Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00205
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 5. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, schloss im Jahr 2011 die Ausbildung zum Applikationsentwickler ab und war nach Absolvierung des Militärdienstes bei der Y.___ AG als IT-Administrator und Softwareentwickler tätig. Gemäss Angaben des Versicherten wurde dieses Arbeitsverhältnis im Oktober 2014 im gegenseitigen Einvernehmen mit der Arbeitgeberin aufgelöst, nachdem sich die in derselben Firma tätige Freundin des Versicherten von ihm getrennt hatte, er depressiv geworden war und seine Leistung nicht mehr erbringen konnte. In der Folge war der Versicherte arbeitslos (Urk. 7/9/2-3 sowie Urk. 7/103/15). Am 13. September 2016 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/21, 30) und auferlegte dem Versicherten am 8. August 2018 folgende Massnahmen im Sinne einer Schadenminderungspflicht: die Weiterführung einer regelmässigen psychiatrischen-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung, den Nachweis einer Tagesstruktur sowie die Abstinenz von Cannabis (Urk. 7/34). Nachdem der Versicherte über seinen Beistand hatte mitteilen lassen, dass er den vorgenannten Massnahmen nicht nachkommen wolle (Urk. 7/47), stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Januar 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/49). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/50, 55, 56, 60) und teilte der IV-Stelle in der Folge mit, bei welchen Behandlern er die auferlegte Massnahme durchführe (Urk. 7/77). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/89) veranlasste die IV-Stelle im Juli 2021 eine psychiatrische sowie neuropsychologische Abklärung (Urk. 7/97). Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___, jeweils Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, erstatteten ihr psychiatrisches (Urk. 7/103/1-42) respektive neuropsychologisches Gutachten (Urk. 7/103/43-58) am 6. Oktober 2021. Am 21. Dezember 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten folgende Massnahmen zur Schadenminderung: eine Medikamentenanpassung, eine störungsspezifische Psychotherapie sowie einen Cannabisentzug (Urk. 7/107). Gleichentags stellte sie ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/108). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/111), verfügte die IV-Stelle am 3. März 2022 wie vorbeschieden (Urk. 7/116 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab 6 Monaten nach der IV-Anmeldung eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwer-deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer sodann, es sei festzustellen, dass die Auflage der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2021 unzulässig (unzumutbar und unverhältnismässig) sei, soweit darin eine über die aktuelle ambulante Behandlung hinausgehende störungsspezifische Behandlung und eine Cannabisabstinenz verlangt würden (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4.3 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
1.4.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 (Beginn der gesetzlichen Wartefrist) in seiner Tätigkeit als IT-Adminis-trator/Softwareentwickler zu 36 % arbeitsunfähig sei. Anspruch auf Leistungen der IV hätten Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen seien, welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei. Überdies sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (konfliktarmes Umfeld; gelegentliche Ruhephasen, am besten eine Tätigkeit im Homeoffice; keine Führungsaufgaben oder Kundenkontakte) zu 100 % arbeitsfähig und es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das Gutachten sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit widersprüchlich. So werde klar festgehalten, dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit nur unter der Voraussetzung einer leitliniengerechten Behandlung und einem Cannabisentzug bestehe. Diese Auflage sei aber erst am 21. Dezember 2021 erteilt worden, weshalb e contrario für die Vergangenheit nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bezüglich Teamfähigkeit, Tempo, Konzen-trationsfähigkeit, Geduld und Ausdauer eingeschränkt, was mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht kompatibel sei, weshalb man sich zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht darauf beschränken könne, das hypothetische Valideneinkommen um 36 % zu reduzieren. Vielmehr sei ein bezifferter Einkommensvergleich vorzunehmen. Beim Valideneinkommen sei dabei von den statistisch erhobenen Löhnen im IT-Bereich mit Berufserfahrung auszugehen und zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als gesunder ITSpezialist mit jahrelanger Berufserfahrung mit Führungsaufgaben oder jedenfalls mit Projektmanagementaufgaben betraut wäre. In Bezug auf das Invalideneinkommen beschreibe der Gutachter die Tätigkeit als Tierpfleger als eine angepasste Tätigkeit und zu 100 % möglich. Beim Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines Hilfstierpflegerlohnes oder desjenigen in einer anderen sehr ruhigen Hilfstätigkeit sei von einem Rentenanspruch auszugehen. Dasselbe gelte auch, wenn man von einer 64%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausginge, da abgesehen von der attestierten Teilarbeitsfähigkeit weitere lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen seien. So sei es unter Berücksichtigung der gutachterlich dargestellten krankheitsbedingten Einschränkungen (u.a. konfliktarmes Umfeld, gelegentliche Ruhephasen, am besten Homeoffice, möglichst keine Führungsaufgaben und Kundenkontakte), welche zum reduzierten Pensum und der reduzierten Arbeitsleistung hinzutreten würden, überwiegend wahrscheinlich, dass der hypothetische Invalidenlohn deutlich tiefer sei als 64 % eines statistisch erhobenen Validenlohnes (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass ein Prozentvergleich vorgenommen werden könne, wenn die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei. In Bezug auf die IT-Branche sei zu berücksichtigen, dass diese vom stetigen technischen Wandel geprägt sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer jedoch noch kein für die betreffende Branche besonders hohes Einkommen erzielt, welches in Zukunft nicht mehr erreicht werden könnte. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers könne zudem davon ausgegangen werden, dass allfällige Wissenslücken in der Zukunft aufgearbeitet werden könnten. Die gutachterliche attestierte 64%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit berücksichtige sodann auch die Einschränkungen unter Stressbelastung. Entsprechend ergebe sich ein Invaliditätsgrad unter 40 %. Ein Einkommensvergleich nach der allgemeinen Methode würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum selben Ergebnis führen, zumal der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht mit einer Leistungseinschränkung zu rechnen habe und gut ausgebildet sei. Dafür, dass der Beschwerdeführer heute mit Führungsaufgaben betraut wäre, bestünden sodann keine greifbaren Anhaltspunkte. Schliesslich sei zur auferlegten Schadenminderungspflicht festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Cannabisabstinenz gemäss Gutachten durchaus zumutbar sei und die entsprechende Auflage durch die IV-Stelle Sinn gemacht habe (Urk. 6).
2.4 In seiner Eingabe vom 27. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, bereits in der Stellungnahme des Behandlers vom 21. Januar 2022 sei dargelegt worden, dass krankheitsbedingt eine störungsspezifische Therapie nur in sehr stark eingeschränktem Mass durchführbar sei. Im Übrigen erfülle das Gutachten bezüglich der der Auflage zugrundeliegenden Behandlungsempfehlungen die Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht. Die Gutachter würden sich lediglich darauf beschränken, eine wesentliche Reduktion des Konsums oder eine Abstinenz als zumutbar zu bezeichnen (Urk. 9).
3.
3.1 Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 6. Oktober 2021 folgende Diagnosen (Urk. 7/103/26):
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Psychische- und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)
3.2 Auf die Frage nach der jetzigen Erkrankung berichtete der Versicherte, seit April 2014 unter einer «Douple Depression» zu leiden und seither arbeitsunfähig zu sein. Er reagiere schon auf kleine Stressoren sehr empfindlich. Wegen des ADHS habe er starke Konzentrationsprobleme und sei leicht ablenkbar. Seit dem Alter von 4 Jahren sei die Dysthymie seine permanente Standardstimmung. 2013 habe er eine Frau kennengelernt, mit der er zum ersten Mal in seinem Leben richtig glücklich gewesen sei. Nachdem sich die Partnerin von ihm getrennt habe, sei er in ein Loch gefallen, was sich mit vermindertem Antrieb, depressiver Stimmung und deutlichem Appetit- und Gewichtsverlust gezeigt habe. Aktuell leide er unter Stimmungsschwankungen, wobei sich seine Stimmung stündlich ändere. Wenn er zu viel Stress habe, ziehe er sich zurück und blockiere sich gegenüber allem. Es dauere mehrere Tage oder auch Wochen, bis er sich wieder erhole. Er habe Mühe mit dem Aufstehen und morgendliche Termine könne er nur sehr schwer wahrnehmen. Er könne sich in diesem gesundheitlichen Zustand das Arbeiten nicht vorstellen. Die schwereren Depressions-Episoden könne er aktuell ganz gut abfedern (Urk. 7/103/12).
3.3 Dr. Z.___ und Dr. A.___ führten aus, gemäss der Aktenlage seien in der Vergangenheit die Diagnosen einer Dysthymie und einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne einer «Double Depression» sowie die Diagnosen einer Cannabisabhängigkeit und einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung gestellt worden (Urk. 7/103/21). Der Versicherte konsumiere seit 2014 Cannabis; aktuell täglich sechs Joints. Ein ambulanter Cannabis-Abstinenzversuch sei erfolglos gewesen. Damit seien die Kriterien für die Diagnose eines Cannabis-Abhängigkeitssyndroms erfüllt (Urk. 7/103/24). Zudem seien die im ICD-10 aufgelisteten diagnostischen Kriterien zur Diagnose der Dysthymie erfüllt. Dabei lasse sich ein dauerhafter Verlauf seit der Kindheit nach erheblichen psychosozialen Belastungen plausibel darstellen. Auch wenn bei der Dysthymie eher ein über längere Zeit gleichbleibendes Zustandsbild erwartet werde, könnten auch bei dieser Erkrankung Schwankungen, insbesondere durch psychosoziale Belastungen, auftreten. Die Verschlechterung der Stimmungslage nach der Trennung von seiner Freundin und der darauffolgenden Arbeitslosigkeit lasse sich durch diese Ereignisse plausibel erklären. Der vom Versicherten schwankende Verlauf mit drei bis vier Tagen im Monat mit wenig Symptomen, andererseits am Tag oft stündlichen Verschlechterungen der Stimmung, passe eher zum Bild der Dysthymie als dem der majoren Depression im Sinne einer depressiven Episode bzw. rezidivierenden depressiven Störung. Offensichtlich sei es dem Versicherten trotz der dysthymen Grunderkrankung gelungen, lange ein aktives Leben zu führen, gute Schulleistungen zu erbringen, eine Lehre abzuschliessen, zu arbeiten und verschiedene soziale Kontakte zu pflegen. Zur Dysthymie-Diagnose passe auch die Schilderung, dass durch früh angelegte und plausibel berichtete Trennungsängste die Freundschaft mit der Partnerin auseinandergegangen sei. Danach habe eine für den Versicherten unheilvolle Dynamik eingesetzt. In seinem Selbstkonzept sei er wegen der psychischen Symptomatik nicht mehr arbeitsfähig. Er richte sich in seinem Leben mit dem erheblichen Konsum von Cannabis und dem exzessiven Gamingverhalten ein. Grundsätzlich mögliche und sinnvolle Versuche, sich aus dieser Situation zu befreien, zum Beispiel durch eine intensive Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes oder durch den Versuch einer Cannabis-Abstinenz, kämen für ihn nicht in Frage und würden nicht unternommen. Die Dysthymie alleine habe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, was ein aktives Leben vor 2014 ja auch belege. Der Rückzug in das Konzept der gesundheitlichen Infirmität in Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und der Tagesgestaltung mit sozial isolierenden Tätigkeiten biete für den Versicherten aktuell aber kaum konstruktive Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Situation (Urk. 7/103/23).
Die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 erfülle der Versicherte hingegen nicht. Er sei am Arbeitsplatz geschätzt worden und habe als teamfähig gegolten. Der schulische und berufliche Werdegang sei weitgehend unproblematisch gewesen. Auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Gefühle von Anspannung, Besorgtheit, Unsicherheit oder Minderwertigkeit gezeigt. Der Versicherte sei freundlich und kooperativ gewesen. Die vom Versicherten beschriebenen Stimmungsschwankungen besonders in Stresssituationen und Zustände mangelnden Durchhaltevermögens, erhöhter Anspannung sowie Ängste, den Erwartungen des Arbeitsgebers nicht gerecht zu werden und Unsicherheit bezüglich einer Arbeitstätigkeit, seien durchaus mit der Diagnose einer Dysthymie vereinbar, weshalb eine Persönlichkeitsstörung als eigene Diagnose nicht gestellt werde (Urk. 7/103/25 f.).
In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich in der Selbstauskunft des Versicherten Hinweise auf eine früher bestehende Problematik im Zusammenhang mit einem ADHS finden lassen. Allerdings seien insbesondere die expliziten Kriterien gemäss DSM-5 für diese Diagnose nicht erfüllt. In den aktuellen neuropsychologischen wie auch klinisch-psychiatrischen Untersuchungen hätten sich denn auch weder Zeichen eines Aufmerksamkeitsdefizits, noch einer Konzentrationsstörung, Hyperaktivität oder verstärkten Impulsivität finden lassen. Die Diagnose eines ADHS werde deshalb aktuell nicht gestellt (Urk. 7/103/26).
3.4 Die testpsychologische Überprüfung diverser Aspekte attentionaler, exekutiver und mnestischer Teilfunktionen, der Konzentrationsfähigkeit wie auch der visuo-konstruktiven Fähigkeiten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung sei grösstenteils durchschnittlich ausgefallen. Bei einigen Aufgaben, namentlich in der selektiven Aufmerksamkeit/Verarbeitungsgeschwindigkeit, habe der Versicherte vergleichsweise sogar überdurchschnittliche Leistungen erreicht. Die verbale Merkspanne sei bei einem Spannenmass von neun sogar weit überdurchschnittlich gewesen. Im Bereich der Intelligenzbasisfunktionen seien die verbale Intelligenz bei einem IQ-Wert von 114 und die sprachungebundene allgemeine Intelligenz bei einem solchen von 115 durchschnittlich gewesen. Das einzige (weit) unterdurchschnittliche Resultat habe sich in der langfristigen nonverbalen Abrufleistung gezeigt, wobei dies im Gesamtkontext nicht überbewertet werden müsse und durchwegs einen Testausreisser abbilden könne, welcher auch bei gesunden Probanden vermehrt vorkomme. Zusammenfassend sei von einer minimalen kognitiven Störung auszugehen, was bedeute, dass sich nur unter den speziellen Bedingungen der neuropsychologischen Testung mit starker Belastung leichte Minderleistungen feststellen lassen würden. Dabei sollte die Funktionsfähigkeit des Exploranden im privaten und beruflichen Alltag aus rein neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt sein. Berufliche Leistungen sollten praktisch unvermindert vollbracht werden können. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit könne in einer kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit 10 % betragen (Urk. 7/103/18 f.).
3.5 Dr. Z.___ und Dr. A.___ führten sodann aus, beim Versicherten lägen insgesamt Funktions- und Fähigkeitsstörungen vor, die sich aus den vorliegenden psychischen Störungen ableiten liessen. Die vorhandenen Ressourcen, Leistungen und das grosse Aktivitätsniveau hätten ihm bis 2013 trotz Existenz der dysthymen Grundstimmung kaum Leidensdruck bereitet. Aktuelle kleine Veränderungen, äussere Erwartungen sowie institutioneller Druck würden ihn aktuell leicht aus dem psychosozialen Gleichgewicht mit Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven Beeinträchtigungen bringen, welche dann zu Rückzugsverhalten und einer niedrigen Leistungsmotivation sowie einem Gefühl von Sinnlosigkeit und Perspektivlosigkeit geführt hätten. Im Sinne des übermässigen Cannabiskonsums sei aktuell durchaus von einem drogenbedingten amotivationalen Syndrom zu sprechen (Urk. 7/103/29 f.).
3.6 Insgesamt könne der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ITAdministrator oder als Softwareentwickler zu 80 % anwesend sein, wobei die leichte Einschränkung auf die Restsymptomatik der Dysthymie zurückzuführen sei. Zudem sei wegen der aktuell noch vorhandenen depressiven Symptomatik und der minimalen kognitiven Störung unter Stressbelastung während der Anwesenheit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um ca. 20 % zu rechnen. Bezogen auf ein 100 %-Pensum werde die Gesamtarbeitsfähigkeit entsprechend auf insgesamt 64 % (Anwesenheitsleistung 80 % x Leistungsfähigkeit 80 % = Gesamtarbeitsfähigkeit 64 %) eingeschätzt, wobei aus den zusammengefasst vorliegenden Informationen seit Oktober 2014 keine Änderung in der Arbeitsfähigkeit ersichtlich sei (Urk. 7/103/30 f.).
In einer optimal angepassten Tätigkeit (möglichst konfliktarmes Umfeld; Möglichkeit für gelegentliche Ruhepausen; am besten eine Tätigkeit im Homeoffice; möglichst keine Führungsaufgaben und Kundenkontakte) sei die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 %-Pensum nicht eingeschränkt (Urk. 7/103/31).
4.
4.1 Sowohl das psychiatrische Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ (Urk. 7/103/1-42) als auch das neuropsychologische Gutachten der Psychologin Dr. phil. B.___ (Urk. 7/103/43-58) wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 7/103/6-11), beruhen auf umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und Testungen (Urk. 7/103/17-20, 52-55) und berücksichtigen die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 7/103/11-17, 48-51). Zudem sind die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen detailliert begründet (Urk. 7/103/21-33, 55-57). Folglich erfüllen sie alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundalge, weshalb ihnen grundsätzlich Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.5).
Die Gutachter haben die Diagnosekriterien zutreffend gemäss dem gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 beurteilt und gestützt darauf eine Dysthymie sowie ein Cannabis-Abhängigskeitssyndrom diagnostiziert (Urk. 7/103/23 f.). Eine Persönlichkeitsstörung schlossen die Gutachter demgegenüber unter Hinweis darauf, dass die Eingangskriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien, einleuchtend aus (Urk. 7/103/26). Daran vermag auch der Bericht der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ vom 21. Januar 2022 (Urk. 7/113) nichts zu ändern, gemäss welchem beim Beschwerdeführer eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung bestehe. Aus dem Bericht ergibt sich nichts, was den Gutachtern anlässlich ihrer Untersuchungen verborgen geblieben wäre. In diesem Zusammenhang ist denn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Derartige Aspekte sind vorliegend nicht zu erkennen.
Zu prüfen bleibt, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren standhält (vgl. E. 1.4.2), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2).
4.2
4.2.1 Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesundheitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «sozialer Kontext» (vgl. E. 1.4.2).
Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde schilderten die psychiatrischen Gutachter, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der psychopathologischen Befundaufnahme bewusstseinsklar, wach und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen sei. Es seien keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen aufgetreten. Die Grundstimmung sei ausgeglichen gewesen. Anhaltspunkte für Auffassungsstörungen oder formale Denkstörungen hätten sich nicht gezeigt. In der Untersuchungssituation sei die Stimmung des Beschwerdeführers stabil freundlich zugewandt gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gegeben und psychomotorisch sei er unauffällig gewesen (Urk. 7/103/18). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung konnte lediglich eine minimale kognitive Störung festgestellt werden (Urk. 7/103/56). Nach dem Gesagten ist insgesamt auf eine geringe Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen.
In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» hielten die psychiatrischen Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer sich seit ca. sieben bis acht Jahren in ambulanten Behandlungen befinde, wobei in dieser Zeit keine oder nur minimale Veränderungen des Gesundheitszustandes eingetreten seien. Die bisherige Behandlung im ambulanten Rahmen sei nicht ausreichend. Die Gutachter empfahlen deshalb eine veränderte medikamentöse Behandlung unter Spiegelkontrolle in Kombination mit einer störungsspezifischen, manualisierten Psychotherapie der Dysthymie, kombiniert mit einem Cannabisentzug. Bezüglich Letzterem hielten die Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass ein solcher dem Beschwerdeführer zumutbar sei und eine entsprechende frühere Auflage der IV-Stelle durchaus Sinn gemacht habe. Der doch erhebliche Cannabiskonsum helfe dem Beschwerdeführer in seiner Gesamtlebensgestaltung nicht, sondern erleichtere ihm nur in dysfunktionaler Weise das Verharren in seinem passiven, durch Krankheit erklärten, Infirmitätskonzept. Nötig sei dagegen die Erarbeitung funktionaler Konzepte zur Überwindung der Passivität, die durch das amotivationale Syndrom bei Cannabiskonsum verfestigt werde (Urk. 7/103/32). Demzufolge sind die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgeschöpft und es kann nicht von einer Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz ausgegangen werden. Dem steht auch der Bericht der C.___ vom 21. Januar 2022 nicht entgegen, zumal die darin postulierte eingeschränkte Durchführbarkeit der störungsspezifischen Psychotherapie mit der beim Beschwerdeführer vorliegenden ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung begründet wird (Urk. 7/133), welche – wie bereits ausgeführt – von den Gutachtern ausgeschlossen wurde.
Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» wurde eine Persönlichkeitsstörung von den Gutachtern ausgeschlossen. Im Übrigen hielten die Gutachter zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers fest, dieser sei sehr offen und freundlich und wirke weder ängstlich noch unsicher (Urk. 7/103/26 f.). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einige Ressourcen, auf welche er zurückgreifen kann. So ist er intelligent und verfügt über eine gute Ausbildung (Urk. 7/103/27). Mit Blick auf den sozialen Kontext ergibt sich aus dem Gutachten sodann, dass der Beschwerdeführer über eine langjährige Freundschaft (seit dem Alter von 11 Jahren) mit einer Kollegin verfügt und gute Kontakte zu seiner Mutter und seinem Bruder bestehen. Zudem hat er – wenn auch selten – Kontakte mit Freunden im Ausland (Urk. 7/103/28). Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht unerheblich durch psychosoziale Faktoren mitbestimmt wird. So führten die Gutachter diesbezüglich aus, die Verschlechterung der Stimmungslage des Beschwerdeführers nach der Trennung von seiner Freundin und der darauffolgenden Arbeitslosigkeit lasse sich durch eben diese Ereignisse plausibel erklären (Urk. 7/103/23). Unter dem Gesichtspunkt der Funktions- und Fähigkeitsstörungen hielten sie zudem fest, dass kleine Veränderungen, äussere Erwartungen und institutioneller Druck den Beschwerdeführer aktuell leicht aus dem psychosozialen Gleichgewicht bringen würden (Urk. 7/103/29). Die negativen funktionellen Folgen dieser Belastungen haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes ausgeklammert zu bleiben (vgl. E. 1.4.4).
4.2.2 Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» verneinten die Gutachter eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, da der Beschwerdeführer viel Zeit mit Medienkonsum (Gamen und Videos) verbringe und er – wenn auch im Vergleich mit früher eingeschränkte – soziale Kontakte habe (Urk. 7/103/29). Schliesslich ist dem Beschwerdeführer ein gewisser Leidensdruck angesichts der Medikation (vgl. Urk. 7/103/20) und der Gesprächstherapie (Urk. 7/103/13) zwar nicht abzusprechen, allerdings ist daran zu erinnern, dass die Therapiemöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft sind.
4.2.3 In Anbetracht der gering ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde, der ausreichenden persönlichen und sozialen Ressourcen sowie dem bloss geringen Leidensdruck bei noch bedeutendem therapeutischem Potential lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 36 % mit Blick auf die Standardindikatoren nicht aufrechterhalten. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Gutachter die Inkonsistenzen betreffend Aktivitätenniveau und Leidensdruck in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten einfliessen lassen. Zudem haben es die Gutachter versäumt, die funktionellen Folgen der festgestellten psychosozialen Belastungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Folglich fehlt es insgesamt an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4).
4.3 Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen ist somit nicht erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit hat dabei der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Nachdem keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit vorliegen, ist nicht von einer relevanten Einkommenseinbusse auszugehen. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen zum Einkommensvergleich.
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, die Auflage der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2021 sei unzulässig (vgl. E. 2.4), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der genannten Auflage um eine solche im Hinblick auf allfällige zukünftige Leistungen handelt (Urk. 7/107) und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann. Mithin ist auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 17. Mai 2022 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 8). Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV SVGer, welcher die Bemessung der in § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) geregelten Parteientschädigung konkretisiert. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
6.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelR. Müller