Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00204


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Franziska Venghaus

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2001, begann am 14. August 2017 mit einer Ausbildung zur Floristin EFZ (Urk. 6/6/1). Ihr Lehrvertrag wurde per 31. Oktober 2019 aufgelöst (Urk. 6/23/5). Am 20Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ein Lipödem und eine Depression (Urk. 6/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8, Urk. 6/10). Die IV-Stelle zog zunächst die Akten der Krankentaggeldversicherung, der AXA Versicherungen AG (Urk. 6/13), und den Bericht des Hausarztes der Versicherten vom 19. August 2020 (Urk. 6/18) bei. Am 8. Dezember 2020 führte die Fachperson der IV-Stelle ein Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation der Versicherten durch (Urk. 6/22, Urk. 6/69/4-6). Gleichentags eröffnete die IV-Stelle ein Dossier für eine Berufsberatung betreffend erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 6/69/1). Mit der Begründung, dass die körperliche Belastbarkeit sowie die Berufswahl der Versicherten noch nicht abschliessend geklärt seien, erteilte die IV-Stelle sodann am 30. März 2021 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der Arbeitsintegration Y.___ vom 29. März bis 18. Juni 2021 (Urk. 6/25). Während der Potentialabklärung lernte die Versicherte im Rahmen einer Schnupperwoche vom 17. bis 19. Mai 2021 das Textil-Atelier der Stiftung Z.___ kennen (Urk. 6/38). Im Abschlussbericht der Arbeitsintegration Y.___ vom 18. Juni 2021 (Urk. 6/37) wurde unter anderem ein Aufbautraining bei der Stiftung Z.___ und danach eine Ausbildung als Bekleidungsgestalterin EFZ oder Goldschmiedin EFZ empfohlen (Urk. 6/37/6). Alsdann übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. Juni 2021 die Kosten für ein Aufbautraining in der Stiftung Z.___ vom 28. Juni bis 27. Dezember 2021 (Urk. 6/39). Während des Aufbautrainings schnupperte die Versicherte vom 14. bis 17. September 2021 in der Werkstatt für Wohntextilien der Stiftung A.___ (Urk. 6/54). Danach teilte sie ihrer IV-Eingliederungsberaterin beim Telefongespräch vom 21. September 2021 mit, dass ihr der Schnuppereinsatz sehr gut gefallen habe. Sie sorge sich, dass sie wegen ihrer körperlichen Beschwerden nicht in einem normalen Lehrbetrieb bleiben könne. Deshalb sehe sie eine Lehrstelle im 2. Arbeitsmarkt als passender an. Darauf erwiderte die Eingliederungsberaterin, dass eine Ausbildung im 2. Arbeitsmarkt gemäss den bisherigen Besprechungen nicht unterstützt werde. Sie werde dies aber nochmals abklären und anschliessend Stellung nehmen (Urk. 6/69/21). In der Folge forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 auf, näher genannten Verpflichtungen hinsichtlich Stellenbewerbung und Absolvierung einer Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt sowie der Teilnahme am Arbeitstraining nachzukommen. Unter anderem werde die zeitnahe Aufnahme einer Psychotherapie bei einer anerkannten Fachperson erwartet, sollte die Versicherte eine starke psychische Belastung empfinden. Sie stellte der Versicherten eine Bereitschaftserklärung zur Unterzeichnung zu (Urk. 6/55). Die Versicherte unterschrieb die Bereitschaftserklärung «mit Vorbehalt» (Urk. 6/59). Dazu führte sie in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2021 im Wesentlichen aus, dass es ihr seit Beginn des Aufbautrainings körperlich schlecht gegangen sei. Am 12. November 2021 werde sie im Zentrum B.___ von Fachärzten untersucht. Die Stiftung A.___ werde sie dabei unterstützen, im Laufe der Ausbildung, welche im geschützten Rahmen beginne, in den 1. Arbeitsmarkt zu wechseln (Urk6/57). Die IV-Stelle erhielt daraufhin den Bericht des Zentrums B.___ vom 24. November 2021 (Urk. 6/63). Nach einer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unter Beizug des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Notwendigkeit einer Tätigkeit/Ausbildung im geschützten Rahmen nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6/67/2). Hernach kündigte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2021 den Abschluss der IV-Berufsberatung mit Beendigung des Aufbautrainings per 27. Dezember 2021 an. Zudem teilte sie ihr mit, dass sie danach keine Rentenprüfung durchführe. Hinsichtlich eines neuen Gesuches erwarte sie die Bereitschaft der Versicherten, eine Lehrstelle im 1. Arbeitsmarkt zu absolvieren (Urk. 6/68). Dagegen erhob diese am 31Januar 2022 Einwand (Urk. 6/79). Darin führte sie unter anderem aus, dass sie sich nach einer Absage auf eine Bewerbung immer mehr zurückgezogen habe. Es erstaune deshalb nicht, dass alle beteiligten Fachpersonen eine Psychotherapie empfehlen würden (Urk. 6/79/3). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 6/82) verfügte die IV-Stelle am 2März 2022 wie vorbeschieden und auferlegte der Versicherten zudem, dass sie im Falle eines neuen Gesuchs den Nachweis einer mindestens vier Monate dauernden regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung erbringe (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 4April 2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2März 2022 seien ihr weiterhin Integrations-/Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-84). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20Mai 2022 mitgeteilt (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Vorliegend erging die Verfügung nach dem 1. Januar 2022, stellt indes die beruflichen Eingliederungsmassnahmen per 27. Dezember 2021 ein (vgl. Vorbescheid vom 13. Dezember 2021, Urk. 6/68), weshalb der Einfachheit halber die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes ausgeführt wird, zitiert werden.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

1.4    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).    

1.5    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen.

1.6    Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Verweigerung der aktiven Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht habe. Daraufhin habe sie ihr mitgeteilt, dass sie sich nicht auf ihren Eingliederungsplan einlassen möchte, da sie eine Ausbildung im geschützten Rahmen anstrebe (Urk. 2 S. 1). Gemäss ihren Abklärungen sei es der Beschwerdeführerin aber zumutbar, eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt zu absolvieren (Urk. 2 S. 2). Integrationsmassnahmen seien zu beenden, wenn sich abzeichne, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden könnten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall, weil sie die Präsenz sowie die Leistungsfähigkeit nicht zielgemäss habe steigern können. Des Weiteren habe ihr die Stiftung Z.___ gemeldet, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Bewerbungen nicht motiviert und zielgerichtet mitgearbeitet habe. Fehlende Motivation sei eine weitere Indikation für die Beendigung von Integrationsmassnahmen. Zudem seien Integrationsmassnahmen zu beenden, wenn die medizinische Betreuung deutlich im Vordergrund stehe. Aus der Rückmeldung, wonach der Beschwerdeführerin Bewältigungsstrategien fehlen würden, sei zu schliessen, dass dies auf sie zutreffe. Gemäss versicherungsmedizinischer Einschätzung sei die Aufnahme einer Psychotherapie zumutbar. Folglich seien die Integrationsmassnahmen beendet worden und es seien zurzeit keine weiteren Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen vorgesehen. Hinsichtlich zukünftiger Gesuche gelte, dass davon ausgegangen werde, eine psychotherapeutische Behandlung könne eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirken (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, im Abschlussbericht der Stiftung Z.___ (vom 4. Januar 2022, Urk. 6/72) werde darauf hingewiesen, dass sie auf ein ruhiges Arbeitsumfeld mit einem strukturierten Tagesablauf angewiesen sei und die Leistungsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt lediglich 40 % betrage (Urk. 1 S. 3). Bei einer so geringen Leistungsfähigkeit sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt zu absolvieren. Auch die Ärzte des Zentrums B.___ würden eine Wiedereingliederung über den 1. Arbeitsmarkt bei einer Belastungsgrenze von maximal 6 Stunden täglich eher für unrealistisch erachten. Im Bericht der Stiftung Z.___ (vom 4. Januar 2022, Urk. 6/72) sei weiter erwähnt worden, dass sie sich nach einer Absage auf eine Bewerbung immer mehr zurückgezogen und sich weiteren Bewerbungen verschlossen habe. Es erstaune deshalb nicht, dass alle beteiligten Fachpersonen eine Psychotherapie empfehlen würden. Weiter sei nicht korrekt, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Während der Massnahmen habe sie die Arbeitsfähigkeit steigern können. Sie habe die ihr zugewiesene Arbeit stets gewissenhaft erledigt (Urk. 1 S. 4). Sie habe sich überdies bemüht, einen Therapieplatz zu erhalten und damit ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen. Derzeit sei sie aber immer noch auf Platz 20 der Warteliste der Psychiatrie C.___ (Urk. 1 S. 3). Und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Gesetz die mehrmalige Zusprechung von Integrationsmassnahmen erlaube (Urk. 1 S. 5).



3.    

3.1    Den Akten können die folgenden entscheidrelevanten Tatsachen entnommen werden:

3.2    Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, zuhanden der AXA Versicherungen AG vom 1. Dezember 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einem generalisierten Schmerzsyndrom unklarer Zuordnung mit subjektiv diffusem Schwellungsgefühl. Dazu hielt sie unter anderem fest, dass sie der Beschwerdeführerin kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt habe (Urk. 6/13/6).

3.3    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 19. August 2020 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein myofasciales Schmerzsyndrom und Lipödeme der unteren Extremitäten an (Urk. 6/18/1). In somatischer Hinsicht könne die Beschwerdeführerin in der Tagschicht körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (Lasten bis 15 kg), welche im Stehen, zeitweise im Gehen und wenig im Sitzen ausgeübt werden, ausführen (Urk. 6/18/2).

3.4    Zum Auswertungsgespräch «POA-Youth» mit F.___ (von der Arbeitsintegration Y.___) und der Beschwerdeführerin protokollierte die IV-Berufsberaterin am 15. Juni 2021, dass die Beschwerdeführerin während der (Potentialabklärung) «POA-Youth» ihre Berufswünsche auf Textilgestalterin und Goldschmiedin habe einschränken können. Diese beiden Berufe seien von den schulischen, praktischen und kreativen Fähigkeiten her passend und würden der körperlichen Belastbarkeit (der Beschwerdeführerin) entsprechen. Grundsätzlich würde F.___ die Beschwerdeführerin im 1. Arbeitsmarkt sehen, einzig die Ausfälle sowie die reduzierte Belastbarkeit aufgrund ihrer Gesundheit könnten Hindernisse dafür darstellen. Psychisch habe die Beschwerdeführerin sehr davon profitiert, wieder eine Tagesstruktur zu haben und es gehe ihr mittlerweile wieder ziemlich gut. Deswegen und aufgrund von finanziellen Engpässen der Familie werde auf eine Psychotherapie verzichtet (Urk. 6/69/20).

3.5    Die Arbeitsintegration Y.___ gab in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juni 2021 die Empfehlungen ab, dass die Beschwerdeführerin zunächst weitere Möglichkeiten zum Aufbau ihrer Belastbarkeit erhalten sollte. Ein solches Aufbautraining sollte, wenn möglich, in einer Institution erfolgen, die einen oder mehrere gestalterische Arbeitsbereiche biete. Mit Vorteil beginne sie mit einem nicht zu hohen Pensum von 50 %. Während des Aufbautrainings sollte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, sich für die neu ausgeschriebenen Lehrstellen auf den Sommer 2022 als Goldschmiedin oder Bekleidungsgestalterin zu bewerben und Schnuppereinsätze zu absolvieren. Dabei sollte sie den 1. Arbeitsmarkt bevorzugen, denn die Chance sei gross, dass ihre Belastbarkeit bis im Sommer 2022 genügend aufgebaut sein werde, da sie während dem Programm (bei der Arbeitsintegration Y.___) bereits grosse Fortschritte erzielt habe. Es werde zentral sein, dass die Beschwerdeführerin während dem Aufbautraining, in einem darauffolgenden Praktikum und in einer Ausbildung möglichst ergonomische Rahmenbedingungen vorfinde (Urk. 6/37/5).

3.6    Nach einer interdisziplinären Untersuchung und Beurteilung durch Personen der Fachdisziplinen Neurochirurgie, Physiotherapie und Schmerzpsychologie wurden im Bericht des Zentrums B.___ vom 24. November 2021 die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 6/63/1):

- Schmerzhafte Lipodystrophie (Lipödem) der unteren Extremitäten beidseits (ICD-10: E88.1)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Verdacht auf Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), Differentialdiagnose: Depressive Episode, genauere differentialdiagnostische Einschätzung müsste im längeren Therapieverlauf erfolgen

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z56)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61)

    Dazu wurde unter anderem festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin das Bild chronifizierter Schmerzen zeige. Sie eigne sich gut für eine multimodale interdisziplinäre Schmerztherapie. Auf biologischer Ebene habe bereits im Vorfeld erfreulicherweise ein entzündliches oder metabolisch aktiv neoplastisches Korrelat ausgeschlossen werden können. Somit könne der Fokus nun auf die psychosoziale Belastungssituation mit abgebrochener Lehre als Floristin gerichtet werden. Erschwerend komme der transgenerative Aspekt bei dieser noch sehr jungen Patientin zum Tragen. Beide Eltern der Beschwerdeführerin seien hochchronifizierte Schmerzpatienten, wodurch die ausgeprägte Vulnerabilität der Beschwerdeführerin bereits in diesen jungen Jahren erklärt werden könne. In der physiotherapeutischen Untersuchung habe eine ausgeprägte allgemeine, muskuläre Dekonditionierung im gesamten Körper der Beschwerdeführerin dominiert. Dies scheine zum heutigen Zeitpunkt einen wesentlichen Faktor in der herabgesetzten Belastbarkeit im Alltag der Beschwerdeführerin darzustellen. Ansonsten liessen sich in der physiotherapeutischen Untersuchung keine weiteren muskuloskelettalen Auffälligkeiten finden (Urk. 6/63/1). Aus schmerzpsychologischer Sicht sei die Schmerzsymptomatik am ehesten im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren einzuordnen (ICD-10: F45.41). Die aktuell stark ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren, wie die unklare berufliche Perspektive (ICD-10: Z56), die finanziell anspruchsvolle Situation (ICD-10: Z59) sowie das belastete Familiensystem könnten dabei als aufrechterhaltenen Faktoren angesehen werden. Es hätten sich ausserdem Hinweise auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung (V. a. ICD-10: F43.21), differentialdiagnostisch depressive Episode, gefunden. Dies sowie auch die genaue Bedeutung der biographischen Belastungen müsse aber noch genauer abgeklärt werden. Vor dem Hintergrund dieser herausfordernden und verschiedene Lebensbereiche betreffenden Situation sowie zur Vermeidung einer weiteren Chronifizierung der Schmerzsymptome sei die Aufnahme einer ambulanten wohnortnahen psychotherapeutischen Behandlung klar indiziert. Zudem solle im Rahmen einer interdisziplinären Behandlung eine vertiefte Psychoedukation zu chronischem Schmerz und die Erarbeitung weiterer Schmerzbewältigungsmöglichkeiten erfolgen (Urk. 6/63/2).

    Alsdann wurde zum Therapieplan festgehalten, dass aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin vor allem aus sozialmedizinischer Sicht die Wiedereingliederung in eine adaptierte und geeignete Berufsausbildung aktuell im Vordergrund stehe. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in einem Integrationsprogramm, wobei sie täglich 6 Stunden arbeite. Dabei komme sie bereits an ihre Belastungsgrenze. Eine Wiedereingliederung über den 1. Arbeitsmarkt erscheine aktuell eher als unrealistisch. Aus interdisziplinärer Sicht werde dringend eine Wiedereingliederung über die Stiftung A.___ empfohlen, welche der Beschwerdeführerin eine adaptierte und ihren Bedürfnissen entsprechende Ausbildungsmöglichkeit mit einem wünschenswerten Ergebnis bieten könne. Dieses sei insofern wichtig, da bereits eine Ausbildung abgebrochen worden sei und eine Ausbildung auf dem 1. Arbeitsmarkt wahrscheinlich wieder zu einem Abbruch führen würde (Urk. 6/63/2).

3.7    In der von RAD-Arzt med. pract. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, am 3. Dezember 2021 visierten Stellungnahme zur Frage, ob eine Ausbildung zur Textilgestalterin EFZ und/oder Bekleidungsgestalterin EFZ als angepasst beurteilt werden könne, wurde zunächst festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage bei der Beschwerdeführerin ein Lipödem der unteren Extremitäten beidseits ausgewiesen sei. Aufgrund dieses Gesundheitsschadens seien funktionelle Einschränkungen in der bisherigen Lehre als Floristin (aus arbeitsmedizinischer Sicht handle es sich hierbei um eine überwiegend stehende Tätigkeit) plausibel nachvollziehbar. Die im Arztbericht des Zentrums B.___ vom 24. November 2021 neu genannte Diagnose chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) könne anhand der Befunderhebung nicht nachvollzogen werden. Die Kriterien nach ICD-10 seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erfüllt. Bei der Diagnose Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) handle es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Ausserdem vermöge eine Anpassungsstörung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine langandauernde/dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bedingen (Urk. 6/67/1). Es wurde das folgende Belastungs- und Ressourcenprofil formuliert: Körperlich leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit sich bei Bedarf zu setzen, keine langandauernd/dauerhaft stehenden Tätigkeiten, keine körperlich schweren Tätigkeiten. Dazu wurde weiter festgehalten, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Berichte aus arbeitsmedizinischer Sicht die Notwendigkeit einer Tätigkeit/Ausbildung im geschützten Rahmen nicht nachvollziehbar sei. Im Rahmen der bisherigen beruflichen Abklärungen hätten sich ebenfalls keine Auffälligkeiten/Hinweise, welche gegen eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt sprechen würden, ergeben (Urk. 6/67/2).

3.8    Dem Abschlussbericht vom 4. Januar 2022 zum Aufbautraining bei der Stiftung Z.___ vom 28. Juni bis 27. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund wiederkehrender Schmerzen in den Hüften und in den Beinen hohe krankheitsbedingte Absenzen generiert habe. Sie habe deshalb die Mindestanforderung an die Präsenz nicht erreicht. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen seien auch die Mindestanforderungen an die Arbeitsfähigkeit nicht erreicht worden. Die Schmerzbelastung und die hohen krankheitsbedingten Absenzen würden aktuell eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt verunmöglichen (Urk. 6/72/2). Der erforderliche Rahmen für die Umsetzung der momentanen Leistungsfähigkeit wurde wie folgt beschrieben: Ruhiges Arbeitsumfeld mit Wechselbelastung, Sitz- und Stehmöglichkeiten und strukturierter Tagesablauf. Bezogen auf den 1. Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zu 40 % leistungsfähig (Urk. 6/72/3). Die Beschwerdeführerin habe sich während des Aufbautrainings zusehends auf den Schnuppereinsatz in der Stiftung A.___, wo sie vor Eintritt in die Stiftung Z.___ ein erstes Kennenlernen gehabt habe, konzentriert. Auch mit Begleitung sei es ihr nicht gelungen, weitere Bewerbungen an mögliche Lehrbetriebe abzusenden. Nach dem Schnuppereinsatz bei der Stiftung A.___ sei ihr Vermeidungsverhalten, sich bei Betrieben im 1. Arbeitsmarkt zu bewerben, deutlich spürbar geworden. Der Beschwerdeführerin sei es auch im weiteren Verlauf und mit angebotener Unterstützung seitens Job Coaching nicht gelungen, sich auf die Bewerbungstätigkeiten einzulassen. Sie sei von der Beschwerdegegnerin auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Hernach sei es der Beschwerdeführerin gelungen, eine Bewerbung an einen möglichen Lehrbetrieb (Wohntexilgestalterin) im 1. Arbeitsmarkt zu versenden. Auf diese Bewerbung habe sie eine Absage erhalten. Darauf habe sie sich zunehmend zurückgezogen und die weitere Unterstützung im Job Coaching abgelehnt (Urk. 6/72/4).


4.

4.1    Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin das Folgende: Das Aufbautraining endet per 27. Dezember 2021 und die IV-Berufsberatung wird abgeschlossen. Es wird keine IV-Rentenprüfung durchgeführt (Urk. 2 S. 1). Zudem enthält die Verfügung zwei Auflagen für zukünftige Gesuche (die Beschwerdeführerin müsse bereit sein, eine Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen, und überdies mit einer psychiatrischen Therapie beginnen, die im Zeitpunkt der Neuanmeldung mindestens vier Monate gedauert haben müsse, Urk. 2 S. 3).

4.2    Die Beendigung der IV-Berufsberatung durch die Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin lässt sich der Stellungnahme RAD-Arzt G.___ vom 3. Dezember 2021 unter anderem entnehmen, dass ihr langandauernd/dauerhaft stehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (E. 3.7). Zwar findet sich in den vorliegenden ärztlichen Berichten und Stellungnahmen keine nachvollziehbare somatische Diagnose. Die Aktenlage ist aber insofern eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Floristin arbeiten konnte, weil sie bei der Arbeit in diesem Beruf längere Zeit stehen müsste. Im Zuge ihrer Integrationsmassnahmen liess die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitsintegration Y.___ eine Potenzialabklärung durchführen, welche am 18. Juni 2021 mit der Empfehlung eines weiteren Aufbaus der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin endete (E. 3.5). Des Weiteren hielt die Arbeitsintegration Y.___ fest, dass der Beschwerdeführerin ab Sommer 2022 eine Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ oder Goldschmiedin EFZ im 1. Arbeitsmarkt gelingen könnte, weil sie die Chance, dass ihre Belastbarkeit bis dahin genügend aufgebaut sei, als gross ansah (E. 3.5). Wohl handelte sich dabei nur um eine Prognose der Arbeitsintegration Y.___. Beim mit der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2021 geführten Auswertungsgespräch sagte F.___ aber ebenfalls, dass sie die Beschwerdeführerin im 1. Arbeitsmarkt sehen würde. Einzig die Ausfälle sowie die reduzierte Belastbarkeit aufgrund ihrer Gesundheit könnten Hindernisse dafür darstellen (E. 3.4). Dem hat die Beschwerdeführerin damals nicht widersprochen. Die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin protokollierte, dass sich die Beschwerdeführerin beim Schnuppern bei der Stiftung Z.___ vom 17. bis 19. Mai 2021 (Urk. 6/35) leicht unterfordert gefühlt habe, weswegen sie beim Aufbautraining auch anspruchsvollere Aufgaben erhalten sollte (Urk. 6/69/20). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Einzelheiten des der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2021 zugesprochenen Aufbautrainings in der Stiftung Z.___ vom 28. Juni 2021 bis 27. Dezember 2021 in einer Zielvereinbarung geregelt wurden (Urk. 6/39). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Vereinbarung am 5. Juli 2021 (Urk. 6/47/3). Mit dieser Vereinbarung setzte sich die Beschwerdeführerin - nebst einer Steigerung von Präsenz und Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/47/1) - das Finden einer Lehrstelle als Bekleidungsgestalterin EFZ oder Goldschmiedin EFZ im 1. Arbeitsmarkt per Sommer 2022 sowie einer Übergangslösung zwischen Aufbautraining und Lehrbeginn zum Ziel (Urk. 6/47/2). Im Sommer 2021 hatte sich die Beschwerdeführerin mithin ganz dem Ziel, eine Lehrstelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden, verschrieben. Im Gesprächsprotokoll der Stiftung Z.___ vom 4. August 2021 wurde sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gut in das Aufbautraining gestartet sei. Sie habe die Präsenzzeit mit einer zusätzlichen kurzen Pause gut bewältigen können (Urk. 6/50/2). Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich im Nähatelier der Stiftung wohl fühle. Sie sehe dem weiteren Verlauf des Aufbautrainings positiv entgegen. Es wurden keine besonderen Vorfälle erwähnt (Urk. 6/50/3). Dem Gesprächsprotokoll vom 20. September 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Präsenzzeit wie zuvor habe bewältigen können. Die Auseinandersetzung mit der beruflichen Zukunft und das Erstellen des Bewerbungsdossiers habe sie aber viel Energie gekostet. Sie habe ihr Bewerbungsdossier an die Stiftung A.___ versandt. Danach habe sie dort vom 14. bis 17. September 2021 einen Schnuppereinsatz für eine Lehre als Wohntexilgestalterin absolvieren können, welcher (gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin) positiv verlaufen sei. Die Rückmeldung der Stiftung A.___ sei noch ausstehend (Urk. 6/53/2). Die Beschwerdeführerin hielt dazu fest, dass sie sich im Atelier der Stiftung Z.___ weiterhin wohl fühle. Das Schnuppern bei der Stiftung A.___ habe ihr gut gefallen und ihr Aufschwung für die weitere (Lehrstellen)suche gegeben (Urk. 6/53/3). Beim Telefonat mit der Berufsberaterin der IV-Stelle führte Frau H.___ vom Texilatelier der Stiftung Z.___ am 21. September 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin auch Lehrstellen im 1. Arbeitsmarkt gesucht habe. Es sei aber schwierig gewesen, sie zum Versand einer Bewerbung zu bewegen. Diesbezüglich liege möglicherweise eine psychische Blockade vor. Die Beschwerdeführerin sei von Anfang an sehr an der Lehrstelle im 2. Arbeitsmarkt interessiert gewesen. Während des Aufbautrainings habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur sehr langsam gesteigert werden können (Urk. 6/69/22). Im Bericht zur Schnupperlehre bei der Stiftung A.___ vom 17. September 2021 wurde festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin die Berufe Dekorationsnäherin EBA oder Wohntextilgestalterin EFZ in Frage käme. Ein Einstieg in eine Berufsvorbereitung sei möglich. Der Eintritt könne nach Absprache erfolgen (Urk. 6/54/2). Zudem wurde notiert, dass bezüglich Tätigkeit nach der Ausbildung eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt angestrebt werden solle (Urk. 6/54/3). Am 21. September 2021 teilte Herr I.___ von der Stiftung A.___ der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin mit, er könne sich vorstellen, einen Teil der Lehre im geschützten Rahmen durchzuführen und das letzte Jahr im 1. Arbeitsmarkt (Urk. 6/69/22). Beim am 30. September 2021 mit Frau H.___ geführten Telefongespräch, sagte die Berufsberaterin, sie wolle eine Lehre im geschützten Rahmen nicht unterstützen, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten medizinischen Diagnosen keine engere Begleitung benötigen würde (Urk. 6/69/22). Frau H.___ ihrerseits berichtete von Absenzen der Beschwerdeführerin, für welche sie keinen Grund angegeben habe. Frau H.___ befürchtete, dass ein Zusammenhang mit der (von der Beschwerdeführerin gewünschten) Lehrstelle im 2. Arbeitsmarkt bestehe (Urk. 6/69/22). Am 7. Oktober 2021 erteilte die Berufsberaterin der Stiftung A.___ eine Absage (Urk. 6/69/23). Beim Telefonat vom 11. Oktober 2021 führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter befinde sich in einer Krise, weil sie fürchte, sie erhalte die Lehrstelle bei der Stiftung A.___ nicht. Der 2. Arbeitsmarkt sei passender, weil die Beschwerdeführerin psychisch sehr belastet sei und es aufgrund ihrer Schmerzen zu häufigen Absenzen komme (Urk. 6/69/23).

    Gemäss dieser Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin beim Finden eines passenden Berufs und beim Aufbau der Belastbarkeit, um diesen erlernen zu können, unterstützt. Aus der Potentialabklärung ergaben sich nicht nur zwei mögliche Berufe auf dem 1. Arbeitsmarkt, sondern auch konkrete Empfehlungen, wie die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin gesteigert werden könnte. Anfänglich wirkte die Beschwerdeführerin dabei mit und unterzeichnete eine entsprechende Zielvereinbarung. Dies ging solange gut, bis die Beschwerdeführerin die Stiftung A.___ kennen lernte. Hernach fixierte sie sich auf eine Lehre im 2. Arbeitsmarkt. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht des Zentrums B.___ vom 24. November 2021 liefert keine Erklärung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin noch im Sommer 2021 willens und in der Lage war, an einem Aufbautraining für eine Lehrstelle im 1. Arbeitsmarkt teilzunehmen, eine Wiedereingliederung im 1. Arbeitsmarkt im Herbst 2021 dann aber nicht mehr realistisch gewesen sein soll (E. 3.6). Mit Blick auf die Aussagen der Mutter beim Telefonat vom 11. Oktober 2021 (Urk. 6/69/23) werden im genannten Bericht einzig die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben. Im Abschlussbericht der Stiftung Z.___ vom 4. Januar 2022 wurde schliesslich festgehalten, dass nach dem Schnuppereinsatz bei der Stiftung A.___ das Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin, sich bei Betrieben im 1. Arbeitsmarkt zu bewerben, deutlich spürbar geworden sei (E. 3.8). In einer Gesamtschau der vorliegenden Akten kann dies nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführerin damals der Wille fehlte, sich weiterhin wie mit der Beschwerdegegnerin vereinbart für Lehrstellen auf dem 1. Arbeitsmarkt zu bewerben. Bei einem fehlenden Eingliederungswillen besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Berufsberatung mit der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 beendet hat. Aus den genannten Gründen gibt es auch die Auflage in der Verfügung vom 2. März 2022, wonach die Beschwerdeführerin im Falle eines erneuten Gesuches um Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin bereit sein sollte, eine Lehrstelle im 1. Arbeitsmarkt zu absolvieren, zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.

5.1    Anders verhält es sich jedoch bezüglich der der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 2. März 2022 auferlegten Schadenminderungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt einer allfälligen Neuanmeldung seit mindestens vier Monaten in regelmässiger Therapie befinden müsse (Urk. 2 S. 3).

    Dies gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:

5.2    

5.2.1    Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Versicherungsleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

5.2.2    Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweisen).

    Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihrer Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

    Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Der versicherten Person ist im Rahmen desselben unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N 152 zu Art. 21 ATSG).

5.3    Zwar besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin ab Herbst 2021 der Wille fehlte, sich an einer beruflichen Eingliederung durch eine weitere Vorbereitung auf eine Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ oder Goldschmiedin EFZ im 1. Arbeitsmarkt zu beteiligen. Die Ursachen hierfür, weshalb die noch sehr junge Beschwerdeführerin (Jahrgang 2001) stattdessen eine Ausbildung im 2. Arbeitsmarkt anstrebte, sind aber unbekannt. Ihre Mutter führte dazu am 11. Oktober 2021 aus, die Beschwerdeführerin sei physisch und psychisch zu wenig belastbar (E. 4.2). In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen im nicht beweiskräftigen Bericht des Zentrums B.___ vom 24. November 2021 (E. 3.6). Alsdann liess sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren dahingehend vernehmen, dass sie die mit den Integrationsmassnahmen verfolgten Ziele - hier muss die Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt gemeint sein (vgl. Urk. 1 S. 4) - erreichen könnte, sobald sie ihre Therapie in der Psychiatrie C.___ durchführen könne (Urk. 1 S. 5). Damit erweist sich die mit Verfügung vom 2. März 2022 auferlegte Schadenminderungspflicht mit Blick auf die in E. 5.2.2 aufgelisteten Voraussetzungen indes als unfundiert. Es liegt keine beweiskräftige ärztliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der Auswirkungen einer allfällig vorliegenden Krankheit auf die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit vor; weder wurde eine krankheitswertige Diagnose gestellt noch steht deren Behandlungsbedürftigkeit und die Behandlungszumutbarkeit fest noch liegt eine medizinische Prognose über den Eingliederungserfolg und die notwendige Behandlungsdauer vor. Damit erweist sich die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne durch eine mindestens vier Monate dauernde Psychotherapie gesteigert werden, als unbegründet. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 4. April 2022 ihren Eingliederungswillen bekräftigt und eine Eingliederung im 1. Arbeitsmarkt für möglich hält, gilt es dies durch eine versicherungsmedizinische Untersuchung abzuklären. Zu untersuchen ist, ob und gegebenenfalls welche medizinischen (psychiatrischen) Gründe einer unmittelbaren Eingliederung der Beschwerdeführerin in den 1. Arbeitsmarkt entgegenstehen könnten. Ausgehend davon sind allenfalls noch nötige und zumutbare medizinische Behandlungen und letztlich - falls die Voraussetzungen für deren Zusprache erfüllt sind - die weiteren beruflichen Massnahmen festzulegen. Unter einer versicherungsmedizinische Untersuchung ist eine Untersuchung durch den RAD oder eine Gutachtensstelle zu verstehen, wobei vorab ein Bericht der behandelnden Psychiaterin oder des behandelnden Psychiaters über Art und Umfang der durchgeführten Therapie einzuholen wäre.

5.4    Den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom am 4April 2022 ist wie gesagt ein Eingliederungswillen zu entnehmen. Zudem bejaht sie ihre Eingliederungsfähigkeit, nachdem sie eine Psychotherapie absolviert habe (E. 5.3). Weil es sich bei dieser Eingabe auch um eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug handelt, wird die Beschwerdegegnerin dies durch eine versicherungsmedizinische Abklärung abzuklären haben. Demnach ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 der Beschwerdegegnerin für die Bearbeitung die Bearbeitung als Neuanmeldung (vgl. Art. 57 IVG) zu überweisen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 25 zu Art. 30 ATSG mit Hinweis auf BGE 114 V 145 E. 3c; Pärli/Kunz, Basler Kommentar zum ATSG, 2019, N 20 zu Art. 30 ATSG mit weiteren Hinweisen).


6.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. März 2022, was den Abbruch der von der Beschwerdegegnerin begonnenen Berufsberatung betrifft, als rechtens. Weil der Beschwerdeführerin im Herbst 2021 der Wille bezüglich der zuvor mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt fehlte, ist dieser Entscheid nicht zu beanstanden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 (Urk. 1) ist aber auch eine Neuanmeldung, welche der Beschwerdegegnerin zu überweisen ist. Im Zuge der Bearbeitung der Neuanmeldung wird die Beschwerdegegnerin durch eine versicherungsmedizinische Untersuchung abzuklären haben, ob und letztlich welche beruflichen Massnahmen nötig sind.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht beschliesst:

    Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 (Antrag auf neue Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen) wird der Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung als Neuanmeldung zum Leistungsbezug überwiesen.



Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher