Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00222


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 2. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, leidet seit Kindheit an einer Angsterkrankung (Urk. 9/1/5, Urk. 9/9). Sie absolvierte eine kaufmännische Bürolehre, die sie im Juli 2000 abschloss (Urk. 9/227/38). Danach hatte sie verschiedene (Teilzeit-) Stellen im Verkauf, Telefonmarketing und als Receptionistin inne (Urk. 9/1/4, Urk. 9/6, Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/27, Urk. 9/226/38). Am 3. April 2003 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/1). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. August 2003 zunächst ab (Urk. 9/13), hiess dann jedoch die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/14) mit Entscheid vom 3. November 2004 gut und sprach ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2003 zu (Urk. 9/41+46).

    Ein mit Schreiben vom 7. Februar 2005 von der Versicherten gestelltes Gesuch um Gewährung einer Umschulung zur Face-Designerin (Urk. 9/47) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2005 ab (Urk. 9/68). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 fest (Urk. 9/73), welcher Entscheid vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2006 geschützt wurde (Urk. 9/85). Den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte die IV-Stelle in Rahmen von mehreren Rentenrevisionen mit Mitteilungen vom 24. November 2005 (Urk. 9/80), 28. März 2008 (Urk. 9/112), 17. November 2009 (Urk. 9/134), 29. Juni 2010 (Urk. 9/140), 29. Juli 2011 (Urk. 9/161) und 23. April 2014 (Urk. 9/192). In dieser Zeit hatte die Versicherte diverse 50 %-Stellen primär als Receptionistin und Disponentin inne (Urk. 9/165/1, Urk. 9/226/37-38, vgl. auch Urk. 9/194).

    Von Mai 2014 bis April 2015 absolvierte die Versicherte auf eigene Kosten eine Ausbildung zur Sprechstundenassistentin (Urk. 9/206, vgl. auch Urk. 9/185/4, Urk. 9/226/37). Seit 1. April 2015 arbeitet sie als Medizinische Praxisassistentin. Zunächst war sie in einem Pensum von 13 Stunden die Woche angestellt. Seit 1. Juli 2016 übt sie (mit kurzen Unterbrüchen) ein 50 %-Pensum aus (Urk. 9/200/1-4, Urk. 9/200/5-9). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass die erwerblichen Verhältnisse sich verändert hätten, und stellte die Reduktion der laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/204). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 9/205, Urk. 9/209), worauf die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 14. August 2017, Urk. 9/226). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 22. November 2017 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der laufenden Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/232). Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwand (Einwand vom 24. Januar 2018, Urk. 9/240). Im weiteren Verlauf fand am 1. November 2018 ein Standortgespräch betreffend berufliche Massnahmen respektive Eingliederungsmassnahmen statt, welches ergab, dass solche zur Zeit nicht angezeigt waren (vgl. Mitteilung vom 21. November 2018, Urk. 9/258).

    Im Februar 2021 leitete die IV-Stelle - ohne zuvor formell über den Einwand vom 24. Januar 2018 entschieden zu haben - eine weitere Rentenrevision ein, in deren Rahmen sie weitere Abklärungen traf (Urk. 9/266, Urk. 9/268, Urk. 9/271, Urk. 9/276, Urk. 9/283-284, Urk. 9/287, Urk. 9/288). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2021 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente an (Urk. 9/292). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 9/298). Mit Verfügung vom 9. März 2022 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die Invalidenrente auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese einen Bericht einhole über den aktuellen Gesundheitszustand und die aktuelle Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Diese zog mit Eingabe vom 7. Juli 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad im Rahmen einer Rentenrevision um mindestens 5 Prozent ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und diese Änderung bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrads eine Erhöhung des Rentenanteils zur Folge hat oder bei einer Herabsetzung des Invaliditätsgrads eine Herabsetzung des Rentenanteils bewirkt (lit. b Abs. 1, 2 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV; gültig ab 01.01.2022; Stand 01.01.2022).

    Da vorliegend die Aufhebung der laufenden, bereits vor dem 1. Januar 2022 entstandenen halben Invalidenrente im Raum steht, bleiben unter den soeben genannten Voraussetzungen die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts kann unter anderem in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden. Dazu gehört namentlich das Auffinden einer besser bezahlten Stelle, soweit es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Im Streit steht die Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads auszugehen ist.

    Unbestritten ist die Bestimmung des Invalideneinkommens. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin und des Antritts einer entsprechenden Stelle ihr effektives Einkommen seit der letzten Rentenrevision steigern konnte.

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe eine zweijährige Bürolehre absolviert und danach im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in diesem Bereich tätig wäre. Gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) könnte sie bei guter Gesundheit ein Jahreseinkommen von Fr. 61'577.85 generieren. Mittlerweile arbeite die Beschwerdeführerin als Medizinische Praxisassistentin in einem 50 %-Pensum und erziele dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 41'600.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'977.85. Dies entspreche einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %, womit die bisherige halbe Invalidenrente aufzuheben sei (Urk. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe eine zweijährige Bürolehre absolviert. Mit 21 Jahren sei ihr eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Jedoch sei sie schon vor der Berentung immer wieder krank und bei der Verfolgung ihres Berufsziels eingeschränkt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie den letztlich beschrittenen Weiterbildungsweg zur Medizinischen Praxisassistentin auch als Valide eingeschlagen hätte. Im Gesundheitsfall würde sie heute zu 100 % im Gesundheitsbereich beziehungsweise als Medizinische Praxisassistentin arbeiten. Die von ihr absolvierte Bürolehre sei als blosse Grundausbildung zu betrachten. Die Ausbildung als Medizinische Praxisassistentin habe auf dieser Grundausbildung aufgebaut. Ein wesentlicher Anteil der Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin bestehe in der kaufmännischen Führung einer Arztpraxis. Mithin sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin abzustellen. Falls das Gericht dem nicht folge, dann sei immerhin davon auszugehen, dass sie sich auch als Gesunde weitergebildet und ihr Einkommen verbessert hätte. Diesfalls sei das Valideneinkommen gestützt auf einem höheren Tabellenlohn gemäss der LSE (Tabelle TA1, Ziff. 77, 77-79, Kompetenzniveau 3) zu bestimmen. Eventualiter sei davon auszugehen, dass derzeit keine stabilen beruflichen Verhältnisse vorlägen (Urk. 1).


3.

3.1    Den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte die IV-Stelle letztmals mit Mitteilung vom 23. April 2014 (Urk. 9/192). Dabei wurde gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte und der Stellungnahme des RAD von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen (Urk. 9/176, Urk. 9/177, Urk. 9/189, Urk. 9/191/4-5). Diese Rentenbestätigung basierte mithin nicht auf einer umfassenden Prüfung. Bei der letzten Mitteilung, der eine Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung zu Grunde lag, handelt es sich um jene vom 28. März 2008 (Urk. 9/112). In medizinischer Hinsicht beruhte sie auf dem Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2008. Darin diagnostizierte er eine Agoraphobie mit Panikstörung, mittelschwer (ICD-10 F40.01), eine leichte bis mittelschwere Depression (ICD-10 F32.0) und Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen kombiniert mit Migräne). Er bescheinigte für die bisherige Tätigkeit und für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Tätigkeit im Büro respektive im kaufmännischen Bereich beurteilte er als leidensangepasst (Urk. 9/109/16-18).

    Sowohl in der Mitteilung vom 14. März 2008 als auch in der Mitteilung vom 23. April 2014 wurde beim Valideneinkommen auf den Verdienst als Büroangestellte in einem 100 %-Pensum abgestellt. In der Mitteilung vom 14. März 2008 wurde für die Bemessung des Invalideneinkommens der Lohn einer Hilfsarbeiterin in einem 50 %-Pensum herangezogen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 55 % ergab (Urk. 9/110/1, Urk. 9/112). In der Mitteilung vom 23. April 2014 wurde auf einen zwischenzeitlich erzielten Verdienst als Receptionistin abgestellt. Gestützt daraus resultierte im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 9/191/1-2, Urk. 9/192, vgl. auch Urk. 9/156/3, Urk. 9/226/38).

3.2    Im Rahmen der im Juni 2016 eingeleiteten Rentenrevision gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. Y.___ das psychiatrische Gutachten vom 14. August 2017 in Auftrag. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er den akzentuierten (histrionischen und Borderline-) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1; DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung) und den spezifischen Phobien (Klaustrophobie und Akrophobie, ICD-10 F40.2) zu. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass im Längsverlauf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweistätigkeiten bestehe. Die Einschränkungen in den jeweiligen Tätigkeiten bestünden gleichermassen, da die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ihre Person beträfen und nicht arbeitsplatzbezogen seien. Als bisherige Tätigkeit erachtete er offensichtlich die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin (Urk. 9/226/27-28).


4.

4.1    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 14. August 2017 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Zwar unterliess es der Gutachter, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegend auszugehen. Aufgrund der Panikstörung mit mehreren Komorbiditäten sind sich sämtliche Ärzte, mitunter die Ärzte des RAD der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/235/7, Urk. 9/291/10), einig, dass von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1 u. E. 7).

4.2    Gestützt auf das Gutachten und den im weiteren Verlauf eingeholten Verlaufsberichten ist folglich davon auszugehen, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % besteht (Urk. 1, Urk. 2). Davon gehen grundsätzlich auch die Parteien aus. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege kein stabiler Gesundheitszustand vor, ist ihr nicht zu folgen. Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ bescheinigte in den Berichten vom 8. Oktober 2018 und 26. September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/257, Urk. 9/260). Per Ende Dezember 2020 verlor die Beschwerdeführerin ihre Anstellung infolge Pensionierung ihres Arbeitgebers (Urk. 9/268). Dies führte zu einer Verstärkung der Angststörung. Eine tiefere Arbeitsfähigkeit deswegen attestierte Dr. A.___ indessen nicht (vgl. Bericht vom 23. März 2021, Urk. 9/276). Im April 2021 fand die Beschwerdeführerin eine neue Stelle als Medizinische Praxisassistentin, wodurch sich ihr Gesundheitszustand wieder besserte. Mit Bericht vom 21. September 2021 bestätigte Dr. A.___ explizit die Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/288). Bei der zwischenzeitlichen Verschlechterung der Angststörung handelte es sich mithin um eine vorübergehende Reaktion auf den Verlust der Arbeitsstelle. Eine länger andauernde Verschlechterung ging damit nicht einher. Mit der Ausübung der 50 %-Pensen (vgl. auch Urk. 9/225, Urk. 9/284-285) als Medizinische Praxisassistentin hat die Beschwerdeführerin denn auch den Tatbeweis erbracht, dass ihr die von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist.


5.

5.1    Da bei einer erheblichen Änderung des Sachverhalts der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu überprüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3; E. 1.3 hiervor), kann auch das Valideneinkommen in einem Revisionsverfahren frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionserhebliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung wie die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1).

5.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

    Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1    Nach Abschluss der zweijährigen Bürolehre im Juli 2000 (vgl. Urk. 9/1/4, Urk. 9/227/38) hatte die Beschwerdeführerin bis zur Anmeldung bei der IV-Stelle im April 2003 diverse Stellen im Verkauf, Telefonmarketing und als Receptionistin inne, zuletzt vom 7. Februar 2002 bis 12. Januar 2003 bei der B.___ AG. Dabei handelte es sich soweit ersichtlich mit Ausnahme einer rund dreimonatigen Stelle bei der C.___ GmbH um Teilzeitstellen (Urk. 9/6, Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/27, Urk. 9/37, vgl. auch Urk. 9/14, Urk. 9/165/1). In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___ anlässlich der Begutachtung vom 10. März 2008 an, in der Zeit der KV-Ausbildung habe sie hinsichtlich der Angst die bislang beste Zeit im Leben gehabt. Im Rahmen der Tätigkeit in der B.___ AG habe sich die Panikstörung plötzlich massiv verschlechtert (Urk. 9/109/5). Gegenüber Dr. Y.___ führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am 17. Juli 2017 aus, dass ihr die kaufmännische Tätigkeit gar nicht gefallen habe (Urk. 9/226/16).

5.3.2    Die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin erfolgte erst, nachdem sich der Gesundheitszustand Anfang 2003 verschlechtert hatte. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, die berufliche Umorientierung sei krankheitsbedingt erfolgt. Vielmehr rechtfertigt sich die Annahme, dass die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin auch im Gesundheitsfall erfolgt wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass aus medizinischer Sicht sowohl die klassische Bürotätigkeit als auch die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin als leidensangepasst gelten und in beiden Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit 50 % beträgt. Zwar wirkte sich die Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin in erwerblicher Hinsicht aus. Eine höhere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit als im Umfang von 50 % liess sich dadurch aber nicht erreichen, da sich die Panikstörung auf beide Tätigkeiten gleichermassen auswirkt (Urk. 9/226/28).

5.3.3    Die Schwere der seit Kindheit bestehenden Panikstörung verlief fluktuierend, mit einer besseren Phase während der Lehre (Urk. 9/109/5). Auch wenn die Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitsschadens zureichende berufliche Kenntnisse erwerben konnte (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Mai 2006, Urk. 9/85), ändert dies nichts daran, dass der Gesundheitsschaden bereits vor Abschluss der Berufsausbildung vorlag. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie sich im Gesundheitsfall nicht mit einer zweijährigen Bürolehre als Grundausbildung zufrieden gegeben hätte (Urk. 1 S. 8), ist nicht von der Hand zu weisen. Die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin kann durchaus als Fortsetzung ihrer beruflichen Laufbahn gesehen werden. Wichtige Tätigkeiten einer Medizinischen Praxisassistentin sind Empfang und Beratung, Administration sowie Labor und Radiologie (vgl. dazu den Berufsbeschrieb auf www.berufsberatung.ch). Ihre Bürolehre und ihre Erfahrung als Receptionistin dürften der Beschwerdeführerin daher bei der Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin von Nutzen gewesen sein. Zwar erklärte sie gegenüber Dr. Y.___, dass ihr die kaufmännische Tätigkeit nicht gefallen habe (Urk. 9/226/16). Diese Aussage findet ihre Stütze darin, dass sie nach Abschluss der Lehre keine klassische Bürotätigkeit ausübte. Gleichwohl hatte sie in der Folge Stellen inne, die eine gewisse Nähe zum kaufmännischen Bereich aufwiesen, etwa als Disponentin im Spital oder als Receptionistin (Urk. 10/226/16+38). Die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin erscheint vor diesem Hintergrund als logischer Karriereschritt. Es handelt sich nicht um eine klassische Bürotätigkeit, trotzdem vermag die Beschwerdeführerin dabei ihre bislang erworbenen Berufskenntnisse optimal zu verwerten.

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin massgebend. Da sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin abzustellen ist, rechtfertigt es sich den Invaliditätsgrad mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. März 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Frey

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelSonderegger