Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00202


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 29. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, absolvierte in der Türkei das Gymnasium und studierte Journalismus. In der Schweiz absolvierte er verschiedene Ausbildungskurse am Institut Y.___ und war - nach Tätigkeiten in unterschiedlichen Branchen - zuletzt seit April 2011 als Chairman in der eigenen Treuhandfirma Z.___ AG (mit einer Angestellten und Mithilfe seiner Ehefrau zu 50 % sowie bis Sommer 2015 Unterstützung durch den Neffen, Urk. 8/66/5) tätig (Urk. 8/6, Urk. 8/7/4, Urk. 8/9, Urk. 8/10/2-3, Urk. 8/198/64 und Urk. 8/219 S. 34 f.). Am 5. März 2014 (Urk. 8/7) meldete er sich unter Hinweis auf Herzstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und holte nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers unter anderem ein Gutachten bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Universitätsspitals A.___ ein (datierend vom 7. Dezember 2015, Urk. 8/50/1-11). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2016 (Urk. 8/88-97 und Urk. 8/81) sprach sie dem Versicherten ab 1. Dezember 2014 eine ganze und ab 1. Dezember 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.

1.2    Die Staatsanwaltschaft III ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. April 2017 (Urk. 8/99) um Aktenzustellung im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen den Versicherten betreffend Veruntreuung etc. und bediente die IV-Stelle mit den Strafakten. Nach Kenntnisnahme der Inhaftierung des Versicherten per 31. März 2018 (Urk. 8/107) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2019 (Urk. 8/109) die Rente ab 1. April 2018. Das hiesige Gericht hob diese Verfügung auf Beschwerde hin mit Urteil IV.2019.00122 vom 4. Juni 2019 (Urk. 8/149) auf und wies die Sache zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.

    Mit Verfügung vom 25. November 2019 (Urk. 8/172) sistierte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/162) die Rente per sofort (per Ende Juni 2019) und hielt fest, dass die Invalidenrente seit dem 1. April 2018 wegen Haft sistiert sei. Der Versicherte sei per 30. Juni 2019 aus der Sicherheitshaft entlassen worden. Nach summarischer Prüfung der Strafuntersuchungsakten müsse davon ausgegangen werden, dass IV-relevante Einkommen erzielt worden seien und eine Meldepflichtverletzung vorliege. Damit bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden negativen Leistungsbeurteilung.

    Mit Vorbescheid vom 29. November 2019 (Urk. 8/176) stellte die IV-Stelle sodann - in Umsetzung des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts - die Sistierung der Rentenleistungen wegen Haft vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2019 in Aussicht und verfügte am 3. Februar 2020 (Urk. 8/180) in diesem Sinne.

1.3    In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und nahm insbesondere Kenntnis vom Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2019 (Urk. 8/198), mit welchem der Versicherte der qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wurde. Davon wurden der Vollzug der Freiheitsstrafe von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (S. 95).

    Die IV-Stelle holte sodann ein kardiologisches Gutachten ein, welches am 21. März 2021 (Urk. 8/219) erstattet wurde. Nach weiteren erwerblichen Abklärungen, Auflage einer Schadenminderungspflicht am 7. Juli 2021 (entsprechend den Empfehlungen des Gutachters, Urk. 8/243), Eingang weiterer ärztlicher Auskünfte und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/246 und Urk. 8/257) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2022 (Urk. 2) die Verfügungen vom 26. Oktober 2016 aufgrund einer prozessualen Revision, eventualiter wiedererwägungsweise, auf und hob die Rente rückwirkend ab Rentenbeginn (1. Dezember 2014) bis 31. März 2018 auf. Die vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Ab 1. Juli 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente und ab 1. Dezember 2020 eine ganze Rente zu.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 4. April 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):

1.    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit damit die Rente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 bis 31. März 2018 aufgehoben wurde, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten,

    insbesondere sei auf die rückwirkende Aufhebung der Renten (und auf die entsprechende Rückforderung) zu verzichten, und es sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2019 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente, und ab Mai 2020 eine ganze Rente auszurichten;

2.    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IV-Stelle beantragte am 16. August 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde und legte den Vorbescheid vom selben Tag (Urk. 7) betreffend Zusprache einer halben Rente während der Zeit der Sistierung der Rente (exkl. Kinderrente) wegen Haft vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2019 auf. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 10 und Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 im Streite steht, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

1.2.2    Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).

1.2.3    Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist das Revisionsbegehren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese zehnjährige Frist auf die prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil 8C_718/2016 vom 21. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Ganz allgemein werden in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung die Fristen, die Art. 67 VwVG für die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, auch auf erstinstanzliche Verfügungen angewendet (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.1 mit Hinweis).

    Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1).

    Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei noch unvollständiger Kenntnis sind medizinische Abklärungen innert angemessener Frist anzuordnen (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).

1.2.4    Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3).

1.2.5    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (respektive in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung: drei Jahre), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (ab 1. Januar 2021: fünf Jahre seit der Auszahlung) der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung (Urk. 2) aus, mit den Strafakten habe sie Kenntnis von neuen Tatsachen bezüglich der Arbeits- beziehungsweise Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und entsprechende neue Beweismittel erhalten. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien erfüllt (Ziff. I/2). Sodann habe der Rentenzusprache vom 26. Oktober 2016 eine unvollständige Sachverhaltsabklärung zugrunde gelegen. So sei etwa der internationalen Verflechtung der Firma des Beschwerdeführers nicht genügend nachgegangen worden (Ziff. II/3). Aus den Strafakten ergebe sich sodann, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin Kunden akquiriert und betreut sowie die Geschäftsführung seiner Firma besorgt habe. Die Geschäfte seien nach seinen Angaben auch 2017 und 2018 noch gut gelaufen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er von 2013 bis mindestens Ende März 2018 (Inhaftierung) ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Dass sein effektives Einkommen nicht genauer beziffert werden könne, liege an den undurchsichtigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Firmen (Ziff. III/1k). Nach der Haftentlassung schloss die Beschwerdegegnerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf einen ebensolchen Invaliditätsgrad (Ziff. III/3c). Infolge einer verschlechterten Gesundheitssituation ab Dezember 2020 ging sie ab diesem Zeitpunkt von einem Invaliditätsgrad von 75 % aus (Ziff. III/3c).

2.2    Der Beschwerdeführer verneinte das Bestehen eines Grundes für eine prozessuale Revision und hielt fest, seine verminderte Arbeitstätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens sei immer kommuniziert worden und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bekannt gewesen (Urk. 1 S. 8 f.). Die ursprüngliche Verfügung sei sodann nicht zweifellos unrichtig gewesen und insbesondere sei die Untersuchungsmaxime nicht verletzt worden (S. 9 f.). Vorliegend sei die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens nicht möglich. Die «Verflechtungen» seien schon vor Beginn der Invalidität mannigfaltig gewesen und seien es noch immer. Er habe vor der Invalidität einen guten Verdienst erzielt und auch während des hier massgeblichen Zeitraums (2014 bis 2018), hier entsprechend weniger. Wieviel er ohne sein schweres Herzleiden verdient hätte, sei rein spekulativ. Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens sei nicht möglich (S. 12 f.). Er schloss mittels Prozentvergleichs auf Invaliditätsgrade entsprechend den gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten (S. 14 und S. 16).


3.

3.1    Prof. Dr. med. B.___, Klinikdirektor, und Dr. med. C.___, Oberärztin, von der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des A.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2015 (Urk. 8/50/1-11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Leistungsintoleranz und Anstrengungsdyspnoe bei dilatativer Kardiomyopathie im Rahmen einer Parvovirus B19-Myokarditis (Erstdiagnose 01/2013) sowie generalisierte Myalgien seit sechs Monaten. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einer koronaren Eingefässerkrankung sowie einer Pollenallergie bei (S. 8).

    Die Gutachter berichteten über die plötzliche Entwicklung typischer Symptome einer Herzinsuffizienz im Dezember 2012. Zusätzlich sei im Januar 2013 die Diagnose einer koronaren 1-Ast-Erkrankung gestellt worden mit erfolgreicher Revaskularisation einer 80 % RIVA-Stenose. Unter ausgebauter medikamentöser Therapie der Herzinsuffizienz habe der Beschwerdeführer ab Mai bis Dezember 2013 wieder voll in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer arbeiten können. Ende 2013 habe sich erneut eine Verschlechterung der Herzfunktion gezeigt. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Treuhandfirma aufgegeben und sich im März 2014 bei der IV angemeldet (S. 9 oben).

    Die Experten verwiesen sodann auf die Einschätzungen der übrigen beteiligten Ärzte (S. 9 oben), vorweg Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher ab 16. Dezember 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert habe. Ab 1. Mai 2014 sei eine 20%ige und ab 1. Juni 2014 eine 30%ige Tätigkeit in einer körperlich leichten Büro-Tätigkeit zumutbar (vgl. dessen Bericht vom 4. August 2014, Urk. 8/22/1-4 Ziff. 1.6). Weiter zitierten sie die Aktenkonsile der Vertrauensärzte des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. F.___, welche die 70%ige Arbeitsunfähigkeit als medizinisch plausibel bei schwer eingeschränkter Linksherzfunktion erachtet hätten (vgl. deren Berichte vom 20. Juni 2014 [Urk. 8/25/25-26] und vom 15. April 2015 [Urk. 8/37/2-4]). Schliesslich erwähnten sie die Einschätzung der behandelnden Prof. Dr. med. G.___, Fachärztin FMH Kardiologie und Innere Medizin, Zentrum H.___, Klinik I.___, welche im Februar und März 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten attestiert habe. Für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer habe sie eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtet. Die Einschränkung sei durch Stressfaktoren bedingt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe sie keine konkrete Stellung genommen. Eine Ergometrie im März 2015 habe eine altersentsprechend gute Leistung gezeigt. Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2014 zu 30 % in einer Büro-Tätigkeit in seiner eigenen Firma erneut tätig (vgl. deren Berichte vom 13. Februar 2015 [Urk. 8/37/15], 20. März 2015 [Urk. 8/37/9-11] und 24. März 2015 [Urk. 8/37/5-6]).

    Als geschilderte Hauptbeschwerden nannten die Ärzte eine Leistungsintoleranz, eine Anstrengungsdyspnoe, eine erhöhte Vergesslichkeit sowie generalisierte Myalgien. Die aktuelle Echokardiographie zeige eine schwer eingeschränkte linksventrikuläre Herzfunktion (EF 22 %) und die Spiroergometrie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit (72 Watt = 42 % des Solls) mit relevanter Beeinträchtigung der Sauerstoffaufnahme (42 % des Solls). Die angegebene Müdigkeit und Anstrengungsdyspnoe seien gut durch die Herzerkrankung erklärt und führten zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten (S. 9 Mitte).

    Die angestammte Tätigkeit als Geschäftsleiter einer Treuhandfirma mit vielen Reisen sowie Arbeit unter Zeitdruck und Stress erachteten die Gutachter aufgrund der schweren Herzinsuffizienz als nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit, vorwiegend sitzend, im Büro, ohne Reisen, ohne Stress, ohne anstrengenden und längeren Arbeitsweg sei eine Tätigkeit zu 50 % zumutbar bei aktuell kardial kompensiertem Exploranden. Dabei sollten regelmässige Pausen möglich sein (S. 9 unten).

3.2    Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21. März 2021 (Urk. 8/219) eine leicht dekompensierte systolische Herzinsuffizienz bei aktenanamnestisch fixierter dilatativer Kardiomyopathie infolge einer Parvovirus-B19 Myokarditis, Erstdiagnose 01/2013. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er folgenden Diagnosen zu: Nikotinkonsum, arterielle Hypertonie (aktuell medikamentös eingestellt), V.a. hypertensive Nephropathie ohne Niereninsuffizienz, Mikrohämaturie, gemischte Dyslipidämie (medizinisch eingestellt), aktenanamnestisch Crestor-Unverträglichkeit, Atherosklerose der Ao. ascendens, Mitralinsuffizienz (aktuell nicht hämodynamisch relevant), Trikuspidalinsuffizienz, St. n. ICD-Implantation bei einer reduzierten linksventrikulären Pumpfunktion, Hypovitaminose D (S. 43).

    Er führte aus, im Rahmen der durchgeführten Diagnostik sei eine reduzierte linksventrikuläre Pumpfunktion bei einem erhöhten NT-proBNP-Wert festgestellt worden. Dazu berichte der Beschwerdeführer, seit 2018 unter Atemnot zu leiden. Andere kardiologische Diagnosen erschienen aktuell ohne IV-relevante Wirkung, bedingten aber sowohl ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Ereignisse beziehungsweise könnten am Fortbestehen der Herzinsuffizienz beteiligt sein (S. 44). Die bisherige Behandlung beurteilte der Gutachter als lege artis. Um den gesundheitlichen Zustand in der Zukunft maximal zu optimieren, wäre eine strammere Einstellung des Nikotinkonsums sowie Optimierung der Fettstoffwechselsituation zu empfehlen ebenso wie eine Erhöhung der Dosierung der Diuretika (S. 46). Finanzielle Motive als Rentenbegehren auslösend beziehungsweise verstärkend konnte Dr. J.___ nicht ausschliessen. Ausserdem ergäben sich Hinweise auf eine unterschiedliche Anstrengungsbereitschaft im beruflichen und privaten Sektor. Das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinnes könne angenommen werden (S. 46 f.).

    Bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Geschäftsleiter einer Treuhandfirma mit vielen Reisen und Arbeit unter Zeitdruck attestierte der Gutachter aufgrund einer reduzierten linksventrikulären Pumpfunktion und Herzinsuffizienz eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte seit Dezember 2015. Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Zeitdruck und Notwendigkeit, Gewichte über 5 kg zu heben, handeln mit der Option, regelmässige Pausen einlegen zu können, ohne Nachtarbeit. Die Tätigkeit eines Unternehmensberaters ohne Reisetätigkeit stelle eine optimal adaptierte Tätigkeit dar. Bei einer Solchen wäre aus kardiologischer Sicht eine Präsenz von 4.2 Stunden pro Tag möglich mit einer Leistungseinschränkung von 50 %. Die Arbeitsfähigkeit betrage 25 %. Dies gelte seit Februar 2020 (S. 48 f.). Befragt zur Arbeitstätigkeit seit Dezember 2013 (unter Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin zusammengefassten Erkenntnisse aus dem Strafverfahren, Urk. 8/242/6) führte er aus, bei einer adaptierten Tätigkeit handle es sich um eine ähnliche Tätigkeit wie angestammt, allerdings mit einem geringeren Stresspegel, fehlender Reisetätigkeit sowie Pausenoptionen. Keine Stellung nehmen konnte er zur Frage, ob es bei Kenntnis der Geschäftstätigkeiten bei der Prüfung des IV-Gesuchs vom 7. März 2014 zu einer anderen medizinischen Beurteilung gekommen wäre (S. 51). Im Vergleich zur Begutachtung bei Prof. Dr. B.___ 2015 schloss er auf eine Verschlechterung, denn aktuell liege eine (milde) kardiopulmonale Dekompensation vor (S. 52).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin kam auf ihre ursprüngliche Rentenzusprache zurück mit der hauptsächlichen Begründung, der Sachverhalt sei damals unvollständig abgeklärt worden (Urk. 2 S. 4 ff.). Insbesondere sei der Beschwerdeführer in der massgebenden Zeit nach Eintritt seines Gesundheitsschadens weiterhin massgeblich in seiner Firma tätig gewesen und habe mannigfaltige Tätigkeiten ausgeübt, wobei die Geschäfte gut gelaufen seien (S. 9). Diese einzelnen Tätigkeiten habe er nicht gemeldet, damit unwahre sowie unvollständige Angaben gemacht und dadurch Rentenleistungen zu Unrecht erwirkt (S. 10).

4.2    Anlässlich der Sachverhaltsabklärung im Rahmen der nun in Frage gestellten Rentenzusprache machte der Beschwerdeführer verschiedene Angaben, welche Basis der Beurteilungen bildeten.

    Anlässlich der Besprechung mit dem Personenschaden-Inspektor des Krankentaggeldversicherers vom 11. Juni 2014 (Urk. 8/25/19-22) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei seit April 2011 bei der Z.___ AG angestellt, welche Firma er aufgebaut habe. Er sei deren Geschäftsführer gewesen, welche Funktion er krankheitsbedingt habe abgeben müssen. Die Firma habe drei Angestellte, die Auftragslage sei gut. Vor seiner Einschränkung sei er viel gereist, d.h. jeden zweiten Tag zu Kunden geflogen, jede Woche zwei oder drei Mal ins Ausland. Diese Reisetätigkeit habe er momentan wieder aufgenommen im Rahmen von einmal pro Woche. Seine Frau arbeite auch zu 50 % in der Firma, ebenso ein Lehrling. Sein Sohn arbeite auch mit, wolle aber in die USA. Sein Neffe sei jetzt der Geschäftsführer. Seine Abgabe als Geschäftsführer habe schon Auswirkungen auf seinen Bonus und Umsatz. Er sei noch in drei anderen Firmen im Verwaltungsrat. Wegen seiner Tätigkeit bei der Z.___ sei er im Verwaltungsrat von Domizilgesellschaften in der Schweiz, welchen Kosten für Buchhaltung, Domizil und Verwaltungshonorar verrechnet würden. Dies seien Einnahmen für die Z.___ (S. 2).

4.3    Die Gutachter Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen am 7. Dezember 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Herzkrankheit aufgrund einer Zunahme der Müdigkeit und Atemnot Ende 2013 seine angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Treuhandfirma aufgegeben habe. Seit Juni 2015 arbeite er zu 30 % in seiner Firma in einer angepassten Büro-Position (Urk. 8/50/1). Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber den Gutachtern, er arbeite aktuell nur 30 % und könne die Aufgaben als Geschäftsführer nicht mehr ausführen. Er könne nur noch Arbeiten delegieren und Verträge kontrollieren, was er maximal 1.5 bis 2 Stunden pro Tag machen könne. Danach fühle er sich so müde, dass eine weitere Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 8/50/6). Er habe in seiner Firma stets zu 100 % gearbeitet bis Dezember 2012. In der letzten Tätigkeit als Geschäftsführer habe er oft unter Druck und mit viel Konzentration arbeiten und sehr häufig verreisen müssen aufgrund von Sitzungen und Beratungen der Kunden in der ganzen Welt. Dies sei aktuell wegen seiner erhöhten Ermüdbarkeit und fehlenden Belastbarkeit nicht mehr möglich. Verreisen könne er nur sehr selten (Urk. 8/50/7).

4.4    Beim Besuch des Abklärungsspezialisten für Selbständigerwerbende (Bericht vom 15. März 2016, Urk. 8/66) erklärte der Beschwerdeführer zu seinem Geschäftsmodell, dass er (mit der Z.___ AG) für ausländische Firmen mit Sitz in der Schweiz und für ausländische Privatpersonen treuhänderische Mandate übernehme. Diese Personen liessen das Geld in der Schweiz aus steuertechnischen Gründen verwalten und «arbeiten». Er sei (ansonsten) nur bei der K.___ AG operativ tätig oder habe etwas mit dem Betrieb zu tun. Die auf der Homepage (der Z.___ AG) aufgeführten Betriebe in Istanbul, Dubai und London, welche unter seinem Namen liefen, würden ebenfalls nicht durch ihn betreut. Er sei lediglich im Verwaltungsrat, beziehe aber keinen Lohn oder Gewinn. Er gebe vor allem seinen Namen und seine Lizenz. Das Geschäft in Istanbul werde von seinem Bruder ganz alleine geführt. Die bisher nicht aktive Firma L.___ AG habe er im März 2016 seinem Neffen übergeben, er werde aus der Firma aussteigen, den Neffen aber nach wie vor unterstützen. Mit der Z.___ AG (richtig allenfalls: L.___ AG) habe er nichts mehr zu tun und werde auch aus dem Handelsregister gelöscht. Er habe noch nie Aktienanteile gehabt und somit auch keine Entscheidungskraft. Die K.___ AG sei die einzige Firma, welche noch ihm gehöre. Diese habe er übernommen, weil er zwei Immobilien für eine Schwester und einen Schwager gekauft habe. Man lasse dies über die K.___ AG laufen, weil dies steuertechnisch besser sei. Die Firma sei ansonsten operativ nicht tätig (S. 1 und S. 3).

    Er mache Statistiken, Kontrollen und Überprüfungen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Danach müsse man dem Kunden einen Bericht vorlegen. Man gehe zu den Kunden oder lade sie nach M.___ ein. Später müsse die Firma gegründet, Bankkonten eröffnet und ein File für den Kunden vorbereitet werden. Er sei pro Woche zwei- bis dreimal in anderen Ländern und mit dem Flugzeug unterwegs. Er habe bis zu vier bis fünf Meetings pro Tag gehabt und dies in verschiedenen Ländern. Es sei wichtig, dass er als Kopf der Firma bei den Kunden aufgetreten sei (S. 5).

    Heute reise er viel weniger, weil der Stress zu gross sei. Er reise auch einen Tag früher an und könne pro Tag nur noch ein bis zwei Meetings machen. Er fliege nur noch ca. alle zwei Wochen. Er versuche auch, dass die Kunden zu ihm kämen, was aber teuer sei, weil man alle Reise- und Hotelkosten bezahle. Er nehme keine neuen Mandate mehr an, der Umsatz habe sich halbiert. Im Buchhaltungsbereich führe er nur noch Kontrollen durch. Er halte sich auch nie lange im Geschäft auf, um nicht in einen Stress mit den Angestellten und der Geschäftsführung zu kommen (S. 6). Er habe aufgrund der Erkrankung verschiedene lukrative Mandate nicht übernehmen können. Weil vor allem die Kundenbetreuung und die Neukunden das grosse Geld brächten, habe sich der Umsatz stark reduziert.


5.

5.1    Aus den Strafakten und den neueren ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Erkrankung beruflich aktiv war. Fraglich ist, ob er die Beschwerdegegnerin und die Ärzte mit falschen oder unvollständigen Angaben hierzu bediente und bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad bei korrekter Betrachtung verhält.

5.2    Übereinstimmend mit den Ausführungen bei den Abklärungen im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache verwies der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter Dr. J.___ (Expertise vom 21. März 2021) auf seine Flugreisen von ein bis zwei Flügen pro Woche vor der Erkrankung (Urk. 8/219 S. 35). Die Ermittler schlossen aus den erhobenen Beweismitteln im Strafverfahren, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 acht Reisen nach Istanbul absolvierte (Urk. 8/117/5), was mit seinen älteren Angaben im Einklang steht.

5.3    Aus dem Strafurteil vom 22. Mai 2019 (Urk. 8/198 S. 28 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab September 2014 mannigfaltige Tätigkeiten für die Z.___ AG ausübte. So akquirierte er eine neue Kundin, traf sich mit einer Vermittlerin, erstellte Treuhandverträge, erwirkte die Einzahlung auf Konten der N.___. Der Beschwerdeführer war der alleinige Bevollmächtigte. Sodann tauschte er das Geld in andere Währungen und verschob es mehrfach auf verschiedene Konti. Er erstellte oder beschaffte gefälschte Bankauszüge, welche er der Kundin zukommen liess und welche die Existenz ihres Geldes auf den entsprechenden Konti vorgaukelten. In Tat und Wahrheit hatte er die Gelder abgezogen respektive auf dem Firmenkonto der N.___ und weiteren Konti platziert. Im Jahr 2016 gab es Gespräche mit Angehörigen der Kundin, es wurden Vorschläge erarbeitet, das Geld in Gesellschaften in Dubai zu investieren, Verträge betreffend Rückzahlung (über eine weitere Firma) erstellt und Ankündigungen weiterer Zahlungen gemacht. Ebenso tätigte der Beschwerdeführer verschiedene Abklärungen bei Banken, führte diverse Gespräche mit der Kundin und deren Angehörigen, trat der Kundin betreffend ihre Wünsche für Transfers entgegen und fungierte als Direktor der für die Kundin gegründeten Gesellschaften (Urk. 8/121/5 f.).

    Ob diese Tätigkeiten neben den übrigen Aufgaben in der begrenzten Zeit der attestiert möglichen 30 % machbar waren, ist fraglich. Jedenfalls aber zeigen sie auf, dass der Beschwerdeführer ohne nach aussen sichtbare Einschränkung sämtliche erforderlichen Tätigkeiten ausführen konnte und auch vor anspruchsvollen Auseinandersetzungen mit der Klientschaft nicht zurückschreckte.

5.4    In der Firma N.___ in Dubai amtete der Beschwerdeführer als Inhaber und Geschäftsführer (Urk. 8/198/27). Er hatte zusammen mit einem Partner 40 Angestellte und geschäftete in verschiedenen Bereichen: Verwaltungen von Firmen, Vermittlung von Landverkäufen und Handel mit petrochemischen Produkten (Urk. 8/125/11-12). Über diese Firma wickelte er die Geldtransfers für die zuletzt gewonnene Kundin ab.

    Diese Umstände stimmen nicht mit den vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben überein, wonach der Betrieb in Dubai (wie auch in London und Istanbul) nicht durch ihn betreut werde (E. 4.4). Dass er lediglich im Verwaltungsrat ist, ist offenkundig unzutreffend. Er geschäftete aktiv über die N.___, indem er für die Kundin Firmen in den Vereinten Arabischen Emiraten gründete und die Gelder - in deren Namen - in die Türkei überwies (Urk. 8/125/3-4 und 8-9). Dass er weder Lohn noch Gewinn erzielte und lediglich seinen Namen und seine Lizenz zur Verfügung stellte, ist unglaubhaft. Genau dies ist ja sein Geschäftsmodell und dass er hieraus nichts verdienen möchte, ist abwegig. Fest steht, dass er im Rahmen seiner Geschäfte auf die N.___ zugriff und verschiedene Geschäftstätigkeiten unter diesem Dach ausführte. Wenn er mit dieser Firma keinen Lohn erzielt haben will, hat er ihn von der Schweizer Gesellschaft erhalten, aber mittels Tätigkeiten bei der Gesellschaft (unter anderem) in Dubai erzielt.

    Aus den polizeilichen Untersuchungsberichten ergibt sich, dass von der N.___ Gelder an den Beschwerdeführer respektive von ihm beherrschte Firmen flossen. So wurden in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 22. Mai 2017 Fr. 765'784.-- auf ein Konto der L.___ AG einbezahlt. In der gleichen Zeit flossen Fr. 1'207'248.90 auf ein Konto der K.___ AG. Der Beschwerdeführer bezog sodann ein «Darlehen» in der Höhe von Fr. 1'055'500.-- über die K.___ AG. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer für den Umbau seiner Wohnliegenschaft Gelder von der N.___ bezogen hat (Bericht der Kantonspolizei Zürich über die finanziellen Verhältnisse vom 4. Juli 2017, Urk. 8/112/4-5).

5.5    Ursprünglich keine Angaben machte der Beschwerdeführer zu seinen Tätigkeiten im Rahmen des Projekts «O.___». Dabei handelt es sich um ein Projekt, bei dem in Ankara auf einer Fläche von einer Million Quadratmetern gebaut wird. Der Beschwerdeführer ist der Projekt-Advisor in beratendem Sinne, weil sein Bruder und seine Familie dort involviert sind. Er kommt aus einer wohlhabenden Familie und ist der einzige, der im Ausland lebt und sich unabhängig von der Familie gemacht hat (Urk. 8/121/21). Bei dieser Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Bemühungen erhalten hat. Als Projekt-Advisor bei einem riesigen Bauprojekt wird er sicherlich nicht entschädigungslos tätig. Aus den Angaben des Beschwerdeführers muss geschlossen werden, dass er nicht bloss Investments in das Projekt «O.___» tätigte, sondern aktiv am Projekt beteiligt war.

5.6    Aufgrund der dargelegten Umstände ist erstellt, dass der Beschwerdeführer massgebliche Tätigkeiten auszuführen im Stande war, welche er gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Ärzten verheimlichte. Namentlich das aktive Verhalten im Zusammenhang mit der Kundin, welches schliesslich strafrechtlich relevant wurde, zeigte keinerlei Einschränkungen und dem Beschwerdeführer gelang es, eine stattliche Summe zur Verwaltung zu akquirieren. Auch wenn er aufgrund seiner Herzkrankheit in seinen Tätigkeiten eingeschränkt war, so gelang es ihm dennoch, nicht bloss stressarme Tätigkeiten im Hintergrund auszuführen, sondern im direkten Kundenkontakt zu überzeugen, Neukunden zu gewinnen und sämtliche hernach folgenden Arbeiten zu erledigen.


6.

6.1    Bei dieser Ausgangslage ergibt sich, dass basierend auf den erhältlich zu machenden Zahlen ein Einkommensvergleich gar nicht durchführbar war. Die Beschwerdegegnerin analysierte die Jahresrechnungen der Z.___ AG (Urk. 8/66/7), teilte die Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers entsprechend seinen Angaben auf (Akquisition/Kundenberatung, Buchhaltung, Geschäftsführung) und errechnete basierend auf den jeweiligen Nominallöhnen für die einzelnen Bereiche ein Valideneinkommen von Fr. 112'806.--. Das Invalideneinkommen wurde - nach vorerst vollständiger Arbeitsunfähigkeit - ab 1. Mai 2014 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % errechnet, ebenfalls ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik. Es resultierte eine Einschränkung von 68 % (Urk. 8/67).

6.2    Dieser Einkommensvergleich lässt ausser Acht, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch seine verheimlichten Tätigkeiten und sonstigen Transaktionen weitere Einkünfte generierte. So flossen etwa ab 2015 Gelder von der N.___, Istanbul, in den Umbau der privaten Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers (Urk. 8/112/5). Ob dies ein Darlehen oder Lohn war, ist nicht eindeutig erkennbar. Gemäss Schuldenverzeichnis 2015 gewährte die K.___ AG dem Beschwerdeführer mit Vertrag vom 1. Juli 2015 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.-- (Urk. 8/224/75). Im Schuldenverzeichnis 2015 (Urk. 8/225/75) ist diese Schuld korrekt deklariert. Im Jahr 2019 (Urk. 8/225/69) findet sich unter Hinweis auf denselben Darlehensvertrag eine Schuld gegenüber der K.___ AG von Fr. 1'001'781.--. Laut den Erhebungen der Kantonspolizei bezog der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit ein Darlehen von der K.___ AG in der Höhe von Fr. 1'055'500.-- und die N.___, Istanbul, übertrug der K.___ AG Fr. 1'207248.90 (Urk. 8/112/5). Der Beschwerdeführer war seit Juli 2012 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 8/228) der K.___ AG und konnte sämtliche Geschicke bestimmen. Damit ist nicht erstellt, dass das Darlehen von Fr. 500'000.-- effektiv zur Rückzahlung bestimmt war. Eigenartig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer - neben geringem Guthaben - lediglich Vermögen im Rahmen des Wertes von zwei Grundstücken im Wert von Fr. 1'098'400.-- besessen haben will (Urk. 8/224/70 und 73). Dies bei Schulden von Fr. 1'479000.--, wovon Hypotheken von Fr. 979'000.-- (Urk. 8/224/75). Im Jahr zuvor hatte das deklarierte Vermögen noch Fr. 520'000.-- betragen und die Schulden Fr. 550'000.--, wovon Hypotheken von Fr. 400'000.--. Überschlagsmässig wurde damit der Neuerwerb einer Liegenschaft vollumfänglich durch Hypotheken finanziert und der Wert des Darlehens verschwand aus dem Vermögen in den Steuerunterlagen. Diese Abläufe sind nicht plausibel und lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer effektiv mehr Geld aus seinen Gesellschaften zog als er deklarierte.

    Weiter gab der Beschwerdeführer am 26. November 2018 (Urk. 8/124 S. 4 f.) gegenüber der Staatsanwaltschaft an, als freier Journalist und Mitglied der P.___ schreibe er ab und zu für verschiedene, weltgrösste Zeitungen Gutachten und Berichte. Ab 2005 sei er beim Q.___ involviert gewesen und bis heute jedes Jahr im Rahmen von Beratung für verschiedene Länder und deren staatliche Behörden tätig. Dass er diese Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt hat, ist nicht dargetan und erscheint als lebensfremd. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hierdurch Einkünfte erzielt hat, welche nicht ausgewiesen wurden. Die entsprechenden Tätigkeiten hat er auch gegenüber den medizinischen Fachpersonen nicht genannt.

6.3    Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass die «Verflechtungen» schon vor Beginn der Invalidität mannigfaltig gewesen seien und es noch immer seien. Er habe vor der Invalidität einen guten Verdienst erzielt und auch während des hier massgeblichen Zeitraums (2014 bis 2018), hier entsprechend weniger. Wieviel er ohne sein schweres Herzleiden verdient hätte, sei rein spekulativ. Er sei wegen Veruntreuung etc. verurteilt und verpflichtet worden, Schadenersatz in der Höhe von fast zehn Millionen US-Dollar zu bezahlen. Bereits aus diesem Grund könnten die Geschäftszahlen keinerlei Grundlage bieten, um das Invalideneinkommen zu bestimmen. Denn es wären hier lediglich die korrekten Zahlen zu berücksichtigen, respektive es wäre in Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes die Schadenersatzsumme abzuziehen. Ein solches Unterfangen sei wohl kaum durchführbar, zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand. Das Invalideneinkommen könne nicht bestimmt werden. Auch das Valideneinkommen könne nicht festgelegt werden (Urk. 1 Ziff. 34 ff.).

6.4    Die Parteien sind sich einig, dass weder das Validen- noch das Invalideneinkommen bestimmt werden kann. Ein gewichteter Betätigungsvergleich fällt vorliegend ausser Betracht. Denn der Beschwerdeführer beschränkte sich nicht auf seine Tätigkeit für die Z.___ AG, sondern war für verschiedene Gesellschaften und Projekte tätig, ohne dass hierzu Angaben verfügbar wären. Diese Umstände hat der Beschwerdeführer zu vertreten und die Folgen der sich daraus ergebenden Beweislosigkeit zu tragen. Sein Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz geht insofern fehl, als dessen Tragweite durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt wird. Dies betrifft etwa die Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumutbar, jene Beweise zu liefern, die sich aus der Natur der Streitsache oder den behaupteten Tatsachen ergeben, was dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.2 in Pra 2019 Nr. 93 S. 927 f.). Der Beschwerdeführer hat es zu vertreten, dass über seine Einkommensverhältnisse keine vernünftigen Angaben gemacht werden können und er hat im ganzen Verfahren auch keine entsprechenden verifizierbaren Zahlen geliefert. Damit ist ab Zusprache der Invalidenrente (1. Dezember 2014) eine Invalidität nicht ausgewiesen, auch wenn Arbeitsunfähigkeiten erstellt sind. Nicht erstellt ist, ob und in welchem Ausmass diese allenfalls zu einer Einkommensverminderung geführt haben. Eine Invalidität ist damit nicht ausgewiesen.


7.

7.1    Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass mittels der im Strafverfahren produzierten Akten erhebliche neue Beweismittel zu Tage getreten sind, welche die Beschwerdegegnerin nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügungen auffand und deren Beibringung zuvor (durch die Beschwerdegegnerin) nicht möglich war. Demgemäss war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, die entsprechenden Verfügungen in prozessuale Revision zu ziehen.

    Zur Rechtzeitigkeit der prozessualen Revision ist vorwegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 10 Ziff. 13) - weder durch das Gesuch um Aktenbeizug durch die Staatsanwaltschaft III vom 13. April 2017 (Urk. 8/99) noch die Kenntnisnahme der Inhaftierung des Versicherten per 31. März 2018 im Januar 2018 (Urk. 8/107) den Revisionsgrund entdeckt hat. Auch der im Januar 2019 erfolgte Beizug der Strafakten (Urk. 8/111 ff.) löste die 90-tägige Revisionsfrist nicht aus, ergaben sich doch daraus lediglich gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes. Am 18. Mai 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin das Strafurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Mai 2019 (Urk. 8/198) ein. Am 3. Juni 2020 (Urk. 8/199) wurde die Beschwerdegegnerin über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers orientiert, nahm in der Folge innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vor und veranlasste mit Auftrag vom 11. Dezember 2020 (Urk. 8/206) das kardiologische Gutachten des Dr. J.___, welches am 21. März 2021 (Urk. 8/219) erstattet wurde. Die Beschwerdegegnerin zog sodann am 7. Juni 2021 (Urk. 8/223) Akten des Steueramtes (Urk. 8/224-226) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (vom 11. Juni 2021, Urk. 8/222). Nach Kenntnisnahme der Handelsregisterauszüge der Gesellschaften mit Beteiligung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2021 (Urk. 8/227-240) und getätigten Rückfragen beim Rechtsdienst (6. Juli 2021, Urk. 8/245) erging am 7. Juli 2021 (Urk. 8/246) der Vorbescheid. Die Revisionsfrist wurde vorliegend erst mit der Aktenvervollständigung durch die Akten des Steueramtes ausgelöst. Aufgrund der medizinischen Einschätzung des Dr. J.___ war die Beschwerdegegnerin gehalten, mittels Steuer- respektive Buchhaltungsunterlagen die Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren. Erst dies versetzte sie in die Lage, die Umstände vollständig zu erfassen. Die Frist wurde eingehalten (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 5.2).

7.2    Weiter erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache auch als zweifellos unrichtig. So wurden namentlich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ungenügend ermittelt. Die Verflechtungen der verschiedenen Gesellschaften des Beschwerdeführers und seine dabei erzielten Verdienste wurden gänzlich ausser Acht gelassen. Der Einkommensvergleich rein basierend auf der Tätigkeit für die Z.___ AG (Urk. 8/81/1 und Urk. 8/66/6-8) war zweifellos unrichtig.

7.3    Damit durfte die Beschwerdegegnerin auf die leistungszusprechenden Verfügungen vom 26. Oktober 2016 (Urk. 8/88-97 und Urk. 8/81), mit welchen sie dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine ganze und ab 1. Dezember 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte, zurückkommen.


8.

8.1    Eine grundsätzlich andere Situation ergab sich erst nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers. Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass mit seiner Inhaftierung am 31. März 2018 (Urk. 8/107) auch im Gesundheitsfall eine Weiterarbeit in seinem Betrieb nicht mehr möglich gewesen wäre und durch seine Arbeitsleistung auch kein Einkommen hätte erzielt werden können.

    Nach der Haftentlassung am 30. Juni 2019 zeigte sich folgendes Bild: Die Weiterführung des Betriebes des Beschwerdeführers war praktisch ausgeschlossen. Als Dienstleister im Finanzsektor hatte die Verhaftung gravierende Folgen, was auch der Beschwerdeführer bestätigte (Urk. 8/121/10 und Urk. 8/219/36). Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend davon aus, dass die Gesellschaft des Beschwerdeführers auch bei voller Gesundheit aufgrund des Strafverfahrens und der langen haftbedingten Abwesenheit von ihm stillgelegt worden wäre (Urk. 2 S. 11), was schlüssig erscheint und vom Beschwerdeführer auch entsprechend geschildert worden war (Stilllegung per Dezember 2018, Urk. 8/219/35). Damit war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ein Einkommen im bisher erzielten Ausmass zu generieren.

8.2    Das zumutbare Stellenprofil (E. 3.2) entspricht einer klassischen betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als Gesunder ausgeübt hätte. Damit kann ein rechnerischer Prozentvergleich vorgenommen werden, weil sich Validen- und Invalideneinkommen entsprechen (Basis). Das entsprechende Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11-12) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt (Urk. 1 Ziff. 39 ff.).

8.3    Gutachter Dr. J.___ verwies für die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2019 sinngemäss auf die Angaben von Prof. Dr. B.___ (E 3.2). Dieser war von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (E. 3.1). Damit ergibt sich ab 1. Juli 2019 ein Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, nachdem das Wartejahr längst bestanden war.

8.4

8.4.1    Dr. J.___ bestätigte sodann aufgrund einer milden kardiopulmonalen Dekompensation eine Restarbeitsfähigkeit von nurmehr 25 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 75 % und einem Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung führt. Währenddem die Beschwerdegegnerin die Verschlechterung ab Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2020 (Urk. 2 S. 12) anerkannte, schloss der Beschwerdeführer bereits ab Februar 2020 auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes samt verminderter Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 Ziff. 40).

8.4.2    Dr. J.___ begründete den Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Februar 2020 nicht, sondern verwies einfach auf sein «Aktenstudium» (Urk. 8/219/49) unter dem Hinweis, dass eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlichen erhobenen Befunde und gestützt darauf «vorgenommenen» Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsschätzungen nicht möglich sei. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht.

    Der Grund für die verschlechterte gesundheitliche Situation und die nun verminderte Arbeitsfähigkeit lag laut Dr. J.___ einzig im (mild) dekompensierten kardiopulmonalen Zustand, währenddem bei der Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ noch von einem kardiopulmonal kompensierten Zustand berichtet worden war. Die Diagnose stützte Dr. J.___ auf laborchemische Hinweise (Urk. 8/219/50) und namentlich auf einen erhöhten NT-proBNP-Wert (Urk. 8/219/7).

8.4.3    Die von Dr. J.___ konsultierten medizinischen Akten bestehen in der fraglichen Zeit (Februar 2020) aus den Berichten von Prof. Dr. G.___, Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin und Kardiologie, vom 28. Januar und 3. Februar 2020 (Urk. 8/219/28-31, Urk. 8/182/5-16). Diese erkannte indes keinen dekompensierten kardiopulmonalen Zustand, sondern berichtete im Gegenteil von einem erfreulich stabilen Verlauf von kardialer Seite. Es bestehe gleichbleibend eine Anstrengungsdyspnoe NYHA II. Auch echokardiographisch sei der Befund stabil mit unverändert mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Globalfunktion bei einer diffusen linksventrikulären Hypokinesie (Urk. 8/182/6 unten).

    Bei dieser Ausgangslage können den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die von Dr. J.___ erhobenen verschlechterten Resultate bereits im Februar 2020 und nicht erst anlässlich der Untersuchung bei Dr. J.___ vorgelegen haben. Auch RAD-Arzt Dr. med. R.___, Orthopädische Chirurgie FMH, bemerkte am 4. Mai 2021 (Urk. 8/242/9) zu Recht, dass laborchemische Hinweise auf einen mild dekompensierten Zustand erst im aktuellen Gutachtenskontext aufgetaucht sind.

8.4.4    Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erst ab Dezember 2020 ausgewiesen. Die Rentenerhöhung bereits ab diesem Zeitpunkt (Urk. 2) widerspricht Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Da es indes nicht abwegig erscheint, dass die Verschlechterung schon eine gewisse Zeit vor der Untersuchung bei Dr. J.___ eingetreten sein könnte, ist von der Androhung einer Reformatio in peius abzusehen.


9.

9.1    Gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Abs. 9), wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt (Abs. 1), oder wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt (Abs. 6). Gemäss dieser Bestimmung ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Laut Art. 97 Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches (StGB) verjährt die Strafverfolgung bei unter diesem Strafmass stehenden Taten nach sieben Jahren.

    Mangels entsprechender Anklage und Verurteilung ist die Thematik des Vorliegens einer strafbaren Handlung vorfrageweise zu klären (BGE 138 V 74 E. 6.1).

9.2

9.2.1    Die Beschwerdegegnerin forderte die vom 1. Dezember 2014 bis zur Sistierung wegen Haft am 31. März 2018 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurück (Urk. 2). Sie ging von unvollständigen und unwahren Angaben des Beschwerdeführers über seine Einkommensverhältnisse und über seine Tätigkeiten namentlich im Rahmen der Erhebung vom 11. März 2016 aus und berief sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren (Urk. 2 S. 13).

9.2.2    Der Beschwerdeführer hielt dagegen, er habe nie behauptet, er sei nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht für seine (eigene) Firma tätig gewesen / er sei nicht mehr gereist / habe nicht mehr akquiriert / habe keine Meetings gemacht etc. (Urk. 10 Ziff. 5). Auch habe er gegenüber den Ärzten keine unzutreffenden Angaben gemacht. So habe er etwa gegenüber Prof. Dr. B.___ angegeben, dass er aktuell nur noch zu 30 % (aber immerhin) arbeite und nur noch (aber immerhin) sehr selten verreise. Er würde die Arbeiten nun delegieren (Ziff. 7). Er habe immer dargelegt, dass er noch immer in seiner angestammten Tätigkeit arbeite und auch reise, aber eben nicht mehr so oft wie vor seiner gesundheitlichen Einschränkung (Ziff. 12, Urk. 1 Ziff. 28).

9.3

9.3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Zeit des Rentenbezugs ein beeindruckendes Leistungsvermögen an den Tag legte. So war er geschäftlich aktiv und verrichtete diverse Tätigkeiten mit Kundenkontakt, Reisen, Firmengründungen, Bankgeschäften, Transaktionen; daneben war er in ein Bauprojekt involviert (E. 5.3-5.5). Ob dies in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeit überhaupt zu erledigen war, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben.

9.3.2    Unabhängig von den effektiv ausgeübten Tätigkeiten fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen erzielt haben musste, als er gegenüber der Beschwerdegegnerin angab. Die Geldflüsse wurden im Strafverfahren aufgezeigt und es bestehen keine Zweifel, dass über das vom Beschwerdeführer Deklarierte hinaus zu seinen Gunsten Gelder geflossen sind (E. 6.2).

    Bei dieser Ausgangslage ist kein anderer Schluss möglich, als auf unwahre respektive unvollständige Angaben zu schliessen. Hierdurch erwirkte der Beschwerdeführer Rentenleistungen, die ihm nicht zustanden, weshalb eine strafbare Handlung vorliegt und die Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung gelangt.

9.4    Die Rückforderung für die Periode 1. Dezember 2014 bis 31. März 2018 beinhaltet Leistungen innerhalb der siebenjährigen Verjährungsfrist vor Erlass des Vorbescheids am 7. Juli 2021 (Urk. 8/246).

    Die Verfügung vom 3. März 2022 erweist sich auch diesbezüglich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


10.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti