Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00214




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 12. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Wyssmann und Partner

Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 14. März 2022 (Urk. 2 = Urk. 7/7), welche die Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 7/3) ersetzt, teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1982, mit, dass sie gemäss Beschluss vom 17. November 2021 (Urk. 16/1) ab 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Nachzahlung der Rente für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 betrage bei einem monatlichen Rentenanspruch von Fr. 1'737. im Jahr 2020 und von Fr. 1'752. im Jahr 2021 Fr. 27'972.. Diese Nachzahlung verrechnete die IV-Stelle mit von der Stadt Y.___ ausgerichteten Zusatzleistungen der Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 (richtig: bis 28. Februar 2022, vgl. Urk. 3/3) in der Höhe von Fr. 12'503.-- und mit «RF-Leistungen» der Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 13'988. und stellte der Versicherten in Aussicht, ihr den Restbetrag von Fr. 1'481. zu überweisen.


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 13. April 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei dahingehend abzuändern, dass auf die Verrechnung von Fr. 26'491. zu verzichten sei (S. 2 Ziff. 1a). Im Eventualantrag ersuchte sie um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung (S. 2 Ziff. 1b). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse AGRAPI vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/10) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 11. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens bei der Stadt Y.___ betreffend Zusatzleistungen (Urk. 10). Mit Duplik hielt auch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine erneute Stellungnahme der Ausgleichskasse AGRAPI (Urk. 15) an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 14).

    Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Stadt Y.___ hängigen Einspracheverfahrens sistiert (Urk. 17). Nachdem sich das Einspracheverfahren hingezogen hatte und bis dato noch kein Einspracheentscheid vorliegt, hob das Gericht die angeordnete Sistierung des Verfahrens auf und zog die Akten der Stadt Y.___ betreffend Zusatzleistungen (Urk. 25/1-97) bei (Urk. 20). Am 4. Mai 2026 fand antragsgemäss (vgl. Urk. 1 und Urk. 31) eine öffentliche Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführerin das Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 40) erlassen wurde (Protokoll S. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 132 V 368 E. 3.1 und 4.1 mit Hinweisen), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung (BV) ergibt.

2.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

2.3    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 7/3) berechnete die Beschwerdegegnerin die Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021. Der Berechnung legte sie die monatlichen Renten von Fr. 1'737. im Jahr 2020 und Fr. 1'752. im Jahr 2021 zugrunde und ermittelte einen Gesamtbetrag von Fr. 27'972. (4 x Fr. 1'737. + 12 x Fr. 1'752.; S. 1). Mit diesem verrechnete sie die zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 bereits ausgerichtete halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 869. im Jahr 2020 und Fr. 876. im Jahr 2021 und insgesamt den Betrag von Fr. 13'988. (4 x Fr. 869. + 12 x Fr. 876.; S. 1) und stellte in Aussicht, den Restbetrag von Fr. 13'984. der Beschwerdeführerin zu überweisen (S. 2). Laut der Stellungnahme der Ausgleichskasse AGRAPI vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/10) lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Verrechnungsantrag der Stadt Y.___ vor.

3.2    Nachdem die Stadt Y.___ einen Verrechnungsantrag für zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 ausgerichtete Zusatzleistungen gestellt hatte (vgl. Urk. 7/6), zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 24. Januar 2022 am 14. März 2022 in Wiedererwägung und berechnete die Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 neu (Urk. 2 = Urk. 7). Dabei ging sie von einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 27'972. (4 x Fr. 1'737. + 12 x Fr. 1'752.) aus und verrechnete damit den von der Stadt Y.___ gemeldeten Betrag von Fr. 12'503. sowie «RF-Leistungen vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021» von Fr. 13'988., so dass ein der Beschwerdeführerin zu überweisender Betrag von Fr. 1'481. verblieb.

    Welche Leistungen die verrechneten «RF-Leistungen» zum Inhalt hatten, kann der Verfügung vom 14. März 2022 nicht entnommen werden. Dass es sich dabei um die Rückforderung der bereits ausgerichteten Invalidenrenten handeln muss, erschliesst sich nur im Zusammenhang mit der Verfügung vom 24. Januar 2022, welche aber mit der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 aufgehoben wurde und damit keine Gültigkeit mehr hat. Indem die Beschwerdegegnerin die verrechnete Rückforderung nicht mit den bereits ausgerichteten Renten erklärte, kam sie ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nach. Daran ändert auch nichts, dass die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 bestätigte, dass ihr von September 2020 bis Dezember 2021 eine halbe Invalidenrente im Betrag von Fr. 13'988. ausgerichtet worden war (Urk. 7/8), welcher Betrag mit der Rückforderung übereinstimmt, datiert doch die Bescheinigung nach dem Verfügungserlass.

3.3    Allerdings ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie wissen musste, dass sie die bereits ausgerichtete halbe Invalidenrente zurückzuerstatten hat, nachdem ihr rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen worden war, beziehungsweise die Rückforderung mit der Nachzahlung verrechnet wird, wären ihr doch ohne Verrechnung zu hohe Rentenleistungen ausgerichtet worden. Dementsprechend wurde ihr auch mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 7/2) mitgeteilt, dass die laufende ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2022 ausbezahlt werde und sie die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen später erhalte. Als Bezügerin der halben Invalidenrente musste sie auch wissen, wie hoch der bereits ausbezahlte Betrag war, dies umso mehr, als es nicht um einen jahrelangen Bezug ging, sondern es sich nur um einige Monate handelte. Ausserdem hatte sie auch Kenntnis über die Höhe der Rückforderung der Stadt Y.___, welche auf der Grundlage der ganzen Invalidenrente die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 17. Februar 2022 neu berechnete (Urk. 25/29) und die zu viel ausgerichteten Zahlungen im Betrag von Fr. 12'503. mit Rückerstattungsverfügung vom 23. Februar 2022 geltend machte (Urk. 3/3 = Urk. 25/30). Überdies erklärte die Ausgleichskasse den Verrechnungsvorgang mit Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/10) im Detail, weshalb die Gehörsverletzung als geringfügig zu qualifizieren ist. Da das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1), wurde ihr Gelegenheit gegeben, sowohl schriftlich (vgl. Urk. 10) als auch mündlich anlässlich der Verhandlung (vgl. Protokoll S. 7) zur Streitsache umfassend Stellung zu nehmen, neue Beweismittel einzubringen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äussern. Damit ist der festgestellte Gehörsmangel als im Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten.

3.4    Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin darin, dass sie nicht wissen konnte, worum es sich bei den verrechneten Zusatzleistungen der Stadt Y.___ handelte (vgl. Urk. 37 S. 1 unten), berechnete doch die Stadt Y.___ mit Verfügung vom 17. Februar 2022 den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente ab September 2020 neu (Urk. 25/29) und forderte zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 12'503. zurück (Urk. 3/3 = 25/30). Beide Verfügungen ergingen, bevor die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der Stadt Y.___ mit der Nachzahlung verrechnete und es entspricht die verfügte Rückforderung dem von der Beschwerdegegnerin verrechneten Betrag.


4.

4.1    Das ATSG enthält abgesehen vom spezifischen Verbot in Art. 20 Abs. 2 keine Vorschrift über die Verrechnung. Damit bleibt es im Sozialversicherungsrecht bei einer zweigbezogenen Umschreibung der Verrechnung. Für die AHV/IV findet sich die Regelung in Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf deren sinngemässe Anwendbarkeit in Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung verwiesen wird. Dadurch ist normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen worden (BGE 141 V 139 E. 6.1, 136 V 286 E. 4.1). Diese weicht teilweise von den allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen in Art. 120 ff. des Obligationenrechts (OR) ab (vgl. BGE 125 V 317 E. 5a). Die Vornahme der Verrechnung ist nicht bloss eine Befugnis, sondern eine Pflicht der Sozialversicherer (BGE 115 V 341 E. 2a). Nur sie sind zur Verrechnung nach Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG zugelassen, während Arbeitgeber, Sozialbehörden und Privatversicherungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorzugehen haben (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, Art. 50 Rz. 4).

4.2    Im Sozialversicherungsrecht wird es zugelassen, dass eine Verrechnung auch dort erfolgt, wo Schuldner und Gläubiger nicht identisch sind; es reicht insoweit aus, dass die Bedingung einer unter sicherungstechnischem oder rechtlichem Aspekt engen Beziehung erfüllt ist, wobei sich diese Beziehung auf die einander gegenüberstehenden Verrechnungsforderungen beziehen muss (BGE 141 V 139 E. 6.2, 137 V 175 E. 2.2, 103 V 505 E. 2.6-2.8). Auch eine zeitliche Kongruenz in dem Sinne, dass Leistungen und Forderungen den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, wird nicht verlangt; wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (BGE 115 V 341, 111 V 1; Meyer/Reichmuth a.a.O. Rz. 5).

4.3    Eine auf Jahrzehnte zurückgehende Rechtsprechung erachtete die zweigübergreifende Verrechnung im Sozialversicherungsrecht auch dann als zulässig, wenn die Verrechnungsforderung (in der Regel die Rückforderung) noch nicht rechtskräftig festgelegt wurde und von der versicherten Person bestritten wird. In der Lehre wird ebenfalls davon ausgegangen, auch nicht rechtskräftig festgelegte Forderungen könnten verrechnet werden. Eine bereits erfolgte Verrechnung der Rückforderung stehe aber weder der Anfechtung der Rückforderungsverfügung noch der Möglichkeit des Erlasses entgegen. Falls sich nach erfolgter Verrechnung herausstellt, dass die Rückforderung nicht berechtigt oder zu erlassen ist, hat eine nachträgliche Ausrichtung der Leistung oder entsprechende Rückabwicklung zu erfolgen. Denn wollte man die Verrechnung erst dann zulassen, wenn über die Rückforderung als solche und ein allfälliges Erlassgesuch rechtskräftig entschieden ist, könnte sie in der häufigen Konstellation, in welcher die Rückforderung entsteht, weil rückwirkend eine Leistung eines anderen Versicherungsträgers zugesprochen wird, regelmässig nicht stattfinden (Thomas Flückiger in: BSKAHVG Rz. 66 ff. zu Art. 20 mit Hinweisen).

    Bei der zweiginternen Verrechnung in der Arbeitslosenversicherung hat das Bundesgericht erkannt, dass die Versicherung eine rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung nicht mit Leistungen verrechnen kann, solange ein Erlassgesuch nicht behandelt worden ist (Urteil des Bundesgerichts C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2) und die Tilgung der Rückforderung mittels Verrechnung kann erst erfolgen, wenn definitiv über die Rückforderung und den Erlass entschieden wurde. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass Rechtsmitteln gegen eine Rückforderung aufschiebende Wirkung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2; Flückiger a.a.O. Rz. 71 zu Art. 20).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 eine halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 1'737. im Jahr 2020 und monatlich Fr. 1'752. im Jahr 2021. Insgesamt bezog sie Fr. 13’988. (Urk. 7/8), nämlich 4 x Fr. 869. und 12 x Fr. 876.. Mit Beschluss vom 17. November 2021 wurde ihr ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 16/1) und am 14. März 2022 für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 eine Nachzahlung von Fr. 27'972. verfügt, nämlich 4 x Fr. 1'737. und 12 x Fr. 1'752. (Urk. 2). Die zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 bezogenen Rentenleistungen für eine halbe Rente, auf welche die Beschwerdeführerin aufgrund des revidierten Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente keinen Anspruch mehr hat, hat sie zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Da die nachzuzahlende Rente lediglich die zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 bereits ausgerichtete Rente ersetzt, ist gegen die Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung nichts einzuwenden, auch wenn es sich um eine zweiginterne Verrechnung handelt und die Rückforderung nicht rechtskräftig ist (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.4). Die Verrechnung der rückwirkend zu Unrecht ausgerichteten Fr. 13'988. für die halbe Rente mit dem Nachzahlungsanspruch von Fr. 27'972. für die ganze Rente ist daher nicht zu beanstanden.

5.2    Unter Berücksichtigung der halben Invalidenrente sprach die Stadt Y.___ der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2022 bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 20'325. zu, worin die an den Krankenversicherer direkt überwiesenen Prämienpauschalen im Betrag von Fr. 7'822. enthalten sind (Urk. 25/1, Urk. 25/7, Urk. 25/12, Urk. 25/18 und Urk. 25/23). Nachdem ihr rückwirkend ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, korrigierte die Stadt Y.___ die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 17. Februar 2022, indem sie bei der Bedarfsrechnung statt der halben die ganze Invalidenrente als Einnahme berücksichtigte, und sprach der Beschwerdeführerin bundesrechtliche Ergänzungsleistungen beinhaltend nur noch die an den Krankenversicherer direkt überwiesenen Prämienpauschalen im Betrag von Fr. 7'822. zu (Urk. 25/29). Die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen von Fr. 12'503. (Fr. 20'325. - Fr. 7'822.) forderte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2022 zurück (Urk. 25/30) und stellte hierfür bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenrenten (Urk. 7/6). Nachdem es sich bei der vorliegenden um eine zweigübergreifende Verrechnung handelt, ist diese zulässig, obwohl die Rückforderung der Zusatzleistungen noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Da Leistung und Forderung nicht den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, ist auch nicht zu beanstanden, dass in der Rückforderung ausgerichtete Zusatzleistungen bis zum 28. Februar 2022 enthalten sind und die Leistungsnachzahlung nur bis zum 31. Dezember 2021 geschuldete Renten betrifft. Die Verrechnung ist damit zulässig. Ob allerdings die Höhe der Rückforderung der Stadt Y.___ korrekt ist, ist in einem anderen Verfahren zu prüfen.

5.3    Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin Fr. 12'503. für (nachträglich) zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen sowie Fr. 13'988. für (nachträglich) zu Unrecht bezogene halbe Invalidenrenten zu Recht mit der Nachzahlung der ganzen Invalidenrenten von Fr. 27'972. verrechnet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




6.

6.1    Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenleistungen geht (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).

    Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Verfahren, indessen hat es die Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung begangen, indem sie die Verfügung vom 14. März 2022 nur ungenügend begründet hat. Der Beschwerdeführerin blieb somit nur der Beschwerdeweg, um zu einer sachlichen Begründung zu kommen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022 (Urk. 6) respektive die Ausgleichskasse mit ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022 auch nachvollziehbar lieferte (Urk. 7/10; vgl. auch Urk. 8). Der Beschwerdeführerin ist daher eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Laut Kostennote vom 4. Mai 2026 wendete der Rechtsvertreter drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift auf und es fielen Barauslagen im Betrag von Fr. 18.50 an (Urk. 38), welche zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 928. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 928.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.



4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann unter Beilage von S. 7 des Protokolls

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von S. 7 des Protokolls

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher