Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00206


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 3. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Rechtsanwalt Mathias Wottka

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, von Deutschland, ist Wirtschafts-Ingenieur, arbeitete ab dem Jahr 1993 in der Schweiz (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. Oktober 2015, Urk. 7/1, sowie den Lebenslauf und die Zeugnisse in Urk. 7/16-20) und erwarb im Jahr 2011 das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Urk. 7/2/1). Am 18. September 2018 meldete sich X.___, der damals in Y.___ wohnte, wegen einer psychischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2; vgl. den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Z.___ vom 1. Dezember 2018, Urk. 7/24). Nachdem die A.___ AG das bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. November 2018 beendet hatte (Urk. 7/29/8-9), durchlief X.___ ein Job-Coaching, das ihm im Rahmen der B.___ ermöglicht, durch die C.___ AG durchgeführt und von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, koordiniert wurde (vgl. die Unterlagen dazu in Urk. 7/30-62 und Urk. 7/86).

    Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich den Versicherten darauf hin, dass sie ihm keine weiteren Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen gedenke, wenn die 30 zugesprochenen Stunden des Job-Coachings erschöpft sein würden, und sie die Prüfung des Rentenanspruchs anhand nehmen werde (Urk. 7/61). Im Rahmen dieser Prüfung holte die IV-Stelle des Kantons Zürich den weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Februar 2021 ein (Urk. 7/63), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/68/1-98) und liess durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 25. Oktober 2021 erstellen (Urk. 7/75). Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, vom 1. November 2021 (Urk. 7/76/5-6) eröffnete die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. November 2021, dass sie den Rentenanspruch zu verneinen beabsichtige (Urk. 7/77; Feststellungsblatt in Urk. 7/76). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Wottka, Dextra Rechtsschutz AG, liess am 6. Dezember 2021 Einwendungen erheben und namentlich vorbringen, es seien weitere Abklärungen in Form des Einholens eines nochmaligen Berichts bei Dr. Z.___ durchzuführen (Urk. 7/83). Die IVStelle des Kantons Zürich gab diesem Antrag statt, nahm den Bericht von Dr. Z.___ vom 31. Dezember 2021 entgegen (Urk. 7/90) und besprach sich danach am 4. Februar 2022 mit der RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/93/3). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2022 zum neuen Bericht von Dr. Z.___ hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 7/92), entschied die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. März 2022 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/94; Feststellungsblatt in Urk. 7/93).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. März 2022 liess X.___ durch Rechtsanwalt Mathias Wottka mit Eingabe vom 4. April 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen und die Rente nach Massgabe von deren Ergebnissen festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle des Kantons Zürich erstattete am 19. Mai 2022 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-95).

    Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 setzte das Gericht den Parteien aufgrund von Hinweisen auf die Auswanderung des Beschwerdeführers nach Spanien Frist an, um zur Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Erlass der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die IV-Stelle beantragte daraufhin mit Eingabe vom 16. Juni 2022 in Abänderung des vorangegangenen Antrags, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an sie zwecks Abtretung des Falles an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückzuweisen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenützt verstreichen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gestützt auf Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat der Bund kantonale IV-Stellen errichtet; ferner hat er gestützt auf Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland geschaffen. Den IV-Stellen kommen nach Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem die Aufgaben zu, die Eingliederungsmassnahmen zu bestimmen und durchführen zu lassen (lit. f), den Invaliditätsgrad zu bemessen (lit. i) und die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen (lit. j). Zuständig ist nach Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Satz 1); dem Bundesrat obliegt es, die Zuständigkeit in Sonderfällen zu ordnen (Satz 2). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Zuständigkeitsregeln aufgestellt. Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen diejenige IVStelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (lita); für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt der Ausnahmen in Abs. 2 und Abs. 2bis IVV (Grenzgänger und Versicherte, die nur den Wohnsitz im Ausland, den gewöhnlichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben) die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (lit. b).

    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt nach Art. 40 Abs. 3 IVV unter Vorbehalt der besonderen Regeln in Art. 40 Abs. 2bis-2quater IVV im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Eine dieser Sondervorschriften betrifft versicherte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihren Wohnsitz während des Verfahrens ins Ausland verlegen; hier geht die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2quater IVV mit der Wohnsitzverlegung auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.


2.

2.1    Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 18. September 2018 (Urk. 7/2) im Kanton Zürich wohnte und dass damit gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV für die erforderlichen Abklärungen und die Festlegung der Leistungen die Beschwerdegegnerin zuständig war. Gleichermassen unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer sowohl seinen Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) per Ende 2021 nach Spanien verlegt hat. Er teilte der C.___ AG mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 mit, er habe sich definitiv entschieden, die Schweiz zum Jahresende zu verlassen und nach Spanien auszuwandern, und ergänzte diese Information mit Ausführungen zur Fertigstellung der dortigen Wohnung und zur geplanten Wiederaufnahme des Coachings auf digitalem Weg, sobald er in seinem neuen Domizil eingerichtet und angekommen sei (Urk. 7/86/1). Ferner wies auch die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2021 darauf hin, dass die Behandlung wegen des Wegzugs ihres Patienten per Ende 2021 beendet worden sei (Urk. 7/90/2), und schliesslich ist im Rubrum der Beschwerdeschrift die Adresse des Beschwerdeführers in Spanien angegeben.

    Damit gelangt die Regelung in Art. 40 Abs. 2quater IVV zur Anwendung, wonach die Zuständigkeit mit der Wohnsitzverlegung ins Ausland auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht zuständig für den Erlass der Verfügung vom 3. März 2022, sondern hätte die Akten Ende 2021 gestützt auf Art. 40 Abs. 2quater IVV zur Weiterbehandlung und zum Erlass des Entscheids über den Rentenanspruch an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweisen müssen.

2.2    Nach der Rechtsprechung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des Entscheids einer örtlich unzuständigen Behörde abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1 mit Hinweisen und E. 2.4). Hier sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, ungeachtet dessen, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich in der Zeit ihrer Zuständigkeit eingehende Abklärungen im Hinblick auf die Rentenprüfung vorgenommen und den Vorbescheid vom 3. November 2022 erlassen hatte. Denn der Beschwerdeführer liess zwar die örtliche Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin nicht rügen, er hielt jedoch in der Stellungnahme vom 28. Februar 2022 und im Eventualstandpunkt des vorliegenden Verfahrens die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erforderlich (Urk. 7/92 und Urk. 1 S. 2). Zudem kann die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erwerbliche Auswirkungen haben, welche dazu geeignet sind, die Invaliditätsbemessung zu beeinflussen. Es steht also nicht von vornherein fest, dass die Sache materiell bereits spruchreif ist.

    Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 ist demnach im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 16. Juni 2022 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Angelegenheit zur Weiterbehandlung und zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


3.

3.1    Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Des Weiteren hat die obsiegende beschwerdeführende Person nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

3.2    Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass er sich nicht gegen die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2022 gewandt hat, sondern diese Verfügung zur Wahrung seiner berechtigten Interessen materiell beanstandet hat. Die Kosten sind damit vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und diese hat den Beschwerdeführer für den gesamten Aufwand im vorliegenden Verfahren zu entschädigen.

    Die Kosten sind ermessenweise auf Fr. 300.-- festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien rechtfertigt es sich des Weiteren, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit zur Weiterbehandlung und zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IVStelle für Versicherte im Ausland überweise.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG, Rechtsanwalt Mathias Wottka

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel