewiesen. Die Einschätzung der Gutachter im Gutachten vom 23. Oktober 2021, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht (E. 4.2.2), stellt demnach eine im Kontext des Neuanmeldungsverfahrens unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar. Im Übrigen erscheint aufgrund der inkonsistenten Antworten, der Verdeutlichung und der Aggravation der Beschwerdeführerin die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % und dadurch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schon alleine aus diesem Grunde nicht als überwiegend wahrscheinlich (E. 1.5).

    Daran vermögen auch die Berichte vom 17. Oktober 2020 (Urk. 8/93) und vom 25. Januar 2021 (Urk. 8/102/4-7) des Zentrums A.___ nichts zu ändern. Sie enthalten keine neuen Befunde oder Diagnosen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht seit der Verfügung vom 1. März 2018 (Urk. 8/73) ausgewiesen ist.


6.    Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2022 (Urk. 2) erweist sich demzufolge im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, BGE 100 V 61, BGE 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

7.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 31. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz