Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00209


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1986, war seit dem 1. Juni 2012 als Tiefbauarbeiter bei der Y.___ AG, in Z.___, angestellt, als am 30. Juli 2020 beim Absetzen einer Eisenplatte diese auf sein Bein prallte, wobei er sich Verletzungen am Knie zuzog (Urk. 8/3/90-91 Ziff. 3-4, Ziff. 6 und Ziff. 9, Urk. 8/8 Ziff. 2.1-2). Am 9. November 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab, zog die Akten der Suva (Urk. 8/3, Urk. 8/10, Urk. 8/13-14) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18; Urk. 8/22) mit Verfügung vom 3. März 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/31 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. März 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.). Am 4. Mai 2022 (Urk. 5) reichte er weitere, der IV-Stelle bereits bekannte Unterlagen (Urk. 6/1-7) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung zu weiteren Abklärungen hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit. Sodann reichte sie gleichentags (Urk. 9) ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers (Urk. 10) ein. Mit Gerichtsverfügung vom 30. Mai 2022 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu erklären, ob er mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden sei oder ob er an seiner Beschwerde festhalte. Am 22. Juni 2022 (Urk. 13) teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte und einen gerichtlichen Entscheid wünsche, was der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die nach Anmeldung des Beschwerdeführers im November 2020 vorgenommenen Abklärungen ergeben hätten, dass er seit dem 30. Juli 2020 in seiner bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe eingeschränkt sei. Dies sei der Beginn der einjährigen Wartezeit. Gemäss den Akten der Unfallversicherung seien dem Beschwerdeführer mindestens seit dem 17. Juni 2021 körperlich leichte Arbeiten zumutbar. Der vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht zumutbar, sich selber eine angepasste Tätigkeit zu suchen. Für eine Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb ihm seit dem 17. Juni 2021 eine leichte körperliche Arbeit zumutbar sein soll. Er sei zu 100 % krankgeschrieben gewesen und habe sich auch behandeln lassen. Auch der vorgenommene Einkommensvergleich sei falsch. Er könne über das RAV keinen neuen Job suchen, da seine Situation nicht gelöst sei. Er beabsichtige, zu seinem Job zurückzukehren, weil er diesen sein ganzes Leben lang ausgeübt habe. Er wolle wieder arbeiten und ein normales Leben führen (S. 1 f.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit. Der Annahme, dass ab 17. Juni 2021 eine körperlich leichte, kniebelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, stehe die Tatsache entgegen, dass sich der Beschwerdeführer vom 27. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 noch in der Rehaklinik befunden habe und der medizinische Endzustand überwiegend wahrscheinlich erst Ende Januar 2022 zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht hinreichend geklärt, dass ab Juni 2021 tatsächlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (S. 1 f.).

2.4    In seiner Stellungnahme (Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, dass er die gerichtliche Prüfung der Akten beantrage. Er habe nie um eine Rente gebeten, und es sei auch nicht seine Absicht, eine zu bekommen. Er sei jung und wolle sein Leben zurück. Er bitte um Hilfe, um wieder ein aktiver Mensch werden und in den Arbeitsmarkt zurückkehren zu können.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) beizupflichten, dass ihre Feststellungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2022 (vorstehend E. 2.1), wonach dem Beschwerdeführer ab dem 17. Juni 2021 körperlich leichte Arbeiten zumutbar seien, nicht hinreichend begründet erscheinen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Suva am 21. Oktober 2021 festgehalten hat, dass der medizinische Endzustand voraussichtlich erst per Ende Januar 2022 zu erwarten sei (Urk. 8/14/6), und sich der Beschwerdeführer vom 27. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 noch in der Rehaklinik A.___ befunden hat (Urk. 8/29). Es sind daher weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit insbesondere ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Juli 2021 erforderlich, um einen allenfalls befristeten Rentenanspruch zu klären.

3.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

3.3    Der Beschwerdeführer beantragte berufliche Massnahmen und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass er gerne arbeite, für die Gesellschaft nützlich sein und wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden wolle (Urk. 1, Urk. 10, Urk. 13). Die IV-Stelle hatte mit Mitteilung vom 11. Mai 2021 mitgeteilt, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes zur Zeit nicht möglich seien (Urk. 8/12), und in der Verfügung vom 3. März 2022 auf die Selbsteingliederungspflicht hingewiesen (Urk. 2).

    Mit Blick auf die Unfallschwere und die Feststellungen in den medizinischen Akten ist die angestammte schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers auf der Baustelle nicht mehr möglich (vgl. Urk. 8/14/6, Urk. 8/24; Urk. 8/29 S. 2). Auch die IV-Stelle ging davon aus, dass die bisherige Tätigkeit auf der Baustelle nicht mehr möglich ist (vgl. Urk. 2). Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.1), erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit als ungenügend abgeklärt. Indes gibt es Hinweise, dass nur noch leichte Arbeiten mit weiteren speziellen Einschränkungen hinsichtlich des linken Knies möglich sind (vgl. Urk. 8/29 S. 2). In diesem Zusammenhang wurden von der Rehaklinik A.___ berufliche Massnahmen empfohlen (Urk. 8/29). Angesichts der Unfallschwere, des (noch abschliessend zu klärenden) Belastungsprofils in angepasster Tätigkeit, des noch jungen Alters des Beschwerdeführers, des von ihm beteuerten Arbeits- und Eingliederungswillens und des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» wären die Voraussetzungen zumindest für eine Berufsberatung nach Art. 15 IVG grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerdegegnerin wird demnach nach der Klärung der medizinischen Situation, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auch über seinen Anspruch auf (allfällige weitere) berufliche Massnahmen zu befinden haben.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auch über berufliche Eingliederungsmassnahmen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, Urk. 6/1-7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan