Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00215
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. März 2022 das Gesuch von X.___ vom 21. September 2021 um erstmalige berufliche Ausbildung abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. April 2022 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 (Urk. 10), die IV-Akten (Urk. 11/1-40) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2022 (Urk. 14),
unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 12. April 2022 beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2022 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Beratung und Integrationsmassnahmen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragte, die Sache sei zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 10 S. 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22. Juni 2022 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Streitsache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 14 S. 1),
in Erwägung,
dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen,
dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 16. März 2022 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,
dass die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) gilt,
dass die vertretene Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 23. Juni 2022 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'989.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend machte, welche insbesondere auch den Aufwand der vorliegend notwendig gewordenen zusätzlichen Korrespondenz mit der Beiständin und der KESB beinhaltet (Urk. 15 S. 2, vgl. auch die Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2022, Urk. 9),
dass die Honorarnote demnach angemessen und die Prozessentschädigung auf Fr. 2'989.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'989.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher